• Keine Ergebnisse gefunden

Pflegeversicherung

Im Dokument SENIOREN & MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (Seite 22-26)

3. Finanzen

3.2 Pflegeversicherung

4

5

3. Finanzen

3.2 Pflegeversicherung

Pflege- oder betreuungsbedürf-tige Menschen können Leistun-gen der Pflegeversicherung im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich erhalten (nach SGB XI). Voraussetzung dafür ist die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade, die der

Me-3.1 Bayerisches Landespflegegeld

Seit Mai 2018 können Menschen ab Pflegegrad 2 und Haupt-wohnsitz in Bayern Landespfle-gegeld beantragen. Hier werden einmal jährlich 1.000 Euro aus-gezahlt.

Anträge und weitere Informa-tionen erhalten Sie auf der In-ternetseite des Bayerischen Lan-desamtes für Pflege sowie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder im Landratsamt Erding.

Der ausgefüllte und unterschrie-bene Antrag mit den erforderli-chen Unterlagen ist ausschließ-lich per Post beim Bayerischen Landesamtes für Pflege einzu-reichen.

Bayerisches Landesamt für Pflege – Landespflegegeld Postfach 1365

92203 Amberg

www.landespflegegeld.

bayern.de

Landratsamt Erding Fachbereich Soziales Telefon 0 81 22 / 58-1195

A

Finanzen

Pflegesachleistung

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben An-spruch auf Grundpflege, haus-wirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuungsleistun-gen durch einen Pflegedienst oder eine Sozial- bzw. Diakonie-station; diese rechnen ihre Leis-tungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegegeld für häusliche Pflege

Anstelle der Pflegesachleistung können Pflegebedürftige auch Pflegegeld beantragen. Voraus-setzung ist, dass die Pflegehilfe selbst beschafft wird. Dies kön-nen z.B. Angehörige, Bekannte aber auch Nachbarn sein.

Pflegehilfsmittel

Zur Erleichterung der häuslichen Pflege können geeignete Pflege-hilfsmittel und technische Hilfen notwendig werden. Die zustän-digen Pflegekassen übernehmen monatlich 40 Euro für Pflegehilfs-mittel, die zum Verbrauch be-stimmt sind. (z.B. Unterlagen, Handschuhe usw.)

Technische Pflegehilfsmittel (z.B.

Pflegebett, Aufrichthilfe, Haus-notruf) werden dem Pflegebe-dürftigen auf Antrag teilweise leihweise überlassen. Bei einer dauernden Überlassung eines Pflegehilfsmittels ist ein Eigen-anteil in Höhe von 10%, jedoch höchstens 25 Euro je Pflegehilfs-mittel vom Pflegebedürftigen zu tragen.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson vorüber-gehend verhindert ist, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub, über-nimmt die Pflegekasse die Kosten einer häuslichen Ersatzpflege-kraft für max. sechs Wochen und höchstens 1.612 Euro (unabhän-gig vom Pflegegrad). Vorausset-zung ist, dass der Pflegebedürftige vorher mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und bisher Pfle-gegeld bezogen hat. Die Verhin-derungspflege kann von Ange-hörigen, Bekannten, Nachbarn oder von einem Pflegedienst er-bracht werden. Wird die Verhin-derungspflege durch eine ver-wandte Person (einschließlich 2.

Verwandtschaftsgrad, z.B.

Ehe-INFO

Pflegegeld für häusliche Pflege Leistungen pro Monat

Pflegegrad

Pflegegrad 316 Euro

Pflegegrad 545 Euro

Pflegegrad 728 Euro

Pflegegrad 901 Euro

1 Leistungen pro Monat

Pflegegrad

Pflegegrad 689 Euro

Pflegegrad 1.298 Euro Pflegegrad 1.612 Euro Pflegegrad 1.995 Euro

1 Leistungen pro Monat

Pflegegrade 15 40 Euro

INFO

Verhinderungspflege Leistungen pro Jahr

Pflegegrade 2 – 1.612 Euro 5 dizinische Dienst der

Kranken-kassen (MDK) prüft. Die dazu notwendige Begutachtung er-folgt in der häuslichen Umge-bung der Pflegebedürftigen, in den Einrichtungen oder im Kran-kenhaus. Anträge sind an die zu-ständigen Pflegekassen zu rich-ten. Die Leistungen können ent-weder als Pflegesachleistung, als Pflegegeld oder als kombinierte Leistung aus Pflegegeld und Pfle-gesachleistung in Anspruch ge-nommen werden. Darüber hi-naus gibt es zusätzliche Entlas-tungsleistungen (siehe Seite 25).

Seit 2016 haben Versicherte nach dem Pflegestärkungsgesetz II einen Anspruch auf persönliche Pflegeberatung durch die Pfle-gekassen.

A

>> Allgemein Finanzen

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege dient dem zeitlich befristeten stationären Aufenthalt Pflegebedürftiger, die ansonsten in der häuslichen Um-gebung gepflegt werden. Dies kommt insbesondere direkt nach einer stationären Krankenhaus-behandlung in Betracht, wenn die Pflegeperson die Pflege nicht sofort übernehmen kann oder für Zeiten der Krankheit, des Ur-laubs oder sonstiger Verhinde-rung der Pflegeperson. Im Ge-gensatz zur Verhinderungspflege muss die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (unabhängig von den Pflegegraden). Die Kos-ten für Unterkunft und Verpfle-gung trägt der Pflegebedürftige selbst. Wird Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch ge-nommen, so wird das Pflegegeld für den kompletten Zeitraum der Inanspruchnahme zu 50% wei-terbezahlt.

Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, wenn zum Beispiel nicht die gesamten 6 Wochen der Ver-hinderungspflege aufgebraucht wurden. Der Kurzzeitpflegean-spruch verlängert sich damit auf bis zu acht Wochen pro Jahr und auf bis zu 3.224 Euro.

Tages- und Nachtpflege Kann die häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden, weil z.B. die Pflegeperson berufstätig ist, haben Pflegebe-dürftige alternativ Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nacht-pflege. Die Pflegekasse zahlt ei-nen Zuschuss, dessen Höhe der Pflegesachleistung im ambulan-ten Bereich entspricht.

Darüber hinaus kann die Pflege-kasse zusätzlich Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung für die häusliche Pflege leisten. Die Kosten für Unterkunft, Verpfle-gung und Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst.

INFO

Kurzzeitpflege Leistungen pro Jahr

Pflegegrade 25 1.612 Euro

INFO

Tages- und Nachtpflege Leistungen pro Monat

Pflegegrad

Pflegegrad 689 Euro

Pflegegrad 1.298 Euro Pflegegrad 1.612 Euro Pflegegrad 1.995 Euro

1 2 3 4 5

partner, Eltern, Großeltern, Kinder) oder eine in häuslicher Gemein-schaft des Pflegebedürftigen le-benden Person durchgeführt, so wird in der Regel nicht der volle Verhinderungspflegesatz bezahlt.

Außerdem können bis zu 50%

des Leistungsbetrags für Kurzzeit-pflege zusätzlich für Verhinde-rungspflege ausgegeben werden.

Während der Verhinderungspfle-ge wird bis zu vier Wochen je Ka-lenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter-gezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für diese Zeit nicht ge-kürzt und nicht auf die Verhinde-rungstage angerechnet.

A

Finanzen

Wohnraumanpassung

Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause wohnen. Sel-ten jedoch sind Wohnungen an sich verändernde Bedürfnisse angepasst. Oft können einfache Veränderungen oder aber ein Umbau helfen, das Wohnumfeld an die besonderen Belange der Pflege- oder Betreuungsbedürf-tigen individuell anzupassen.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Maßnahmen für bis zu 4 Personen (wenn meh-rere Anspruchsberechtigte zu-sammen wohnen).

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II als zweckgebundene Kostener-stattung für in Anspruch genom-mene Angebote eingeführt. Es werden monatlich bis zu 125 Euro für folgende Leistungen er-stattet:

Ambulante Pflege (Pflegesachleistung) Tages-/ Nachtpflege Vollstationäre Pflege qualitätsgesicherte Betreuungsangebote

Vollstationäre Pflege

Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt wegen der Besonderheit des ein-zelnen Falls nicht in Betracht, hat der Pflegebedürftige An-spruch auf vollstationäre Pflege.

Die Pflegekassen beteiligen sich an den pflegebedingten Aufwen-dungen bei einem Aufenthalt im Pflegeheim mit einer Pauschale.

Die Kosten für Unterkunft, Ver-pflegung, Investitionskosten und evtl. Zusatzleistungen trägt der Pflegebedürftige selbst.

Pflegezeiten und Freistellung für berufstätige Angehörige Ein pflegender, naher Angehöri-ger hat einen gesetzlichen An-spruch, sich kurzfristig bis zu 10 Tagen oder langfristig bis zu 6 Monaten im Betrieb für eine un-bezahlte Pflegezeit von der Arbeit frei stellen zu lassen (in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten).

In der Zeit ist der/die Arbeitneh-mer/in sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Die Pflegekasse zahlt dazu Lohnersatzleistungen, die den Verdienstausfall zu einem Großteil auffangen sollen (Zu-schüsse zur Kranken- und Pfle-geversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).

INFO

Wohnraumanpassung

Leistungen einmalig, je Maßnahme Pflegegrade – 4.000 Euro Leistungen je Objekt: GdB50 oder fachärztliches Attest bis zu 10.000 Euro

Nähere Informationen finden Sie auch in Teil B (Senioren), Rubrik 2.1

1 5

INFO

Entlastungsbetrag Leistungen pro Monat

Pflegegrade 15 125 Euro INFO

Vollstationäre Pflege Leistungen pro Monat

Pflegegrad 125 Euro

Pflegegrad 770 Euro

Pflegegrad 1.262 Euro Pflegegrad 1.775 Euro Pflegegrad 2.005 Euro

1 2 3 4 5

A

>> Allgemein Finanzen

Im Dokument SENIOREN & MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (Seite 22-26)