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Liebevoll umsorgt

Im Dokument Älter werden in Bremen 2019/2020 (Seite 76-79)

:: Hilfe für ein selbstständiges Leben in gewohnter Umgebung (Ambulante Pflege, Tagespflege, Dienstleistungszentrum)

:: Altenpflegeheime in Schwachhausen, in der Neustadt, in der Vahr und in Burglesum Caritas-Zentrum Bremen

Georg-Gröning-Straße 55 I28209 Bremen Tel.: 0421 / 3 35 73 - 0 I info@caritas-bremen.de www.caritas-bremen.de

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75 Vorsorge in Bremen

men nicht ausreichend. Sofern Bevollmäch-tigte auch Grundstücksangelegenheiten abwickeln sollen, ist eine öffentliche Beglau-bigung der Unterschrift durch die Betreu-ungsbehörde oder einen Notar erforder-lich. Dabei wird ausschließlich die Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt.

Für den Fall, dass Zweifel an der Geschäfts-fähigkeit der vollmachtgebenden Person zu be-fürchten sind, empfehlen wir die notarielle Beur-kundung der Erklärung. Dabei erklärt der Notar den Inhalt der Vollmacht und stellt fest, dass kei-ne Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Person bestehen.

Sowohl bei der Beurkundung, als auch bei der Beglaubigung fallen Kosten an, deren Höhe beim Notar erfragt werden kann. Die Betreuungsbehörde hat für die Beglaubigung einer Unterschrift 10 € zu nehmen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfü-gung können von Personen mit Wohnsitz im

Land Bremen kostenlos bei den Amtsgerichten in Bremen und Bremerhaven hinterlegt wer-den. Außerdem ist eine kostenpflichtige Hinter-legung bei der Bundesnotarkammer möglich.

Informationen zu den Themen Betreuungs-recht und über Vorsorge finden sie im Inter-net unter www.soziales.bremen.de.

Informationsbroschüren über Vorsorge-vollmachten – auch in leichter Sprache – können bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Referat 30–1 Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, kostenfrei angefordert oder persönlich abgeholt werden.

Vererben und verschenken

Seit Anfang 2010 sind die Neuerungen des Erbrechts und Erbschaftssteuerrechts in Kraft getreten. Bei Erstellung eines Testa-mentes ist so manches zu bedenken: u. a. das

Wir beraten Sie gern.

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Pflichtteilsrecht gegenüber Ehepartnerin und -partner, Kindern, Enkelkindern, sofern die Kinder verstorben sind, Stundung des Pflicht-teilsanspruchs gegenüber gesetzlichen Erben, Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, Aus-gleichung von Pflegeleistungen eines gesetz-lichen Erben, Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten auf Erb- und Pflichtteil, Stufen-modell für die Anrechnung von Schenkungen, Übertragung von selbstgenutzten Eigenhei-men, Neuerungen für die Bewertung von Im-mobilien und Betrieben usw.

Wenn für diejenigen, die ein Testament errichten, umfangreiche Pflegeleistungen notwendig werden, so können auch große Vermögen zu Lebzeiten der Erblasser – nach Testamentserrichtung – vermehrt auf-gebraucht werden. Das so reduzierte Erbe passt häufig nicht mehr zur Anordnung im Testament, sofern Erben oder Vermächtnis-nehmern feste Beträge zugewendet werden sollten. Hier sollte anwaltlicher Rat in An-spruch genommen werden.

Sogenannte Patchwork-Familien finden sich häufig konfrontiert mit dem Pflichtteils-recht von Kindern und Ehegatten, wenn es um »meine Kinder, deine Kinder, unse-re Kinder« geht. Eine gute Testamentsge-staltung kann hier helfen. Dies gilt ebenso, wenn Erblasser lange gepflegt wurden. Ist die pflegende Person ein anspruchsberech-tigter Erbe, so kann dieser nach dem Tode einen Ausgleich von den übrigen Erben be-anspruchen.

Ist die pflegende Person jedoch kein Erbe, sollte bereits im Testament ein Aus-gleich für die Pflege vorgesehen werden.

Wenn unverheiratete Paare in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, ist die Ein-richtung eines Testaments besonders wich-tig. Ebenso wenn keine Familie vorhanden ist. Möglicherweise sollte sogar eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt wer-den, damit alles später seine Richtigkeit hat.

Deshalb kümmern Sie sich um Ihr Erbe, bevor es andere tun, ein sorgfältig errichte-tes Testament erspart manchen Ärger und Kummer, und Sie müssen sich bei Erbstrei-tigkeiten und UngerechErbstrei-tigkeiten nicht vor Ärger »im Grab umdrehen«. Für Laien ist das Erbrecht nicht leicht zu überblicken, deshalb sollte anwaltlicher und steuerlicher Rat in Anspruch genommen werden, wenn ein Testament errichtet oder eine Schen-kung veranlasst werden soll.

Gudrun Winkelmann, Rechtsanwältin

Trägerin des Trommelpreises 2015

Allgemeinanwältin

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Tel.: 0421 - 40 95 700 Fax: 0421 - 40 95 701 mail@winkelmann-recht.de www.winkelmann-recht.de www.peterswerder.net Testamentsvollstreckerin

Vertragsrecht • Erbrecht - Testamentsgestaltung - Nachlassregulierung Vorsorge-/Patientenverfügungen Lebenspartnerschaften

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76 Vorsorge in Bremen

77 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Die Pflegegrade

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Antragstellung der oder des Versicherten bei seiner oder ihrer Pflege-kasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medi-zinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) dazu, ein Gutachten zu erstellen. Im Begutachtungsverfahren werden die gesund-heitlich bedingten Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit und/oder der Fähigkeiten in den verschiedenen Lebensbereichen be-urteilt. Eine Beeinträchtigung in der Selbst-ständigkeit bedeutet, dass in diesen Lebens-bereichen eine regelmäßige und dauerhafte

personelle Unterstützung notwendig ist, sei es durch Angehörige, Hilfs- oder Pflegefach-kräfte. Das Ergebnis dieser Feststellungen ist die Zuordnung zu einem Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade.

Alle Pflegebedürftigen erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistun-gen der Pflegeversicherung, unabhängig da-von, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Wer einem Pflegegrad zugeordnet wird, gilt im Sinne der Pflegeversicherung als pflege-bedürftig und kann Leistungen der Pflegever-sicherung erhalten. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom zugeordneten Pflegegrad.

Leistungen der Pflegekassen

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