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Neue Möglichkeiten der Sorgeaufteilung in der Vormundschaft

Kooperation und Sorgeteilung

2. Neue Möglichkeiten der Sorgeaufteilung in der Vormundschaft

Das neue Vormundschaftsrecht hat zwei Vorschriften eingeführt, die neue Möglichkeiten der Aufteilung der Personen- und Vermögenssorge beinhalten. Die Vor-schriften sollen einerseits die Übernahme einer ehren-amtlichen Vormundschaft, ob durch die Pflege person oder eine dritte Person, erleichtern (§ 1776 BGB n.F.).

Andererseits soll Pflegepersonen ein explizites (Mit-) Entscheidungsrecht durch Übernahme von Sorge-rechtsanteilen zugebilligt werden (§ 1777 BGB n.F.) 2.1 Zusätzlicher Pfleger

§ 1776 BGB n.F. Zusätzlicher Pfleger

(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines eh-renamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger über-tragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenhei-ten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zu-stimmt.

(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben, 1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht, 2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn

der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhe-bung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder

3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Auf-hebung zustimmen.

Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhe-bung vorliegt.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pfleg-schaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.

Die neue Norm soll ermöglichen, „bei einer ehren-amtlich geführten Vormundschaft komplexe oder konfliktträchtige Sorgerechtsbereiche auf einen zu-sätzlichen Pfleger zu übertragen, ohne dass solche Probleme die generelle Eignung des Vormunds in Frage stellen“ (BT-Drs. 19/24445, 110). Dabei ist „das Wohl des Mündels“ (Abs. 1 S. 1) der Maßstab für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers. Nicht möglich ist die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers, wenn die Sorge schon bisher aufgeteilt ist, wie bei der Einrich-tung einer Ergänzungspflegschaft, bei der bestimmte Sorgerechtsanteile bei den Eltern bleiben.

Den Hintergrund der neuen Norm bildet die Überle-gung, dass die Übertragung einer Vormundschaft auf eine Person, die diese ehrenamtlich führen will, nicht daran scheitern soll, wenn diese sich nicht imstande sieht, die Verantwortung für einzelne Sorgerechtsbe-reiche zu übernehmen, etwa für schwierige bürokra-tische Angelegenheiten, für die Vermögenssorge, für ausländerrechtliche Angelegenheiten oder eine kon-fliktträchtige Umgangsregelung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person, die die ehrenamtliche Vormund-schaft zu übernehmen bereit ist, ein*e Verwandte*

ist, wie etwa die Großmutter oder der Großvater, ein Pflegeelternteil oder auch eine Person, die ohne bisherige Verbindung zum Kind/Jugendlichen* diese Aufgabe aus bürgerschaftlichem Engagement heraus übernehmen will.

Die Einrichtung einer zusätzlichen Pflegschaft setzt die Zustimmung der* ehrenamtlichen (Haupt-)Vor-mund*in (Abs. 1 S. 1) sowie, bei Einzelvor(Haupt-)Vor-mund*innen bzw. Vereinsvormund*innen, die Bereitschaft zur Übernahme der zusätzlichen Pflegschaft voraus, wäh-rend das zuständige Jugendamt seine Bestellung nicht ablehnen kann. Zum zusätzlichen Pfleger kann – auch nachträglich – bestellt werden, wer grundsätz-lich zur* Vormund*in bestellt werden kann, also auch hier eine ehrenamtliche Person mit entsprechenden Kompetenzen, ein*e Berufsvormund*in, etwa ein*e Rechtsanwält*in, oder auch das Jugendamt (§ 1774 Abs. 1 BGB n.F.). Die Eignung für die Übernahme der jeweiligen Sorgerechtsangelegenheiten muss selbst-verständlich gegeben sein, wobei in den „komplexen oder konfliktträchtigen Bereichen“, die hier im Blick sind, die Kenntnisse und Erfahrungen der Person (§ 1779 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) sowie die „Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen“

(§ 1779 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) wohl eine besondere Rol-le spieRol-len werden. Der Vorrang der Ehrenamtlichkeit gilt auch hier (§ 1779 Abs. 1 BGB n.F.), wird aber nicht selten durch das Prinzip der Auswahl der am besten geeigneten Person überlagert werden (§ 1778 Abs. 1 BGB n.F.).

Zusätzliche Pfleger*in und Vormund*in unterliegen der Kooperationsverpflichtung nach § 1792 Abs. 2, 3 BGB n.F. und sind damit „zur gegenseitigen Informati-on und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet“. Überdies hat die* zusätz-liche Pfleger*in bei ihren* „Entscheidungen die Auf-fassung des Vormunds einzubeziehen“ (Abs. 3). Die Kooperationsverpflichtung zielt darauf ab, dass ehren-amtliche Vormund*in und zusätzliche Pfleger*in an einem Strang ziehen, wofür ein regelmäßiger

Aus-tausch die Voraussetzung ist. Gerade wenn etwa die Regelung des Umgangs einer* zusätzlichen Pfleger*in übertragen wurde, lässt sich leicht nachvollziehen, dass diese* die Auffassung etwa einer Pflegemutter, die die ehrenamtliche Vormundschaft übernommen hat, bei ihren Entscheidungen kennen und berück-sichtigen muss, wenn es nicht zu Verwerfungen und Spannungen kommen soll.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Vormund*in und zusätzlicher Pfleger*in entscheidet nach § 1793 BGB n.F. das Familiengericht in der Sache – weist also nicht einer* von beiden die Entscheidung zu. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann dies im Fall des § 1776 BGB n.F. in zwei Fällen zum Tragen kommen, nämlich zum einen bei einer Über-lappung der Sorgebereiche, wie es bspw. der Fall ist, wenn Umgangsentscheidungen zugleich auf Schul- bzw. Bildungsangelegenheiten ausstrahlen oder in die Erziehung insgesamt hineinwirken. Zum anderen soll die Gesamtverantwortung der* ehrenamtlichen Vor-mund*in für das Kindeswohl dadurch betont werden, dass das Familiengericht auch entscheidet, wenn die*

Vormund*in „eine nicht dem Mündelwohl entspre-chende Amtswahrnehmung durch den zusätzlichen Pfleger feststellt, der dieses Verhalten nicht abstellt“

(BT-Drs. 19/24445, 207).

Die zusätzliche Pflegschaft hebt das Familiengericht von Amts wegen auf, wenn sie dem Wohl des Kindes/

Jugendlichen* widerspricht (Abs. 2 Nr. 1), in der Praxis also etwa, wenn es zu gegenseitiger Behinderung und Spannungen zwischen Vormund*in und Pfleger*in nach § 1776 BGB n.F. kommt, die sich beeinträchti-gend auf die Regelung von Angelegenheiten im Inter-esse des Kindes/Jugendlichen* auswirken. Nach den Nummern 2 und 3 kann dies auch auf Antrag eines der Beteiligten oder des über 14-jährigen Kindes gesche-hen, wenn die jeweils andere (Vormund*in oder Pfle-ger*in) zustimmt oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. Offen bleibt dabei die Frage, wie die Aufhebung der zusätzlichen Pflegschaft nach

§ 1776 BGB n.F. dann kompensiert wird, wurde sie doch gerade eingerichtet, um die ehrenamtliche Vormundschaft – durch Entlastung – zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es wird sich also in solchen Fälle die Frage stellen, ob ein*e andere zusätzliche Pfle-ger*in bestellt wird oder ggf. die* ehrenamtliche Vor-mund*in entpflichtet wird.

2.2 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

§ 1777 BGB n.F. Übertragung von Sorgeangelegen­

heiten auf die Pflegeperson als Pfleger

(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne legenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeange-legenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn 1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson

lebt oder bereits bei Begründung des Pflegever-hältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,

2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und 3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.

Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu be-rücksichtigen.

(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.

(3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14.

Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson er-forderlich.

(4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gel-ten die Vorschrifgel-ten über die Pflegschaft für Minder-jährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach

§ 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.

Als weitere Neuerung übernimmt die Reform mit

§ 1777 BGB n.F. die im Kindschaftsrecht in § 1630 Abs. 3 BGB bereits vorgesehene Möglichkeit, dass das Familiengericht den Pflegeeltern(teilen) einzelne Sorgerechtsangelegenheiten überträgt. Nicht berührt wird die Möglichkeit der Pflegeeltern, die Vor mund-schaft auch insgesamt ehrenamtlich zu übernehmen.

Die Übertragung von Sorgeangelegenheiten, im ruflichen Alltag auch häufig als Wirkungskreise be-zeichnet, erfolgt auf Antrag der Vormund*in oder Pflegeperson, wenn beide sich darin einig sind (Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3). Maßstab für die Übertragung ist auch hier das Wohl des Kindes/Jugendlichen*, auch dessen* Wille ist zu berücksichtigen (Abs. 1 Nr. 3).

Voraussetzung soll sein, dass das Kind/die* Jugend-liche* schon seit längerer Zeit bei der Pflegeperson (bzw. den Pflegeeltern) lebt oder bereits vor seiner Aufnahme persönliche Bindungen bestanden (Abs. 1 Nr. 1). Die Vorschrift verfolgt laut Begründung des Re-gierungsentwurfs die Absicht, die Stellung der Pflege-eltern zu stärken, v.a. auch in den Augen des Kindes:

„Bei als stabil einzuschätzenden Pflegeverhältnissen mit einer gefestigten persönlichen Bindung zwischen Mündel und Pflegeperson kann durch die neue Rege-lung die StelRege-lung der Pflegeperson gestärkt werden.

Der Mündel kann die Pflegeperson auch als Erzie-hungsperson mit rechtlicher Vertretungsbefugnis für seine Angelegenheiten erfahren. Die tatsächlichen Verhältnisse sollen mithin rechtlich abgebildet wer-den“ (BT-Drs. 19/24445, 192).

Die volle Entscheidungsfähigkeit erlangen Pflege-eltern durch eine Übertragung nach § 1777 BGB n.F.

auf sie selbst nicht, denn nach Abs. 2 der Vorschrift werden Sorgeangelegenheiten von erheblicher Be-deutung ihnen zur gemeinsamen Ausübung mit der*

Vormund*in übertragen. Die Vorschrift führt hier also ein „ViAugen-Prinzip“ für Entscheidungen von er-heblicher Bedeutung nach dem Vorbild der Eltern-schaft ein. Da Pflegeeltern schon bisher nach § 1688 BGB und künftig nach § 1797 BGB n.F. in Alltagsange-legenheiten entscheidungsbefugt sind (was die* Vor-mund*in allerdings einschränkend bestimmen kann), bringt der § 1777 BGB n.F. in dieser Hinsicht nicht wirklich etwas Neues. Ob die gemeinsame Entschei-dungsbefugnis von Vormund*in und Pflegeeltern in Angelegenheiten erheblicher Bedeutung sinnvoll und auch praktikabel ist, wird in der Praxis entschieden werden. Denkbar ist, dass die Qualität von Entschei-dungen mit großer Tragweite, wie solche an der Grenze zum Tod, über risikoreiche gesundheitliche Eingriffe, nebenwirkungsreiche Medikationen oder auch Schul- und Ausbildungsentscheidungen mit be-sonderer Tragweite für das Kind bzw. die Jugendliche*, von einem Vier-Augen-Prinzip profitieren; allerdings nur, wenn entsprechende Abwägungen in gegenseiti-gem Respekt getroffen werden und hierfür auch die zeitlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Schwieri-gen Situationen, wie Pflegeeltern sie berichten, wenn in einer Notfallsituation bspw. bei schlimmen Zahn-schmerzen des Kindes von den Ärzt*innen nur vorläu-fige Maßnahmen zur Schmerzlinderung vorgenommen werden, obwohl eine Entscheidung bspw. zur Entfer-nung des Zahnes ohnehin getroffen werden müsste, begegnet die Vorschrift dagegen nicht – es sei denn, dass in der Praxis die Akzeptanz der Ärzt*innen für die Entscheidungsberechtigung der Pflegeeltern mit deren „Teilsorgeberechtigung“ steigt. Rechtlich gese-hen erwachsen Alleinentscheidungbefugnisse aus der Übertragung eines Sorgerechtsbereichs nur bei

„Gefahr in Verzug“ (§ 1793 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. iVm 1629 Abs. 1 S. 4 BGB n.F.).

Wie beim zusätzlichen Pfleger gilt auch im Fall der An-wendung von § 1777 BGB n.F. das Gebot zur Zusam-menarbeit (§ 1792 Abs. 2 BGB n.F.), jedoch geht die Reform hier darüber hinaus, indem Vormund*in und Pflegeeltern als Pfleger*innen aufgegeben wird, „in gegenseitigem Einvernehmen“ zu entscheiden (§ 1792 Abs. 4 BGB n.F.). Ist Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet das Familiengericht auf Antrag einer*

Beteiligten – einschließlich der* über 14-jährigen Ju-gendlichen* in der Sache (§ 1793 Abs. 1 Nr.3 BGB n.F.).

In der Praxis ist allerdings nur in seltenen Fällen anzu-nehmen, dass es Vormund*innen und Pflegeeltern als Pfleger*innen, die sich vor dem Familiengericht auseinandersetzen, gelingen wird, anschließend in gegenseitigem Einvernehmen gemeinsam weiterzu-arbeiten und zu entscheiden. Das Familiengericht wird in solchen Fällen also ggf. auch Überlegungen dazu anstellen müssen, ob die gemeinsame Verant-wortung von Vormund*in und Pflegeeltern als Pfleger*innen noch dem Wohl des Kindes/der* Ju-gendlichen* entspricht (§ 1777 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. iVm 1776 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.), und sie andernfalls aufzuheben haben. In einem solchen Fall ist es auch möglich, die* Vormund*in zugunsten der Übernahme der ehrenamtlichen Vormundschaft durch die Pflege-eltern zu entlassen, wenn diese geeignet sind.

Generell gilt für die Aufhebung der Übertragung nach

§ 1777 BGB n.F. dasselbe wie für die der zusätzlichen Pflegschaft (§ 1776 Abs. 2): Die Übertragung ist von Amts wegen durch das Familiengericht aufzuheben, wenn sie dem Wohl des Kindes/der* Jugendlichen*

widerspricht; auf Antrag der* Vormund*in, der* Pfle-ger*in oder des über 14-jährigen Kindes bei Zustim-mung der jeweils anderen sorgeberechtigten Per-son(en); die Erforderlichkeit der Zustimmung entfällt bei wichtigem Grund für die Aufhebung. Hingewiesen werden soll darauf, dass zwar nur die* verfahrens-fähige über 14-jährige Jugendliche* einen Antrag stel-len kann, eine entsprechende Anregung durch jünge-re Kinder, auch mittels einer Vertrauensperson, jedoch immer möglich ist, weil das Familiengericht in diesem Falle von Amts wegen tätig werden muss.

3. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Reform des Vormundschaftsrechts deutlich den Blick auf den Bedarf und die Notwendigkeit einer aktiven und ein-vernehmlichen Zusammenarbeit der an der Erziehung eines Kindes/Jugendlichen* Beteiligten lenkt.

Die vorhandenen Probleme in der Zusammenarbeit werden in der Praxis allerdings aus unterschiedlichen Perspektiven gesehen – der der beteiligten alltagsver-antwortlichen Pflegeeltern einerseits und der für grundsätzliche Richtungsentscheidungen und vielfach für juristische und verwaltungsbezogene Prozesse ver-antwortlichen Vormund*innen andererseits. Es wird sich als Herausforderung darstellen, die in der Reform angebotenen Lösungen sinnstiftend in für alle Betei-ligten akzeptable und machbare Schritte zu überset-zen – und es wird zeitliche und personelle Ressourcen in Anspruch nehmen. Sowohl Vormund*innen und Pflegeeltern als auch – in der Reform nicht im Blick – die kooperierenden Pflegekinder- und Allgemeinen Sozialen Dienste müssen sich auf geforderte Verände-rungen einstellen. Die professionell Beteiligten müs-sen ihre Vorgehensweimüs-sen überdenken, Materialien zur Aufklärung und zum Vorgehen entwickeln und Zeit und Kraft für Beteiligungsprozesse einschließlich der damit verbundenen Auseinandersetzungen ein-setzen. Das ist die Voraussetzung für konstruktive Pro-zesse, bei denen das Interesse und die Beteiligung des Kindes/Jugendlichen* vor lauter Kooperation der Erwachsenen nicht aus dem Blick geraten dürfen.

Die Reform stellt auch in diesem Bereich neue Anfor-derungen, für die veränderte Haltungen, Qualifikatio-nen und v. a. Ressourcen erst noch geschaffen werden müssen.

Literatur

Christian Erzberger/Henriette Katzenstein (2018): Vormundschaft in der Pflegekinderhilfe. Kooperation und Ehrenamt. Expertise für das Dialogforum Pflegekinderhilfe. Frankfurt am Main:

IGfH-Eigenverlag.

Kindler, Heinz/Helming, Elisabeth/Meysen, Thomas/Jurczyk, Karin (Hg.) (2010): Handbuch Pflegekinderhilfe. München:

Deutsches Jugendinstitut e. V.