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Operatoren mit Zuordnung zu den Anforderungsbereichen

1.2 Anlage der niveaubestimmenden Aufgaben

1.2.3 Operatoren mit Zuordnung zu den Anforderungsbereichen

Die Zuordnung zu den Anforderungsbereichen erfolgt wesentlich durch die Aufgabenstel-lung, deren Kern die konkreten Operatoren bzw. Signalwörter bilden. Operatoren bzw.

Signalwörter sind handlungsinitiierende Verben, die verdeutlichen, welche Tätigkeiten beim Bearbeiten von Aufgaben erwartet werden. Sie geben zudem eine Orientierung, welche Kompetenzen ausgeprägt bzw. nachgewiesen werden sollen und welchen Grad die gestellte Anforderung hat. In der Regel sind sie einzelnen Anforderungsbereichen zugeordnet.

Empfohlene Operatoren für die drei Anforderungsbereiche Dem Anforderungsbereich I

entsprechen z. B. die folgen-den Operatoren:

Dem Anforderungsbereich II entsprechen z. B. die folgen-den Operatoren:

Dem Anforderungsbereich III entsprechen z. B. die folgen-den Operatoren:

Die nachfolgende Übersicht der Operatoren bzw. Signalwörter und die jeweilige Zuordnung zu den Anforderungsbereichen sind nicht vollständig. Darüber hinaus bestimmen im Einzel-fall der Schwierigkeitsgrad des Inhalts bzw. die Komplexität der Aufgabenstellung die Zuord-nung zu den Anforderungsbereichen.

Operatoren, die Leistungen im Anforderungsbereich I (Reproduktion) verlangen:

aufzählen/

nennen/

wiedergeben/

zusammenfassen

Kenntnisse und Aussagen in komprimierter Form unkommentiert darstellen

Operatoren, die Leistungen im Anforderungsbereich II (Reorganisation und Transfer) verlangen:

analysieren Materialien oder Sachverhalte kriterienorientiert oder aspektgeleitet erschließen, in systematische Zusammenhänge einordnen und Hinter-gründe und Beziehungen herausarbeiten

auswerten Daten oder Einzelergebnisse zu einer abschließenden Gesamtaus sage zusammenführen

charakterisieren Sachverhalte in ihren Eigenarten beschreiben und diese dann unter einem bestimmten Gesichtspunkt zusammenführen

einordnen eine Position zuordnen oder einen Sachverhalt in einen Zusammen-hang stellen

erklären Sachverhalte durch Wissen und Einsichten in einen Zusammenhang (Theorie, Modell, Regel, Gesetz, Funktionszusammenhang) einordnen und deuten

erläutern wie erklären, aber durch zusätzliche Informationen und Beispiele verdeutlichen

herausarbeiten/

ermitteln/

erschließen

aus Materialien bestimmte Sachverhalte herausfinden, auch wenn sie nicht explizit genannt werden, und Zusammenhänge zwischen ihnen herstellen

interpretieren Sinnzusammenhänge aus Materialien erschließen

vergleichen Sachverhalte gegenüberstellen, um Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede herauszufinden

widerlegen Argumente anführen, dass Daten, eine Behauptung, ein Konzept oder eine Position nicht haltbar sind

Operatoren, die Leistungen im Anforderungsbereich III (Reflexion und Problemlösung) verlangen:

begründen zu einem Sachverhalt komplexe Grundgedanken unter dem Aspekt der Kausalität argumentativ und schlüssig entwickeln

beurteilen den Stellenwert von Sachverhalten oder Prozessen in einem Zusam-menhang bestimmen, um kriterienorientiert zu einem begründeten Sa-churteil zu gelangen

bewerten/

Stellung nehmen

wie beurteilen, aber zusätzlich mit Reflexion individueller und recht-licher bzw. rechtspolitischer Wertmaßstäbe, die Pluralität gewährleisten und zu einem begründeten eigenen Werturteil führen

entwerfen ein Konzept in seinen wesentlichen Zügen erstellen

entwickeln zu einem Sachverhalt oder zu einer Problemstellung ein konkretes Lösungsmodell, eine Gegenposition, ein Lösungskonzept oder einen Regelungsentwurf begründend skizzieren

erörtern zu einer vorgegebenen Problemstellung eine reflektierte, kontroverse Auseinandersetzung führen und zu einer abschließenden, begründeten Bewertung gelangen

gestalten produktorientierte Bearbeitung von Aufgabenstellungen; dazu zählen unter anderem das Entwerfen von eigenen Reden, Strategien, Karika-turen, Szenarien, Spots und von anderen medialen Produkten sowie das Entwickeln von eigenen Handlungsvorschlägen und Modellen problematisieren Widersprüche herausarbeiten, Positionen oder Theorien begründend

hinterfragen prüfen/

überprüfen

Inhalte, Sachverhalte, Vermutungen oder Hypothesen auf der Grund-lage eigener Kenntnisse oder mithilfe zusätzlicher Materialien auf ihre sachliche Richtigkeit bzw. auf ihre innere Logik hin untersuchen sich

ausein-andersetzen/

diskutieren

zu einem Sachverhalt, zu einem Konzept, zu einer Problemstellung o-der zu einer These usw. eine Argumentation entwickeln, die zu einer begründeten Bewertung führt

Wie sich Recht verändert 9/10 – A 1

Aufgabenstellung und Material

1. Arbeite aus dem Zeitungsartikel in M 1 heraus, wie sich die rechtlichen Vorgaben zur Gewalt von Eltern gegen ihre Kinder in der Geschichte verändert haben und bewerte diese Veränderungen.

2. Untersuche die Haltung des Autors zu entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen, verdeutliche seine Argumentation.

3. Setze dich mit der Argumentation des Autors auseinander, erläutere und begründe deine eigene Position.

Material 1: Artikel aus dem Tagesspiegel

24.03.2000

Gewalt gegen Kinder – Die Ohrfeige

Harald Martenstein

Das bürgerliche Gesetzbuch des Jahres 1896 erlaubte den Vätern, und nur ihnen, "angemessene Zuchtmittel gegen das Kind". 1957 wurde das väterliche Gewaltprivileg gestrichen. [nun elterliches Gewaltprivileg auf „ange-messene Zuchtmittel“, die Hrsg.] Seit 1997 lautet die Rechtslage in der Kindererziehung so: "Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig." SPD und Grüne möchten diesen Text verschärfen, sie haben einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der entscheidende Satz da-5

rin heißt: "Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzu-lässig." Klingt gut. Aber wie hat man sich das konkret vorzustellen, im Erziehungsalltag? Ganz ohne Sanktionen kommt Erziehung nun einmal nicht aus. Wer etwas anderes behauptet, hat vermutlich selten mit Kindern zu tun.

Zudem ist "Entwürdigung" eine schwammige Kategorie, ganz und gar subjektiv. Ein Mord, ein Diebstahl, eine Körperverletzung - so etwas läßt sich definieren. Aber Entwürdigung? Ist Fernsehverbot oder Taschengeldentzug 10

eine "entwürdigende Maßnahme"? Können ausgiebiges Schimpfen oder eine Strafarbeit eine Seele verletzen?

Ja, natürlich, gewiss. Sofern man den gleichen Maßstab anlegt, den man auch an Erwachsene anlegen würde.

Das geht aber nicht. Erziehung ist ein mitunter schmerzhafter Prozess: der Prozess der Vergesellschaftung des Individuums. Das Ich erfährt seine Grenzen. Dagegen lehnt das Ich sich auf. Diesen Kampf führen Eltern und Kinder, seit es Eltern und Kinder gibt. Der Staat sollte sich da heraushalten. Das alte Gesetz richtete sich vor al-15

lem gegen Misshandlungen, das war gut und richtig. Der neue Text klingt, als solle in Deutschland Erziehung ge-nerell unter Strafe gestellt werden. [...] Den Kindern würde [...] das Gesetz nichts nützen, weil es so unbestimmt und so undurchführbar ist. Jeder Vater, der sich seinen väterlichen Aufgaben entzieht, fügt seinem Kind zweifel-los eine "seelische Verletzung" zu. Soll die Polizei nun die vielen flüchtigen Väter wieder einfangen? Soll die Poli-zei die Workaholics dazu zwingen, sich wieder ein wenig mehr ihren Kindern zu widmen? Es geht nicht. Man 20

kann die Menschen nicht dazu zwingen, ihre Kinder zu lieben oder, allgemeiner gesagt, gute Menschen zu sein.

Wer es trotzdem versucht, landet in Teufels Küche: [...]. Und eine Ohrfeige? Ohrfeigen haben meist mit der Hilflosigkeit der Eltern zu tun, mit Überforderung. Nicht nur die Eltern zeigen den Kindern ihre Grenzen, es geht auch umgekehrt. Bei der Beurteilung einer Ohrfeige kommt es sehr darauf an, ob Schläge ein Erziehungsmittel sein sollen - was mittlerweile in der deutschen Gesellschaft fast einhellig abgelehnt wird - oder ob es sich um ein 25

Versagen in einer Stress-Situation handelt. Danach haben Eltern meist ein schlechtes Gewissen [...]: Dieses

Wie sich Recht verändert 9/10 – H 1

Lehrplanbezug

Kompetenzschwerpunkt: Das Rechtssystem und seine Bedeutsamkeit für das Leben Jugendlicher untersuchen

Entwicklung bzw. Überprüfung von Kompetenzen:

- Funktionen, Quellen und Strukturen des Rechts erschließen

- Recht als Ausdruck politischer Vorstellungen und Gegenstand politischer Kontroverse veranschaulichen

- die besondere Stellung von Jugendlichen im Rechtssystem beschreiben

- rechtliche Lösungsansätze für Problemlagen Jugendlicher in der politischen Diskussion erläutern und bewerten

- den Wandel von Rechtsnormen für ausgewählte Lebensweltbereiche Jugendlicher vergleichend darstellen und bewerten

Bezug zu den Wissensbeständen:

- Funktionen, Quellen und Strukturen des Rechts - Subsumtion

Anregungen und Hinweise für den unterrichtlichen Einsatz

Die Aufgabe kann während der Arbeit am Kompetenzschwerpunkt, aber auch am Ende zur Überprüfung eingesetzt werden. Für die Aufgabe sollten je nach didaktischer Funktion ein bis zwei Unterrichtsstunden eingeplant werden.

Erwarteter Stand der Kompetenzentwicklung

Erwartete Schülerleistung AFB

1. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten die rechtlichen Vorgaben zur Gewalt in der Familie und deren Veränderung heraus:

• 1896: väterliches Gewaltprivileg (Recht auf „angemessene Zuchtmittel gegen das Kind“)

• 1957: Streichung des väterlichen Gewaltprivilegs (jetzt elterliches Gewaltprivileg auf „angemessene Zuchtmittel“)

• 1997: Unzulässigkeit entwürdigender Erziehungsmaßnahmen, insbe-sondere körperliche und seelische Misshandlungen

• 2000: Gesetzesinitiative – Unzulässigkeit körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen Sie stellen fest, dass ab 1957 das Gewaltprivileg vom Vater auf die Mutter ausgeweitet und damit das Recht der Frauen gestärkt wurde. Die Ein-schränkung der zulässigen Erziehungsmaßnahmen und insbesondere das Verbot körperlicher und seelischer Misshandlungen im Jahre 1997 stellt ei-ne Stärkung der Rechte des Kindes dar.

I+II

2. These:

Entwürdigung stellt eine schwammige und subjektive Kategorie dar. Viele erzieherische Prozesse sind mit Maßnahmen verbunden, welche aus Sicht der Eltern notwendig und angemessen, aus der der Kinder jedoch entwür-digend sind. Die neuen rechtlichen Vorstellungen sind demnach nicht all-tagstauglich.

Begründung:

Ächtung passiver Vorkommnisse (z. B. durch Arbeit abwesender oder lieb-loser Vater) juristisch nicht möglich, Ächtung aktiver Vorkommnisse oft ju-ristisch nicht möglich und auch unnötig (z. B. Fernsehverbot, Taschen-geldentzug, ausgiebiges Schimpfen, Strafarbeiten) oder pädagogisch frag-würdig (z. B. Ohrfeige als Versagen in Stress-Situationen).

Forderung:

Staat soll sich heraushalten, es bei der Ahndung schwerer/regelmäßiger Gewaltanwendung gegenüber Kindern und Jugendlichen (Misshandlun-gen) und bei pädagogischen Entscheidungsräumen für Eltern belassen.

II

3. Die Schülerinnen und Schüler verfassen einen zusammenhängenden Text, welcher eine stimmige argumentative Struktur aufweist. Im Mittelpunkt der Argumentation steht die am Fallbeispiel abzuhandelnde Frage, ob die Ein-schränkung der individuellen Entscheidungsgewalt durch gesetzliche Vor-entscheidung notwendig bzw. sinnvoll war und deren konkrete Regelung praktikabel ist. Ausgehend von einer klaren Darstellung der Sachverhalte

III

Justitia in Aktion 9/10 – A 2

Aufgabenstellung und Material

1. Arbeite aus drei Fallbeispielen in M 1 die Tatbestandsmerkmale heraus und be-nenne die Tatbestände.

2. Bezeichne die im Bild in M 2 zu findenden Akteure und trage die Bezeichnungen in das leere Kreuzworträtsel ein.

3. Formuliere kurze, aber eindeutige und sinnstiftende Erklärungen für die jeweiligen Bezeichnungen, welche anderen das Lösen des Rätsels ermöglichen.

Material 1: Fallbeispiele „Geschichten, die das Leben schreibt“

A) Der junge Nachbar hat wieder einmal nicht die Hausordnung gemacht. Daraufhin beschimpft ihn die ungehaltene Rentnerin Gertrud Meyer vor allen anderen Mitbewohnern als „kleines Dreckschwein“.

B) Bei einem Ausflug kommt Kevin Müller ohne ersichtlichen Grund mit dem Auto von der Straße ab und kollidiert mit einem Baum. Seine Freundin wird als Beifahrerin schwer verletzt und ins Krankenhaus eingeliefert.

C) Im Supermarkt sieht die sparsame Katrin Koslowski die neue CD ihrer Lieblingsband, die sie natürlich gern besitzen würde. Da sie sich aber gerade erst ein neues Auto kaufte, steckt sie die CD kurz entschlossen ohne Bezahlung in ihre Umhängetasche.

D) Mike und Tom dringen nach einer Party mangels Geld und flexibler Öffnungszeiten durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster in einen Minimarkt ein, um Alkohol für die Fortsetzung der Party bei ihnen zu Hause zu organisieren.

E) Robin hat sein Handy auf der Arbeit vergessen, muss aber unbedingt die von ihm begehrte Mandy anrufen. Die einzige Telefonzelle im Viertel ist jedoch defekt, so dass er vor Wut und Enttäuschung den Telefonhörer zerstört.

F) Auf dem Weg von der Disco nach Hause sehen Steve und Olli einen Mann auf dem Fußweg liegen. Da sie ihn für volltrunken halten und zudem müde sind, beachten sie ihn nicht weiter.

Material 2: Beteiligte an einem Strafprozess

Zeichnung: Beatrix Franke

Aus: Rechtskunde, Band 1, Beiträge für den Unterricht in der Sekundarstufe I und II

© Ernst Klett Verlag GmbH, Stuttgart 2004

Material 3: Kreuzworträtsel

ΠS

T

Ž R

• A

• F

E

Œ

Justitia in Aktion 9/10 – H 2

Lehrplanbezug

Kompetenzschwerpunkt: Die Funktionsweise des Strafrechts an einem aktuellen Konflikt untersuchen

Entwicklung bzw. Überprüfung von Kompetenzen:

- Grundsätze des Strafrechts herausarbeiten

- Merkmale und Rechtsfolgen einer Straftat erschließen - den Ablauf eines Strafverfahrens beschreiben

- Möglichkeiten und Grenzen richterlichen Entscheidungshandelns am Beispiel des Strafprozesses prüfen und einschätzen

Bezug zu den Wissensbeständen:

- Grundsätze des Strafrechts

- Merkmale und Rechtsfolgen einer Straftat - Ablauf eines Strafverfahrens

Anregungen und Hinweise für den unterrichtlichen Einsatz

Die Aufgabe kann während der Arbeit am Kompetenzschwerpunkt, aber auch am Ende zur Überprüfung eingesetzt werden. Für die Aufgabe sollten je nach didaktischer Funktion ein bis zwei Unterrichtsstunden eingeplant werden.

Erwarteter Stand der Kompetenzentwicklung

Erwartete Schülerleistung AFB

1. Die Schülerinnen und Schüler benennen mit den entsprechenden Fach-begriffen die Tatbestände und beschreiben verständlich wie eindeutig die Tatbestandsmerkmale.

A) Beleidigung (§ 185 StGB): Ø öffentliche und ehrverletzende Missachtung, Beschimpfung, Herabwürdigung o. Ä. eines anderen

B) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Ø versehentliche/nichtvor- sätzliche/ungewollte Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bzw.

Schädigung der Gesundheit eines anderen

Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Ø rechtswidrige/gegen den Willen des Eigentümers gerichtete Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache

C) Diebstahl (§ 242 StGB): Ø Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegen den Willen des Eigentümers sowie Übernahme in das eigene oder in fremdes Eigentum

D) Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): Ø Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegen den Willen des Eigentümers sowie Übernahme in das eigene oder in fremdes Eigentum in Verbindung mit dem Eindringen in ein Gebäude/einen Geschäftsraum

E) Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Ø rechtswidrige/gegen den Willen des Eigentümers gerichtete Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache

F) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Ø Unterlassen von Hilfe/Unter- stützung bei Unglücksfällen, Gefahr, Notlagen o. Ä., durch die bzw. in denen erhebliche/große Gefahren für Leib, Leben oder bedeutsame Sachwerte entstehen

3. Œ Staatsanwalt: Vertreter der zur Strafverfolgung berufenen Behörde und der staatlichen Anklage

• Richter: Amtsperson zur Leitung des Strafprozesses und zur Entschei-dung über die Anklage

Ž Verteidiger: Rechtsbeistand des Angeklagten

• Angeklagter: Person, gegen die öffentlich Klage erhoben und über deren Beteiligung an einer Straftat verhandelt wird

• Schöffe: ehrenamtliche Person zur Mitentscheidung über die Anklage

‘ Zeuge: Person, die über wahrgenommene Ereignisse, Vorkommnisse, Tatsachen Aussagen treffen kann

II+III

Wenn Kinder zu Tätern werden I 9/10 – A 3

Aufgabenstellung und Material

1. Arbeite aus M 1 an einer Handlung der Kinderbande die Merkmale einer Straftat her-aus. Begründe, weshalb es aus rechtlicher Sicht schwierig ist, die Bande in ihrem Tun einzuschränken.

2. Werte die Statistiken in M 2 aus und leite Aussagen zum aktuellen Stand der Kinder-kriminalität in Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik ab.

3. Setze dich unter Bezug auf M 1-3 mit den Befürwortern und Gegnern der Forderung nach einer Senkung des Strafmündigkeitsalters für Kinder auf 12 Jahre auseinander, beziehe dabei ggf. weitere Argumente ein und finde zu einer eigenen begründeten Position.

Material 1: Artikel aus der Leipziger Volkszeitung

Leipzig 12.09.2012

Kinderbande terrorisiert Geschäftsleute in Leipzig – mehr als 80 Straftaten in diesem Jahr

Frank Döring

Diebstahl, Vandalismus, Körperverletzung: Seit Monaten zieht eine Kinderbande durch ganz Leipzig und terrori-siert Geschäftsleute. Mehr als 80 Straftaten gehen allein in diesem Jahr auf das Konto der hochkriminellen Gang.

Das Problem: Die meisten der Kids sind noch jünger als 14 Jahre und damit strafunmündig. Elfrun Müller war al-lein in dem Lotto- und Tabakladen an der Karl-Liebknecht-Straße, als die Bande auftauchte. "Drei warteten drau-ßen, die anderen wollten mich ablenken, einer versuchte an mir vorbei nach hinten zu schleichen, um etwas zu 5

klauen", erinnert sich die Geschäftsfrau. "Es war das zweite Mal innerhalb von sechs Wochen." Der Modeladen

"Delia R" im Hansahaus ist ebenfalls schon mehrmals von den Ladendieben heimgesucht worden. "Einer von den Jungs kommt rein, fragt freundlich nach der Toilette oder XXL-Sachen für die Mama", schildert Verkäuferin Martina Urban. "Und kaum ist man in ein Gespräch verwickelt, versuchen die Komplizen etwas zu stehlen." […]

Die Zahlen der Polizei bestätigen den Eindruck der Opfer: Die Kripo rechnet der Clique seit Jahresbeginn mehr 10

als 80 Straftaten zu - Ladendiebstähle, Sachbeschädigung, Körperverletzung. "Das Jugendkommissariat spricht von Bandendiebstahl", erläutert Polizeisprecher Uwe Voigt. "Die Gruppierung besteht aus einem harten Kern von sechs Kindern und Jugendlichen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung die Straftaten verüben." […] "In der zweiten Hälfte 2011 ging es damit los", so Voigt, "Die Kinder handeln aus eigenem Antrieb, wir haben keine Hin-weise, dass sie gegen Bezahlung im Auftrag von erwachsenen Hintermännern stehlen." Ende Mai konnten die 15

Ermittler im Zuge einer Diebstahlsserie in Eutritzsch den mutmaßlichen Anführer festnehmen. Der 21-Jährige hat-te an einem einzigen Tag mit seiner überwiegend minderjährigen Gefolgschaft in sechs Läden Handys, Bargeld, Tabakwaren geklaut. Er sitzt seither in Untersuchungshaft, wartet auf seine Gerichtsverhandlung. Seine Kompli-zen machen unverdrossen weiter. Nun offenbar unter Führung von Zwillingsbrüdern, deren Namen fast jeder Polizist in Leipzig kennt. Die beiden 13-Jährigen erfreuen sich bereits städtischer Fürsorge, leben in einer betreu-20

ten Wohngemeinschaft. "Angesichts der Häufung von Straftaten und der Tatsache, dass es sich bei den Mitglie-dern der Gruppierung überwiegend um Kinder handelt, steht die Kripo im ständigen Kontakt mit dem Jugendamt", so Polizeisprecher Voigt. Eine enge Zusammenarbeit der Behörden ist wohl die einzige Möglichkeit, das Problem zu lösen. Denn zumindest die Täter unter 14 Jahren gelten laut Strafgesetzbuch als schuldunfähig, etwaige Strafverfahren gegen sie müssten eingestellt werden. Allenfalls das zuständige Familiengericht könnte einige 25

Zwangsmaßnahmen anordnen. […]

Fundort: http://www.lvz-online.de/leipzig/polizeiticker/polizeiticker-leipzig/kinderbande-terrorisiert-geschaeftsleute-in-leipzig-mehr-als-80-straftaten-in-diesem-jahr/r-polizeiticker-leipzig-a-154760.html

Material 2: Statistik zur Kinderkriminalität in Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik

Sachsen-Anhalt, Tatverdächtigenbelastungszahl 2003 - 2012 (Anzahl pro 100.000 Einwohner der jeweiligen Altersgruppe)

Jugendkriminalität und Jugendgefährdung im Land Sachsen-Anhalt - Jahresbericht 2012

Fundort: http://www.sachsenanhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_TPA/lka/

Praevention/Jugend/2012_Jugendbericht_Land.pdf

Sachsen-Anhalt, Tatverdächtige nach Altersgruppen 2012

Polizeiliche Kriminalstatistik Land Sachsen-Anhalt - Jahresabschluss 2012

Fundort: http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_TPA/lka/pks/

2012_Jahresabschluss.pdf

Bundesrepublik Deutschland, tatverdächtige Kinder 2003-2012 (in %)

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Material 3: Auszüge aus einem Chatprotokoll

Sollte man die Strafmündigkeit auf 12 Jahre runterschrauben?

Henning: Mit 12 ist man sich der Ausmaße einer Straftat noch nicht richtig bewusst.

wichtel: Ich hätte da folgenden Vorschlag für ein Kontra: Der Erziehungsauftrag für diese Kinder liegt nach wie vor bei deren Eltern, d. h. ich wäre dafür die Eltern viel mehr in die Pflicht zu nehmen! Was bringt es, wenn ein Zwölfjähriger bereits strafmündig wäre und er dann vielleicht Sozialstunden aufgebrummt bekommt und zu Hause im Elternhaus ändert sich gar nichts! Also wäre es sicher viel besser, die Eltern härter anzufassen und für möglichen entstandenen Scha-den zahlen zu lassen, bzw. sie zu einem Eltern-/Erziehungsseminar zu verdonnern und gleichzei-tig Sanktionen androhen, sollten sie daran nicht teilnehmen!

Helmut: Ich bin eigentlich auch dafür, es finden sich aber durchaus auch Argumente dagegen.

Die Zeit von 10 bis 13 ist nach wie vor der Übergang vom Kind zum Erwachsenen. Die einen pubertieren früh, andere spät […] Wer will das im Einzelfall abschließend beurteilen?

Tuxedomo: Kinder haben im Knast nichts zu suchen. sie würden da nur noch krimineller werden, weil sie da mit allen möglichen Kriminellen und Berufsverbrechern zusammen kämen.

Zudem gibt es Einrichtungen für kriminelle Kids, wo man ihnen aber scheinbar noch zu viele Freiheiten lässt, so dass sie weiter kriminell sind. Von daher sollte man in diesen Einrichtungen etwas anders machen, und nicht die Kids, weil irgendwelche Leute unfähig sind, noch in den Knast stecken.

aronphoenix: Ein Argument wäre, dass man dann viele andere Grenzen auch um 2 Jahre senken müsste. Das Wahlalter, das Alter für sexuelle Selbstbestimmung, das Fahrerlaubnisalter, Alkohol, FSK/USK und sicher noch vieles mehr. Nur das will dann wieder keiner hören. Es ist aber so, das man von einem 12-jährigen nicht erwarten kann, dass er unser gesamtes (Straf-)Rechtssystem versteht (Das können die meisten Erwachsenen nicht mal) und ihm gleichzeitig unterstellen, er könne andere Dinge nicht einschätzen. Das geht nicht. Also entweder alles oder nichts, in diesem Fall.

(Fehler in Rechtschreibung und Grammatik wurden korrigiert.)

Fundort: http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20101209084322AA4q97s

Wenn Kinder zu Tätern werden I 9/10 – H 3

Lehrplanbezug

Kompetenzschwerpunkt: Die Funktionsweise des Strafrechts an einem aktuellen Konflikt untersuchen

Entwicklung bzw. Überprüfung von Kompetenzen:

- Grundsätze des Strafrechts herausarbeiten

- Merkmale und Rechtsfolgen einer Straftat erschließen - die Besonderheiten des Jugendstrafrechts veranschaulichen

- verschiedene Vorstellungen über die Angemessenheit von strafrechtlichen Rechtsnormen abwägend beurteilen

Bezug zu den Wissensbeständen:

- Grundsätze des Strafrechts

- Merkmale und Rechtsfolgen einer Straftat - Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Anregungen und Hinweise für den unterrichtlichen Einsatz

Anregungen und Hinweise für den unterrichtlichen Einsatz