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Die Richtlinien für das Kirchenjahr sowie das Verzeichnis der liturgi-schen Tage nach ihrer Rangordnung sind in der "Grundordnung des Kirchenjahres und des neuen Römischen Generalkalenders" zu finden (s. MB I 74*ff. bzw. MB Kleinausgabe 80*ff.).

Bitt- und Quatembertage

Nach den "Normae universales de anno liturgico et de calendario"

("Grundordnung des Kirchenjahres und des Kalenders") vom 14. 2.

1969 ist es Sache der Bischofskonferenz, die Bitt und Quatembertage festzulegen, damit diese Tage "den unterschiedlichen örtlichen und menschlichen Gegebenheiten auch tatsächlich entsprechen".

Die Deutsche Bischofskonferenz hat im Februar 1972 folgenden Be-schluss gefasst (vgl. OVB 1973, Randnummer 84):

1. Die Feier der Bitttage soll dort, wo sie im religiösen Leben oder Brauchtum der Gemeinde verwurzelt ist und auch heute noch gut durch-geführt werden kann, an einem oder mehreren Tagen vor Christi Him-melfahrt erhalten bleiben. Wünschenswert ist eine Einbeziehung aller wesentlichen Bereiche und Gefährdungen des gegenwärtigen Lebens in die Bittgottesdienste.

2. Die Feier der Quatember wird beibehalten und soll der geistlichen Erneuerung der Gemeinden dienen. Viermal im Jahr wird eine Qua-temberwoche mit einem bestimmten Thema der religiösen Erneuerung festgesetzt, wobei der Zusammenhang mit besonderen pastoralen Akti-onen der entsprechenden Zeit im Kirchenjahr zu berücksichtigen ist.

Innerhalb dieser Quatemberwoche kann die Feier auf einen Tag kon-zentriert werden.

Als Quatembertage gelten:

die erste Woche im Advent,

die erste Woche der österlichen Bußzeit, die Woche vor Pfingsten,

die erste Woche im Oktober.

DAS LITURGISCHE JAHR 23 Der Tag innerhalb der Quatemberwoche und die Art der Feier können den örtlichen Gegebenheiten und dem besonderen Thema entsprechend in den einzelnen Gemeinden festgelegt werden.

Im allgemeinen dürfte sich empfehlen, die Gemeinde zu einer abendli-chen Eucharistiefeier - etwa am Freitag - einzuladen, bei der in einer kurzen Ansprache und in den Fürbitten des besonderen Anliegens ge-dacht werden sollte. Das Messformular sollte entsprechend dem jewei-ligen Anliegen den "Messen und Orationen für besondere Anliegen"

entnommen werden. Das Messbuch enthält für die Quatembertage ei-gene Messformulare (MB II 265 ff).

Gebetstag um geistliche Berufungen (Priesterdonnerstag) In den Pfarreien soll der monatliche Gebetstag um geistliche Berufun-gen intensiviert werden.

Jede Pfarrei soll einen für sie günstigen Wochentag innerhalb der ersten Monatswoche als ihren "Gebetstag um geistliche Berufungen" festlegen (Donnerstag, Freitag oder Samstag). Der gewählte Wochentag soll dann während des ganzen Jahres gleichbleiben. Es ist angebracht, in der Re-gel den ersten Donnerstag im Monat bzw. den Donnerstag vor dem Herz-Jesu-Freitag als monatlichen Gebetstag um geistliche Berufungen zu begehen.

Die entsprechenden Donnerstage sind im Direktorium angegeben.

Zu jedem Monat sind Intention, Leitwort und Vorschläge für Eucharis-tiefeier und Wort-Gottes-Feier abrufbar beim „Zentrum für Berufungs-pastoral“ über: www.berufung.org > PWB Gebetsgemeinschaft.

Bei der Messfeier können folgende Formulare verwendet werden:

- Von Jesus Christus, dem ewigen Hohenpriester: MB II2 1127 (MB II1 1095); ML VIII 422ff;

- Für die Diener der Kirche: MB II2 1055 (MB II1 1034); ML VIII 54ff;

- Um Priesterberufe; Um Ordensberufe: MB II² 1057, 1059 (MB II1 1035, 1037); ML VIII 76ff;

- Für die Priester; Für die Ordensleute: MB II2 1050, 1058 (MB II1 1030, 1036); ML VIII 60ff.

24 DAS LITURGISCHE JAHR Herz-Jesu-Freitag

Die Votivmesse vom Heiligen Herzen Jesu (MB II1 1100 bzw. MB II2 1132) am Herz-Jesu-Freitag ist ebenso wie die Messe vom Priesterdon-nerstag innerhalb der allgemeinen Kirchenjahreszeit nur an den Tagen gestattet, auf die weder ein Hochfest oder Fest noch ein gebotener Ge-denktag fällt. Wenn es aus pastoralen Gründen angebracht ist, kann die Votivmesse auch an den gebotenen Gedenktagen sowie an den Wo-chentagen des Advent (bis zum 16. Dezember einschließlich), der Weihnachtszeit (nach dem 1. Januar) und der Osterzeit (nach der Osteroktav) gefeiert werden (vgl. AEM 326-334). Im Direktorium ist jeweils eigens angegeben, wann die Votivmesse nicht gefeiert werden kann.

Das Große Gebet und die Aussetzung des Allerheiligsten

Das Große Gebet beginnt an Sonn-, Fest- und Werktagen erst am Vor-mittag nach der letzten Messe, die als Votivmesse von der heiligen Eu-charistie mit Gloria, sonntags auch mit Credo gefeiert werden kann. An allen Hochfesten, Festen des Herrn und den Advents-, Fasten- oder Os-tersonntagen (vgl. AEM Nr. 332) kann aber diese Votivmesse nicht ge-nommen werden. Die Aussetzung erfolgt nach der Kommunion, wobei eine in dieser Messe konsekrierte große Hostie verwendet wird. Da sich an die Liturgie der Aussetzungsmesse die Anbetungsstunden anschlie-ßen, entfällt der Teil „Entlassung“ (ritus conclusionis). Die Messe endet mit dem Schlussgebet (- also ohne Segen und Entlassungsruf). Danach wird das Allerheiligste inzensiert.

Die Messfeier vor ausgesetztem Allerheiligsten ist verboten. Es darf auch nicht während der Aussetzung des Allerheiligsten in demselben Raum (etwa an einem Seitenaltar) die heilige Messe gefeiert werden.

Falls aus seelsorglichen Gründen während der Zeit des Großen Gebetes die Feier der heiligen Messe notwendig ist, wird die Aussetzung durch einfache Reposition des Allerheiligsten (ohne Inzens und Oration) un-terbrochen. Nach der Messe wird dann das Allerheiligste in einfacher Form ohne Inzens wieder ausgesetzt.

Wenn es nicht möglich ist, dass ununterbrochen Gläubige zur Vereh-rung des Allerheiligsten in der Kirche anwesend sind, kann die Ausset-zung des Allerheiligsten auch beim Großen Gebet für einige Zeit durch Reposition unterbrochen werden.

DAS LITURGISCHE JAHR 25 Die Aussetzung des Allerheiligsten für kürzere Zeit muss mindestens Raum geben für Lesungen aus der Heiligen Schrift, gemeinsame Ge-sänge und Gebete sowie für stilles Gebet. Es ist nicht erlaubt, nach der Messe das Allerheiligste nur zum Zweck des eucharistischen Segens auszusetzen (vgl. Instructio "De cultu mysterii eucharistici").

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