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Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe 2. Beweiswürdigung b zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers), ist derzeit nicht davon auszugehen, dass al-Schabaab in XXXX in der Lage sind, Steuern vom Beschwerdeführer zu erheben oder der Beschwerdeführer dort wegen seiner Clanzugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen von irgendjemandem verfolgt wird.

Aber selbst für den (bloß hypothetischen) Fall, wäre darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Relokationsalternative in andere Landesteile, im konkreten Fall in XXXX (siehe 2. Beweiswürdigung c zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat), zur Verfügung steht. Es ist auf Grund der Länderfeststellungen (siehe 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: XXXX ), jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort von al-Schabaab und/oder sonst jemandem wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt werden wird.

Da der Beschwerdeführer insgesamt keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs.

1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016;

VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist.

Wie bereits in 2. Beweiswürdigung c zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt, wird betreffend Sicherheitslage seitens des

Bundesverwaltungsgerichts, in Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat, zwar nicht verkannt, dass die Situation XXXX nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass sich XXXX

Wie aus den Länderfeststellungen zusammengefast hervorgeht, ist XXXX XXXX

XXXX

Die insgesamt weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet, vermag jedoch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre; insgesamt ist die aktuelle Sicherheitslage auf Grund der obigen Ausführungen XXXX für den Beschwerdeführer ausreichend sicher zu bewerten.

Laut 1. Länderfeststellungen e zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Grundversorgung, FEWS NET Nahrungsmittelkrise Prognosekarte (Juni

bis September 2020) sowie UN OCHA 05.07.2020 Karte Versorgungslage), gilt (von den fünf IPC Stufen grün: 1 bis rot: 5) in XXXX die IPC Stufe 3 (orange: crisis). Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur eingeschränkt möglich und hat sich die Situation bedingt durch die COVID-19 Pandemie zusätzlich verschärft.

Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es mittlerweile wieder Überschwemmungen in der Bundesrepublik Somalia gab. Der Beschwerdeführer bzw. seine zahlreichen Verwandten leben aber in XXXX und nicht in den am 01.08.2020 von Überschwemmungen betroffen Gebieten in der Region Lower Shabelle, als dort damals etwa 6.000 Menschen durch die Überschwemmungen vertrieben wurden. Somit auch nicht in dem von Überflutungen betroffenen Bezirke Afgooye und Wanla Weyn in Lower Shabelle, in denen seit dem 05.07.2020 schätzungsweise 70.000 Menschen betroffen waren. In vielen Gebieten Süd- und Zentralsomalias waren die anhaltenden Regenfälle in der Saison stärker als in den Vorjahren, wobei starke Winde und niedrigere Temperaturen gemeldet wurden. Der Beschwerdeführer kommt auch nicht aus den zwischen Mai und Juli von Sturz- und Flussfluten betroffen Gebieten.

Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass im April 2020 die dreifache Bedrohung bereits bestehende Schwachstellen verschärft hat, die humanitären Bedürfnisse eskalierten und die Existenzgrundlage beeinträchtigt wurden, insbesondere für Geringverdiener und arme Familien. Infolgedessen werden von Juni bis September 2020 mindestens 3,5 Millionen Menschen in die Ernährungsunsicherheit von Krisen oder Notsituationen (IPC Phase 3 oder höher) fallen, wobei eine Million Kinder unterernährt sein dürften. Gleichzeitig fressen Wüstenheuschrecken Tausende Hektar Pflanzen und Weiden in Somaliland, Puntland und Galmudug auf. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht minderjährig, seine Familie nicht arm, im Ausland (Diaspora) sein Clan sehr gut vernetzt und aus 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Grundversorgung, Karte der von Wüstenheuschrecken befallenen Gebiete, ist ersichtlich, dass weder die Region um XXXX wo die Landwirtschaften einiger Onkel liegen, noch XXXX von Wüstenheuschrecken heimgesucht wurden.

Zudem haben humanitäre Partner ihre Reaktion auf die dreifache Bedrohung verstärkt. Der WASH Cluster hat 2.000 Haushalten Hygiene-Kits und per LKW Wasser für 700 Haushalte zur Verfügung gestellt. Die WHO hat Teams für primäre Gesundheits- und Krisenreaktionsteams eingesetzt, um Gesundheitsdienste zu unterstützen. Da die COVID-19-Fälle 3.200 überschreiten, haben die Partner die Test- und Behandlungskapazität erhöht. Die

Risikokommunikation und das Engagement der Gemeinschaft haben etwa 10,9 Millionen Menschen erreicht. Auch die Reaktionen auf Wüstenheuschrecken wurden ausgeweitet. Die FAO und die regionalen Behörden haben mindestens 31.086 Hektar in Somaliland, Puntland und Galmudug besprüht und damit rund 62.100 Millionen Tonnen Grundnahrungsmittel eingespart. Insgesamt setzen 279 humanitäre Organisationen Programme in allen 18 Regionen Somalias um. Das Ministerium für humanitäre Angelegenheiten und Katastrophenmanagement der Bundesregierung Somalias eröffnete in Mogadischu am 05.07.2020 das Nationale Mehrfachgefahrenfrühwarnzentrum (Multi-Hazard Early Warning Center), das bei der Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophen helfen soll. Der damalige stellvertretende Ministerpräsident Mahdi Gulaid, der bei der Eröffnung des Zentrums sprach, sagte, es sei ein Meilenstein für die Regierung und das Volk Somalias. Ausgestattet mit Technologie und Personal, hat das Zentrum vier Hauptbereiche: Datenerfassung und Mehrfachgefahrenforschung. Überwachung und Frühwarnung, Informationsaustausch sowie Einheit für frühzeitige Reaktion bei Mehrfachgefährdungen. Frühwarnsysteme sind integrale Bestandteile der Katastrophenrisikomanagementstrategie eines jeden Landes, die es nationalen Regierungen und lokalen Gemeinschaften ermöglicht, die Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaft vor Katastrophen zu stärken. Der UN-Hilfekoordinator Mark Lowcock hat sich bereit erklärt, bis zu 140 Millionen Dollar aus dem Zentralen Notfallfonds (CERF) der Vereinten Nationen bereitzustellen, um eine Reihe von Antizipationsmaßnahmen in den nächsten 18 Monaten zu unterstützen, beginnend mit 15 Millionen Dollar in Somalia. Ziel dieses Pilotprojekts ist es, den prognostizierten Anstieg des humanitären Bedarfs aufgrund der Ernährungsunsicherheit infolge von Heuschreckenbefall, Überschwemmungen und der COVID-19-Pandemie zu bekämpfen, indem eine gezielte Reaktion durch fünf Wichtige Cluster und Interventionen erfolgt. Die kumulativen Auswirkungen der dreifachen Bedrohung und anderer Schocks dürften zu einer schweren Ernährungsunsicherheit führen. Daher wurden 4,6 Millionen US Dollar (31 %) des CERF-Zuschusses an das Cluster für Ernährungssicherheit bereitgestellt, um diese Auswirkungen zu mildern, indem die am stärksten gefährdeten Mittel

mit bedingungslosen Geldtransfers, Rinderimpfungen und

Wüstenheuschreckenbekämpfungsoperationen in der Region Somaliland, Puntland und Banadir unterstützt wurden.

Wenn auch eine angespannte Lage vorliegt, so kann angesichts der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass sich diese angespannte Versorgungslage gerade in Bezug auf seine Person in einem Ausmaß auswirken wird, welches ihn in eine als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat im Herkunftsstaat drei

Jahre die Grundschule besucht und dort bis zu seiner Ausreise sein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben, mit dem er seine Familie ernähren konnte. Er hat in der Bundesrepublik Somalia nach moslemischem Ritus geheiratet, eine Familie gegründet, spricht die Landessprache und ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatort sowie mit der Familie der Schwester seiner Lebensgefährtin, bei der seine Kinder leben, auch in XXXX . Wie bereits in 2.

Beweiswürdigung c zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer angesichts seiner individuellen Umstände möglich, sich in seinem Heimatort eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern, wobei er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX oder nach XXXX auch mit der Unterstützung seiner dort nach wie vor beheimateten Familienangehörigen und Freunde rechnen kann.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Somalia stellt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar, zumal er - wie bereits in 2. Beweiswürdigung c zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt - an keinen schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Anlässlich einer Abschiebung wird zudem von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der gesunde XXXX Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht.

Wie aus 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

medizinische Versorgung zusammengefasst hervorgeht, gingen mit Stand 21.08.2020 die bestätigten täglichen COVID-19 Fälle zurück. Somalia hatte am 21.08.2020 3.265 bestätigte Erkrankte, mit 2.396 Genesenen, aber die Zahl der Todesfälle war seit mehreren Wochen bei 93 geblieben. Im ganzen Land konzentrieren sich Gesundheitseinrichtungen und

gemeindebasierte Überwachungsaktivitäten auf Früherkennung, Tests, Erfassung und Rückverfolgung der Fälle. Die Bundesregierung Somalias hat die Wiederaufnahme internationaler Flüge zugelassen, was die Bewegung von Helfern und die Lieferung von Hilfsgütern und die Wiedereröffnung von Schulen erleichtern dürfte. Es wurden Leitlinien entwickelt, um das Risiko auf Flughäfen zu minimieren, und die Fluggäste benötigen ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sie frei von COVID-19 sind. UN-Organisationen und -Partner haben die Reaktionen auf die Pandemie verstärkt. Zur Unterstützung laufender Aktivitäten ermöglichte der Logistikcluster im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, der WHO und wichtigen Gesundheitspartnern, auf Anfrage spezielle Frachtluftbrücken. Seit dem 06.08.2020 wurden über 34 Millionen Tonnen Fracht in Zusammenhang mit COVID-19 transportiert. Der Cluster installiert eine mobile Speichereinheit auf dem internationalen Flughafen Mogadischu, um die Lagerung der Fracht der Partner sowohl für COVID-19 als auch für Hochwasserreaktionen zu erleichtern. Die Risikokommunikation und das Engagement der Gemeinschaft (RCCE) wurden verstärkt. Im Juli 2020 schlossen die Partner des Clusters Camp Coordination and Camp Management (CCCM) in 921 von 2.344 Binnenvertriebenen-Standorten landesweit, die über eine Million Menschen (42 Prozent von 2,6 Millionen Binnenvertriebenen) abdeckten, eine COVID-19-Risikokommunikation und Sensibilisierungsmaßnahmen ab. Die CCCM-Partner arbeiteten mit Radio Ergo zusammen, um COVID-19-Nachrichten an die Binnenvertriebenen auszustrahlen. Auf der anderen Seite berichtet UNICEF, dass zwischen dem 01.07. und 23.07.2020 234.995 Menschen in ganz Somalia durch Hausbesuche, Sensibilisierungssitzungen für Gesundheitseinrichtungen, Gemeindeversammlungen, Ankündigungen von Moscheen und die Verbreitung von 17.976 Informations-, Bildungs- und Kommunikationsmaterialien erreicht wurden. Rund 2.857 Plakate und 25.000 Aufkleber wurden verteilt, und Radiospots wurden täglich auf 15 Radiosendern ausgestrahlt und erreichten etwa 6,5 Millionen Menschen. Im Rahmen der Kampagne Geistliche gegen COVID-19, die von OPM, dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten, und der Benadir Regionalverwaltung (Benadir Regional Administration, BRA) geleitet wird, wurden in allen 17 Bezirken Mogadischus Schwerpunktmoscheen und COVID-19-Botschaften eingerichtet, die von 104 Scheichs, Imamen, Madrassa-Lehrern und Bezirksbeamten verbreitet wurden. Darüber hinaus erreichten die UNDP Social-Media-Kampagnen mit religiösen Führern, Komikern und Prominenten 1,3 Millionen Menschen auf Twitter und Facebook. Das UNDP unterstützte die nationale 449-Helpline, die mehr als 30.000 Personen pro Monat berät und medizinisch vermittelt. Die WHO berichtete in der Woche vom 02. bis 08.08.2020, dass 534.964 Personen in 105.851 Haushalten in 49 prioritären Bezirken von 1.109 integrierten Überwachungsteams der Gemeinschaft besucht wurden, die aktiv Fälle suchen, Kontaktverfolgung durchführen und sensibilisieren. Von den besuchten Haushalten

waren 46 Prozent in städtischen Gebieten, 35 Prozent in ländlichen Gebieten, neun Prozent waren nomadisch und zehn Prozent Binnenvertriebene. Rund 314 Gesundheitseinrichtungen wurden von Teams der Bezirksschnellreaktion besucht, um die Gesundheitsüberwachung, die Sensibilisierung der Gesundheitshelfer und die Fallsuche zu verstärken. 65 Medizinische Mitarbeiter an vorderster Front (darunter Ärzte, Krankenschwestern und Hebammen) wurden vom Bundesgesundheitsministerium in fünf Gesundheitszentren in Banadir ausgebildet. Rund 44 Prozent der von UNICEF unterstützten Einrichtungen boten Schulungen zu COVID-19-Themen für Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen an: 359 Mitarbeiter an vorderster Front wurden in Management- und Gesundheitsdienstkontinuität geschult, während 381 Mitarbeiter der Gesundheitseinrichtungen in den Protokollen zur Infektionsverhütung geschult wurden und 339 Mitarbeiter des Gesundheitswesens in den Themen Bewusstsein, Schutz und Erkennung von Fällen. Im Juni und Juli 2020 wurden 418 mutmaßliche COVID-19-Patienten, die in UNICEF-unterstützten Gesundheitseinrichtungen diagnostiziert und registriert wurden, durch Telefonanrufe von Mitarbeitern von Gesundheitseinrichtungen oder Hausbesuche von Gesundheitspersonal der Gemeinde gefunden. Soziale Mobilisierungsteams besuchten zwischen Mai und Juli 2020 519.582 Haushalte und erreichten über 1,5 Millionen Mütter, Betreuer und Haushaltsmitglieder mit Gesundheitserziehung im Zusammenhang mit COVID-19. Soziale „Mobilisierer“ führten im Juni und Juli 2020 708 Gemeindeversammlungen durch, um 1.863 Gemeindevorsteher und „Influencer“ für COVID-19 zu sensibilisieren. Dass die Bundesrepublik Somalia somit weit weniger Fälle an Infizierten bzw. Toten, bezogen auf die Bevölkerungszahlt, verzeichnet als vergleichsweise Österreich, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus.

Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre eine mögliche Ansteckung des gesunden Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Somalia mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine konkrete bzw. nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht zu erkennen.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Bundesrepublik Somalia sprechen, sind nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, trotz der COVID-19 Pandemie, möglich und auch zumutbar; weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in

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