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Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Tierschutz;

Ausführungshinweise zu Abschnitt 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

„Anforderungen an das Halten von Legehennen“

sowie ergänzende Hinweise für Mobilställe RdErl. d. ML v. 22. 12. 2021 — 204-1-42500/20-1 —

— VORIS 78530 — Bezug: a) RdErl. v. 2. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 840), geändert durch

RdErl. v. 18. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1279)

— VORIS 78530 —

b) RdErl. v. 3. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28. 10. 2021 (Nds. MBl. S. 1187)

— VORIS 78530 —

1. Die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeits-gemeinschaft Verbraucherschutz erarbeiteten „Ausführungs-hinweise; Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i. d. F. vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759), zul. geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147), Ab-schnitt 3, Anforderungen an das Halten von Legehennen“ mit

„ergänzenden Hinweisen für Mobilställe“ (Stand 2. 12. 2020) — im Folgenden: Ausführungshinweise — (Anlage) —, (Anlage IV zum Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltun-gen (veröffentlicht unter https://www.openagrar.de/servlets/

MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00027795/Handbuch-Tierschutzueberwachung-in-Nutztierhaltungen-2019-12.pdf), sind mit nachfolgenden Maßgaben anzuwenden:

Die Anforderungen an die Mobilställe (ab Seite 20 der An-lage) sind mit dem Zusatz „mobil“ bezeichnet.

1.1 Vorgehen bei Neu- und Umbauten

Nach Inkrafttreten dieses RdErl. eingehende Anträge auf Neu-und Umbauten sind entsprechend den Ausführungshinweisen zu beurteilen.

1.2 Bestandsschutz

Grundsätzlich gelten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl. bereits genehmigte und für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl. bereits in Benutzung genommene genehmigte Anlagen die in der Genehmigung festgelegten Pa-rameter (Bestandsschutz). Werden im Einzelfall jedoch bei den in diesen Anlagen gehaltenen Tieren haltungsbedingte Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt, sind Anpassun-gen anzuordnen. Dabei sind die Ausführungshinweise zu be-rücksichtigen.

1.3 Lichtöffnungen (Nummer 8 der Anlage)

Lichtöffnungen in der Wand zwischen Kaltscharrraum und Warmstall können auf die Lichtöffnungen des Stalles (3 % der Stallgrundfläche des Warmstalles gemäß § 13 Abs. 3 TierSchNutztV) nur angerechnet werden, wenn ein Einfall von Tageslicht in den Warmstall sichergestellt ist. Dieses kann als erfüllt angesehen werden, wenn mindestens 70 % der Au-ßenwand des Kaltscharrraums als Lichtöffnungsfläche gestal-tet ist. Die Lichtöffnungsfläche des Kaltscharrraums kann mit lichtdurchlässigen Materialien gegen Witterungseinflüsse ge-schützt werden. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts kann bauartbedingt insbesondere durch Lichteinfalls-flächen im Dach erzielt werden.

1.4 Sitzstangen (Nummer 16 der Anlage)

Die klarstellende Auslegung der Formulierung zur Anord-nung der Sitzstangen, nach der bei direkt

übereinander/senk-recht übereinander angebrachten Sitzstangen nur die obere Sitzstange angerechnet werden kann (Nummer 6), wird für Niedersachsen zunächst ausgesetzt.

1.5 Nutzbare Stallgrundfläche (Nummer 18 der Anlage) 1.5.1 Der Kaltscharraum darf nur dann der nutzbaren Stall-grundfläche zugerechnet werden, wenn er den Legehennen jederzeit und uneingeschränkt (während der Hell- und der Dunkelphase) zur Verfügung steht. Damit dürfen in diesem Fall die Auslauföffnungen zwischen Warmstall und Kaltschar-raum nicht — auch nicht zur Klimasicherung (vgl. Nummer 24 der Anlage) — geschlossen werden. Hinsichtlich der Klimage-staltung wird auf Nummer 2.5 des Anhangs 1 des Bezugserlas-ses zu b verwiesen.

1.5.2 Bei der Berechnung der maximal zu haltenden An-zahl der Tiere darf die Besatzdichte von 18 Tieren je Quadrat-meter nutzbarer Stallgrundfläche (vgl. § 13 a Abs. 2 Satz 4 TierSchNutztV) unter Berücksichtigung aller Mindestanfor-derungen (Sitzstangen, Nest usw.) nicht überschritten wer-den.

1.6 Aufzucht von Junghennen, Gewöhnung an die Haltungs-einrichtung (Nummer 25 der Anlage)

Junghennen, die entsprechend der niedersächsischen „Emp-fehlungen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalis-mus bei Jung- und Legehennen“ (s. Nummer 1.5.1) aufgezogen wurden, können als ausreichend an die Haltungseinrichtung gewöhnt angesehen werden.

1.7 Das Verbot des Einsatzes stromführender Drähte (§ 13 Abs. 6 TierSchNutztV) ist zu beachten. Einzelnen Tieren ist es aufgrund der Besatzdichten nicht möglich, in Ecken oder an Seitenwänden angebrachten stromführenden Drähten auszu-weichen (vgl. Begründung der lfd. Nummer 2 des Abschnittes A des Beschlusses des Bundesrates vom 12. 6. 2009, BR-Drs.

399/09[B]).

1.8 Die Anzahl der eingestallten Junghennen darf die für die jeweilige Stalleinheit genehmigte maximale Tierzahl nicht überschreiten. Ein Überbesatz mit Hinweis auf die bis zum Eintritt der Legereife erwarteten Tierverluste ist nicht zu tole-rieren, da seitens des Tierhalters alle Vorkehrungen zu treffen sind, um die Verluste möglichst gering zu halten.

2. Dieser RdErl. tritt 23. 12. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 22. 12. 2021 außer Kraft.

An

die Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover, den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser

Nachrichtlich:

An

das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens-mittelsicherheit

— Nds. MBl. Nr. 51/2021 S. 1952

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Nr. Fundstelle (Text / Definition)Ausführungshinweis Allgemeine Bestimmungen 1 § 1 i. V. m. § 12 (Geltungsbereich) § 1 Abs. 1 Diese Verordnung gilt für das Halten vonNutztieren zu Erwerbszwecken. § 2 Nr. 4 Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden § 12 / Abschnitt 3 Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

Der allgemeine Teilder Verordnung, insb. §§ 3 und 4, gilt für jede Haltung von Hühnern als Nutztiere gem. § 2 Nr. 1zu Erwerbszwecken; Abschnitt 3 der Verordnung gilt lediglich für Legehennen, also nichtfür noch nicht legereife Tiere (Aufzucht) oder die Haltung im Rahmen der Zucht (Elterntiere). Von der Legereife einer Herde ist spätestens dann auszugehen, wenn eine Legeleistung von 50 %in dieser Herde in drei aufeinander folgenden Tagen erreicht ist. Als Legereifeeiner Henne gilt allgemein der Zeitpunkt, an dem die Henne mit dem Eierlegen beginnt (vgl. www.agrilexikon.de). Das Erreichen der Legereife ist von mehreren Faktoren abhängig, z. B. von der Hybridlinie oder der Fütterung sowie Lichtregime u. a. m. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte und der Notwendigkeit einer Eingewöhnungsphase sind spätestens 3 Wochen nach der Einstallung die Anforderungen des Abschnitts 3 einzuhalten. Hinweis: Bezüglich der Haltung während der Eingewöhnungsphase wird auf die Randnummer (Rn 21) verwiesen.

Anlage

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2 § 2 Nr. 7nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;

Die „nutzbare Fläche“ist dieFläche,die den Tieren ständig zur Verfügungsteht. Die nutzbare Fläche kann sich aufmehreren Ebenen befinden (s. Rn 17), sie muss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Anforderungen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 (Rn 11) genügen.

Einstreubereich und Kaltscharrraum (KSR) sind nur zuzurechnen, wenn sie während dergesamten Hellphase den Tierenuneingeschränkt zur Verfügung stehen (vgl. § 13a Abs. 2 Satz 2).

Abdeckflächen, z. B. von Eierkanälen können nur dann zur nutzbaren Fläche hinzugerechnet werden, wenn sie den Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit einer nutzbaren Fläche genügen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1; s. a. Rn 11) und ständig verfügbar sind (s. auch Rn 23). auf/vor dem Nest befindliche Flächen können als nutzbare Fläche angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit einer nutzbaren Fläche genügen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1; s. a. Rn 11); es darf kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegene Ebene fallen. 3 a§ 3 Abs. 6 „In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.“

„Ersatzvorrichtungen“ sind bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen Notstromaggregate die bei Ausfall der Stromzufuhr unverzüglich die Funktionsfähigkeit der Lüftungseinrichtung sicherstellen und/oder sich selbständig öffnende Zu- und Abluftventile oder sich selbständig öffnende Stalltore und –fenster, die Wandöffnungen für eine passive Luftzufuhr freigeben und einen ausreichenden Luftaustausch gewährleisten. Bei der Haltung von mehr als 6000 Legehennenin allen Haltungsformen ist ein Notstromaggregat zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftaustausches bei Stromausfall zu fordern. Bei Ställen mit kleineren als o.a. Tierbeständen können auch technische Vorrichtungen (s. o.), die alternativ zur elektrischen Lüftungsanlagen einen angemessenen Luftaustausch ermöglichen, ausreichend sein. Zur Vermeidungvon technisch bedingtenAusfällensollen Lüftungsanlagen, Notstromaggregate und Ersatzvorrichtungen einschließlich der dazugehörigen Zuleitungen und sonstigen Installationen regelmäßig entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch jährlichdurch eine Fachfirma überprüft und ggf. gewartet werden. Mobile Ventilatoren können zusätzlich die passive Luftzufuhr unterstützen (s. auch Rn 5 und 10). Es muss für jede Stalleinheit die Stromversorgung im Notfall sichergestellt werden können, d.h. ein mobiles Gerät für mehrere Standorte ist nicht ausreichend. 4§ 4 Abs. 1 Nr. 2

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lichtdurchlässigem Witterungsschutz versehene Außenbegrenzungen des KSR. ei einerssien ihunurhssigen n wishen rs unüssen ie Fhen er Lihffnungen in enssiennen esrses er grunfhe esrsesushen esehene Legehennenhungeni nrehenre hne Lihffnungen i inneren genieen esnsshu Eine dauerhafte Verdunkelung der Lichtöffnungenurh Frnsrih) ist nicht zulässigsnurerehnung er Fhe er Lihffnungen sinnur ie shih ihurhssigen Fhen u werenugngsffnungen ge 1As ushrrru ie whrener gesen ehse ffensehener us ihurhssigeeri esehennnen s Lihffnungen gerehne weren Lüftungsklappennnen nur s Lichtöffnungen gerehne weren wenn ie en aus lichtdurchlässigem Materialesehen erSpalter sih urh ie ffnung nenus ihunurhssigeeri ergi isnichts Lichtöffnungu werenuh enir 9 § 13 Abs. 3 Satz 3 2 gi nih für esehene eue wenn eine Auseuhung es insreu- unersrgungsereihes in er ungseinrihung urh nürihes Lihauf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreih werennn un eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sihergese is g hieru ie gegeung in § 4 Abs. 1 Nr. 9: eruiere h h siheruseenss ie gihe Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauereiieren ie in en unergerh sin fürie eung er ihrer Ar ensrehenen eürfnisse usreihen un ei hierfür unureihene nürihe Liheinfer ensrehenkünstlich beleuchtet wir wei ei efügesünsihe Lih ferfrei ensrehen e ierrseifishen hrnehungsergen sein uss

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der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere 10 cm e m Luft nicht überschreiten soll und 20 cm e m Luft nicht dauerhaft überschreiten darf.

1,kg schwere Legehennen ,6 mStunde) erreicht werden können. Zur perthermieprophlaxe wird eine zusätzliche eservekapazität von 10 (als Faustzahl 10 mStundeLegehenne) undoder eine Zuluftkühlung empfohlen. Die Einhaltung dieser orgaben kann durch die orlage einer Bescheinigung der ausführenden Fachfirma nachgewiesen werden. 11§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können

Ein „fester Stand ist gegeben, wenn - bei perforierten Böden mindestens die drei nach vorne gerichteten Zehen festen Halt finden. - bei geschlossenen Böden Trittsicherheit undutschfestigkeit gegeben sind. on den Tieren begehbare Flächen (auch wenn sie nicht als nutzbare Fläche angerechnet werden können) müssen diesen Anforderungen genügen. 1§ 13 Abs. 5 Nr. „Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben. inerbindung mit § 13a Abs. 3

Als Futtertrogkantenlängeist eweils die Trogkante zu zählen, die von den Hennen auch tatsächlich genutzt werden kann. Ist der Längstrog von beiden Seiten zugänglich, können beide Seiten in die Berechnung einbezogen werden. Die Futtertröge und –ketten sind so anzubringen, dass die Tiere das Futter gut erreichen können. Insbesondere dürfen die ersorgungseinrichtungen nicht zu hoch angebracht sein (Basis des Futtertroges ma. aufückenhöhe der Tiere). 13§ 13 Abs. 5 Nr. 3 „Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit Tränkevorrichtungen die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei beierwendung voninnentränken eine antenlänge von mindestens zweieinhalb cm und beierwendung vonundtränken eine antenlänge von mind. 1 cm e Legehenne vorhanden sein muss und beierwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für eweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen.

Unterundtränken sind ringförmigeinnentränken zu verstehen, die meistens eine Aufhängung nach oben besitzen. Bechertränken sind in deregel mit einem Nippel ausgestattet, der nicht gleichzeitig von mehreren Tieren benutzt werden kann. Bechertränken, die einen stehenden asserspiegel aufweisen (ups), stehen den üblichen Bechertränken gleich, sind also keine undtränken. Bei Nippel- oder uptränken sind 2 Tränken10 Tiere erforderlich. Für eweils 10 weitere Tiere wird eine zusätzliche Nippel- oderuptränke benötigt 1§ 13 Abs. 5 Nr. „Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit einemNest für ede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zurerfügung steht, eder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehennen nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann.

Der Nestboden muss weich und verformbar oderschalenartig gebaut sein. Diese riterien werden von Drahtgitter - auch mit unststoffummantelung - (B-Drs. 4201, S. 15) oder von passgenau auf den Draht gelegten unststoffgittern nicht erfüllt. Eingelegte Matten (z. B. ükenmatte Netlon-Matte) sind ebenfallsnichtulässig,

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vgl. hierzu § 2 Nr. 5 und 6 sowie § 13a Abs. 4 sofern ein Kontaktder Hennen mit dem Drahtgitter gegeben ist. Kunstrasenmattenmit einer Mindesthöhe von 0,5 cmgewährleisten eine ausreichende Verformbarkeit und verhindern den direkten Kontakt mit dem Drahtgitterboden. 15§ 13 Abs. 5 Nr. 5 „Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen. vgl. § 13a Abs. 5

UnterEinstreu wird trockenes Material mit lockerer Struktur verstanden (z. B. Hackschnitzel, Strohhäcksel, Sägespäne, Hobelspäne oder Sand). Sobald das Einstreumaterial von den Hennen verbraucht wurde, ist frisches Material einzubringen. Um den Tieren neuen Anreiz für die Beschäftigung mit der Einstreu zu geben, sollten besser häufig geringere Mengen nachgestreut werden als in langen Zeitabständen große Mengen zu geben. Im Einstreubereich ist für eine ganzflächige Bedeckung des Bodens mit Einstreumaterial Sorge zu tragen. Damit die Einstreuhöhe insgesamt nicht zu hoch wird, können im laufenden Durchgang zur Entmistung z.B. automatisierte Schiebersysteme eingesetzt werden. Zu denartgemäßen Bedürfnissen, insbesondere dem Staubbaden, gehört auch die Gefiederpflege, dazu bedarf es feinkörniger Partikel, die in das Gefieder gegeben und ausgeschüttelt werden können.

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Nr. Fundstelle (Text / Definition)Ausführungshinweise

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wurden bzw. zeitnah durchgeführt werden. Der Beleg ist der für Tierschutz zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen; er gilt für höchstens fünf Jahre.

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Nr. Fundstelle (Text / Definition)Ausführungshinweise

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esondere Anforderungen n ltungseinrihtungen für egehennen As. t …Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der gedeten Flhe berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören.

Außer einer perforierten oder geschlossenen Fläche kann beierhhten ufstegen, die rllel angebracht sind und deren Ahsenstnd hhstens beträgt, die abgedeckte Fläche bei der Berechnung der Besatzdichte berücksichtigt werden, sofern unterhalb und oberhalb der Laufstege mindestens 45 cm Freiraum besteht und kein Kot auf die darunter liegende Ebene fallen kann (§ 13a Abs. 7). Die Hühner müssen auf den Laufstegen sicher fußen können. Ein sicheres Fußen ist nach derzeitiger Kenntnis gegeben, wenn die einzelnen Stege mindestens 5 cm breit und rutschsicher sind. Für Altanlagen, die noch keine Kotauffangeinrichtung unter den Laufstegen haben, ist Bestandsschutz gegeben. As. t „In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare tllgrundflhe nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden“

Die on den Tieren nutretllgrundflhe ist die Bodenfläche der Haltungseinrichtung abzüglich Flächen unter Stalleinrichtungen, die von den Legehennen weder unter- noch überquert werden können (vgl. Schemazeichnung). Der KSR ist, sofern er der Definition in § 2 Nr. 8 entspricht und den Legehennen edereit uneingeschränkt (nicht nur während der Hellphase) zur Verfügung steht, Teil der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche (vgl. Rn. 2). Bei ständigem Offenhalten der Auslauföffnungen zwischen Warmstall und Kaltscharraum ist von einer Beeinträchtigung der Tiergesundheit, insbesondere in den Wintermonaten, auszugehen. Aus diesem Grund ist die Anerkennung des Kaltscharraumes als nutzbare Stallgrundfläche nur bei Vorliegen eines entsprechenden Klimakonzeptes zu akzeptieren. Schematischer Querschnitt einer Haltungseinrichtung: