• Keine Ergebnisse gefunden

Organisationsstrukturen des Sports

Um zu verstehen, welche Akteure auf welche Weise an der Schaffung sport-rechtlicher Verbote mitwirken, die für den Begriff des Dopings entscheidend sind,16muss die Organisationsstruktur des Sports beleuchtet werden.17 Hin-sichtlich der rechtlichen Struktur des Sports ist zumeist von „zwei Säulen“18 die Rede. Die „erste Säule“ bildet dabei die privatrechtliche Organisation des Sports (Lex Sportiva19), die „zweite Säule“ das staatliche Recht (Lex Extra Sportiva20).21

DieLex Sportivaist hierarchisch aufgebaut:22Die Sportler schließen sich zunächst in Sportvereinen zusammen und bilden so die Basis der sportlichen Organisationsstrukturen für die betreffende Sportart. Diese lokalen Sport-vereine finden sich sportartspezifisch in den Landesfachsport- sowie ggf. in den Regionalverbänden zusammen und diese organisieren sich wiederum in dem nationalen Dachverband der jeweiligen Sportart. Die nationalen Dach-verbände sind auf internationaler Ebene Mitglieder der kontinentalen Fach-verbände und diese des jeweiligen sportartspezifischen Weltfachsportver-bands. Die pyramidale Struktur23lässt sich am Beispiel des Fußballs einfach aufgehoben; Stimmen hierzu bei ad/dpa/sid, FAZ v. 20.09.2018 – http://www.faz.net/aktue ll/sport/sportpolitik/suspendierung-der-rusada-aufgehoben-schlag-ins-gesicht-15798318.

html (Stand: 31.03.2020).

15Vgl. BT-Drs. 18/4898, S. 2.

16S. hierzu sogleich unter Kapitel 1 C. I.

17S. hierzu auchChrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 5 ff.;Eising,Strafbarkeit des Eigen-dopings, S. 2 ff.;C. Prokop,Grenzen der Dopingverbote, S. 42 ff.;Tauschwitz, Dopingver-folgung, S. 15 ff.

18Nolte,in: Privates Recht, 2012, S. 107;Pfister,in: PraxisHB SportR Einf. Rn. 6. Mit ähnlichen BegrifflichkeitenAdolphsen, Internationale Dopingstrafen, S. 48;Vieweg,JuS 1983, 825.

19Nolte,in: Privates Recht, 2012, S. 107, 108;Röthel,JZ 2007, 755, 757 f.

20Nolte,in: Privates Recht, 2012, S. 107, 109.

21BGHZ 128, 93, 99 = BGH NJW 1995, 583, 584 f.

22Zur Organisation von Sportvereinen und -verbändenChrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 10 ff. Mit Blick auf FrankreichRöthel,SpuRt 2001, 89 ff.

23Chrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 10;Haas/Martens,Sportrecht, S. 38;Vieweg,JuS 1983, 825, 826.

7 B. Organisationsstrukturen des Sports

veranschaulichen: Der Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund (besser bekannt als BVB) gehört über den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) dem Westdeutschen Fußballverband (WDFV) an. Deren Dachverband ist der Deutsche Fußball-Bund (DFB), der seinerseits Mitglied in der Union of European Football Associations (UEFA) ist. Die UEFA ist schließlich als einer der sechs Kontinentalverbände der Fe´de´ration Interna-tionale de Football Association (FIFA) unterworfen.

Daneben organisieren sich die Vereine und Verbände der verschiedenen Sportarten in der Regel sportartübergreifend im Landessportbund (LSB).

Die Landessportbünde finden sich im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zusammen, der das Nationale Olympische Komitee (NOK) Deutschlands darstellt und daher sowohl Mitglied der European Olympic Committees (EOC) als auch der Association of National Olympic Commit-tees (ANOC) ist. In letzterer Vereinigung sind alle vom International Olym-pic Committee (IOC) anerkannten NOKs zusammengeschlossen.

Die World Anti-Doping Agency (WADA) hingegen ist kein unmittelbarer Teil dieses zweigliedrig-pyramidalen Systems. Sie ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die auf der im Jahr 1998 anlässlich der Festina-Affäre einberufenen Welt-Anti-Doping-Konferenz gegründet wurde, um eine einheitliche Dopingbekämpfung zu gewährleisten.24Die Initiative hier-für ging maßgeblich vom IOC aus, dem die umfassende Kompetenz hier-für die Dopingbekämpfung fehlte. Sie beruhte aber auch auf Bestrebungen der Sportfachverbände, die finanzielle Einbußen durch die Dopingbekämpfung fürchteten. Um die harmonisierten Vorgaben der WADA auf nationaler Ebene umsetzen zu können, wurden anschließend nationale Anti-Doping Agenturen gegründet – so z.B. 2002 in Deutschland die Nationale Anti Do-ping Agentur (NADA). Damit waren die Grundsteine einer strukturierten Dopingbekämpfung im Sport gelegt.25

Dem World Anti-Doping Code (WADC) als zentralem Anti-Doping-Regelwerk26 der WADA kommt aufgrund seiner verbandsrechtlichen Im-plementierung27Geltung für die gesamte organisierte Sportwelt zu. Nicht nur die WADA und die NADAs, sondern auch das IOC und die NOKs unter-zeichneten den WADC. Die internationalen Sportfachverbände verpflichte-ten sich durch die Unterzeichnung einer Annahmeerklärung zur Umsetzung der im WADC vorgesehenen Regeln. Als nationales Pendant ergibt sich die Verpflichtung der nationalen Sportfachverbände zur Umsetzung des

Nati-24Zur Gründung der WADA und den Beweggründen hierfür s.Chrobok, Anti-Doping-Gesetz, S. 25 f.

25Adolphsen,in: Privates Recht, 2012, S. 93, 97.

26Zur Entstehung und zum Inhalt des WADC s. sogleich unter Kapitel 1 C. I.

27Vgl. hierzu im Sinne des FolgendenChrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 29 ff.

8 Kapitel 1: Historischer Abriss und gegenwärtiger Stand

onalen Anti-Doping Codes (NADC)28 aus der Unterzeichnung einer ent-sprechenden Vereinbarung mit der NADA (vgl. Art. 18.3 NADC). Hinzu kommt, dass die Sportfachverbände zur zusätzlichen rechtlichen Absiche-rung von den Sportlern regelmäßig die Unterzeichnung einer sog. „Athleten-vereinbarung“29verlangen: Damit die Sportler an nationalen und internati-onalen Wettkämpfen teilnehmen dürfen, müssen sie ihre Unterwerfung unter den NADC und den WADC erklären.30Damit erlangen die Anti-Doping-Bestimmungen letztendlich unmittelbare Wirkung für jeden einzelnen Sport-ler.31

C. Begriffsbestimmungen

Für den Umgang mit dem AntiDopG sind die Begriffe „Doping“, „Fremd-doping“ und „Selbst-“ bzw. „Eigen„Fremd-doping“ sowie deren Verhältnis zueinan-der von zentraler Bedeutung.

I. Doping

Die Wortschöpfung „Doping“ ist im Gegensatz zur Geschichte des Phäno-mens recht neu.32 Wenngleich die Wortherkunft bis heute nicht eindeutig geklärt ist, finden sich hierzu im Wesentlichen zwei Theorien: Zum einen wird ein niederländischer Ursprung vermutet. „Doop“ bezeichnete eine Mixtur mit leistungssteigernder Wirkung. Diese Flüssigkeit mitsamt ihrer Bezeich-nung sollen niederländische Kolonialisten mit nach Nordamerika gebracht haben, wo sie beim Bau der Stadt New York zum Einsatz gekommen sein soll. Zum anderen führt man den Begriff „Doping“ auf einen afrikanischen Schnaps mit aufputschender Wirkung (den „Dop“) zurück, der bei Kriegen und rituellen Handlungen als Stimulans zum Einsatz kam. Der Begriff „Dop“

soll sodann über die Afrikaans sprechenden, ursprünglich europäischen Ein-wohner Südafrikas in den englischen Sprachgebrauch überliefert worden sein.33Dort wurde er 1889 in ein britisches Lexikon aufgenommen und

be-28Der NADC ist das „zentrale Anti-Doping-Regelwerk für den organisierten deut-schen Sport“; s. BT-Drs. 18/4898, S. 18.

29Chrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 30. Diese entspricht einer vertraglichen Bindung;

vgl.Kotzenberg,Bindung des Sportlers, S. 65 f.;Tauschwitz,Dopingverfolgung, S. 21 f.

30Bleistein/Degenhart,NJW 2015, 1353, 1354.

31Chrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 31.

32Zum Dopingbegriff im historischen Kontext ausführlich und im Sinne des Folgenden Chrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 18 ff.;Clasing,Doping und seine Wirkstoffe, S. 17; Glo-cker,Bedeutung von Doping, S. 31 ff.;Momsen-Pflanz,Bedeutung des Dopings, S. 23;L.

Prokop,in: Rekorde aus der Retorte, 1972, S. 22 ff.

33Glocker,Bedeutung von Doping, S. 33 zufolge lassen sich auch beide

Ursprungs-9 C. Begriffsbestimmungen

zeichnete eine Mischung aus Narkotika und Opiaten zum Einsatz im Hunde-und Pferderennsport. Schließlich fand das „Doping“ 1915 seinen Weg in den Duden. Schon früh zeigten sich also sprachliche Hinweise auf die Relevanz des Dopingbegriffs für den Sport.

Die Notwendigkeit einer rechtlichen Definition des Dopings entstand mit der steigenden Anzahl der Dopingvorfälle im Sport.34So einfach der Begriff

„Doping“ erscheint, so unterschiedlich sind die vorgeschlagenen Definiti-onen. Der Deutsche Sportärztebund etwa erblickte im Jahr 1952 „die Ein-nahme eines jeden Medikamentes – ob wirksam oder nicht – mit der Absicht der Leistungssteigerung während des Wettkampfes“35als Doping. Elf Jahre später definierte das Komitee des Europarates für außerschulische Erzie-hung Doping als „VerabreicErzie-hung oder […] Gebrauch körperfremder Sub-stanzen in jeder Form und physiologischer SubSub-stanzen in abnormaler Menge und auf abnormalem Wege an gesunde Personen mit dem einzigen Ziel der künstlichen und unfairen Steigerung der Leistung für den Wettkampf“.36Der DOSB bezeichnete Doping in seinen „Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings“ aus dem Jahr 1977 als „Versuch einer unphysiologischen Stei-gerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers durch Anwendung […] einer Dopingsubstanz durch den Sportler oder eine Hilfsperson […] vor einem Wettkampf oder während eines Wettkampfes und für die anabolen Hormone auch im Training“.37In der Literatur finden sich bspw. die Definitionen „jeder Versuch einer Leistungssteigerung mit Mitteln, die normalerweise nicht oder nicht in solchen Dosen zugeführt werden, wobei die Art der Zufuhr grund-sätzlich bedeutungslos ist“38, „eine künstliche Steigerung der Leistungsfähig-keit im Sport“39oder „die manipulative Steigerung der natürlichen

Leistungs-theorien dergestalt verbinden, dass niederländische Kolonialisten zunächst den Begriff

„Dop“ im Gebiet des heutigen Südafrika kennenlernten, mit in die Heimat brachten und von dort nach Nordamerika exportierten.

34Zur Notwendigkeit und Entwicklung einer Definition des DopingsAdolphsen, Inter-nationale Dopingstrafen, S. 26 ff.;Bette/Schimank,in: Doping, 1998, S. 357, 358 ff.; Chro-bok,Anti-Doping-Gesetz, S. 21 ff.;Clasing,Doping und seine Wirkstoffe, S. 29;Glocker, Bedeutung von Doping, S. 34 ff.;Linck,NJW 1987, 2545, 2546;Momsen-Pflanz, Bedeu-tung des Dopings, S. 24 ff.;Ott,Selbstdoping, S. 36 ff.;L. Prokop,in: Rekorde aus der Retorte, 1972, S. 22, 28 ff.;Schattmann,Betrug, S. 14;Schild,in: Rechtliche Fragen, 1986, S. 13, 17;Vieweg,in: Doping, 1998, S. 21, 21 ff.;ders.,NJW 1991, 1511 f.

35Bette/Schimank,in: Doping, 1998, S. 357, 358;Clasing,Doping und seine Wirkstoffe, S. 29.

36Zit. nachLinck,NJW 1987, 2545, 2546;L. Prokop,in: Rekorde aus der Retorte, 1972, S. 22, 28.

37Zit. nachLinck,NJW 1987, 2545, 2546;Schneider-Grohe,Doping, S. 120.

38L. Prokop, zit. nachFaber,Doping als unlauterer Wettbewerb, S. 204.

39Zit. nachLinck,NJW 1987, 2545, 2546.

10 Kapitel 1: Historischer Abriss und gegenwärtiger Stand

fähigkeit“40. Auffällig ist bei all diesen Definitionsversuchen das Merkmal der Leistungssteigerung.

Trotz aller Bemühungen trafen die Definitionsversuche noch nicht ins Schwarze. Das Kriterium der Leistungssteigerung ist zwar in sportrechtlicher Hinsicht der Ansatzpunkt, um ein Mittel als verboten bzw. unzulässig zu klassifizieren.41Es ist jedoch überhaupt erst diese sportrechtliche Unzuläs-sigkeit, die ein Mittel oder eine Methode zu einemDopingmittel oder einer Dopingmethode macht. Ein bloß empirischer Befund ist ohne eine sport-rechtlich geprägte normative Bewertung nicht aussagekräftig.42 In diese Richtung geht etwa das Verständnis von Doping als „Benutzungverbotener leistungssteigernder Mittel zur Erlangung von sportlichen Wettbewerbsvor-teilen“.43Auch das Internationale Olympische Komitee (IOC) ging im Jahr 1972 dazu über, Doping als den Gebrauch pharmakologischer Substanzen verbotener Wirkstoffgruppen zu verstehen. Im Welt-Anti-Doping-Code (WADC) – dem heute zentralen Regelwerk – wird Doping ebenfalls definiert als „das Vorliegen eines oder mehrerer […] Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen“ (vgl. Art. 1 WADC). Die treffendste Definition hält der Du-den bereit, der Doping definiert als „Anwendung verbotener Substanzen (oder Methoden) zur [vorübergehenden] Steigerung der sportlichen Leis-tung“.44Es kommt also auf die sportrechtliche Verbotenheit bzw. Unzuläs-sigkeit an!

Freilich ist mit dieser Definition erst etwas gewonnen, wenn klar ist, wel-che Mittel und Methoden sportrechtlich verboten sein sollen.45Die Festle-gung der Regeln für sportliche Wettkämpfe kann in sachgerechter Weise jedoch nur mithilfe der Akteure des Sports erfolgen. Insofern ist es als Fort-schritt zu betrachten, dass mit der 1972 vom IOC geschaffenen Definition erstmals auf eine Liste verbotener Stoffe (den Medical Code) verwiesen wurde.46 Dies begriffen die einzelnen Sportfachverbände als Startschuss, selbst Verbotslisten zu erstellen, was jedoch zu massiven Wertungswider-sprüchen führte, die schließlich Anlass zur Gründung der WADA gaben.

Eine Harmonisierung der Anti-Doping-Regularien war durch die

sport-40Rössner,in: Lehner/Nolte/Putzke AntiDopG Vor §§ 1 ff. Rn. 3.

41Die leistungssteigernde Wirkung ist letztendlich auch das entscheidende Merkmal für die Aufnahme in die WADA-Verbotsliste. Hierzu unter Kapitel 3 B. I. 3. a).

42Freund,in: MKStGB §§ 1–4 AntiDopG Rn. 2.

43Diese Definition findet sich beiRoxin,in: FS Samson, 2010, S. 445.

44„Doping“ auf Duden online – https://www.duden.de/rechtschreibung/Doping (Stand: 31.03.2020).

45In diesem Sinne wohl auchChrobok,Anti-Doping-Gesetz, S. 22 f.;Glocker, Bedeu-tung von Doping, S. 31 („grenzenlose und undefinierte Reichweite“);Momsen-Pflanz, Be-deutung des Dopings, S. 25 (eher mit Blick auf die Nachweisschwierigkeiten).

46Momsen-Pflanz,Bedeutung des Dopings, S. 25 spricht sogar von einer „neue[n] Ge-neration von Dopingdefinitionen“.

Register

Absicht 174 f., 211–217 – Analogieverbot 215 f.

– Verschaffung eines

Arzneimittel 84–86, 172, 209 f.

Athletenvereinbarung 8, 60 Bagatellunrecht 64, 124, 169, 195 Bestimmtheitsgrundsatz 143–150, 185 – Adressat 144 f.

– Gewährleistungsgehalt 145–145 – Gewaltenteilung 147–150 Betrug 16, 63–65, 69, 173, 214 Bewertungseinheit 24 f.; siehe auch

Normenordnung, akzessorische Blankettnorm 150–167, 186–188; siehe

auch Verweisung – dynamische 152–156, 227 – einfache 153–155., 156–159, 227 – qualifizierte 155 f., 159–167 – statische 152–154

– Verfassungsmäßigkeit 156–159., 159–167 Bodybuilding 205 f.; siehe auch

Sportdefi-nition

Chancengleichheit 56–58

Denksport 206; siehe auch Sportdefinition Dispositionsfreiheit 59–63, 168–175,

Eigenverantwortlichkeit 13, 78, 89; siehe auch Freiverantwortlichkeit

Einnahmen 221; siehe auch Personenkreis Einschätzungsprärogative 32, 104–106, 182 Erfolg, siehe Fehlverhaltensfolgen,

spezifische

Erheblichkeit, siehe Bagatellunrecht E-Sport 67 f., 205 f.; siehe auch

Sportdefini-tion

Fahrlässigkeit 119–121, 123, 225 – Abgrenzung zum Vorsatz 119–121 – ~ des Eigendopings 225

– ~sgrad 123

Fairness 56 f., 58 f., 191, 212

Fehlverhaltensfolgen, spezifische 129–132 – ~ des Eigendopings 179–181, 225 f.

Freiverantwortlichkeit 75–80; siehe auch Drucksituation

– ~ bei Sittenwidrigkeit 79 f.

Freizeitsport 62, 207–209, 219, 221 f.

Fremddoping 12 f., 17, 183 f., 192–194 Gesetzespositivismus 20, 24, 235 Gesetzlichkeitsgrundsatz 133–150 – Facetten 139–150

– Gewaltenteilung 136–139 – ratio 134–139

– Vertrauensschutz 135 f.

Gesundheitsschutz 74–89; siehe auch Freiverantwortlichkeit

– ~ Nichtfreiverantwortlicher 80–84

262 Register – ~ vor freiverantwortlichen

Selbstschädi-gungen 75–80

Gewaltenteilung 136–139, 147–150; siehe auch Bestimmtheitsgrundsatz; siehe auch Gesetzlichkeitsgrundsatz

Glück-Pech-Strafrecht, siehe Fehlverhal-tensfolgen, spezifische

Integrität 54 f., 177, 191, 212, 222 Leistungssteigerung 9 f., 12, 52, 65 f., 211 Lex Extra Sportiva 6

Lex Sportiva 6–8

Maßnahmen, sportrechtliche 18, 175 f., 189, Moral 42–47, 57, 92, 191192

Nationale Anti Doping Agentur (NADA) 7 f., 221

Nationaler Anti-Doping Code (NADC) 8, Natürlichkeit 93 f.210

Pferdesport 66; siehe auch Sportdefinition Preisgeld 62, 68 f., 221

– kritische Potenz 29–33 – Sanktionsnormen 23 f., 31–33 – Universal~ 40–42

– Verhaltensnormen 23 f., 29 f.

Rechtsgüterschutz, siehe Verhaltensnorm-legitimation

Rechtssetzungsgleichheit 106 f., 183 f., 192–194

Rückverweisungsklausel, siehe Blankett-norm, qualifizierte

Sanktionsnorm 19–25

– ~legitimation 114–132, 168–184 Schuldprinzip 127–129

Schutzpflichten, staatliche 100–105, 181–183

Selbstdoping, siehe Eigendoping

Spitzensportler 220 f.; siehe auch Personen-kreis

– retributive expressive ~ 114 Täuschung 69, 171, 173, 175 Techno-Doping 66

Untermaßverbot 104 f., 181 f.

Unzulässigkeit, sportrechtliche 10–12, 185–189, 210, 228, 231

Verhaltensnorm 19–25 – Begriff 21

– ~legitimation 35–40, 49–94 – Schutzzweck 23 f.

– Verhaltensmotivation 22 Verhaltensnormverstoß; siehe auch

Bagatellunrecht – Gewicht 114–123

Verhältnismäßigkeit 25, 29–31, 36–38, 103–105, 114–128

Verkehrsverbot 84–86 Vermögensschutz 68–73 – individueller ~ 68 f.

263 Register

– kollektiver ~ 70–73

Verweisung 186–188, 226 f.; siehe auch Blankettnormen

Völkervertrag 182 f.

Volksgesundheit 86–89; siehe auch Kollektivrechtsgut

Vorbild 51–54, 191

Vorfeldinkriminierung 48, 73, 89, 95, 203 Vorsatz 119–123, 173–175

– Abgrenzung zur Fahrlässigkeit 119–121 – Formen 121–123

– Plus-Minus-Verhältnis 118 f.

– Verstoß gegen das Dopingverbot 173–175 – voluntatives Element 121

Wettbewerb 70–72, 204–209 – ~ des organisierten Sports 204–209 – lauterer ~ 70–73

– sportlicher ~ 72 f.

– ~sverzerrung 50–68 – ~svorteil 211

– wirtschaftlicher ~ 70–72 Wettkampf

– ~bezug 64, 85, 185, 193, 197–225 – ~teilnahme 17, 169–175, 185, 195–198 – ~vorbereitung 65, 171, 208

Willensmängel 76, 83

World Anti-Doping Agency (WADA) 7 f., 11 f., 228 f.

– ~-Verbotsliste 14 f., 228 f.

World Anti-Doping Code (WADC) 7 f., 10 f., 63, 210, 228–230; siehe auch Blankettnormen; siehe auch Verweisung Zwang, siehe Drucksituation

Zweckverfehlung 63 f.