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Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen

§ 27 Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen der Gesamtprüfung (1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Dies gilt

auch für Seminarleistungen. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden ange-rechnet. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin ab-zulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Frist, es sei denn, der/die Kandidat/in hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(2) Ist das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung in den gemäß § 20 vorgeschriebenen Prüfungsleistungen (ausgenommen die Prüfungsleistungen der Orientierungsprü-fung) wiederum „nicht ausreichend", so kann der Prüfungsausschuss den/die Kandidaten/Kandidatin bei insgesamt höchstens zwei Prüfungsleistungen zur Ver-meidung einer unbilligen Härte zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zulassen.

Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag des/der Kandidaten/Kandidatin, der/die die Gründe für eine unbillige Härte substantiiert darlegen muss. Die zweite Wieder-holung einer Orientierungsprüfungsleistung ist ausgeschlossen.

(3) Ist die Abschlussarbeit (§ 24) gemäß § 14 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so wird dem/der Kandidaten/Kandidatin auf seinen/ihren Antrag ein neues Thema ge-stellt. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der ersten Abschlussarbeit durch das Zentrale Prüfungsamt gestellt werden. Wird der Antrag nicht fristgemäß gestellt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der/die Kandidat/in hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Das Thema der zweiten Abschlussarbeit wird dem/der Kandidaten/Kandidatin innerhalb von vier Wochen nach der Antragsstellung bekannt gegeben.

(4) Eine Rückgabe des Themas innerhalb der in § 24 Absatz 7 Satz 5 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine weitere Antragstellung ist ausgeschlossen.

(5) Die Abschlussarbeit darf nur einmal wiederholt werden.

(6) Eine bestandene Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(7) Die gesamte Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine oder mehrere studienbegleitende Prüfungsleistungen oder die schriftliche Abschlussar-beit endgültig nicht bestanden sind.

§ 28 Bescheinigung über Nichtbestehen der Gesamtprüfung

(1) Hat ein/eine Kandidat/in die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das Zentrale Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung zu versehen ist.

(2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exma- trikulationsbescheinigung wird vom Zentralen Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, welche die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die für den entsprechenden Prüfungsabschnitt fehlenden Prüfungsleistun- gen enthält und die erkennen lässt, dass die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden ist bzw. der Prüfungsanspruch erloschen ist.

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit

(1) Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringen getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der/die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/die Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Dem/Der Kandidaten/Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äuße-rung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor- Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für nicht bestan-den erklärt wird.

(5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 30 Rechtsmittel

Der/Die Kandidat/in kann gegen die Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die einen Verwaltungsakt darstellen, Widerspruch erheben (§§ 68 ff. VwGO). Den Widerspruchs-bescheid erlässt der Prorektor für Lehre der Universität Konstanz auf Vorschlag des Zentralen Prüfungsausschusses, der hierzu den Prüfungsausschuss für den Bachelor-Studiengang " Wirtschaftswissenschaften" zu hören hat.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

Der/Die Kandidat/in hat das Recht, nach Abschluss des Prüfungsverfahrens binnen Jah-resfrist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen, in die darauf bezogenen Be-wertungen der Prüfer/innen und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen. Das Prüfungs-amt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 32 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung tritt zum 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Die Änderung vom 27. Juli 2007 tritt zum 1. Oktober 2007 in Kraft. Sie gilt nicht für Studierende, die zu diesem Zeitpunkt bereits für alle Teile der Abschlussprüfung zugelassen sind.

(3) Die Änderung vom 14. August 2007 tritt zum 1. Oktober 2007 in Kraft.

(4) Die Änderungen vom 21. April und vom 22. September 2008 treten zum Winter- semester 2008/2009 in Kraft.

(5) Die Änderungen vom 11. Dezember 2008 treten rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft. Die Studierenden, die das Bachelorstudium vor dem 01.10.2008 aufgenommen haben, können auf schriftlichen Antrag das Studium im Hinblick auf die Änderungen unter Punkt 1. bzw. 5. nach den bislang geltenden Bestimmun-gen der Prüfungsordnung in der Fassung vom 10. Juli 2006 (Amtl. Bekm.

33/2006), zuletzt geändert am 22. September 2008 (Amtl. Bekm. 48/2008), fortset

zen. Ein diesbezüglicher Antrag kann bis zum 31.1.2009 beim Ständigen Prüfungs-ausschuss gestellt werden. Der Antrag muss spezifizieren, welche der beiden ge-nannten Regelungen der alten Prüfungsordnung in Anspruch genommen werden.

(6) Die Änderungen vom 24. April 2009 treten rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft.

(7) Die Änderungen vom 4. August 2009 treten zum 1. Oktober 2009 in Kraft.

Für Studierende im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (Economics), die vor dem 1. Oktober 2007 ihr Studium aufgenommen haben, gilt die Änderung des § 23 Absatz 1 bzgl. der Vertiefungsrichtung B nicht. Für Studierende im Bachelorstudi-engang Volkswirtschaftslehre (Economics), die vor dem 1. Oktober 2009 ihr Studium aufgenommen haben, gelten die Änderungen der §§ 12, 13 und 18 nicht.

(8) Die Änderungen vom 10. Mai 2010 treten bzgl. Art. 1 der Änderungssatzung zum 1. April 2010 in Kraft.

(9) Die Änderungen vom 10. Mai 2010 treten bzgl. Artikel 2 und 3 der Änderungssat- zung zum 1. Oktober 2010 in Kraft. Studierende im Bachelorstudiengang Volks- wirtschaftslehre (Economics), die ihr Studium zum Wintersemester 2009/2010 auf-genommen haben, können auf Antrag an den Ständigen Prüfungsausschuss ihr Stu-dium nach der geänderten Prüfungsordnung fortsetzen. Der Antrag ist bis zum 1.

Dezember 2010 zu stellen. Alle anderen Studierenden setzen ihr Studium nach den bislang für sie geltenden Prüfungsbestimmungen fort.

(10) Die Änderungen vom 16. August 2011 treten zum 1. Oktober 2011 in Kraft.

(11) Die Änderungen vom 17. September 2012 treten zum 1. Oktober 2012 in Kraft.

(12) Die Änderungen vom 12. April 2013 treten zum 1. April 2013 in Kraft.

Studierende, die bereits vor dem 1. April 2013 die Vertiefungsrichtung B gewählt und Veranstaltungen im Wahlpflichtbereich der Vertiefungsrichtung B erfolgreich bestanden haben, können auf Antrag an den Ständigen Prüfungsausschuss im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften nach der Modulstruktur der Prü-fungsordnung in der Fassung vom 10. Juli 2006, zuletzt geändert am 17. Septem-ber 2012, weiterstudieren.

(13) Die Änderungen vom 29. September 2015 treten zum 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie gelten für Studierende, die zum Wintersemester 2015/16 oder später ihr Studium im 1. Semester aufnehmen. Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2014/15 im 1. Semester aufgenommen haben, erhalten die Möglichkeit, ihr Studium nach der geänderten Prüfungsordnung fortzusetzen. Sie müssen dazu bis zum 27.04.2016 einen formlosen Antrag stellen. Für Studierende, die ihr Studium vor dem Winterse-mester 2014/15 aufgenommen haben, gilt die bisherige Prüfungsordnung.

(14) Die Änderungen vom 18. Juli 2016, berichtigt am 21. Juli 2016, treten zum 1. Okto-ber 2016 in Kraft. Studierende, die Okto-bereits vor dem 1. OktoOkto-ber 2016 Veranstaltun-gen in den Wahlpflichtfächern Deutsch, Informatik, Physik oder Sport erfolgreich bestanden haben, setzen ihr Studium nach bislang geltenden Bestimmungen fort.

Auf Antrag an den Ständigen Prüfungsausschuss im Bachelorstudiengang Wirt-schaftswissenschaften können sie auch nach der geänderten Modulstruktur weiter-studieren.

(15) Die Änderungen vom 15. März 2019 treten zum 1. Oktober 2019 in Kraft. Studie-rende im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften, die ihr Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen und noch keine Vertiefungsrichtung gewählt ha-ben (siehe § 23 Abs. 7), studieren bei Wahl der Vertiefungsrichtung C nach der neuen Struktur vom 1. Oktober 2019. Studierende im Bachelorstudiengang Wirt-schaftswissenschaften, die ihr Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen und bereits eine Vertiefungsrichtung gewählt haben, aber auf Antrag in die Vertie-fungsrichtung C wechseln wollen (siehe § 23 Abs. 7), können nur nach der neuen Struktur vom 1. Oktober 2019 die Vertiefungsrichtung C studieren. Studierende im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften, die ihr Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen und bereits die Vertiefungsrichtung C gewählt haben, kön-nen auf Antrag an den Ständigen Prüfungsausschuss ihr Studium nach der neuen Struktur vom 1. Oktober 2019 fortsetzen.

Anhang

Anmerkung:

Diese Prüfungsordnung wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 33/2006 vom 10. Juli 2006 veröffentlicht.

Die erste Änderung dieser Prüfungsordnung vom 27. Juli 2007 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 60/2007 veröffentlicht.

Die zweite Änderung dieser Prüfungsordnung vom 14. August 2007 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 64/2007 veröffentlicht.

Die dritte Änderung dieser Prüfungsordnung vom 21. April 2008 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 23/2008 veröffentlicht.

Die vierte Änderung dieser Prüfungsordnung vom 22. September 2008 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 48/2008 veröffentlicht.

Die fünfte Änderung dieser Prüfungsordnung vom 11. Dezember 2008 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 58/2008 veröffentlicht.

Die sechste Änderung dieser Prüfungsordnung vom 24. April 2009 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 29/2009 veröffentlicht.

Die siebte Änderung dieser Prüfungsordnung vom 4. August 2009 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 50/2009 veröffentlicht.

Die achte Änderung dieser Prüfungsordnung vom 10. Mai 2010 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 29/2010 veröffentlicht.

Die neunte Änderung dieser Prüfungsordnung vom 16. August 2011 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 68/2011 veröffentlicht.

Die 10. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 8. Februar 2012 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 4/2012 veröffentlicht.

Die 11. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 17. September 2012 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 36/2012 veröffentlicht.

Die 12. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 12. April 2013 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 39/2013 veröffentlicht.

Die 13. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 31. Januar 2014 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 5/2014 veröffentlicht.

Die 14. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 29. September 2015 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 67/2015 veröffentlicht.

Die Berichtigung dieser Prüfungsordnung vom 21. Oktober 2015 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 86/2015 veröffentlicht.

Die 15. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 8. März 2016 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 11/2016 veröffentlicht.

Die 16. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 18. Juli 2016 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 35/2016 veröffentlicht, die Berichtigung dieser Änderung in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 43/2016 vom 21. Juli 2016.

Die 17. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 15. März 2019 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 13/2019 veröffentlicht.

Die 18. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 28. November 2019 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 51/2019 veröffentlicht.

Die 19. Änderung dieser Prüfungsordnung vom 26. Mai 2021 wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 25/2021 veröffentlicht.

Anhang

Anhang 1 (Vertiefungsrichtungen)

Pflichtbereiche und Wahlpflichtbereiche gemäß § 23

Vertiefungsrichtung A

: Quantitative Ökonomik-Variante kein Praxissemester

Pflichtbereich Modul: Microeconomics II 9

Modul: Econometrics I 8

Modul: Open Economy Macroeconomics oder

Modul: Capital Market Theory 6

Modul: Macroeconomics II 6

Modul: International Investments and Finance 5 Wahlpflichtbereich Wahlpflichtangebot lt. Vorlesungsverzeichnis 25 Gesamtsumme ECTS-Credits incl. Praktikum 8 ECTS-Credits 67

Vertiefungsrichtung A

: Quantitative Ökonomik-Variante Praxissemester

Pflichtbereich Modul: Microeconomics II 9

Modul: Econometrics I 8

Modul: Open Economy Macroeconomics oder

Modul: Capital Market Theory 6

Modul: Macroeconomics II 6

Modul: International Investments and Finance 5 Wahlpflichtbereich Wahlpflichtangebot lt. Vorlesungsverzeichnis 10

Praxissemester 23

Gesamtsumme ECTS-Credits 67

Vertiefungsrichtung B

: Wirtschaftspädagogik Pflichtbereich Modul: Berufs- und Wirtschaftspädagogik

Grundlagen der Berufs- und Wirtschaftspäda-gogik I (4 ECTS-Credits)

Grundlagen der Berufs- und Wirtschaftspäda-gogik II (4 ECTS-Credits)

8

Modul: Didaktik und Unterrichtspraxis Didaktik I (3 ECTS-Credits)

Modul: International Investments and Finance 5

Modul: Personnel Economics I 5

Modul: Econometrics I oder

Modul: Personnel Economics II + Proseminar Einfüh-rung in das wissenschaftliche Arbeiten

8 (5+3)

Wahlpflichtbereich Wahlpflichtfach gemäß Anhang 2 16

(Schulpraktikum gemäß § 10 Absatz 5) (8)

Gesamtsumme ECTS-Credits incl. Praktikum 8 ECTS-Credits 62 (70)

Vertiefungsrichtung C

: Personalentwicklung - Variante kein Praxissemester Pflichtbereich: Modul: Econometrics I (8 ECTS-Credits)

oder

Modul: Berufs- und Wirtschaftspädagogik Grundlagen der Berufs- und Wirtschafts- pädagogik I (4 ECTS-Credits)

Grundlagen der Berufs- und Wirtschafts-pädagogik II (4 ECTS-Credits)

8

Modul: Personalentwicklung

Personalentwicklung I (5 ECTS-Credits) Personalentwicklung II (5 ECTS-Credits)

10

Modul: Privatrecht 3

Modul: Proseminar Einführung in das wissenschaftliche

Arbeiten 3

Modul: Personnel Economics I 5

Modul: Introduction to Decision Theory (5 ECTS) 5

Wahlpflichtbereich Wahlpflichtangebot lt. Vorlesungsverzeichnis 25 Gesamtsumme ECTS-Credits incl. Praktikum 8 ECTS-Credits 67

Vertiefungsrichtung C

: Personalentwicklung - Variante Praxissemester Pflichtbereich: Modul: Econometrics I (8 ECTS-Credits)

oder

Modul: Berufs- und Wirtschaftspädagogik Grundlagen der Berufs- und Wirtschafts- pädagogik I (4 ECTS-Credits)

Grundlagen der Berufs- und Wirtschafts-pädagogik II (4 ECTS-Credits)

8

Modul: Personalentwicklung

Personalentwicklung I (5 ECTS-Credits) Personalentwicklung II (5 ECTS-Cre-dits)

10

Modul: Privatrecht 3

Modul: Proseminar Einführung in das wissenschaftliche

Arbeiten 3

Modul: Personnel Economics I 5

Modul: Introduction to Decision Theory (5 ECTS) 5

Wahlpflichtbereich Wahlpflichtangebot lt. Vorlesungsverzeichnis 10 Gesamtsumme ECTS-Credits incl. Praxissemester 23 ECTS-Credits 67

Vertiefungsrichtung D

: Internationale Finanzökonomik- Variante kein Praxis-semester

Pflichtbereich Modul: Econometrics I 8

Modul: Open Economy Macroeconomics 6

Modul: Capital Market Theory 6

Modul: Monetary Economics 5

Modul: Advanced Corporate Finance 5

Modul: Privatrecht 3

Modul: International Investments and Finance 5 Wahlpflichtbereich Wahlpflichtangebot lt. Vorlesungsverzeichnis 21 Gesamtsumme ECTS-Credits incl. Praktikum 8 ECTS-Credits 67

Vertiefungsrichtung D

: Internationale Finanzökonomik- Variante Praxisse-mester

Pflichtbereich Modul: Econometrics I 8

Modul: Open Economy Macroeconomics 6

Modul: Capital Market Theory 6

Modul: Monetary Economics 5

Modul: Advanced Corporate Finance 5

Modul: Privatrecht 3

Modul: International Investments and Finance 5 Wahlpflichtbereich Wahlpflichtangebot lt. Vorlesungsverzeichnis 6

Praxissemester 23

Gesamtsumme ECTS-Credits 67