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Rückwirkende Ruhendmeldung

Im Dokument Bericht des Rechnungshofes (Seite 58-61)

(1) Selbstständige hatten die Möglichkeit, ihr Gewerbe bei einer Unterbrechung der gewerblichen Tätigkeit rückwirkend ruhend zu melden. Die bzw. der Gewerbe-treibende musste das Ruhen des Gewerbes gemäß § 93 GewO binnen drei Wochen 25.1

Förderung der 24–Stunden–Betreuung in Oberösterreich und Wien

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der WKO melden. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Zeiten der Pflichtversiche-rung bei der SVA, die vor der Ruhendmeldung lagen: Waren keine Leistungen aus der Kranken– und/oder Pensionsversicherung (z.B. ein Arztbesuch) in Anspruch genommen worden, konnten Selbstständige die Pflichtversicherung bis zu maximal 18 Monate rückwirkend ruhend stellen und die Sozialversicherungsbeiträge zu-rückverlangen.

(2) Diese Möglichkeit gab es auch für selbstständige Personenbetreuerinnen und –betreuer. Bei diesen war die Vollversicherung während der Ausübung der 24– Stunden–Betreuung jedoch Voraussetzung für den Förderbezug. Vor einer rückwirkenden Abmeldung einer Betreuungskraft erfolgte keine Abstimmung zwi-schen SVA und Sozialministeriumservice, sodass die Möglichkeit bestand, dass sich eine selbstständige Betreuungskraft, für die eine Förderung bezogen worden war, ohne Wissen der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers für den Förderzeitraum rückwirkend von der Vollversicherung abmeldete. Dies bewirkte somit nachträglich eine Förderung ohne Erfüllung der Fördervoraussetzungen.

(3) Zusätzlich überschrieb das Sozialministeriumservice bei einem Wechsel der Be-treuungskraft die Daten der vormaligen Betreuerin bzw. des vormaligen Betreuers in der IT–Applikation. Das Sozialministeriumservice konnte somit mangels histori-scher Daten auch bei vorliegender Information über eine rückwirkende Ruhend-stellung grundsätzlich nicht erheben, bei welcher Fördernehmerin bzw. welchem Fördernehmer die Betreuungskraft im relevanten Zeitraum tätig war (zum Akten-wesen siehe TZ 13).

Der RH kritisierte, dass die Möglichkeit einer rückwirkenden Ruhendstellung des Gewerbes bzw. der Vollversicherung bei der SVA dazu führte, dass in Förderfällen der 24–Stunden–Betreuung nachträglich eine der Fördervoraussetzungen wegfal-len konnte. Das Sozialministeriumservice hatte zudem weder die nötigen Informa-tionen noch die erforderlichen technischen Auswertungsmöglichkeiten, um solche Fälle festzustellen.

Der RH empfahl dem Ministerium und der SVA dafür zu sorgen, dass Fälle von aus nachträglicher Sicht zu Unrecht bezogenen Förderungen aufgrund rückwirkender Ruhendstellung von Gewerbe bzw. Vollversicherung künftig bereits vor deren Ent-stehung verhindert werden.

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Der RH empfahl dem Ministerium – in Zusammenhang mit seiner Empfehlung in TZ 13 –, bei der Einführung einer neuen IT–Applikation unter Beachtung von Kos-ten–Nutzen–Aspekten sicherzustellen, dass diese einen automatisierten regelmä-ßigen Datenabgleich – insbesondere mit der SVA – beinhaltet, über den die Förder-voraussetzungen kontrolliert werden können. Weiters sollte sichergestellt sein, dass keine historischen Daten, die für den ordnungsgemäßen Vollzug der Leistung benötigt werden, gelöscht werden.

(1) Laut Stellungnahme des Ministeriums liege es in der Natur der Sache, dass ein in der Zukunft liegendes Handeln – im gegenständlichen Fall die rückwirkende Ru-hendstellung von Gewerbe bzw. Vollversicherung durch Betreuungskräfte – zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung nicht absehbar sei. Die Entstehung von Überge-nüssen könne aus diesem Grund nicht ausgeschlossen, die Lösung der Problematik ausschließlich durch eine entsprechende Änderung des GSVG herbeigeführt wer-den. Das Ministerium werde seine diesbezüglichen Bemühungen fortsetzen.

Bezüglich der IT–Fachapplikation verwies das Ministerium auf seine Stellungnahme zu TZ 13, wonach die Produktivsetzung einer Fachapplikation in der 24–Stunden–

Betreuung mit Ende 2017 erfolgt sei.

(2) Die SVA hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie sich bezüglich der rückwirken-den Ruhendstellung von Gewerbe bzw. Vollversicherung durch Betreuungskräfte im rechtlichen Rahmen des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG bewegen müsse. Dies könne nur heißen, dass die Wirtschaftskammer den Personenbetreuerinnen und –betreuern die Mög-lichkeit einer rückwirkenden Ruhendmeldung des Gewerbes als solche nicht mehr zugestehen dürfe oder die SVA die rückwirkende Ruhendmeldung der Pflichtversi-cherung gar nicht mehr bzw. nur dann gewähren dürfe, wenn seitens des Sozialminis-teriumservice „aus förderungsrechtlichen Gründen“ nichts dagegen spreche.

Ersteres sei von der SVA bereits vor der gegenständlichen Gebarungsüberprüfung mit der Wirtschaftskammer thematisiert worden, aber letztlich u.a. mangels (aus Sicht der Gleichbehandlung) griffiger Begründungsmöglichkeiten verworfen wor-den; die Wirtschaftskammer sei nicht von der rückwirkenden Ruhendmeldung von Personenbetreuerinnen und –betreuern abgegangen. Die zweite Variante setze zwingend eine Änderung des GSVG voraus, wobei der generelle Ausschluss der Rückwirkung – wieder aus Gründen der Gleichbehandlung – grundsätzlich nicht in Frage komme. Zusammengefasst wären rückwirkende Ausnahmen nur dann mög-lich, wenn die bzw. der Versicherte nicht in einem geförderten Betreuungsverhält-nis tätig gewesen sei. Eine solche gesetzliche Änderung sei aus Sicht der SVA aber vermutlich problematisch, weil die bzw. der Versicherte und die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer nicht ident sind, und daher ein „Leistungsbezug“ versiche-25.3

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rungsrechtlich relevant wäre, mit dem die bzw. der Versicherte letztlich unmittel-bar nichts zu tun habe.

Im Ergebnis habe die SVA derzeit keine Möglichkeit, der Empfehlung des RH nach-zukommen.

Der RH begrüßte die Einführung einer neuen IT–Applikation mit 18. Dezem-ber 2017, die dem Ministerium auch einen Datenabgleich mit der SVA ermöglicht.

Der RH entgegnete jedoch dem Ministerium und der SVA, dass es aufgrund der derzeitigen Regelung einer rückwirkenden Ruhendmeldung des Gewerbes bzw. der Vollversicherung zu Fällen von aus nachträglicher Sicht zu Unrecht bezogenen För-derungen kommen konnte. Aus Sicht der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer konnten durch die bis zu 18 Monate rückwirkende Ruhendmeldung hohe Rückzah-lungsverpflichtungen entstehen, ohne dass die Fördernehmerinnen bzw. Förder-nehmer darauf Einfluss nehmen konnten. Der RH verblieb daher bei seiner Empfeh-lung.

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