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PRIVATE SAMENSPENDE ODER SPENDE ÜBER SAMENBANK?

Im Dokument Trans* mit Kind! (Seite 25-28)

Samenspenderregistergesetzes zur Re-gistrierung der Samenspender_in erfüllt werden, können auch Spermien von aus-ländischen Samenbanken verwendet werden. Je nach Samenbank gelten unter-schiedliche Voraussetzungen, ob eine Ehe oder eingetragene Lebenspartner_innen-schaft nötig ist, um Spermien zu erhalten.

Eine offizielle Versendung von Spermien nach Deutschland kann nur an medizini-sches Personal erfolgen – es muss sich dabei aber nicht zwingend um ein Kinder-wunschzentrum handeln.

Bei privaten Samenspenden besteht aktuell eine größere Rechtsunsicherheit als bei Spenden über Samenbanken. Oft besteht die Sorge, dass die rechtliche El-ternschaft der aktuellen Bezugspersonen zu einem späteren Zeitpunkt durch die Samenspender_in vor dem Gericht an-gefochten wird. Aber auch andersherum kann bei Spender_innen die Sorge be-stehen, später auf Unterhalt verpflichtet zu werden.

Da es weniger Rechtssicherheit bei der privaten Samenspende gibt, ist es umso wichtiger, sich im Vorfeld über die Er-wartungen und Rollenaufteilung genau abzusprechen und viele Fragen zu klären:

Welche Verantwortung wollen Beteilig-te übernehmen, welche nicht? Soll die Spender_in im Leben des Kindes nicht mehr auftreten? Wird der Spender_in ein Umgangsrecht eingeräumt oder z.B. ein Wechselmodell gewählt, bei dem sowohl die gebärende Person als auch die Spen-der_in als rechtliche Eltern eingetragen werden und das Kind abwechselnd bei den Eltern wohnt? Eine Verschriftlichung der Vereinbarungen ist hilfreich, um diese

möglichst präzise festzuhalten.15 Auch wenn diese schriftlichen Vereinbarungen nicht rechtsverbindlich sind, können sie später herangezogen werden, um über Uneinigkeiten zu sprechen, ohne in den Rechtsstreit zu gehen. Denn ein Rechts-streit ist das letzte Mittel, um Konflikte in Bezug auf Unterhalt, Sorge- oder Um-gangsrecht zu klären, und sollte nur gewählt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt Konflikte aufzulösen. Es gilt daher insgesamt bei der Suche nach einer geeigneten Spender_in darauf zu achten, wie respektvoll die Kommunika-tion ist, ob Vertrauen in die gemeinsamen Abmachungen besteht und ob die Vor-stellungen, wie das Elternsein geteilt wird oder nicht, zusammenpassen. Auch schriftliche Vereinbarungen, die grund-sätzlich nicht rechtsverbindlich sind, können im Falle eines Rechtsstreits eine Bedeutung erlangen.

Die rechtliche Situation nach der Geburt hängt davon ab, ob die zweite, rechtli-che Elternposition durch eine Person mit männlichem Personenstand durch eine Ehe oder Vaterschaftsanerkennung an-gestrebt wird oder eine zweite rechtliche Elternschaft durch eine Stiefkind-Adop-tion erreicht werden soll oder die zweite Elternstelle unbesetzt bleiben soll. Alle im weiteren Text erwähnten Erklärungen können bei einer Notar_in oder beim Standes- oder Jugendamt bereits wäh-rend der Schwangerschaft abgegeben werden. Im Falle einer Stiefkind-Adoption sollte eine Notar_in mit Erfahrung bei der Begleitung von queeren Familien aufge-sucht werden.xi

Die geringste rechtliche Sicherheit besteht bei einer geplanten Allein- Elternschaft. Die gebärende Person und die spendende Person können (und sollten) zwar notariell vereinbaren, dass der spendenden Person keine Rechte

15 Formulierungshilfen zum Thema Verzicht auf Stief-kind-Adoption, Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht finden sich in dem folgenden Ratgeber: LSVD (2014).

Regenbogenfamilien - alltäglich und doch anders: Be-ratungsführer für lesbische Mütter, schwule Väter und familienbezogene Fachkräfte, 2. Auflage, S. 49, ff.

zustehen und andersherum keine Unter-halts- oder andere Ansprüche bestehen.

Dies schließt jedoch einen späteren Antrag der gebärenden Person, der Spen-der_in und vor allem des Kindes auf eine gerichtliche Feststellung der „Vaterschaft“

nicht aus. Denn durch eine vertragliche Vereinbarung beider Erwachsenen, dür-fen keine wesentlichen Rechte des Kindes für die Zukunft ausgeschlossen werden und hierzu gehört unter anderem die soziale und finanzielle Absicherung durch zwei statt nur ein Elternteil. Es kann je-doch vertraglich vereinbart werden, dass die gebärende Person die Spender_in von möglichen späteren Unterhaltsan-sprüchen des Kindes freistellt – also sich verpflichtet diese anstatt der Spender_in zu zahlen. Die größte Rechtssicherheit besteht daher, wenn die gebärende und die spendende Personen die vollständi-gen Personendaten (Vor-, Nachname und Adresse) nicht kennen. Bei einem solchen Vorgehen entscheiden sich die beteilig-ten Erwachsenen jedoch bewusst gegen die Möglichkeit des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.

Abb.1: Die Samenspende im Überblick Samenbank in

Deutschland Samenbank im

Ausland Private Samenspende

Rechtssicherheit Ja Ja Notarielle Absicherung

empfehlenswert

Kosten Mittel Hoch Keine/Niedrig

Voraussetzungen wie Ehe

oder Lebenspartnerschaft Unterschiedlich Unterschiedlich Keine Medizinische Überprüfung

des Spermas Ja Ja Selbstorganisiert

möglich Verwendung nur mit

ärztlicher Begleitung Ja Ja Nein

Sollte eine zweite Elternstelle durch eine Stiefkind-Adoption angestrebt werden, wird dafür (soweit nicht anonym) die Zustimmung der Spender_in benötigt (§

1747 BGB). Diese kann bereits während der Schwangerschaft erklärt werden.

Wenn diese Zustimmung notariell beur-kundet dem Familiengericht zugegangen ist, kann diese Einwilligung nicht mehr widerrufen werden. Nach erfolgter Stief-kind-Adoption stehen die rechtlichen Eltern fest und eine rechtliche „Vater-schaft“ der Spender_in aufgrund der biologischen Abstammung ist nicht mehr möglich. Wenn die Beteiligten verein-bart hatten, dass die Spender_in Kontakt zum Kind hat und dies aus so umgesetzt wurde, kann daraus ein Rechtsanspruch der Spender_in auf Umgang entstehen (Beschluss – BGH vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20). Sollte eine geplante Stiefkind-Ad-option nicht durchgeführt werden, kann sich aus der gemeinsamen Planung des Kindes dennoch eine Unterhaltsverhalts-verpflichtung gegenüber dem Kind und der gebärenden Person ergeben (BGH – Urteil vom 23.09.2015 – XII ZR 99/14; OLG Brandenburg – Beschluss vom 26.10.2020 – 9 UF 178/20).

Soll eine Person mit männlichem Per-sonenstand zweites Elternteil werden, können die notwendigen Erklärungen der schwangeren Person und des Wunsch-El-ternteils zur Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt erfolgen. Die Per-son wird dann direkt nach der Geburt als rechtlicher Vater registriert. Das gleiche gilt, wenn eine Person mit männlichem Personenstand mit der gebärenden Per-son verheiratet ist. Sowohl die Vaterschaft durch Anerkennung als auch durch Ehe ist unabhängig von einer biologischen Abstammung. Besteht erst einmal die rechtliche Elternschaft des sozialen Eltern-teils, kann diese durch die Spender_in nicht mehr angefochten werden (§ 1600 Abs. 2 BGB). Auch eine Anfechtung durch eines der rechtlichen Elternteile ist nicht möglich, wenn eine Samenspende in all-seitigem Einverständnis stattgefunden hat (§ 1600 Abs. 4 BGB). Das Kind selbst kann die Elternschaft des zweiten Eltern-teils jedoch anfechten (§ 1600 Abs. 1 Nr.

4 BGB). Eine solche Anfechtung muss spätestens zwei Jahre nach Beginn der Volljährigkeit und zwei Jahre nach Kennt-nis der Zeugung durch eine Samenspende beantragt werden (§ 1600b Abs. 3 BGB).

In den letzten Jahrzehnten wurden verschiedene Verfahren entwickelt, um eine Schwangerschaft durch reproduktive Techniken herbeizuführen. Dabei sind mehrere Methoden entstanden, wie eine Eizelle ohne sexuelle Interaktion befruchtet werden kann. Einige dieser Techniken können zu Hause und ohne die Unterstützung von ärztlichem Personal durchgeführt werden. Andere Verfahren erfordern medizinische Assistenz und sind mit hohen Kosten verbunden.

Un_erfüllter Kinderwunsch – eine Phase zwischen

Im Dokument Trans* mit Kind! (Seite 25-28)