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5. Umweltbericht

5.10 Naturschutzrechtliche Eingriffsreglung

Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, Eingriffsregelung in der Bau-leitplanung (ergänzte Fassung)“ (Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen StMLU, 2003) regelt die Umsetzung der Naturschutzrechtlichen Eingriffsre-gelung in der Bauleitplanung.

Das Planungsgebiet liegt im Außenbereich.

Die vorhandene Nutzung der Asphaltmischanlage ist im Zusammenhang mit dem Kiesab-bau in der derzeitigen Form als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt (Be-scheid des Landratsamtes Ebersberg vom 07.08.2001 Nr. 44/824-7 Ebersberg / H). Der Bedarf an Ausgleichsflächen und -maßnahmen für die daraus resultierenden Eingriffe in Waldflächen, Natur und Landschaft wurden im Rahmen der Genehmigung bilanziert. Die entsprechenden Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für das Asphaltmischwerk und das Kieswerk wurden hergestellt.

Im Rahmen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur die Flächen als Eingriff zu werten, bei denen ein neues Baurecht festgesetzt wird. Dies trifft im Wesentlichen die geplante Entwicklungsfläche im nordwestlichen Randbereich des Planungsgebiets und die geplanten Erweiterungsflächen der bestehenden Asphaltmischanlage (siehe folgende Karte). Für die zusätzlichen Entwicklungsflächen ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie

§ 18 BNatSchG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden. Die Ermittlung des Ausgleichs erfolgt im Regelverfahren.

Im Bebauungsplan werden Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des baulichen Eingriffs festgesetzt (siehe Kap. 5.8 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen).

Die Nutzung der Asphaltmischanlage und des Kieswerks ist entsprechend Genehmigungs-bescheid zeitlich beschränkt. Nach Aufgabe der derzeitigen Nutzung ist ein weiterer Kie-sabbau in diesem Bereich genehmigt. Anschließend an einen Abbau von Rohstoffen wäre die gesamte Fläche als Laubmischwald aufzuforsten.

Die Eingriffe in Natur und Landschaft für den Kiesabbau selbst wurden mit den Rekultivie-rungsvorgaben des Genehmigungsbescheids für die Abbaufläche ausgeglichen. In Folge der planungsrechtlichen Sicherung des Betriebsstandorts als Sondergebiet „Asphalt und Kies“ kann die geplante Wiederaufforstung nicht mehr realisiert werden. Die entsprechen-den Ausgleichsmaßnahmen sind daher an anderer Stelle nachzuweisen.

Innerhalb des Planungsgebietes liegen keine FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutz-gebiete (SPA-Gebiete) im Sinne von § 32 BNatSchG (NATURA 2000-Gebiete). Biotope oder Lebensstätten gemäß § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG bleiben von der Planung unberührt.

5.10.1 Bestimmung der Gebietskategorie und des Eingriffstyps Gebietskategorie

Die unbebauten, ausgleichsrelevanten Flächen innerhalb des Planungsgebiets wurden im Zuge der Errichtung der Asphaltmischanlage als Eingrünungsmaßnahme durch standort-gerechte Baumarten – überwiegend Laubwald – im Einvernehmen mit dem Forstamt An-zing aufgeforstet.

Zur Einordnung des Eingriffs erfolgt mit der Typisierung der Flächen auch die Zuordnung der Wertigkeit des Änderungsbereichs. Diese Zuordnung erfolgt als Gesamtbewertung übergreifend über die einzelnen Schutzgüter (siehe folgende Tabelle).

Eingriffsflächen im nordwestlichen Änderungsbereich

Schutzgut Kategorie Merkmal

Arten- und

Lebensraum II Standortgemäße Erstaufforstung

Boden II Böden mit Schutz-, Filter- und Pufferfunktion

Wasser I Keine Oberflächengewässer innerhalb des Planungsgebiets, zu-sätzliche wesentliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die

Grundwasserströme sind nicht zu erwarten Klima / Luft I Flächen ohne kleinklimatisch wirksame

Luftaustauschbahnen

Landschafts-bild II Bereiche mit der Zweckbestimmung Eingrünung, Erstauffors-tungsflächen im Randbereich des Ebersberger Forsts Gesamt-

bewertung Kategorie II (Gebiet mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild)

Tab. 13 Einstufung des Zustands des Planungsgebietes nach den Bedeutungen der Schutz-güter in Anlehnung an bay. Leitfaden zur Eingriffsregelung Anh. Teil A „Bewertung des Ausgangszustands“

Entsprechend der Tabelle zur Einstufung des Planungsgebietes finden die geplanten Ein-griffe in Gebieten mit mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild statt (Ka-tegorie II).

Eingriffstyp/Eingriffsschwere

Im Bebauungsplan werden die baulichen Entwicklungsflächen als Sondergebiet mit Zweck-bestimmung „Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung“ festgesetzt.

Entsprechend Festsetzung wird die zulässige Grundflächenzahl GRZ gemäß § 19 BauNVO mit 0,8 festgesetzt.

In Anwendung der Einstufung entsprechend Leitfaden des StMLU zur „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, ergänzte Fassung“, Abb. 7 „Matrix zur Festlegung der Kompensati-onsfaktoren“ ist das überplante Gebiet demnach als „Fläche mit hohem Versiegelungs- und Nutzungsgrad (Typ A)“ einzuordnen.

5.10.2 Eingriffsbilanzierung / Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs

Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes werden nur die Flächen herangezogen, die eine er-hebliche oder eine nachhaltige Umgestaltung oder Nutzungsänderung im Sinne der Ein-griffsregelung erfahren.

Aufgrund der vorhandenen Prägung des Planungsgebiets und in Berücksichtigung der ge-planten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wird, in Anlehnung an den Leitfa-den des StMLU zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, Abb. 7 „Matrix zur Festlegung der Kompensationsfaktoren“, ein Ausgleichsfaktor für die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft gewählt.

Die folgende Karte und Tabelle dient der Ermittlung der geplanten Eingriffs- sowie der erforderlichen Ausgleichsflächen.

Fläche (ca.-Werte) A Ermittlung der Eingriffsflächen

A.1 Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung 5,264 ha A.1.1 Überplante Flächen mit bestehender genehmigter Nutzung,

nicht ausgleichsrelevant i.S. aktueller Eingriffsbilanzierung (Planung), Wiederaufforstung urspr. geplant entspr. vorliegen-der Genehmigung

abzgl. 4,331 ha

A.1.2 Überplante Flächen: Erhalt bestehender Eingrünung –

Laub-mischwald, nicht ausgleichsrelevant abzgl. 0,450 ha A.1.4 Beanspruchte Flächen i.S. Eingriffsregelung „Planung“ 0,483 ha B Ausgleichserfordernis „Planung“

B.1 Gebietskategorie Erstaufforstung –

Laubmischwald Gebiete mittlerer Bedeutung für

Natur-haushalt und Landschaft Kategorie II B.2 Eingriffstyp

GRZ > 0,35 Hoher Versiegelung- bzw. Nutzungsgrad Typ A B.3 Ausgleichsfaktor

Faktorenspanne für ermittelte Eingriffsschwere nach Leitfaden 0,8 – 1,0 Gewählter Ausgleichsfaktor in Berücksichtigung der vorhandenen

Si-tuation und der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-derung

0,8 B.4 Erwarteter Bedarf an Ausgleichsflächen

Fläche Eingriff x Faktor Ausgleich

Summe Eingriffsflächen „Planung“ (Fläche Ziff. A.1.4)

(entspr. digitaler Flächenermittlung auf Grundlage Karte Einstufung des Planungsgebiets)

0,483 ha

Ausgleichsfaktor 0,8

Ausgleichserfordernis „Planung (gerundet)“ 0,386 ha Tab. 14 Übersichtstabelle Eingriffsbilanzierung / Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarf

Abb. 14 Karte Eingriffsflächen M 1 : 2.500 Kartengrundlage: DFK © 2020 Bayerische Vermessungsverwaltung

5.10.3 Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich

Für die geplanten Eingriffe auf einer Fläche von gesamt circa 0,483 ha besteht ein erwar-teter Bedarf an Ausgleichsflächen von etwa 0,386 ha anrechenbarer Fläche.

Der erforderliche Ausgleichsbedarf kann nicht innerhalb des Planungsgebiets angeboten werden. Derzeit werden Gespräche zur Bereitstellung entsprechender Flächen für die Rea-lisierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen geführt.

Mit dem Entwurf des Bebauungsplans ist abschließend eine entsprechende Fläche sowie erforderliche Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu definie-ren.

Die, aufgrund der vorliegenden Planung nicht mehr realisierbare Aufforstung als Laub(misch)wald nach Beendigung des genehmigten Kiesabbaus umfasste eine Fläche von ca. 4,331 ha. Diese ist aufgrund vorliegender Planung an anderer Stelle nachzuweisen.

Aufgrund der Zielsetzung einer Wiederaufforstung als Laub(misch)wald und vor dem Hin-tergrund einer notwendigen klimagerechten und langfristig funktionierenden Waldfläche sowie im Sinne einer Multifunktionalität der Fläche wird eine möglichst naturnahe Ausprä-gung künftiger Waldflächen angestrebt.

In Berücksichtigung der hohen ökologischen Anforderungen wird im Rahmen der verbind-lichen Bauleitplanung somit eine künftige Anrechnung und Sicherung der geplanten auf-zuforstenden Flächen als Ausgleichsfläche im Sinne der Naturschutzrechtlichen Eingriffs-regelung als auch des Forstrechts angestrebt. Auf Kapitel 5.11 Forstrechtlicher Ausgleich wird in diesem Zusammenhang verwiesen.