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Der Inhalt im Überblick: Dieses Kapitel erläutert die Rahmenbedingungen des FuEuI-Unionsrahmens für das

PRAXISBEISPIEL – INNOVATIONSGUTSCHEINE:

Baden-Württemberg fördert die Inanspruchnahme von FuE-Dienst-leistungen durch kleine und mittlere Unternehmen mittels Innovati- onsgutscheinen. Die Förderung deckt hierbei einen Teil der Kosten, die den Unternehmen durch externe Forschungseinrichtungen für FuE-Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden. Der beihilfen-rechtlich relevante Vorteil kommt vollständig den geförderten Unter- nehmen zugute und nicht den beauftragten Dienstleistern (nationale und internationale Institute, Hochschul-Institute, öffentliche For-schungseinrichtungen, privatwirtschaftliche FuE-Unternehmen so- wie Ingenieur- und Designbüros). Eine Beihilfe an die jeweils konsul- tierte Forschungseinrichtung / -infrastruktur ist daher ausgeschlossen.

Forschungseinrichtungen / -infrastrukturen gelten nach Ziff. 22 des FuEuI-Unionsrahmens nicht als Beihilfebegünstigte, wenn sie den Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzierung (und die hierdurch möglicherweise erlangten Vorteile) an Endempfänger weitergeben.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Der erlangte Vorteil muss quantifizierbar sein;

– Es muss ein geeigneter Mechanismus zur Weitergabe an den Endempfänger bestehen. Denkbar ist hier eine Verringerung des Preises. Der Empfänger zahlt an die Forschungseinrichtung

lediglich den Marktpreis abzüglich des ermittelten Vorteils. Der Vorteil wird somit als Unterschied zwischen Marktpreis und Rechnungspreis an den Endempfänger durchgereicht;

– Der durchgeleitete Vorteil sollte in der Rechnung bzw. im Vertrag ausgewiesen werden.

Ein weiterer Vorteil auf Ebene der Forschungseinrichtung / -infra- struktur ließe sich ausschließen, wenn diese im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird oder die öffentliche Finanzierung allen Forschungseinrichtungen / -infrastrukturen zur Verfügung steht, die die objektiv notwendigen Voraussetzungen erfüllen, so dass die Kunden als Endbegünstigte von einer beliebig einschlägigen For-schungseinrichtung / -infrastruktur entsprechende Dienstleistungen erwerben können.

5. MITTELBARE BEIHILFEN AN UNTERNEHMEN DURCH AUFTRAGSFORSCHUNG ODER

FORSCHUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Die enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirt-schaft in der Forschung und Entwicklung gehört nach Einschätzung der Bundesregierung zu den traditionellen Stärken des deutschen In- novationssystems (vgl. Bundesbericht Forschung und Innovation 2016, S. 25). Zugleich birgt die enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen die Gefahr einer Quersubventionierung, wenn mit staatlichen Mitteln gut ausgestat-

tete Forschungseinrichtungen zu nicht marktangemessenen Kondi- tionen für Unternehmen Leistungen erbringen und diesen Leistungs- empfänger begünstigen (mittelbare Beihilfe auf Ebene des Leis-tungsempfängers). Als Formen der Zusammenarbeit zwischen For- schungseinrichtung / -infrastruktur und Unternehmen unterscheidet der FuEuI-Unionsrahmen zwischen vertikaler Auftragsforschung und Forschungsdienstleistungen einerseits und der horizontalen, da gleichberechtigten, Forschungskooperation andererseits.

a) Auftragsforschung und Forschungsdienstleistungen Auftragsforschung, bei der die Industrie die Forschung an öffentliche Forschungseinrichtungen (z. B. Hochschulen) auslagert und dabei die vollen Kosten übernimmt, zeichnet sich dadurch aus, dass ziel- orientiert und ergebnisoffen unter Vorgabe des Forschungsweges durch die Industrie geforscht wird (vgl. Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie, Mustervereinbarungen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen – Ein Leitfaden für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, 2. Auflage, April 2010, S. 4).

Eine Forschungsdienstleistung umfasst Forschung auf Basis von Werk- oder Dienstverträgen, bei denen Ziel und Weg bekannt sind und ein Erfolg geschuldet wird.

Eine mittelbare Beihilfe an die Unternehmen als Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn die Forschungseinrichtungen / -infrastruk-turen die Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistung zu Marktpreisen erbringen (vgl. Ziff. 25 des FuEuI-Unionsrahmens).

Sofern der Forschungsauftrag oder die Forschungsdienstleistung

einmalig ist und es keinen Markt hierfür gibt, wird der Rechnungs- preis als Marktpreis anerkannt, wenn die Forschungseinrichtungen / -infrastrukturen die Leistung erstmals zu Versuchszwecken und während eines begrenzten Zeitraums erbringen (vgl. Fn. 2 zu Ziff. 25 lit. a) des FuEuI-Unionsrahmens).

Für den Fall, dass es keinen Marktpreis gibt, kann das angemes- sene Entgelt nach Ziff. 25 lit. b) des FuEuI-Unionsrahmens alter- nativ bestimmt werden – entweder über die Gesamtkosten des Vor-habens zzgl. einer üblichen Gewinnspanne oder über die Ermitt-lung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz:

Gesamtkosten des Vorhabens: Die Gesamtkosten des Vorha- bens sind auf Basis der Vollkostenrechnung zu ermitteln, d. h.

sämtliche Kosten, auch indirekte Kosten wie Infrastruktur, Ener-giekosten, Raummiete, Gemeinkosten, sind zu berücksichtigen.

Der Unionsrahmen enthält keine Vorgaben zur Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne, zudem lässt der Zusatz „im Allge-meinen“ einen erheblichen Spielraum. In der Vergangenheit hat die Kommission einen anhand von Verfahren, wie sie auch bei kommerziell tätigen Unternehmen üblich sind, ermittelten Ge-winnzuschlag (Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008, N 365/2007 – Errichtung des Fraunhofer Center for Silicon Photovoltaics, Rn. 30–32) sowie eine konkrete Gewinn- spanne von 5 % für angemessen befunden (Entscheidung der Kommission vom 21. März 2011 N 301/2010, Dänemark – Green Labs, Rn. 13 und 33);

Fremdvergleichsgrundsatz (sog. Arm’s-length-Prinzip): Die Forschungseinrichtung / -infrastruktur verhandelt in ihrer Eigen- schaft als Dienstleister, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen Nutzen zu erzielen, wobei zumindest die durch den Forschungsauftrag zusätzlich entstehenden Kosten gedeckt sein müssen (Grenzkostendeckung). Die Bedingung, als Dienst-leister zu verhandeln, soll sicherstellen, dass nur Erwägungen be-rücksichtigt werden, die die Forschungseinrichtung/-infrastruk-tur als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter anstellt, und sonstige, z. B. politische Erwägungen außen vor bleiben.

Sofern das Eigentum oder der Zugang zu den durch Auftragsfor-schung oder ForAuftragsfor-schungsdienstleistung entstandenen geistigen Eigen- tumsrechten bei der Forschungseinrichtung / -infrastruktur verblei-ben, kann der Marktwert dieser Rechte auf den für die Forschungs-leistung berechneten Preis angerechnet werden.

b) Forschungskooperationen – Zusammenarbeit mit Unternehmen

Forschungseinrichtungen kommen als öffentliche Einrichtungen als (mittelbare) Beihilfengeber in Betracht, wenn sie bei Forschungs-kooperationen den beteiligten Unternehmen marktunübliche Vor-teile gewähren. Eine Forschungskooperation zeichnet sich dadurch aus, dass wenigstens zwei unabhängige Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel verfolgen, gemeinsam den Gegenstand des