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Modulauswahl

Im Masterstudiengang Praktische Informatik müssen insgesamt vier Wahlpflichtmodule erfolg-reich abgeschlossen werden. Für die Wahl der Module gelten folgende Bedingungen:

• Als Grundlage zur Auswahl der Wahlpflichtmodule dienen die Kataloge M und B.

• Aus Katalog B darf maximal ein Wahlpflichtmodul absolviert werden.

• Es dürfen maximal fünf Wahlpflichtmodule gewählt werden.

• Mit der Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung im Wahlpflichtbereich entscheiden Sie sich verbindlich für das betreffende Modul. Ein nachträglicher Wechsel ist dann nicht mehr möglich.

• Es muss am Modul Masterseminar und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und am Fachpraktikum erfolgreich teilgenommen und das Abschlussmodul absolviert werden.

Zugang zum Studiengang nach § 4 Absatz 2

Studierende, die bei der Einschreibung ein Erststudium mit weniger als 7 Semestern oder 210 ECTS-Punkten vorweisen, müssen während des Studiums zusätzlich zu der vorgenannten Mo-dul-auswahl Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten absolvieren. Sie haben die Wahl zwischen

• einem Betriebspraktikum (30 ECTS-Punkte) oder

• drei Wahlpflichtmodulen aus Katalog M davon mind. zwei Modulen aus den Bereichen M3 und M4 (je 10 ECTS-Punkte) oder

• zwei Wahlpflichtmodulen aus M3 und M4 sowie einem Fachpraktikum (je 10 ECTS-Punkte)

• Es dürfen maximal vier Wahlpflichtmodule gewählt werden.

• Bei der Anmeldung zu einer der vorgenannten Prüfungsleistungen ist anzugeben, dass es sich um zusätzliche Leistungen gemäß § 4 Absatz 2 handelt.

• Der Nachweis zu einem Betriebspraktikum in der Praktischen Informatik wird bei positiver Bewertung betrieblicher Leistungen, die in einen Praktikumsbericht einschließlich Arbeit-geberbestätigung zu dokumentieren sind, erworben.

Katalog M

M1: Formale Methoden und Algorithmik

61115 Mathematische Grundlagen der Kryptografie 61414 Effiziente Graphenalgorithmen

63213 Algorithmische Geometrie 63914 Komplexitätstheorie M2: Computersysteme

63212 Betriebssysteme 63713 Virtuelle Maschinen

63714 Advanced Parallel Computing 63715 PC-Technologie

63716 Künstliche Neuronale Netze1

64311 Kommunikations- und Rechnernetze 64312 Sicherheit - Safety & Security

M3: Informationssysteme

63114 Datenbanken in Rechnernetzen2

63214 Computerunterstütztes kooperatives Arbeiten und Lernen 63215 Gestaltung Kooperativer Systeme

63412 Informationsvisualisierung im Internet

63413 Dokumenten- und Wissensmanagement im Internet3 63414 Multimediainformationssysteme4

64214 Methoden der Wissensrepräsentation und -verarbeitung5 M4: Softwaretechnik und Programmierung

63020 Software-Architektur und Web-Programmierung 63612 Objektorientierte Programmierung

63613 Moderne Programmiertechniken und -methoden 64213 Logisches und funktionales Programmieren6

1 Das Modul 63716 Künstliche Neuronale Netze ist nicht mehr belegbar und wird letztmalig im Sommersemester 2020 geprüft.

2 Das Modul 63114 Datenbanken in Rechnernetzen ist letztmalig im Wintersemester 2019/20 belegbar und wird letztmalig im Win-tersemester 2020/21 geprüft.

3 Das Modul 63413 Dokumenten- und Wissensmanagement im Internet ist ab Wintersemester 2020/21 wieder belegbar. Eine Prü-fungsteilnahme ist weiterhin möglich.

4 Das Modul 63414 Multimediainformationssysteme ist in seiner bisherigen Form letztmalig im Sommersemester 2020 belegbar. Ab dem Sommersemester 2022 ist der neue Kurs 01878 Multimediainformationssysteme Gegenstand des Moduls 63414 Multimediain-formationssysteme. Bis einschließlich Wintersemester 2021/22 kann die Prüfung des Moduls 63414 Multimediainformationssysteme über die Kurse 01875 Multimediainformationssysteme I und 1876 Multimediainformationssysteme II erfolgen.

5 Das Modul 64214 Methoden der Wissensrepräsentation und -verarbeitung ist letztmalig im Wintersemester 2019/20 belegbar und wird letztmalig im Sommersemester 2020 geprüft.

6 Das Modul 64213 Logisches und funktionales Programmieren ist letztmalig im Wintersemester 2019/20 belegbar und wird letztma-lig im Wintersemester 2019/20 geprüft.

Veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 14/2019 vom 20. September 2019

Katalog B

61412 Lineare Optimierung

63111 Vertiefende Konzepte von Datenbanksystemen7 63112 Übersetzerbau

63211 Verteilte Systeme

63311 Einführung in Mensch-Computer-Interaktion 63312 Interaktive Systeme

63711 Anwendungsorientierte Mikroprozessoren 63712 Parallel Programming

64111 Betriebliche Informationssysteme

64112 Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen 64211 Wissensbasierte Systeme8

Nicht mehr angebotene Module können ggf. noch geprüft werden, sofern Sie in einem Vorse-mester belegt wurden. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Heft Prüfungsinformation Nr.

1.

7 Das Modul 63111 Vertiefende Konzepte von Datenbanksystemen ist letztmalig im Sommersemester 2020 belegbar und wird letztmalig im Wintersemester 2020/21 geprüft.

8 Das Modul 64211 Wissensbasierte Systeme ist letztmalig im Sommersemester 2020 belegbar und wird letztmalig im Sommerse-mester 2020 geprüft.

Anlage 2

Masterstudiengang Praktische Informatik

Modulliste gemäß § 4 Absatz 3

Zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzung gemäß § 4 Absatz 3 müssen Studierende folgende Leis-tungen vor einer Einschreibung erbringen oder nachweisen:

Im Bereich Mathematik ein Modul aus:

61111 Mathematische Grundlagen 61411 Algorithmische Mathematik

Im Bereich Informatik zwei Module aus:

63016 Einführung in die objektorientierte Programmierung

63511 Einführung in die technischen und theoretischen Grundlagen der Informatik 63017 Datenbanken und Sicherheit im Internet

63812 Software Engineering I

63081 Grundpraktikum Programmierung

Veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 14/2019 vom 20. September 2019

Erste Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik

an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2019

(Komplettfassung)

Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 und 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) hat die FernUniversität in Hagen die fol-gende Ordnung erlassen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines 51

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung 51

§ 2 Bachelorgrad 51

§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums 51

§ 4 Einschreibungsvoraussetzungen 51

§ 5 Nachteilsausgleich 52

§ 6 Prüfungsausschuss 52

§ 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/Beisitzerinnen 52

§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen 53

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 53

II. Bachelorprüfung 54

§ 10 Zulassung und Zulassungsverfahren 54

§ 11 Art und Umfang der Prüfung 54

§ 12 Module 54

§ 13 Modulabschlussprüfungen 55

§ 14 Bachelorarbeit 58

§ 15 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit 59

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen 59

§ 17 Vergabe von ECTS-Punkten 60

§ 18 Bestehen der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote 60

§ 19 Wiederholung der Bachelorprüfung 60

§ 20 Bachelorzeugnis und Diploma-Supplement 61

§ 21 Bachelorurkunde 61

III. Schlussbestimmungen 61

§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 61

§ 23 Einsicht in Prüfungsakten 61

§ 24 Übergangsbestimmungen 62

§ 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 63

Anlage 1 64

Anlage 2 66

I. A

LLGEMEINES

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prü-fung

Die Bachelorprüfung bildet einen ersten be-rufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Mathematik. Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kennt-nisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu kompetentem und verantwortli-chem Handeln befähigt werden. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die/der Studierende die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse er-worben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, mit grund-legenden Techniken der Mathematik unter Verwendung von wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten.

§ 2 Bachelorgrad

Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Mathematik und Informatik den Grad „Bachelor of Science“, abgekürzt

„B.Sc.“, in Mathematik.

§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeit-studium einschließlich der Bachelorprüfung sechs Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt 180 ECTS-Punkte. Davon entfallen auf das Nebenfach 30 ECTS-Punkte.

(3) Der Studiengang wird in modularisierter Form angeboten und gliedert sich in zwei auf-einander aufbauende Studienabschnitte. Nähe-res regelt die Anlage 1.

(4) Ergänzend zur Prüfungsordnung unterrich-tet über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr- und Lernformen, Arbeitsumfang sowie Prü-fungsform und -modalitäten die Webseite der Fakultät. Dort finden sich insbesondere das Modulhandbuch und die Prüfungsinformatio-nen.

§ 4 Einschreibungsvoraussetzungen

(1) Einschreibungsvoraussetzung für den Ba-chelorstudiengang ist der Nachweis der Hoch-schulzugangsberechtigung nach § 49 HG.

Hierzu gehören u.a. der Nachweis der allge-meinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife bzw. ein durch Rechtsverordnung oder von der zustän-digen staatlichen Stelle als gleichwertig aner-kannter Abschluss.

(2) Zugang zum Bachelorstudium hat nach Maßgabe von § 49 Absatz 4 HG auch, wer die erforderliche berufliche Vorbildung im Sinne der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufs-bildungshochschulzugangsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung nachweist. Hierzu gehören u.a. die berufliche Aufstiegsfortbil-dung, die fachlich entsprechende Berufsausbil-dung mit erforderlicher anschließender berufli-cher Tätigkeit, das erfolgreich abgeschlossene Probestudium oder die bestandene Zugangs-prüfung.

(3) Das Probestudium im Sinne des Absatzes 2 ist erfolgreich bestanden, wenn innerhalb von mindestens vier Semestern und höchstens acht Semestern in diesem Studiengang erfolgreich abgeschlossene Leistungen nach § 13 im Um-fang von 80 ECTS-Punkten nachgewiesen wer-den.

(4) Die Zugangsprüfung im Sinne des Absat-zes 2 besteht aus zwei Klausuren im Umfang von je zwei Stunden Bearbeitungszeit. Die erste Klausur enthält Aufgabenstellungen aus dem Fach Mathematik; die zweite Klausur wird zu einem allgemeinen, gesellschaftspolitischen Fragenkomplex gestellt.

(5) In den Bachelorstudiengang kann nicht mehr eingeschrieben werden, wer die Ba-chelorprüfung in Mathematik an einer Hoch-schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hoch-schule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende au-ßerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehr-veranstaltungen des Studiengangs und Prüfun-gen der Bachelorprüfung zugelassen werden.

Veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 14/2019 vom 20. September 2019

Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium aner-kannt. Die entsprechenden Feststellungen trifft für die Hochschule der Prüfungsausschuss.

§ 5 Nachteilsausgleich

(1) Bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen sowie bei der Ablegung von Studien- und Prüfungs-leistungen

1. wird den spezifischen Belangen von Studie-renden, die aufgrund besonderer Umstän-de in Umstän-den Möglichkeiten ihrer Studienorga-nisation eingeschränkt sind (z. B. Studie-rende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, langfristig Inhaftierte), nach Prüfung des konkreten Einzelfalles indivi-duell Rechnung getragen,

2. gelten die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes entsprechend und

3. werden die Ausfallzeiten, die durch die Pfle-ge von Personen im Sinne des § 48 Absatz 5 Satz 5 HG der/dem Studierenden entste-hen, berücksichtigt.

(2) Macht eine Studierende/ein Studierender durch die Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft, dass sie/er nicht in der Lage ist, Prü-fungen ganz oder teilweise in der vorgesehe-nen Form abzulegen, kann das Prüfungsamt auf Antrag der/des Studierenden gestatten, dass eine gleichwertige Leistung in einer ande-ren Form erbracht wird. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Nachweise in amtlich beglaubigter Form verlangen.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Die Organisation der Prüfungen und wei-tere durch diese Prüfungsordnung zugewiese-nen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss Mathematik der Fakultät für Mathematik und Informatik übernommen. Die Regelungen zu diesem Prüfungsausschuss sind der Ordnung der Fakultät in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/Der Vorsitzende

be-dient sich bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben des Prüfungsamts der Fakultät für Mathematik und Informatik.

(2) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied wider-spricht und alle Mitglieder ihre Stimme abge-ben. Die/Der Vorsitzende wirkt auf eine zeitna-he Stimmabgabe durch die Mitglieder oder ihre Vertretungen hin.

(3) Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss zuständig für Anträge auf Gewährung von Nachteilsausgleichen gemäß § 5.

§ 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät für Ma-thematik und Informatik sowie in den Neben-fächern die von den zuständigen Prüfungsaus-schüssen der beteiligten Fakultäten bestimmten Prüferinnen/Prüfer. Weitere Prüferinnen/Prüfer, die zu dem in § 65 Absatz 1 HG genannten Personenkreis gehören müssen, und die Beisit-zerin/den Beisitzer bestellt der zuständige Prü-fungsausschuss. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüfe-rin/Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Abschlussprü-fung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und, sofern nicht zwin-gende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung be-zieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit ausge-übt hat. Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Abschlussprüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Die Prüferin/Der Prüfer sind in ihrer Prü-fungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

(3) Das Prüfungsamt sorgt dafür, dass den Studierenden die Namen der Prüferin/des Prü-fers rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Der Termin einer jeden Prü-fungsleistung soll vier Wochen und muss spä-testens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Ausnahmen in beiderseiti-gem Einvernehmen sind möglich.

§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkann-ten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studi-engängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompeten-zen kein wesentlicher Unterschied zu den Leis-tungen besteht, die ersetzt werden.

(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistun-gen, die an Hochschulen außerhalb des Gel-tungsbereichs des Grundgesetzes (ausländische Hochschulen) erbracht wurden, gelten die von der Kultusministerkonferenz und der Hoch-schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen. Soweit Äquivalenzvereinba-rungen nicht vorliegen, entscheidet der zu-ständige Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-sen gehört werden.

(3) Dem Antrag sind alle erforderlichen Infor-mationen über die anzuerkennende Leistung beizufügen. Die Entscheidung über den Antrag soll der/dem Antragstellenden nach spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.

(4) Werden Prüfungsleistungen nicht aner-kannt, weil sie sich wesentlich unterscheiden, erhält die/der Antragstellende eine Mitteilung, in der die Entscheidungsgründe dargelegt wer-den.

(5) Die Leistungen im Nebenfach können auf Antrag durch eine bestandene Abschlussprü-fung in einem Studiengang an einer Hochschu-le im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-setzt werden. Eine solche Ersetzung kann auch aufgrund von Zwischenprüfungen oder Prü-fungsleistungen in einem solchen Studiengang erfolgen, der in Art und Umfang den Anforde-rungen an die Nebenfächer entspricht.

(6) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, erfolgt ohne Note. Es wird der Vermerk

„bestanden“ aufgenommen. Die Note eines Moduls kann übernommen werden, wenn die Notensysteme vergleichbar sind und Inhalt und Umfang des Moduls übereinstimmen. Die Dar-legungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzung obliegt den Antragstellenden.

Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(7) Zuständig für die Anerkennung von Prü-fungsleistungen ist der Prüfungsausschuss.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Bei Klausuren oder mündlichen Prüfungen gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Studie-rende zum Prüfungstermin nicht erscheint, es sei denn, dass sie/er sich bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstermin in geeigneter Form beim Prüfungsamt abmeldet oder das Versäumnis durch einen triftigen Grund ent-schuldigt. Das gleiche gilt, wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleis-tung nicht fristgerecht abgibt. Nach erfolgrei-cher Anmeldung zu einem Proseminar, Ba-chelorseminar oder Mathematischen Praktikum muss eine Abmeldung bis spätestens am letz-ten Tag des ersletz-ten Monats im Veranstaltungs-semester durch eine schriftliche Mitteilung an das Prüfungsamt erfolgen. Erfolgt keine recht-zeitige Abmeldung oder wird die schriftliche Prüfungsarbeit nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet, sofern keine triftigen Gründe für eine verspätete Abmeldung oder Nichtabgabe vorliegen.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prü-fungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die Entschei-dung des Prüfungsamts darüber wird der/dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Bei krank-heitsbedingter Prüfungsunfähigkeit der/des Studierenden ist dem Prüfungsamt innerhalb von drei Werktagen nach Prüfungstermin oder Abgabetermin die ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.

(3) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung oder die Prüfungs-leistung einer/eines Dritten durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs-leistung als mit „nicht ausreichend” (5,0) be-wertet. Eine Studierende/Ein Studierender, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü-fung stört, kann von der jeweiligen

Prüfe-Veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 14/2019 vom 20. September 2019

rin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsfüh-renden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlos-sen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“

(5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwie-genden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende/den Studierenden von der Erbrin-gung weiterer Prüfungsleistungen ausschlie-ßen. Entscheidungen der Prüferin/des Prüfers oder Aufsichtsführenden gemäß Satz 1 und Satz 2 werden auf Antrag der/des Studieren-den vom Prüfungsausschuss überprüft.

(4) Alle Studierenden sind zu wissenschaftli-cher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wis-senschaftlicher Praxis einzuhalten. Eine Prü-fungsleistung, die den Grundsätzen guter wis-senschaftlicher Praxis nicht entspricht, kann mit

„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungs-ausschusses sind der der/dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu be-gründen. Vor der Entscheidung ist der/dem Studierenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. B

ACHELORPRÜFUNG

§ 10 Zulassung und Zulassungsverfahren (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den stu-dienbegleitenden Modulabschlussprüfungen und dem Abschlussmodul gemäß § 12.

(2) Zu den Modulabschlussprüfungen und zur Abschlussprüfung des Abschlussmoduls kann nur zugelassen werden, wer

1. an der FernUniversität in Hagen im Ba-chelorstudiengang Mathematik einge-schrieben oder als eingeeinge-schriebene Studie-rende/eingeschriebener Studierender einer anderen Hochschule an der FernUniversität in Hagen gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist, 2. die Bachelorprüfung im Studiengang

Ma-thematik an einer Hochschule im Geltungs-bereich des Grundgesetzes noch nicht end-gültig nicht bestanden hat.

(3) Alle relevanten Verfahrensregelungen und Fristen werden von der Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben.

(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen, die von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angeboten werden, richten sich nach den Regelungen des jeweiligen Fachbereichs.

(5) Für Jungstudierende nach § 48 Absatz 6 HG, die zu Lehrveranstaltungen des Studien-gangs und zu einzelnen Prüfungen der Ba-chelorprüfung zugelassen sind, gelten die Ab-sätze 2-4 und die Regelungen der §§ 6, 7, 9 und §§ 11 bis 19 entsprechend.

§ 11 Art und Umfang der Prüfung Die Bachelorprüfung besteht aus:

1. den Modulabschlussprüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen,

2. den Modulabschlussprüfungen im Modul Einführung in das wissenschaftliche Arbei-ten und Proseminar, im Mathematischen Praktikum sowie im Bachelorseminar

3. den Modulabschlussprüfungen im gewähl-ten Nebenfach und

4. der Modulabschlussprüfung im Abschluss-modul.

§ 12 Module

(1) Für ein erfolgreiches Studium sind folgen-de Module zu absolvieren:

1. zehn Pflichtmodule (Anlage 1), 2. zwei Wahlpflichtmodule (Anlage 1),

3. drei Module im gewählten Nebenfach: In-formatik, Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre (Anlage 2),

4. das Modul Einführung in das wissenschaft-liche Arbeiten und Proseminar,

5. ein Bachelorseminar,

6. ein Mathematisches Praktikum und 7. das Abschlussmodul.

(2) Bei der Wahl der Wahlpflichtmodule müs-sen die Vorgaben der Anlagen 1 und 2 einge-halten werden.

(3) Das Abschlussmodul besteht aus einem Reading Course, der Bachelorarbeit und einem Kolloquiumsvortrag.

§ 13 Modulabschlussprüfungen a. Pflicht- und Wahlpflichtmodule

(1) Jedes Pflicht- und Wahlpflichtmodul wird mit einer je zweistündigen Klausur (schriftliche Prüfung) oder einer mündlichen Prüfung von etwa 25 Minuten Dauer abgeschlossen. Die Prüferinnen/Prüfer legen zu Beginn des Semes-ters fest, in welcher Form die Modulabschluss-prüfung stattfindet.

(2) Eine Klausuraufgabe hat entweder ein offenes Antwortformat oder bietet eine Menge vorgegebener Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice-Format) an. In einer Klausur ist eine Kombination beider Formate möglich. Wird für eine Klausur überwiegend das Multiple-Choice-Format gewählt, so erfolgt die Erstellung der Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffen-den Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer.

(3) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die ordnungsgemäße Belegung der zum Modul gehörenden Kurse voraus. Weitere Vorausset-zungen für die Zulassung zu den Modulab-schlussprüfungen, die von der Fakultät für Ma-thematik und Informatik angeboten werden, legen die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer zu Be-ginn des Semesters fest. Den Studierenden werden die Informationen hierzu in geeigneter Form durch die Fakultät bereitgestellt. Die Re-gelungen der Anlage 1 sind zu beachten.

(4) Studierende müssen sich zu jeder Klausur oder mündlichen Prüfung gesondert beim Prü-fungsamt anmelden. Die Fristen zur Prüfungs-anmeldung werden durch die Fakultät in ge-eigneter Form bekannt gegeben. Mit der An-meldung zu einer Modulabschlussprüfung im Wahlpflichtbereich entscheiden sich die Studie-renden verbindlich für die Wahl des betreffen-den Moduls. Das gilt nicht bei einer fristgemä-ßen Abmeldung gemäß § 9 Absatz 1 oder ei-nem ordnungsgemäßen Rücktritt gemäß § 9 Absatz 2.

(5) Eine Klausur oder mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausrei-chend“ (4,0) bewertet worden ist. Eine

(5) Eine Klausur oder mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausrei-chend“ (4,0) bewertet worden ist. Eine