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Einleitung

3.2 Rechtliche Grundlagen

Die Sozialpädagogische Familienhilfe hat sich zu einer vielseitigen, intensiven und fachlich anerkannten Hilfe zur Erziehung entwickelt, auf die (wie bereits im oberen Teil erwähnt) ein Rechtsanspruch besteht. Sie gehört zu den Pflichtleistungen des Jugendamtes. In diesem Abschnitt werde ich mich den verfassungs- sowie sozialrechtlichen Grundlagen widmen, bis hin zu den für mich relevanten Paragraphen der Sozialpädagogischen Familienhilfe. Im Anschluss daran soll das zurzeit stark diskutierte Thema des Datenschutzes noch Erwähnung finden.

26 3.2.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Existenz und Handlungskompetenz öffentlicher Institutionen wird zwar aus verschiedenen Gesetzen abgeleitet, bedarf aber dennoch immer rechtlicher Grundlagen. Auf unser Grundgesetz bauen das gesamte staatliche System und die Gesetzgebung auf. So kann der Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes auch für die SPFH herangezogen werden. Dort heißt es:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung und Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Dieses bedeutet, dass jede Familie so leben kann und darf, wie es ihren Vorstellungen entspricht, solang die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auch der Art. 3 Abs. 3 GG kann von Bedeutung sein:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass Familienhelfer auch in Familien arbeiten, die verschiedene kulturelle Hintergründe haben. Näher darauf eingehen möchte ich aber im Abschnitt der Qualifikationen und Kompetenzen der Mitarbeiter.

Ehe und Familie sind nach dem Grundgesetz geschützt. Deshalb soll auch noch der Art. 6 Abs. 2 und 3 des GG erwähnt sein:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die

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Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“

In diesen Grundrechten zeigt sich ganz deutlich, wie eng beieinander Rechte und Pflichten liegen können und welch Verantwortung auf den Schultern der Gemeinschaft (durch das staatliche Wächteramt) liegt. Nähere Regelungen finden sich in den speziellen Gesetzen, die bei einer Entscheidung einbezogen werden müssen. So müssen in Fragen der „Elterlichen Sorge“ auf jeden Fall das BGB (Teil 5) und für zu ergreifende Maßnahmen beziehungsweise Hilfen das SBG (insbesondere das 8. Buch) herangezogen werden.

3.2.2 Sozialrechtliche Grundlagen

Die Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 BGB das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Bei der Pflege und Erziehung sollen sie nach Abs. 2 die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln, berücksichtigen. Ab einem entsprechenden Entwicklungsstand sollten Kinder bei Entscheidungsfindungen sogar mit einbezogen werden, damit sie sich als gleichwertiger Teil der Familie verstehen und wahrnehmen können.

Das Wächteramt des Staates wird durch Jugendämter und Vormundschaftsgerichte ausgeübt. Dies geschieht auf Grundlage des § 1666 BGB, in Verbindung mit dem § 50 SBG VIII. Es erlaubt den Vormundschaftsgerichten in Fällen einer Kindeswohlgefährdung, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und es einem Vormund, welcher meist von den Mitarbeitern eines Jugendamtes bekleidet wird, zu übertragen. Hinweise über Gefährdungen des Kindeswohls bekommt das Gericht meist von Jugendamtsmitarbeitern, welche hierzu (auch über § 50 Abs. 3 SBG VIII) verpflichtet sind. Das Gericht ist seinerseits verpflichtet, dass Jugendamt vor Entscheidungen, die das Kindeswohl betreffen, zu hören. Eine Ausnahme hiervon stellen nur eilbedürftige, einstweilige Anordnungen dar. Grundsätzlich ist die Herausnahme von Kindern aus ihren Familien aber nur zulässig, wenn andere Hilfen

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zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen oder erfolglos geblieben sind (vgl.

Helming, Schattner, Blüml 1999, S.22ff).

Der Gedanke der Unterstützungs- und Hilfefunktion des Jugendamtes sollte aber im Vordergrund stehen. Das Kinder- und Jugendhilferecht ist im SGB VIII festgehalten.

Die allgemeinen und grundlegenden Ziele für das gesamte Sozialgesetzbuch stehen in

§ 1 Abs. 1 SBG I und der 2. Absatz des gleichen Paragraphen fordert von der öffentlichen Jugendhilfe, dass die notwendigen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen müssen. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Dieses Recht ist neben § 8 Abs. 1 SGB I auch im speziellerem in § 1 Abs. 1 SGB VIII festgelegt. Die Aufgabe der Jugendhilfe ist es dabei, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und so die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu fördern.

Der § 27 SGB VIII stellt den Umfang des Leistungsangebotes der Hilfen zur Erziehung dar. Nach Abs. 1 des Paragraphen hat ein Personensorgeberechtigter „bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“

Er stellt somit klar heraus, dass die Leistungsberechtigten diejenigen sind, die auch die Personensorge für die Kinder bzw. Jugendlichen haben. Eine Gewährung von Hilfe kann nur auf Grundlage eines entsprechenden Antrags erfolgen. Die Hilfen zur Erziehung (§§ 28-35a SGB VIII) können untergliedert werden in Hilfen, die innerhalb der Familie stattfinden (so auch die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) und Hilfen, die außerhalb der Familien geleistet werden. Laut Gesetzestext erfordert die Sozialpädagogische Familienhilfe die Mitarbeit der gesamten Familie und ist in der Regel auf längere Dauer angelegt. Durch diese unbestimmte Formulierung verschafft der Gesetzgeber den Jugendämtern freieren Spielraum und schränkt sie nicht zu sehr in ihren Entscheidungen ein. Zumal die Hilfe nach

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Notwendigkeit und Eignung gewährt wird. Es hängt also nicht zuletzt von den Fortschritten der Familien ab, wie lange die Hilfe bestehen bleibt (wobei diese Individualität als positiv angesehen werden kann). Des Weiteren finden sich Beschreibungen für die Aufgabengebiete und Funktionen der SPFH, wie zum Beispiel die Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Institutionen (ebd., S.24ff).

Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe ist der Hilfeplan nach § 36 SBG VIII, welcher im Zusammenwirken von den Personensorgeberechtigten, dem Kind (beziehungsweise den Kindern) oder Jugendlichen, dem zuständigen Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes sowie der Fachkraft, die die Familienhilfe zukünftig übernehmen wird, erstellt wird. Vor der Entscheidung über Inanspruchnahme der Hilfe, müssen die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche jedoch ausführlich über Art und Umfang der Hilfe beraten werden. Zudem muss auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Minderjährigen hingewiesen werden. Im Hilfeplanprozess werden die Problemlagen ermittelt und eventuelle Lösungsstrategien erarbeitet. Der Hilfeplan muss dann regelmäßig durch den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes auf Einhaltung und Eignung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

3.2.3 Datenschutz

Heutzutage besteht ein Überfluss an Daten von Personen, deren Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der betreffenden Personen erlaubt ist. Die Einhaltung des Datenschutzes ist in der Sozialpädagogischen Familienhilfe von besonderer Bedeutung, da in einem Netz kooperierender Institutionen gearbeitet wird. Innerhalb ihres Arbeitsfeldes dringen Familienhelfer zwangsläufig in die Privatsphäre ihrer Klienten ein. Sie sammeln Informationen über die sozialen Netzwerke und bekommen Einblicke in verschiedene Bereiche der Lebenswelt ihrer Klienten, wie zum Beispiel die finanzielle Situation, Partnerschaften, Krankheiten und Leistungen im Schul- bzw. Berufsleben.

Die Klienten müssen nach § 62 SBG VIII über Zweckbestimmung der Datenerhebung (Zweckbindungsprinzip) und deren Verwendung aufgeklärt werden, Ausnahmen von

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einer direkten Datenerhebung beim Klienten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, z.B. wenn es der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung dient oder wenn es den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. Grundsätzlich sollten sich Familienhelfer immer fragen, ob das schriftliche festhalten bestimmter Daten unbedingt notwendig ist und zu welchem Zweck sie dienlich sein sollen. Oft kann allein dadurch eine unnötige Anhäufung nebensächlicher Informationen vermieden werden. Hier greift das Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Nach ihm darf die Informationsverarbeitung nur so weit reichen, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich und der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gegenüber der Aufgabenerfüllung als verhältnismäßig anzusehen ist. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Transparenz in der Informationsverarbeitung. Der Klient hat Anspruch darauf zu erfahren, um welche Informationen es geht und welche Weiterverwendung angedacht ist. Diese Beteiligung am Informationsaustausch soll neben dem Schutz der Persönlichkeit der Klienten, auch ein Gefühl der Teilhabe entstehen lassen, nach der Daten eben nicht willkürlich weitergegeben werden können (vgl. Elger 1990, S. 58ff).

Daten, die erhoben worden sind, müssen verschlusssicher aufbewahrt werden.

Dokumente und Informationen, die nicht mehr gebraucht werden, müssen durch zertifizierte Firmen entsorgt werden.