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Pandemiebekämpfung und des Konjunktur- und Zukunftspakets

Im Dokument WERTEGEMEINSCHAFT BMF-Monatsbericht (Seite 47-50)

Mit den beiden Nachtragshaushalten wurden die finanziellen Voraussetzungen für umfangreiche Maßnahmen geschaffen. Die zusätzlichen Ausga-ben und Entlastungen (siehe Steuerpolitik) haAusga-ben entscheidend mitgeholfen, das Gesundheitswe-sen so zu stärken, dass es besser den Herausforde-rungen durch das Coronavirus und seiner Verbrei-tung gewachsen ist, Wirtschaft und Arbeitsmarkt zu stabilisieren und mit den einschränkenden Co-rona-Maßnahmen einhergehende Härten im sozi-alen und gesellschaftlichen Leben abzufedern. Alle Programme und Maßnahmen, insbesondere Coro-na-Hilfsprogramme für Unternehmen, wurden je-doch nicht voll ausgeschöpft beziehungsweise in das Jahr 2021 verlagert.

● Für Corona-Soforthilfen für kleine Unter-nehmen und Soloselbstständige wurden rund 14,1 Mrd. € an die Länder zur Weitergabe an die Unternehmen zugewiesen (veranschlagt:

18 Mrd. €).

● Im Rahmen des Nachfolgeprogramms – Über-brückungshilfen für kleine und mittelständi-sche Unternehmen – wurden, einschließlich Abschlagszahlungen für die Novemberhilfen, insgesamt 3,7 Mrd. € ausgezahlt (veranschlagt:

24,6 Mrd. €). Dieses Programm wird als Coro-na-Unternehmenshilfen im Bundeshaushalt fortgesetzt und ist dort mit 39,5 Mrd. € veran-schlagt. Die Mittel für Überbrückungshilfen für Profisportvereine wurden voll in Höhe von rund 0,2 Mrd. € verausgabt.

● An Zuschüssen zur Bekämpfung des

Corona-Mitteln 6,1 Mrd. € verwendet (z. B. für den Kauf von Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräten, Impfstoffen und COVID-19-Arzneimittel).

● Leistungen an den Gesundheitsfonds und die Pflegeversicherung zum Ausgleich von durch die Pandemie verursachten Belas-tungen wurden in vollem Umfang ausgezahlt (5,3 Mrd. €).

● Der Gesundheitsfonds erhält für Ausfälle von Einnahmen von Krankenhäusern aufgrund der Freihaltung von Bettenkapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten (§ 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)) Aus-gleichszahlungen in Höhe von 9,4 Mrd. € (ver-anschlagt waren 11,5 Mrd. €). Rund 2,0 Mrd. € der nicht ausgezahlten Mittel sind im Bundes-haushalt 2021 für diesen Zweck enthalten.

● Für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurden zusätzliche Mittel in Höhe von 5,4 Mrd. € (im Ersten Nachtragshaushalt 2,0 Mrd. € und im Zweiten Nachtragshaushalt 3,4 Mrd. €) bereit-gestellt. Der Mehrbedarf fiel gegenüber den ur-sprünglichen Schätzungen deutlich geringer aus, da insbesondere die erleichterten Zu-gangsvoraussetzungen zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht im erwarteten Maße genutzt wurden. Darüber hi-naus leistete der Bund einen Ausgleich für die Gewerbesteuermindereinnahmen der Ge-meinden in Höhe von 6,1 Mrd. €. Außerdem er-folgten umfangreiche investive Zuweisungen an Sondervermögen (SV), so z. B. zum Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungs-angeboten für Grundschulkinder (für weitere Maßnahmen s. a. Abschnitt Länder und Kom-munen).

● Für Arbeitslosengeld II waren im Bundes-haushalt 2020 rund 26,4 Mrd. € vorgesehen, einschließlich der Aufstockung um rund 5,5 Mrd. € im Rahmen der Pandemie-Maß-nahmen. Davon mussten rund 5,7 Mrd. € nicht

Januar 2021

Vorläufiger Abschluss des Bundeshaushalts 2020

etwas besser als erwartete Konjunktur bedingt sein.

● Der Bundesagentur (BA) wurde ein überjäh-riges Darlehen gewährt. Vorgesehen war ein Darlehen von 9,3 Mrd. €. Die BA hat davon 6,9 Mrd. € in Anspruch genommen, also rund 2,4 Mrd. € weniger als im Bundeshaushalt ver-anschlagt (s. a. Abschnitt Finanzlage der Sozial-versicherungen).

● Von den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln für Gewährleistungen in Höhe von 7,0 Mrd. € wurden lediglich 0,5 Mrd. € in An-spruch genommen. Der Sollansatz war mit dem Ersten Nachtrag um rund 5,9 Mrd. € aus-geweitet worden. Diese Mittel wurden auf-grund weitreichender Stützungsmaßnahmen (z. B. Aussetzung der Insolvenzpflicht) nicht be-nötigt.

● Zur Unterstützung der Deutschen Bahn AG (DB AG) im Zusammenhang mit durch die Co-rona-Pandemie verursachten Belastungen war zusätzlich zu der bereits vor den Nachträgen geplanten Eigenmittelerhöhung (1 Mrd. €) eine weitere Erhöhung um 5 Mrd. € vorgesehen.

Wegen der ausstehenden beihilferechtlichen Entscheidungen der Europäischen Kommis-sion konnten diese Mittel (insgesamt 6 Mrd. €) nicht abfließen und wurden nun im Bundes-haushalt 2021 neu veranschlagt.

● In Wahrnehmung internationaler Verantwor-tung waren im Bundeshaushalt 2020 zusätz-liche Mittel in Höhe von rund 1,6 Mrd. € vorge-sehen. Diese wurden sowohl zur Bekämpfung der Pandemie als auch zur Ausweitung der hu-manitären Hilfe und der gesundheitlichen Vor-sorge sowie zum wirtschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und den afrikanischen Staaten voll verausgabt.

● Einnahmeseitig gab es ebenfalls vielfältige Maßnahmen (siehe hierzu Abschnitt Steuerpo-litik).

Steuerpolitik

Um die Herausforderungen der Corona-Pande-mie bestmöglich zu bewältigen, hat die Bundes-regierung alle notwendigen Mittel ergriffen, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen. So wurden zur Vermeidung von Li-quiditätsengpässen bereits Mitte März  2020 u.  a.

die Möglichkeiten zur Stundung von Steuer-zahlungen und zur Senkung von Vorauszahlun-gen zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 ver-bessert. Auf Stundungszinsen wurde verzichtet.

Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen aus, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation hat. Auch auf Vollstre-ckungsmaßnahmen (z.  B. Kontopfändungen) be-ziehungsweise Säumniszuschläge wurde bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange die Schuld-nerin oder der Schuldner einer fälligen Steuer-zahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betrof-fen waren. Diese Maßnahmen wurden im Dezem-ber 2020 hinsichtlich der Vorauszahlungen bis zum 31.  Dezember  2021 und hinsichtlich der übrigen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Das BMF hat am 13.  März  2020 und 22.  Dezem-ber  2020 die Zollverwaltung angewiesen, für die von ihr verwalteten Steuern (u. a. die Einfuhrum-satz-, Alkohol, Energie-, Kraftfahrzeug- und Luft-verkehrsteuer) die Maßnahmen im Steuerrecht entsprechend anzuwenden. Am selben Tag wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angewie-sen, hinsichtlich der Versicherungsteuer und der Umsatzsteuer entsprechend zu verfahren, soweit diese vom BZSt verwaltet wird.

Damit staatliche Hilfen auch tatsächlich die Liqui-dität in der aktuellen Situation verbessern, wer-den die Unterstützungszahlungen aus wer-den Co-rona-Hilfsprogrammen, wie z.  B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Unter-stützungsleistungen des Bundes und der Länder, bei der Festsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigt.

Januar 2021

Analysen und Berichte

Vorläufiger Abschluss des Bundeshaushalts 2020

Des Weiteren können die Finanzämter auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ganz oder teilweise herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten, sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhält-nisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheb-lich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Wer unmittelbar und nicht unerheblich von der Coro-na-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dau-erfristverlängerung erhalten hat, kann diese neu beantragen.

Insbesondere hat die Bundesregierung im steuerli-chen Bereich mit den beiden Corona-Steuerhilfe-gesetzen zielgerichtet auf die enormen Herausfor-derungen reagiert.

Gesetze zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurden und werden besonders betroffene Akteure zur nachhaltigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und Sicherung von Beschäftigung unterstützt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl.  I S.  1512) bündelt überwiegend befristete steuerliche Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollten. Ziel ist es, die aufgrund der Corona-Pande-mie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unter-nehmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Er-holung mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen.

Für den Bund belaufen sich die Steuerminderein-nahmen beider Gesetze auf rund 20,2 Mrd. €. Her-vorzuheben sind folgende Maßnahmen:

● befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent

● Kinderbonus von 300 € für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind

● Anhebung des Entlastungsbetrags für Allein-erziehende befristet auf zwei Jahre für die Jahre 2020 und 2021 (Hinweis: Entfristung mit dem Jahressteuergesetz 2020)

● Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatz-steuer auf den 26. des Folgemonats

● Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021

● Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagever-mögens, die in den Jahren 2020 und 2021 ange-schafft oder hergestellt werden

● Erhöhung der maximalen Bemessungsgrund-lage der steuerlichen ForschungszuBemessungsgrund-lage im Zeitraum 30. Juni 2020 bis 1. Juli 2026

● Erhöhung des maximalen Bruttolistenpreises auf 60.000 € bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendi-oxidemission je gefahrenem Kilometer haben

● vorübergehende Verlängerung von Fristen für Reinvestitionen gemäß § 6b Einkommensteu-ergesetz (EStG) und für im Jahr 2020 endende Fristen für die Verwendung von Investitionsab-zugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr

● Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Ein-künften aus Gewerbebetrieben gemäß § 35 EStG

● Erhöhung des Freibetrags für die Hinzurech-nungstatbestände des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuer-gesetz auf 200.000 € bei der Gewerbesteuer

● Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausge-zahlte Corona-Beihilfen und -Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 € (so-weit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; Hinweis: Verlän-gerung des Zeitraums mit dem

Jahressteuerge-Januar 2021

Vorläufiger Abschluss des Bundeshaushalts 2020

● begrenzte Steuerfreiheit für Zuschüsse des Ar-beitgebers zum Kurzarbeitergeld seiner Be-schäftigten in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden (in dieser Zeit ent-sprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung; Hinweis: Verlängerung des Zeit-raums mit dem Jahressteuergesetz 2020) Weitere steuerliche Änderungen:

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Bun-desregierung beschlossen, die Länder bei der Fi-nanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durch die einmalige Erhöhung der Regio-nalisierungsmittel im Jahr  2020 um 2,5  Mrd. € zu unterstützen, da durch die Corona-Pandemie die Fahrgeldeinnahmen stark verringert sind.

Eine entsprechende Änderung des Regionali-sierungsgesetzes ist im Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets enthalten, das am 17.  Juli  2020 in Kraft getreten ist. Der Betrag in Höhe von 2,5  Mrd. € wurde im August nach dem regulären Verteilungsschlüssel für das Jahr 2020 an die Länder ausgezahlt.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Änderungsgesetz (Verkündung im BGBl.  I S. 2184 vom 22. Oktober 2020) sieht insbesondere die stärkere Gewichtung der CO2-Prüfwerte im Steu-ertarif für erstzugelassene Pkw ab 1.  Januar  2021 und die befristete Begünstigung besonders emissi-onsreduzierter Pkw vor. Außerdem wird der Erst-zulassungszeitraum zur Gewährung der zehnjähri-gen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis Ende des Jahres 2025 verlängert. Das Gesetz soll ei-nen Beitrag dazu leisten, das Ziel zu erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland 7 Mio. bis 10 Mio.

Elektrofahrzeuge zugelassen sein werden und die

CO2-Reduktion bis 2030 kraftfahrzeugsteuerlich zu flankieren und gleichzeitig ausgewogen zu gestalten.

Unterstützung der Länder und

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