• Keine Ergebnisse gefunden

Pensionsgeschäfte

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienst-leistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile des Fonds gegen Entgelt auf einen Pensi-onsnehmer übertragen (einfaches Pensionsgeschäft), als auch Wertpapiere, Geldmarktinstrumente o-der Investmentanteile im Rahmen o-der jeweils geltenden Anlagegrenzen in Pension nehmen (umgekehr-tes Pensionsgeschäft). Es kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-ten und Investmentanteilen im Wege des Pensionsgeschäfts an Dritte übertragen werden. Die Gesell-schaft beabsichtigt derzeit jedoch nicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so dass zu er-warten ist, dass im Regelfall nicht mehr als 0 % des Fondsvermögens Gegenstand von Pensionsge-schäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann.

Soweit die Gesellschaft dennoch Pensionsgeschäfte abschließen sollte, hat sie die Möglichkeit, das Pensionsgeschäft jederzeit zu kündigen; dies gilt nicht für Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche. Bei Kündigung eines einfachen Pensionsgeschäfts ist die Gesellschaft berechtigt, die in Pension gegebenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zurückzufordern.

Die Kündigung eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kann entweder die Rückerstattung des vollen

Geldbetrags oder des angelaufenen Geldbetrags in Höhe des aktuellen Marktwertes zur Folge haben.

Pensionsgeschäfte sind nur in Form sogenannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen oder den Geldbetrag samt Zinsen zurückzuzahlen.

In Pension gegebene Vermögensgegenstände werden nach Ermessen des Pensionsnehmers verwahrt.

Die Verwahrung von in Pension genommenen Vermögensgegenständen erfolgt bei der Verwahrstelle des Fonds.

Im Falle des Abschlusses von Pensionsgeschäfte werden diese von der Gesellschaft selbst ohne Beteili-gung externer Dienstleister getätigt.

Ziel der hier beschriebenen Pensionsgeschäfte ist, entweder für den Fonds zusätzliche Erträge zu erzie-len (umgekehrtes Pensionsgeschäft) oder um zeitweise zusätzliche Liquidität im Fonds zu schaffen (ein-faches Pensionsgeschäft).

Sicherheitenstrategie

Im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften nimmt die Gesellschaft für Rechnung des Fonds Sicherheiten entgegen. Die Sicherheiten dienen dazu, das Ausfallrisiko des Ver-tragspartners dieser Geschäfte ganz oder teilweise zu reduzieren.

Arten der zulässigen Sicherheiten

Die Gesellschaft akzeptiert bei Derivategeschäften / Wertpapier-Darlehensgeschäften / Pensionsge-schäften folgende Vermögensgegenstände als Sicherheiten:

• Bankguthaben

• Wertpapiere

• Geldmarktinstrumente Umfang der Besicherung

Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden in vollem Umfang besichert. Der Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere bildet dabei zusammen mit den zugehörigen Erträgen den Sicherungswert.

Die Leistung der Sicherheiten durch den Darlehensnehmer darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten.

Im Übrigen müssen Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte in einem Umfang besi-chert sein, der sicherstellt, dass der Anrechnungsbetrag für das Ausfallrisiko des jeweiligen Vertrags-partners 5 % des Wertes des Fonds nicht überschreitet. Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, so darf der Anrechnungsbe-trag für das Ausfallrisiko 10 % des Wertes des Fonds beAnrechnungsbe-tragen.

Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)

Die Gesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsabschläge eine Haircut-Strategie auf die als Sicherheiten angenommenen Vermögensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegen-stände, die als Sicherheiten zulässig sind.

Anlage von Barsicherheiten

Barsicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle des Fonds oder mit ihrer Zustimmung bei einem anderen Kreditinstitut gehalten werden. Die Wiederanlage darf nur in Staatsanleihen von hoher Qualität oder in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur erfolgen.

Zudem können Barsicherheiten im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut angelegt werden, wenn die Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens jederzeit gewährleistet ist.

Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit

Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Wertpapiere als Sicherheit entgegennehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicher-heit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.

Kreditaufnahme

Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver-wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

Hebelwirkung (Leverage)

Leverage bezeichnet jede Methode, mit der die Gesellschaft den Investitionsgrad des Fonds erhöht (Hebelwirkung). Solche Methoden sind insbesondere Kreditaufnahmen, der Abschluss von Wertpapier-Darlehen oder Pensionsgeschäften sowie der Erwerb von Derivaten mit eingebetteter Hebelfinanzie-rung. Die Gesellschaft kann solch Methoden für den Fonds in dem in diesem Verkaufsprospekt be-schriebenen Umfang nutzen. Die Möglichkeit der Nutzung von Derivaten und des Abschlusses von Wertpapier-Darlehensgeschäften sowie Pensionsgeschäften wird im Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen – Derivate bzw. –Wertpapier-Darlehensgeschäfte und Pensionsgeschäfte“ dargestellt. Die Möglichkeit zur Kreditaufnahme ist im vorangehenden Absatz erläutert.

Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Marktrisiko höchstens verdoppeln (vgl. Abschnitt 12

„Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Derivate“). Die Gesellschaft erwartet, dass die aus dem Einsatz von Derivaten resultierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds grundsätzlich unter 2,5 liegen wird.

Der Leverage wird berechnet, indem das Gesamtexposure des Fonds durch dessen Nettoinventarwert dividiert wird. Zur Berechnung des Gesamtexposures wird der Nettoinventarwert des Fonds mit allen Nominalbeträgen der im Fonds eingesetzten Derivatgeschäfte aufsummiert. Etwaige Effekte aus der Wiederanlage von Sicherheiten bei Wertpapier-Darlehen- und Pensionsgeschäften werden

mitberücksichtigt. Abhängig von den Marktbedingungen kann die Hebelwirkung jedoch schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung durch die Gesellschaft zu Überschreitungen der ange-strebten Marke kommen kann. Derivate können von der Gesellschaft mit unterschiedlicher Zielsetzung eingesetzt werden, etwa zur Absicherung oder zur Optimierung der Rendite. Die Berechnung des Ge-samtexposures unterscheidet jedoch nicht zwischen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Deri-vateeinsatzes. Aus diesem Grund ist die Summe der Nominalbeträge kein Indikator für den Risikogehalt des Fonds.