3. Finanzen
3.2 Pflegeversicherung
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3. Finanzen
3.2 Pflegeversicherung
Pflege- oder betreuungsbedürf-tige Menschen können Leistun-gen der Pflegeversicherung im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich erhalten (nach SGB XI). Voraussetzung dafür ist die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade, die der
Me-3.1 Bayerisches Landespflegegeld
Seit Mai 2018 können Menschen ab Pflegegrad 2 und Haupt-wohnsitz in Bayern Landespfle-gegeld beantragen. Hier werden einmal jährlich 1.000 Euro aus-gezahlt.
Anträge und weitere Informa-tionen erhalten Sie auf der In-ternetseite des Bayerischen Lan-desamtes für Pflege sowie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder im Landratsamt Erding.
Der ausgefüllte und unterschrie-bene Antrag mit den erforderli-chen Unterlagen ist ausschließ-lich per Post beim Bayerischen Landesamtes für Pflege einzu-reichen.
Bayerisches Landesamt für Pflege – Landespflegegeld Postfach 1365
92203 Amberg
www.landespflegegeld.
bayern.de
Landratsamt Erding Fachbereich Soziales Telefon 0 81 22 / 58-1195
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Finanzen
Pflegesachleistung
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben An-spruch auf Grundpflege, haus-wirtschaftliche Versorgung und pflegerische Betreuungsleistun-gen durch einen Pflegedienst oder eine Sozial- bzw. Diakonie-station; diese rechnen ihre Leis-tungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegegeld für häusliche Pflege
Anstelle der Pflegesachleistung können Pflegebedürftige auch Pflegegeld beantragen. Voraus-setzung ist, dass die Pflegehilfe selbst beschafft wird. Dies kön-nen z.B. Angehörige, Bekannte aber auch Nachbarn sein.
Pflegehilfsmittel
Zur Erleichterung der häuslichen Pflege können geeignete Pflege-hilfsmittel und technische Hilfen notwendig werden. Die zustän-digen Pflegekassen übernehmen monatlich 40 Euro für Pflegehilfs-mittel, die zum Verbrauch be-stimmt sind. (z.B. Unterlagen, Handschuhe usw.)
Technische Pflegehilfsmittel (z.B.
Pflegebett, Aufrichthilfe, Haus-notruf) werden dem Pflegebe-dürftigen auf Antrag teilweise leihweise überlassen. Bei einer dauernden Überlassung eines Pflegehilfsmittels ist ein Eigen-anteil in Höhe von 10%, jedoch höchstens 25 Euro je Pflegehilfs-mittel vom Pflegebedürftigen zu tragen.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson vorüber-gehend verhindert ist, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub, über-nimmt die Pflegekasse die Kosten einer häuslichen Ersatzpflege-kraft für max. sechs Wochen und höchstens 1.612 Euro (unabhän-gig vom Pflegegrad). Vorausset-zung ist, dass der Pflegebedürftige vorher mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und bisher Pfle-gegeld bezogen hat. Die Verhin-derungspflege kann von Ange-hörigen, Bekannten, Nachbarn oder von einem Pflegedienst er-bracht werden. Wird die Verhin-derungspflege durch eine ver-wandte Person (einschließlich 2.
Verwandtschaftsgrad, z.B.
Ehe-INFO
Pflegegeld für häusliche Pflege Leistungen pro Monat
Pflegegrad –
Pflegegrad 316 Euro
Pflegegrad 545 Euro
Pflegegrad 728 Euro
Pflegegrad 901 Euro
1 Leistungen pro Monat
Pflegegrad –
Pflegegrad 689 Euro
Pflegegrad 1.298 Euro Pflegegrad 1.612 Euro Pflegegrad 1.995 Euro
1 Leistungen pro Monat
Pflegegrade 1 – 5 40 Euro
INFO
Verhinderungspflege Leistungen pro Jahr
Pflegegrade 2 – 1.612 Euro 5 dizinische Dienst der
Kranken-kassen (MDK) prüft. Die dazu notwendige Begutachtung er-folgt in der häuslichen Umge-bung der Pflegebedürftigen, in den Einrichtungen oder im Kran-kenhaus. Anträge sind an die zu-ständigen Pflegekassen zu rich-ten. Die Leistungen können ent-weder als Pflegesachleistung, als Pflegegeld oder als kombinierte Leistung aus Pflegegeld und Pfle-gesachleistung in Anspruch ge-nommen werden. Darüber hi-naus gibt es zusätzliche Entlas-tungsleistungen (siehe Seite 25).
Seit 2016 haben Versicherte nach dem Pflegestärkungsgesetz II einen Anspruch auf persönliche Pflegeberatung durch die Pfle-gekassen.
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>> Allgemein FinanzenKurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege dient dem zeitlich befristeten stationären Aufenthalt Pflegebedürftiger, die ansonsten in der häuslichen Um-gebung gepflegt werden. Dies kommt insbesondere direkt nach einer stationären Krankenhaus-behandlung in Betracht, wenn die Pflegeperson die Pflege nicht sofort übernehmen kann oder für Zeiten der Krankheit, des Ur-laubs oder sonstiger Verhinde-rung der Pflegeperson. Im Ge-gensatz zur Verhinderungspflege muss die Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (unabhängig von den Pflegegraden). Die Kos-ten für Unterkunft und Verpfle-gung trägt der Pflegebedürftige selbst. Wird Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch ge-nommen, so wird das Pflegegeld für den kompletten Zeitraum der Inanspruchnahme zu 50% wei-terbezahlt.
Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, wenn zum Beispiel nicht die gesamten 6 Wochen der Ver-hinderungspflege aufgebraucht wurden. Der Kurzzeitpflegean-spruch verlängert sich damit auf bis zu acht Wochen pro Jahr und auf bis zu 3.224 Euro.
Tages- und Nachtpflege Kann die häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden, weil z.B. die Pflegeperson berufstätig ist, haben Pflegebe-dürftige alternativ Anspruch auf teilstationäre Tages- und Nacht-pflege. Die Pflegekasse zahlt ei-nen Zuschuss, dessen Höhe der Pflegesachleistung im ambulan-ten Bereich entspricht.
Darüber hinaus kann die Pflege-kasse zusätzlich Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung für die häusliche Pflege leisten. Die Kosten für Unterkunft, Verpfle-gung und Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst.
INFO
Kurzzeitpflege Leistungen pro Jahr
Pflegegrade 2 – 5 1.612 Euro
INFO
Tages- und Nachtpflege Leistungen pro Monat
Pflegegrad –
Pflegegrad 689 Euro
Pflegegrad 1.298 Euro Pflegegrad 1.612 Euro Pflegegrad 1.995 Euro
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partner, Eltern, Großeltern, Kinder) oder eine in häuslicher Gemein-schaft des Pflegebedürftigen le-benden Person durchgeführt, so wird in der Regel nicht der volle Verhinderungspflegesatz bezahlt.
Außerdem können bis zu 50%
des Leistungsbetrags für Kurzzeit-pflege zusätzlich für Verhinde-rungspflege ausgegeben werden.
Während der Verhinderungspfle-ge wird bis zu vier Wochen je Ka-lenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter-gezahlt. Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für diese Zeit nicht ge-kürzt und nicht auf die Verhinde-rungstage angerechnet.
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Finanzen
Wohnraumanpassung
Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause wohnen. Sel-ten jedoch sind Wohnungen an sich verändernde Bedürfnisse angepasst. Oft können einfache Veränderungen oder aber ein Umbau helfen, das Wohnumfeld an die besonderen Belange der Pflege- oder Betreuungsbedürf-tigen individuell anzupassen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Maßnahmen für bis zu 4 Personen (wenn meh-rere Anspruchsberechtigte zu-sammen wohnen).
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II als zweckgebundene Kostener-stattung für in Anspruch genom-mene Angebote eingeführt. Es werden monatlich bis zu 125 Euro für folgende Leistungen er-stattet:
Ambulante Pflege (Pflegesachleistung) Tages-/ Nachtpflege Vollstationäre Pflege qualitätsgesicherte Betreuungsangebote
Vollstationäre Pflege
Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt wegen der Besonderheit des ein-zelnen Falls nicht in Betracht, hat der Pflegebedürftige An-spruch auf vollstationäre Pflege.
Die Pflegekassen beteiligen sich an den pflegebedingten Aufwen-dungen bei einem Aufenthalt im Pflegeheim mit einer Pauschale.
Die Kosten für Unterkunft, Ver-pflegung, Investitionskosten und evtl. Zusatzleistungen trägt der Pflegebedürftige selbst.
Pflegezeiten und Freistellung für berufstätige Angehörige Ein pflegender, naher Angehöri-ger hat einen gesetzlichen An-spruch, sich kurzfristig bis zu 10 Tagen oder langfristig bis zu 6 Monaten im Betrieb für eine un-bezahlte Pflegezeit von der Arbeit frei stellen zu lassen (in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten).
In der Zeit ist der/die Arbeitneh-mer/in sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Die Pflegekasse zahlt dazu Lohnersatzleistungen, die den Verdienstausfall zu einem Großteil auffangen sollen (Zu-schüsse zur Kranken- und Pfle-geversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
INFO
Wohnraumanpassung
Leistungen einmalig, je Maßnahme Pflegegrade – 4.000 Euro Leistungen je Objekt: GdB50 oder fachärztliches Attest bis zu 10.000 Euro
Nähere Informationen finden Sie auch in Teil B (Senioren), Rubrik 2.1
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INFO
Entlastungsbetrag Leistungen pro Monat
Pflegegrade 1 – 5 125 Euro INFO
Vollstationäre Pflege Leistungen pro Monat
Pflegegrad 125 Euro
Pflegegrad 770 Euro
Pflegegrad 1.262 Euro Pflegegrad 1.775 Euro Pflegegrad 2.005 Euro
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