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Besonders geschützte Gebiete oder Objekte i.S. der §§ 23 bis 30 und 32 Bundesnatur-schutzgesetz (BNatSchG) sind von dem geplanten Vorhaben nicht betroffen. Auswirkun-gen durch das Vorhaben, die naturschutzrechtlich besonders geschützte Objekte oder Ge-biete erheblich beeinträchtigen können, sind nicht zu erkennen. Vorkommen besonders geschützter Arten im direkten Umfeld der Anlage sind nicht bekannt. Das Vorhaben wird nach derzeitiger Kenntnis nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen. Der Standort ist bereits durch die industrielle Nutzung geprägt und erfährt durch das Vorhaben keine nennenswerten zusätzlichen Störungen, die über die bereits vorhandenen hinausgehen.

Das Vorhaben zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Flachglas liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen B- Planes „Thalheim 1.2“ der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Somit ist gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hier nicht anzuwenden. Alle erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaß-nahmen sind bereits im Bebauungsplan festgesetzt.

Zum Vorhaben bestehen aus Sicht des Naturschutzes keine Einwände.

5 Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 4 Satz 1 BImSchG sowie auf den §§ 1, 3, 5 und 14 VwKostG LSA.

Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

6 Anhörung gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG

Vor Erteilung dieses Bescheides im Rahmen der wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Flachglas wurde gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG der An-tragstellerin die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-sachen zu äußern. Seitens der Antragstellerin gab es dazu keine Anmerkungen.

V Hinweise 1 Allgemeines

1.1 Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein.

Sie beinhaltet keine wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 Wasser-haushaltsgesetz (WHG).

1.2 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG besteht die Verpflichtung, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird.

1.3 Zuwiderhandlungen bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage können gemäß § 62 BImSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

1.4 Entsprechend § 17 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden.

1.5 Kommt die Betreiberin einer genehmigungspflichtigen Anlage einer Auflage, einer vollzieh-baren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde gemäß § 20 BImSchG den Betrieb ganz oder teilweise untersagen.

1.6 Wird bei einer Anlage nach der IE-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht eingehalten werden, hat die Betreiberin dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(§ 31 Abs. 3 BImSchG)

1.7 Die Anlagenbetreiberin hat bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(§ 31 Abs. 4 BImSchG)

2 Baurecht

2.1 Gemäß § 11 Abs. 1 BauO LSA sind Baustellen so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, in Stand gehalten oder abgebro-chen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Grundwassermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den not-wendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. Werden vorgenannte Einrichtun-gen durch die Bauarbeiten beschädigt, sind die Schäden den Einrichtungsträgern zu erset-zen.

Soweit erforderlich, ist die Baustelle mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrich-tungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

2.2 Während der Bauausführung hat die Bauherrin gem. § 11 Abs. 3 BauO LSA auf der Bau-stelle eine Tafel, die die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften

des Entwurfverfassers, des Bauleiters und des Bauunternehmers enthalten muss, dauer-haft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

2.3 Während der Bautätigkeiten ist die BaustellV einzuhalten.

Bei der Umsetzung der Baumaßnahme sind durch die Bauherrin die allgemeinen Grund-sätze des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen und zu prüfen, ob eine Vorankündigung der Baustelle vorgenommen werden muss (§ 2 BaustellV).

Falls erforderlich muss durch den Koordinator der Baustelle eine Unterlage erstellt werden, aus der die Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage, z.B. Dacharbeiten, hervorgehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).

2.4 Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der BauO LSA sind die Bauherrin und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 51 bis 55 BauO LSA) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einge-halten werden.

2.5 Der Bauausführende hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bauausführung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten und durchzusetzen (§ 54 BauO LSA).

2.6 Für die Anleitung und Kontrolle der Bauausführung ist dem Bauordnungsamt ein verant-wortlicher Baufachmann zu benennen (§ 55 Abs. 1 BauO LSA).

2.7 Die statisch-konstruktive Bauüberwachung erfolgt durch den Prüfingenieur für Standsi-cherheit Herrn Dipl.-Ing. Burkhart Borchert.

2.8 Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft sind zu be-achten und einzuhalten.

2.9 Die Bauherrin hat den Baubeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Genehmi-gungsbehörde schriftlich mitzuteilen (§ 71 Abs. 8 BauO LSA). Der Baubeginn ist gleichzei-tig auch den beauftragten Prüfingenieuren für Standsicherheit und Brandschutz mitzutei-len.

Ebenfalls sind vor Baubeginn die Namen des Bauleiters und der Fachbauleiter anzugeben.

Ein Wechsel dieser Personen während der Bauausführung ist der zuständigen Überwa-chungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

2.10 Für die Baubeginnanzeige, die Benennung des Bauleiters/ Fachbauleiters sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung vom 22.07.2008 (MBI.

LSA S. 499) eingeführten Vordrucke zu verwenden (§ 5 der 9. BImSchV i.V.m. § 1 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)). Diese sind über das Landesportal www.mlv.sachsen-anhalt.de abrufbar und können elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt so-wie gespeichert werden.

2.11 Der Genehmigungsbescheid, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(§ 71 Abs. 7 Satz 2 BauO LSA)

2.12 Nach wesentlichen Änderungen an technischen Anlagen, die der Prüfungspflicht entspre-chend der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach

Bauordnungs-recht (TAnlVO) unterliegen, sind Prüfungen durch anerkannte Prüfsachverständige oder Sachkundige i.S. der PPVO auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu veranlassen.

2.13 Die Bauherrin hat die beabsichtigte Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA der Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

2.14 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbaren schriftlichen Anord-nungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt.

(§ 83 Abs. 1 BauO LSA)

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde muss die Erfüllung einer schriftlichen Anordnung schriftlich bestätigen. Wird vorher mit der Ausführung begonnen, kommt dies einer un-genehmigten Bauausführung gleich und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bauarbei-ten können dann auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 BauO LSA stillgelegt werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet wer-den.

(§ 83 Abs. 3 BauO LSA)

2.15 Für Abweichungen von baurechtlichen Auflagen sind vor ihrer Ausführung Bauvorlagen für die Beurteilung der beabsichtigten Abweichungen dreifach bei der zuständigen Bauauf-sichtsbehörde einzureichen, soweit sie nicht einer Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen.

2.16 Abweichungen ohne eine vorherige Genehmigung können neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 83 BauO LSA auch eine Verfügung über die Einstellung der Bauarbeiten nach sich ziehen.

2.17 Nach § 14 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA), sind die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die Erbbauberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VermGeoG LSA verpflichtet, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen. Sie haben die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errich-tet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist [Anschrift:

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Neustädter Passage 15, 06122 Halle (Tel.: 0345-6912 481, Fax: 0345-6912 490)].

3 Denkmalschutz/ Archäologie

Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen findet, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (archäologi-sche und bauarchäologi(archäologi-sche Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige un-verändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen.

(§ 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA))

4 Brand- und Katastrophenschutz

4.1 Die Bauüberwachung bzgl. des Brandschutzes erfolgt durch den Prüfingenieur für Brand-schutz Herrn Dipl.-Ing. Burkhart Borchert.

4.2 Es wird darauf hingewiesen, dass Kampfmittelfunde jeglicher Art niemals ganz ausge-schlossen werden können.

5 Luftreinhaltung

5.1 Die aktuelle Version des in Sachsen-Anhalt vorgeschriebenen Musterberichtes steht auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz.

5.2 Die Anforderungen an die Einzelemissionsmessungen gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegten Emis-sionsbegrenzungen nicht überschreitet.

5.3 Der Grenzwert für Staub gilt als eingehalten, wenn die Prüfung keine Beanstandungen er-geben hat.

5.4 Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.

(Nr. 2.5 a) aa) TA Luft)

5.5 Die festgelegten Begrenzungen von Luftverunreinigungen im Abgas gelten mit der Maßga-be, dass sämtliche Tagesmittelwerte die jeweils festgelegte Konzentration nicht überschrei-ten.

Die Tagesmittelwerte sind jeweils aus den Halbstundenmittelwerten zu bilden.

(Nr. 2.7 a) TA Luft i.V.m. BVT- Blatt 2012/134/EU)

5.6 Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdün-nen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksich-tigt.

(Nr. 5.1.2, Abs. 7 Satz 1 TA Luft)

5.7 Die festgelegten Emissionsbegrenzungen für die Emissionsquelle E1 (Glasschmelzofen) beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas von 8 vom Hun-dert.

6 Treibhausimmissionshandel

6.1 Die Anlage ist weiterhin so zu betreiben, dass die Betreiberin in der Lage ist, die durch ihre Tätigkeit verursachten Treibhausgasemissionen, hier CO2- Emissionen, zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten. Die genehmigten wesentlichen emissionsrelevanten Ände-rungen sind in den Überwachungsplan gemäß § 6 TEHG einzuarbeiten und bei der Emis-sionsberichterstattung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Emissionen und die Bericht-erstattung darüber hat gemäß § 5 Abs. 1 TEHG zu erfolgen.

6.2 Für eine wesentliche Kapazitätserweiterung kann bei der Deutschen Emissionshandels-stelle (DEHSt) die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für die Handelspe-riode 2013 bis 2020 beantragt werden.

Dieser Antrag muss nach § 16 Abs. 1 der Zuteilungsverordnung (ZuV 2020) innerhalb ei-nes Jahres nach der Aufnahme des geänderten Betriebes gestellt werden.

Für den Antrag gelten die Vorschriften des § 9 TEHG und der ZuV 2020.

6.3 Der Antrag muss schriftlich unter Verwendung der von der DEHSt zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare erfolgen. Der Zugang zu Formularen, zur elektronischen Kommunikation mit der DEHSt und weitere Informationen finden sich auf den Internetsei-ten der DEHSt unter www.dehst.de.

7 Arbeitsschutz

7.1 Auf die BaustellV wird hingewiesen. Danach ist durch die Bauherrin für jede Baustelle, wo Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, ein Sicherheits- und Gesundheits-schutzkoordinator sowohl für die Planung der Ausführung als auch für die Ausführung des Bauvorhabens einzusetzen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss bereits bei der Planung der Aus-führung, aber auch bei der Baudurchführung die Grundsätze für einen sicheren Baustel-lenbetrieb koordinieren.

Wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Bauunternehmen tätig werden sollen und eine Vorankündigung nötig ist oder aber auf der Baustelle besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, muss der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vor Ein-richtung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe- Plan) erstel-len. Der SiGe- Plan muss die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmun-gen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Eine Liste der besonders gefährlichen Arbeiten enthält Anhang 2 BaustellV. Es ist empfehlenswert, die Maßnahmen des SiGe- Planes später in Bauverträgen über Aus-schreibungen und eine Baustellenordnung mit den Bauunternehmen zu vereinbaren. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss während des Bauablaufes die Durchführung des SiGe- Planes überwachen und diesen ggf. an geänderte Bedingungen anpassen.

(§ 8 ArbSchG i.V.m. den §§ 2 und 3 BaustellV) 7.2 Wird das Kriterium einer Vorankündigung erfüllt,

 muss diese mindestens die Angaben nach Anhang I BaustellV enthalten,

 ist diese 14 Tage vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz einzureichen,

 ist diese sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(§ 8 ArbSchG i.V.m. § 2 BaustellV)

7.3 Treppen, Geländer und Steigleitern sind entsprechend der DIN 18065 bzw. DIN EN ISO 14122-4 i.V.m. der ArbStättV auszuführen.

7.4 Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

7.5 Wurden die im Einsatz befindlichen Maschinen (z.B. Pumpen, Mischer, Trockner) nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht, müssen die Maschinen, neben den Mindestangaben, entsprechend Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) mit der CE- Kennzeichnung versehen und es muss ihnen eine EG- Konformitätserklärung beigefügt sein.

7.6 AnlageninexplosionsgefährdetenBereichen,dieGeräte,SchutzsystemeoderSicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen sind oder beinhalten, sind überwachungsbedürftige An-lagen (z.B. sicherheitsrelevante Einrichtungen, wie Sauerstoffmessung, Temperaturmess-stellen, Wasserbedüsung).

(§ 14 i.V.m. Anhang II Nr. 3 BetrSichV)

7.7 Wer überwachungsbedürftige Anlagen betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich an-zuzeigen:

 jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist und

 jeden Schaden, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind.

8 Bodenschutz- und Abfallrecht

8.1 Die Entsorgung der Abfälle wird durch die Rechtsvorschriften des KrWG und den daraus resultierenden Verordnungen (AVV, Nachweisverordnung (NachwV), Verpackungsverord-nung (VerpackV) usw.) geregelt.

8.2 An die Entsorgung gefährlicher Abfälle werden besondere Anforderungen gestellt. Die Ein-stufung des Abfalls in das Abfallverzeichnis und die Bestimmung der Gefährlichkeit des Abfalls basiert auf den Vorschriften der AVV. Gefährliche Abfälle weisen ein oder mehrere Gefahrenmerkmale gemäß des Anhanges III der RL 2008/98/EG über Abfälle (§ 3 Abs. 2 AVV) auf.

Bezüglich der Deklaration, Analytik und Verwertung von mineralischen Abfällen (Erdaus-hub, Bauschutt, Straßenaufbruch etc.), die im Zuge des Vorhabens anfallen und verwertet werden sollen, wird auf die Technischen Regeln der Bund-/ Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/

Abfällen, Merkblatt M 20, verwiesen.

Anhand der Herkunft und des Schadstoffgehalts erfolgt die Einstufung des Abfalls zum entsprechenden Spiegeleintrag.

Weitere Informationen zur Charakteristik der Abfälle können der Fachinformation Nr.

06/2009 „Identifikation gefährlicher Abfälle“ des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und den Vorschriften des Chemikalienrechts entnommen werden.

8.3 Auskleidungen und feuerfeste Materialien können krebserzeugende Aluminiumsilikat- Ke-ramikfasern, feuerfest, enthalten. Hier sind die entsprechenden Vorschriften und Regelun-gen zum Schutz der Gesundheit zu beachten.

8.4 Die Entsorgung der Abfälle darf nur in den für die Abfallart zugelassenen Anlagen unter Einhaltung der genehmigten Schadstoffgehalte erfolgen.

Vor der Verwertung oder Beseitigung ist die Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Vorab-kontrolle) zu prüfen.

8.5 Die Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt der Nachweispflicht gemäß § 50 KrWG. Den Nachweis der zulässigen Entsorgung und der Verbleib der gefährlichen Abfälle regelt die NachwV.

Bei Abfallmengen über 20 t pro Jahr und Abfallschlüssel sind der Einzelentsorgungsnach-weis (§ 3 NachwV) und der Begleitschein (§§ 10 und 11 NachwV) anzuwenden.

Bei einem Anfall von kleiner 20 t im Jahr und Abfallschlüssel kann die Sammelentsorgung auf Basis des Sammelentsorgungsnachweises und des Übernahmescheines vorgenom-men werden.

Die Nachweisführung erfolgt in der elektronischen Form.

8.6 Abfallerzeuger von gefährlichen Abfällen sind zur Registerführung (§ 49 Abs. 3 KrWG) verpflichtet.

Die Register sind entsprechend den Vorgaben nach §§ 23, 24 und 25 NachwV zu führen.

8.7 Verpackungsabfälle (ASN 15 01), soweit sie nicht über ein Duales System oder über die Rücknahmepflicht entsprechend der Verpackungsverordnung verwertet werden müssen, unterliegen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld einem Anschluss- und Benutzungszwang. Sie sind über den beauftragten Dritten zu entsorgen. Der gegenwärtig beauftragte Dritte ist die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke GmbH.

9 Zuständigkeiten

Aufgrund von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sowie

 der Immi-ZustVO,

 den §§ 10 – 12 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA),

 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasser-rechts (Wasser-ZustVO),

 den §§ 32, 33 Abfallgesetz Sachsen-Anhalt (AbfG LSA),

 der Abfallzuständigkeitsverordnung (Abf ZustVO),

 der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ArbSch-ZustVO),

 den §§ 55 – 59 BauO LSA sowie

 den §§ 1, 19 und 32 Brandschutzgesetz (BrSchG)

sind für die Überwachung der Errichtung und des Betriebes bzw. der wesentlichen Ände-rung der Anlage folgende Behörden zuständig:

a) das Landesverwaltungsamt als

- Obere Immissionsschutzbehörde,

b) das Landesamt für Verbraucherschutz – Gewerbeaufsicht Ost – für die techni-sche Sicherheit und den Arbeitsschutz,

c) das Umweltbundesamt (Emissionshandelsstelle) für die Zuteilung von Emissi-onsberechtigungen,

d) der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als

- Untere Bauplanungs- und Bauordnungsbehörde, - Untere Brand- und Katastrophenschutzbehörde, - Untere Wasserbehörde,

- Untere Abfallbehörde,

- Untere Naturschutzbehörde,

- Untere Denkmalschutzbehörde und - Gesundheitsamt.

VI Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwal-tungsgericht Halle (Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale)) erhoben werden.

Im Auftrag

Heinz

ANLAGE 1 Antragsunterlagen

Auf folgende Unterlagen wird Bezug genommen:

1 Antrag der GUARDIAN Flachglas GmbH auf Erteilung einer Genehmigung zur we-sentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Flachglas, hier: Kapazitätser-höhung von 600 t/d auf 800 t/d durch Errichtung einer neuen Schmelzwanne, gem.

§ 16 BImSchG sowie Antragsunterlagen vom 21.03.2016

Kapitel 0 INHALTSVERZEICHNIS 4 Blatt

Formular 1 Antrag auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Formular 1a Wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG

Formular 1b Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG (entfällt)

Formular 1c Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG (entfällt) Formular 1d Vorbescheid nach § 9 BImSchG (entfällt)

1.2.1 Genehmigungsanforderungen 1.2.2 Anforderungen nach IED-Richtlinie

1.2.3 Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 1.3 Kurzbeschreibung

1.4 Angaben zum Standort

1.4.1 Beschreibung des Standortes und der Umgebung 1.4.2 Karten und Pläne

1.4.2.1 Topographische Karte Maßstab 1 : 25.000

1.4.2.2 Flurkartenauszug

- Übersicht Thalheim Grundbuchblatt 745

- Auszug aus dem Geobasisinformationssystem Maßstab 1 : 2.000 1.4.2.3 Werkslageplan

2.2.2 Rohstofflager und Gemengehaus BE 1 2.2.3 Wannenofen (Glasschmelzofen) BE 2

2.2.4 Flachglasanlage/ Floatanlage (Zinnbad) BE 3 2.2.5 Kühlstraße BE 4

2.2.6 Glaszuschnitt BE 5

2.2.7 Abgasreinigungsanlage (E- Filter) BE 8 2.2.8 Bruchglasaufbereitung BE 9

2.2.9 Versorgungseinrichtungen BE 10 2.3 Maschinenaufstellungsplan

- Geländeplan, Übersicht Zeichn.-Nr. GF-0100-00/005 - Gemengehaus

- Schnittbild durch Glasschmelzofen - 3D- Schnitt Schmelzwanne

- Überlauf, Übergang vom Ofen zum Zinnbad - Zinnbad, Draufsicht

- Exit- Bereich, Übergang vom Zinnbad zum Kühlkanal - Kühlkanal

- E- Filter und DeNOx- Anlagen (3D- Ansicht)

- E- Filter und DeNOx- Anlagen (Draufsicht) Zeichn.-Nr. 77-8424-2 2.4 Verfahrensfließbild

- Glasschmelzofen - Working End

- Beheizungsschema Zeichn.-Nr. 1100-212135-01-01-00 - Zinnbad

- Kühlstraße (6 Blatt)

- E- Filter, Abgasreinigungssystem Zeichn.-Nr. 71-8574

- DeNOx- System Zeichn.-Nr. 77-8424-2

Formular 3.5 Gefahrstoffe/ Biologische Arbeitsstoffe – Kennzeichnung/ Einstufung 3.4 Stoffspezifikationen/ Sicherheitsdatenblätter

4.1.1.1 Emissionsquellen

4.1.1.2 Abgas aus dem Kamin des Glasschmelzofens (E1) 4.1.1.3 Emissionen

Formular 4.1a Emissionsquellen Formular 4.1b Emissionen

Formular 4.1c Abgas-/ Abluft- Reinigung

4.1.2 Emissionsquellenplan Zeichn.-Nr. GF-0100-00/005

4.1.3 Schornsteinhöhenberechnung Formular 5.1 Angaben zum Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung 5.2 Betriebsbereiche nach 12. BImSchV

Formular 5.2a Angaben zu Betriebsbereichen/ Stoffen nach Störfall-Verordnung

Formular 5.2b Angaben zu Betriebsbereichen/ Stoffen nach Störfall-Verordnung, Berechnung 5.3 Sicherheitstechnische Betrachtung

5.3.1 Vorbemerkungen

5.3.2 Sicherheitstechnisches Gesamtkonzept 5.3.2.1 Stoffliches Gefährdungspotenzial

5.3.2.2 Technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen 5.3.3 Umgebungsbedingte Gefahren

5.3.4 Naturbedingte Ereignisse

Kapitel 6 WASSER GEFÄHRDENDE STOFFE/ LÖSCHWASSER 15 Blatt 6.1 Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen

6.1.1 Anlagen zum Lagern fester Wasser gefährdender Stoffe

Formular 6.1a Lageranlagen für Wasser gefährdende feste Stoffe/ feste Abfälle (entfällt) 6.1.2 Anlagen zum Lagern flüssiger Wasser gefährdender Stoffe

Formular 6.1b Lageranlagen Wasser gefährdender flüssiger Stoffe/ flüssiger Abfälle (entfällt) 6.1.3 Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen Wasser gefährdender Stoffe

Formular 6.1c Anlagen zum Abfüllen/ Umschlagen Wasser gefährdender Stoffe (entfällt)

6.1.4 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden Wasser gefährdender Stoffe Formular 6.1d Anlagen zum Herstellen/ Behandeln/ Verwenden Wasser gefährd. Stoffe (entfällt) 6.1.5 Rohrleitungen zum Transport Wasser gefährdender Stoffe

Formular 6.1e Rohrleitungen zum Transport Wasser gefährdender Stoffe (entfällt)

6.2 Anlagen zur Rückhaltung von mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser

Formular 6.2 Löschwasser- Rückhalteeinrichtungen (entfällt)

Kapitel 7 PLAN ZUR BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN 10 Blatt

7.1 Einführung

7.2 Angaben zu Abfällen

7.3 Entsorgung/ Vermeidung von Abfällen 7.4 Entsorgungsnachweise

Formular 7.1 Abfallart und vorgesehene Entsorgung des Abfalls (entfällt) 7.5 Wirtschaftsdünger – Flächennachweis

Formular 7.2 Wirtschaftsdünger – Flächennachweis (entfällt)

Kapitel 8 ANGABEN ZUR ABWASSERWIRTSCHAFT 4 Blatt 8.1 Allgemeine Angaben

8.2 Prozessabwasser 8.3 Niederschlagswasser 8.4 Sanitärabwasser

8.5 Formular 8

Formular 8 Abwasser – Anfall/ Behandlung/ Ableitung (entfällt)

Kapitel 9 ARBEITSSCHUTZ 12 Blatt

9.1 Arbeitsstättenverordnung Formular 9 Angaben zum Arbeitsschutz

9.2 Gefahrstoffverordnung, Gerätesicherheitsgesetz 9.2.1 Gefahrstoffverordnung

9.2.2 Produktsicherheitsgesetz 9.3 Flucht- und Rettungsplan

Kapitel 10 BRANDSCHUTZ 35 Blatt

10.1 Brandschutzmaßnahmen Formular 10 Brandschutzmaßnahmen

10.2 Brandschutzkonzept (März 2016)

Kapitel 11 ENERGIEEFFIZIENZ/ WÄRMENUTZUNG 1 Blatt

Kapitel 12 NATUR UND LANDSCHAFT 1 Blatt

Kapitel 13 ANGABEN ZUR PRÜFUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT 4 Blatt Allgemeines

Formular 13 Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (entfällt) Auszug Topographische Karten Maßstab 1 : 25.000

Kapitel 14 MASSNAHMEN NACH BETRIEBSEINSTELLUNG 1 Blatt Kapitel 15 UNTERLAGEN FÜR DIE NACH § 13 BIMSCHG EINGESCHLOSSENEN

ENTSCHEIDUNGEN 3 Blatt

15.1 Bauvorlagen

15.2 Antragsunterlagen für Erlaubnis nach BetrSichV

15.2 Antragsunterlagen für Erlaubnis nach BetrSichV

Im Dokument für die wesentliche Änderung der (Seite 36-54)