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4. Berechnungsgrundlagen und Berechnung der

4.2 Massgebendes Vermögen und Renteneinkommen

Zum massgebenden Vermögen gehört das gesamte reine in- und ausländische Vermögen der Nichterwerbstätigen.

Zum massgebenden Vermögen der Nichterwerbstätigen gehört ferner:

– das Vermögen, an dem ihnen die Nutzniessung zu-steht136;

– das Kindesvermögen, an dem ihnen die Nutzung zu-steht137. Das Nutzungsrecht wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet;

– vermögensrechtliche Ansprüche einer geschiedenen Person oder einer Person, deren eingetragene Partner-schaft gerichtlich aufgelöst wurde, bzw. entsprechende Ratenzahlungen, wenn sie nicht auf die vereinbarten Termine hin beglichen werden, aber fällig und eintreibbar sind138;

– der Rückkaufswert von Lebensversicherungen139.

Vom rohen Vermögen abzuziehen sind die Schulden. Dazu gehören auch auf dem Vermögen lastende wiederkeh-rende Leistungen, die auf Vertrag oder Rechtsgeschäft von Todes wegen beruhen (z.B. Leibrenten, Nutzniessung) und ziffernmässig bestimmt sind. Nicht abgezogen werden kön-nen Unterhalts- und Unterstützungsleistungen familien-rechtlicher Natur.

136 03. Februar 1969 ZAK 1969 S. 370

06. Juni 1975 ZAK 1976 S. 145 BGE 0101 V 177

137 06. Juni 1975 ZAK 1976 S. 145 BGE 0101 V 177

138 12. Dezember 1978 ZAK 1979 S. 346 BGE 0 104 V 181

139 5. März 2001 AHI 2001 S. 187

2080 2081

2082

Die wiederkehrenden Leistungen an Dritte sind mit 20 zu multiplizieren und mit diesem Betrag vom massgebenden Vermögen abzuziehen140.

Wiederkehrende Leistungen der versicherten Person aus ihrem Vermögen an ihre geschiedene Frau oder ihren ge-schiedenen Mann bzw. an eine Person, mit der die einge-tragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde, können vom Vermögen nicht abgezogen werden141.

Für verheiratete und in eingetragener Partnerschaft le-bende Versicherte siehe Rz 2078 f.

Für die zeitliche Bemessung vgl. Rz 2095 ff., für die Ermitt-lung des massgebenden Vermögens siehe Rz 2102 ff.

4.2.2 Was gehört zum massgebenden Renteneinkom-men?

Als massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkeh-rende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland) wäh-rend des Beitragsjahres, die weder durch eine Erwerbstä-tigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen.

Zum Renteneinkommen gehören alle wiederkehrenden Leistungen, welche die sozialen Verhältnisse von Nichter-werbstätigen beeinflussen, auch wenn sie in unterschiedli-cher Höhe und unregelmässig erbracht werden. Ohne Be-deutung ist, ob die Leistungen aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig gewährt werden142.

140 26. April 1954 ZAK 1954 S. 261 11. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 334

141 10. März 1960 ZAK 1960 S. 313 EVGE 1960 S. 38 7. Mai 2001 AHI 2001 S. 189

142 05. Juli 1974 ZAK 1975 S. 26

12. Dezember 1978 ZAK 1979 S. 346 BGE 0 104 V 181 28. März 1979 ZAK 1979 S. 558

2083

2084

2085 2086

2087 1/22

2088

Zum massgebenden Renteneinkommen gehören insbe-sondere:

– Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV;

– der „AHV-Vorschuss“ einer beruflichen Vorsorgeeinrich-tung143;

– Renten und Pensionen aller Art an die Beitragspflichti-gen, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialver-sicherung144;

– periodische Leistungen, die Arbeitgebende an ehemalige Arbeitnehmende ausrichten und die nicht nach Art. 7 Bst. q AHVV beitragspflichtig waren;

– periodische Leistungen von Arbeitgebenden an die Hin-terlassenen ehemaliger Arbeitnehmender145;

– Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV (siehe die WML);

– Taggelder von Krankenkassen und anderen Versiche-rungseinrichtungen146;

– die Arbeitslosenunterstützung nach kantonalem Recht;

– Leibrenten, deren Vermögenswert nicht bezifferbar ist, wobei die für die Finanzierung von Leibrenten aufzubrin-genden Darlehenszinsen nicht vom Renteneinkommen abgezogen werden können (Art. 516 ff. OR)147;

– Leistungen aus Verpfründungsvertrag (Art. 521 ff. OR) und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer Übertra-gung von Vermögenswerten beruhen;

– der Mietwert der Wohnung der Wohnungsberechtigten (Art. 776 ff. ZGB);

– der Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung148;

– die Lebenshaltungskosten nach dem Aufwand gemäss Schätzung der Steuerbehörden im Sinne von Art. 14 DBG149;

– der Bürgerinnen- bzw. Bürgernutzen in Geld oder in na-tura;

– wiederkehrende Leistungen aus dem Verkauf von Paten-ten, aus der Verleihung von Lizenzen oder der Übertra-gung von Urheberrechten, soweit sie nicht zum Erwerbs-einkommen gehören (siehe die WML)150;

– regelmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten, z.B. ei-ner Freundin oder eines Freundes151;

– Kinderrenten der AHV, auf welche der Bezüger einer Al-tersrente Anspruch hat (Art. 22ter AHVG);

– Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Rechtsanspruch haben (z.B. Kinderrenten zur BVG-Al-tersrente nach Art. 17 BVG oder zur BVG-Invalidenrente nach Art. 25 BVG)152;

– Kinder- und Ausbildungszulagen, auf die die nichter-werbstätige Person Anspruch hat;

– Leistungen, die eine versicherte Person aufgrund einer Scheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer einge-tragenen Partnerschaft erhält; die für die Kinder entrich-teten Unterhaltsleistungen gehören nicht dazu153;

– das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Eheman-nes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des

148 20. Juni 1964 ZAK 1965 S. 96

149 28. Mai 2015 9C 797/2014 BGE 141 V 377

150 18. April 1951 ZAK 1951 S. 262

151 05. Juli 1974 ZAK 1975 S. 26

152 24. Juli 1990 ZAK 1990 S. 429

153 15. Oktober 1957 ZAK 1958 S. 68 EVGE 1957 S. 256 27. Juni 1959 ZAK 1959 S. 436 EVGE 1959 S. 124

genen Partners, mit dem diese oder dieser nicht der Bei-tragspflicht in der schweizerischen Versicherung unter-liegt154.

Nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören:

– familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbei-träge, soweit sie nicht unter Rz 2089 fallen (siehe Art. 328 ff. ZGB);

– Leistungen nach dem ELG;

– Leistungen nach dem ÜLG;

– regelmässige Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe;

– Sämtliche Rentenleistungen der eidgenössischen IV (Art. 28 Abs. 1 AHVV);

– Kinderrenten und -pensionen, sofern die Kinder einen ei-genen Rechtsanspruch darauf haben (z.B. Waisenrenten nach dem AHVG, BVG und UVG)155;

– der Vermögensertrag, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann156;

– periodische Leistungen des Arbeitgebers oder der Ar-beitgeberin, die infolge Beendigung des Arbeitsverhält-nisses ausgerichtet werden und auf deren kapitalisiertem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung die Bei-träge gemäss Art. 7 Bst. q AHVV erhoben wurden157; – Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen.

Zum massgebenden Renteneinkommen gehört auch die Rente, die eine versicherte Person dem ehemaligen Ehe-gatten oder der ehemaligen Ehegattin bzw. ihrer ehemali-gen eingetraehemali-genen Partnerin oder ihrem ehemaliehemali-gen einge-tragenen Partner aus dem eigenen Renteneinkommen

154 03. März 1994 AHI 1994 S. 168 BGE 120 V 163 28. Juli 1999 AHI 1999 S. 198 BGE 125 V 230

155 24. Juli 1990 ZAK 1990 S. 429

156 11. April 1953 ZAK 1953 S. 230

06. Juni 1975 ZAK 1976 S. 145 BGE 0 101 V 177 28. März 1979 ZAK 1979 S. 558

03. März 1994 AHI 1994 S. 199

157 8. September 2005 H 242/04

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ausrichtet. Mit anderen Worten kann die aus dem eigenen Renteneinkommen ausgerichtete Rente nicht vom massge-benden Renteneinkommen abgezogen werden158.

Der Begriff des Renteneinkommens im Sinne des AHV-Rechts ist nicht identisch mit demjenigen der direkten Bun-dessteuer159.

Für Verheiratete bzw. in eingetragener Partnerschaft le-bende Personen siehe Rz 2078 f.

Für die zeitliche Bemessung des massgebenden Renten-einkommens vgl. Rz 2095 ff. für die Ermittlung siehe Rz 2102 f. und 2108 ff.