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zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hattingen über das Offenhalten

Im Dokument Amtsblatt der Stadt Hattingen (Seite 51-59)

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft

Anlage 1.1 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Hattingen über das Offenhalten

von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 09.12.2019

Verkaufsstellen dürfen gem. § 1 der OV in folgenden Bereichen des Hattinger Stadtgebie-tes beidseitig geöffnet sein:

Sonntag, 26.04.2019 -Frühlingsfest- (s. Lageplan Anlage 1.2a) Veranstaltungsfläche;

Heggerstr. 17 – 65, Langenberger Str. 1 – 12, Obermarkt 3 – 13, Untermarkt 1 – 7, Krä-mersdorf 2 – 10, Große Weilstr. 1 – 31, Gelinde 2, Platz am Bügeleisenhaus, St.-Georg-Str. 2 – 10, Steinhagen 2 – 19 und Reschop Carré Platz.

Randbereiche:

Bahnhofstr. 1 – 4 a, Große Weilstr. 35, Heggerstr. 1 - 13 und Augustastr. 8 – 10 und Kleine Weilstr. 1 – 27.

Sonntag, 14.06.2020 -Kulinarischer Altstadtmarkt- (s. Lageplan Anlage 1.2b) Geltungsbereich der Verordnung:

Heggerstr. 17 – 37, Obermarkt 3 – 13, Untermarkt 1 – 5, Krämersdorf 2 – 10, Große Weil -str. 1 – 31, Gelinde 2, Platz am Bügeleisenhaus, St.-Georg-Str. 2 – 10 und Steinhagen 2 – 19.

Sonntag, 16.08.2020 -Altstadtfest meets Hansetag- (s. Lageplan Anlage 1.2c) Veranstaltungsfläche:

Heggerstr. 17 – 37, Obermarkt 3 – 13, Untermarkt 1 – 5, Krämersdorf 2 – 10, Große Weil -str. 1 – 31, Gelinde 2, Platz am Bügeleisenhaus, Emscheplatz, St.-Georg-Str. 2 – 10 und Steinhagen 2 – 19.

Randbereiche:

Bahnhofstr. 1 – 4a, Große Weilstr. 35, Heggerstr. 1 – 13, Augustastr. 8 – 10 und Kleine Weilstr. 1 - 27

Sonntag, 04.10.2020 -Herbstmarkt/Panhasfest- (s. Lageplan Anlage 1.2d) Veranstaltungsfläche:

Heggerstr. 17 – 65, Langenberger Str. 1 – 12, Obermarkt 3 – 13, Untermarkt 1 – 7, Krä-mersdorf 2 – 10, Große Weilstr. 1 – 31, Gelinde 2, Platz am Bügeleisenhaus, St.-Georg-Str. 2 – 10 , Steinhagen 2 – 19 und Reschop-Carré-Platz.

Randbereiche:

Bahnhofstr. 1 4a, Große Weilstr. 35, Heggerstr. 1 13, Augustastr. 8 10 und Kleine Weil -str. 1 - 27.

Sonntag, 13.12.2020 -Weihnachtsmarkt- (s. Lageplan Anlage 1.2e) Veranstaltungsfläche:

Heggerstr. 17 – 65, Langenberger Str. 1 – 12, Obermarkt 3 – 13, Untermarkt 1 – 7, Krä-mersdorf 2 – 10, Große Weilstr. 1 – 31, Gelinde 2, Platz am Bügeleisenhaus, St.-Georg-Str. 2 – 10, Steinhagen 2 – 19, Reschop-Carré-Platz und Kirchplatz.

Randbereiche:

Bahnhofstr. 1 - 4a, Große Weilstr. 35, Heggerstr. 1 – 13, Augustastr. 8 –

10 und Kleine Weilstr. 1 – 27.

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Anlage 1.2b Kulinarischer Altstadtmarkt

Geltungsbereich der Verordnung = blau Veranstaltungsfläche = grün

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2. Änderungsverordnung vom 09.12.2019 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hattingen

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes- Immissionsschutzgesetz NRW -LImschG NRW-) vom 18.03.1975 (GV NRW S. 232/SGV NRW 7129), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.09.2016 (GV. NRW S. 790), der

§§ 27 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/ SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW S. 741, 2019 s. 23) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl.III/FNA 454-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2571) wird von der Stadt Hattingen als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen vom 03.12.2019 für das Gebiet der Stadt Hattingen folgende 2. Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hattingen vom 19.12.2013 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 14.01.2015 erlassen:

Artikel 1

Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hattingen

1. Der § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hattingen vom 14.01.2015 erhält folgende Fassung:

§ 13

Brauchtumsfeuer

(1) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der

Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaften, eine Organisation bzw. ein Verein das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet.

(2) Brauchtumsfeuer bedürfen einer ordnungsbehördlichen Genehmigung.

Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor dem Abbrenndatum vom Veranstalter bei der Stadt Hattingen einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben

enthalten:

a) Name und Anschrift des Veranstalters im Sinne von § 13 Abs.1 sowie eines Ansprechpartners,

b) Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer

durchführen möchte(n),

c) Name, Anschrift, Alter und Mobilfunknummer der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(-en),

d) genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Brauchtumsfeuers unter Beifügen eines Lageplanes,

e) Angaben zu Art und Menge (Grundfläche und Höhe) des Brennmaterials, f) getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher,

Wasserschlauch, Löschdecken o.ä.).

(3)

a) Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung oder durch Funkenflug auch unter Beachtung der Windstärke nicht eintreten können.

b) Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene, pflanzliche Rückstände wie Hecken und Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden. Die Brennmaterialien müssen frei von Anhaftungen,

Verpackungsresten und ähnlichem sein. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh und Reisig eingesetzt werden.

c) Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Diese müssen während der gesamten Dauer vor Ort per Mobiltelefon telefonisch erreichbar sein. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Das Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. Die Auflagen können im Einzelfall ergänzt oder modifiziert werden.

(4) Das Brennmaterial soll zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen und muss am Tage der Veranstaltung umgeschichtet werden.

(5) Dem Fachbereich Bürgerservice, Rechts- und Ordnungsangelegenheiten sowie der Feuerwehr ist jederzeit ungehinderter Zugang zum Abbrennort zu Kontrollzwecken zu gewähren. Sollten Kontrollen ergeben, dass der Antrag unrichtige Angaben enthalten hat oder dass die v.g. Auflagen nicht oder nur unzureichend erfüllt sind, ist das Feuer sofort zu löschen. Ergeben Kontrollen, dass die erteilten Auflagen im Einzelfall nicht ausreichen, können sie ergänzt oder modifiziert werden.

(6) Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag und Ostersonntag in der Zeit von 18:00 bis 24:00 Uhr abgebrannt werden.

2. Hinter § 13 wird ein neuer § 13 a eingefügt, der wie folgt lautet:

§ 13 a

Darbietung von Straßenmusik und anderer Straßenkunst

1) Straßenmusik darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden.

2) Nach jeder Darbietung bzw. nach Aufforderung durch Bedienstete der Stadt oder der Polizei ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hör- bzw. wahrnehmbar ist. Der neue Standort muss mindestens 100 Meter entfernt sein.

3) Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.

4) Die Benutzung von Lautsprechern, elektronischen Musikinstrumenten und/oder Verstärkern ist nicht zulässig.

5) Auf Flächen, auf denen genehmigte Veranstaltungen stattfinden, oder die für eine Aussengastronomie konzessioniert sind, ist Straßenmusik grundsätzlich nicht gestattet.

Auf § 4 Abs. 9 der VO (übermäßiges Betteln) wird besonders hingewiesen.

3. Der § 15 wird in Abs. 1 nach der Ziffer 10. um folgende Tatbestände ergänzt:

11. das Abbrennen von Brauchtumsfeuer gemäß § 13

12. die Darbietung von Straßenmusik und anderer Straßenkunst gemäß § 13 a

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hattingen tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Änderungsverordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hattingen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von

Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hattingen, 09.12.2019 Der Bürgermeister

Im Dokument Amtsblatt der Stadt Hattingen (Seite 51-59)