• Keine Ergebnisse gefunden

Leistungen nach dem SGB II

Allgemeine Deckungsmittel

4.52 Leistungen nach dem SGB II

Die StädteRegion Aachen ist Leistungsträger nach dem SGB II und zuständig für

● Leistungen zur Eingliederung nach § 16 a SGB II

● Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II

● Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II

● Darlehen bei Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II

● Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II

● Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II

Für die übrigen Aufgaben nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II haben die StädteRegion Aachen und die Agentur für Arbeit Aachen zum 01.01.2011 das Jobcenter StädteRegion Aachen als Nachfolgeeinrichtung der ARGE in der StädteRegion Aachen gegründet (SRT 07.10.2010, SV-Nrn.: 2010/0343 und 2010/0343-E1).

Die organisatorischen und personellen Strukturen des Jobcenters sind gegenüber der ARGE weitgehend unverändert geblieben.

4.521 Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung

Im Hinblick darauf, dass dem Jobcenter auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen Personal nur durch die beiden Träger zugewiesen werden konnte, wurden die bisher in der ARGE tätigen Mitarbeiter zum 01.01.2011 von der StädteRegion übernommen bzw. von den bisherigen Dienstherrren/Arbeitgebern zur StädteRegion abgeordnet.

Die StädteRegion Aachen trägt die Personalkosten für die übernommenen Mitarbeiter sowie für die abgeordneten Mitarbeiter der ehemaligen Kreiskommunen. Für die abgeordneten Mitarbeiter der Stadt Aachen trägt diese die Personalkosten.

Die StädteRegion erhält für alle im Jobcenter tätigen Mitarbeiter eine Erstattung der Personalkosten. Der auf die abgeordneten Mitarbeiter der Stadt Aachen entfallende Anteil wird in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Stadt Aachen weitergeleitet. Auf Grund von Vereinbarungen zwischen der StädteRegion und der Stadt Aachen sowie die ehe-maligen kreisangehörigen Kommunen werden für alle abgeordneten Beamten außerdem die in der Erstattung enthaltenen Anteile für Pensionsrückstellungen an die jeweiligen Dienstherren weitergeleitet.

Hieraus ergeben sich folgende Ansätze

05.02.01 "Leistungen nach dem SGB II"

TP 950301 "Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung" 2016 2017 2018 2019

E/448401 "Personalkostenerstattung der Agentur für Arbeit" 16.129.831 16.826.766 18.913.000 21.452.395 A/500001 "Personal-/Versorgungsaufwendungen" -15.989.893 -16.346.151 -18.419.552 -21.035.637

A/545212 "Erstattung von Personalaufwendungen" 0 0 0 0

A/545411 "Kommunaler Finanzierungsanteil an den Verwaltungskosten" -7.110.000 -8.490.000 -8.660.000 -8.900.000

Netto-Aufwand insgesamt -6.970.062 -8.009.385 -8.166.552 -8.483.242

Haushaltsansatz

4.522 Leistungsbeteiligung des Bundes/Bildungs- und Teilhabepaket

Nach § 46 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der prozentuale Anteil des Bundes an den Unterkunftskosten wurde bisher entsprechend der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaftszahlen angepasst.

Er beträgt ab 2014 27,60% und setzt sich wie folgt zusammen.

Erstattungs-quote

05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II

950310 Leistungen für Unterkunft und Heizung

E/449111 Leistungsbeteiligung des Bundes bei Leistusngen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 24,50%

Warmwasser 1,90%

Zwischensumme 26,40%

05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II

950301 Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung

Verwaltungskosten SGB II 1,00%

05.03.03 Besondere soziale Leistungen

950510 Leistungen nach dem BKGG

E/429102 Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte 0,20%

Zwischensumme 1,20%

05.02.01

950390

E/429102 Erstattung des Bundes für Verwaltungskosten A/533811 Leistungen für Bildung und Teilhabe

05.03.03 Besondere soziale Leistungen Erstattung der

950510 Leistungen nach dem BKGG tatsächlichen

E/429103 Bundeserstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Empfänger Kinderzuschlag Aufwen-A/533812 Leistungen für Bildung und Teilhabe für Empfänger Kinderzuschlag dungen

950510 Leistungen nach dem BKGG

E/429104 Bundeserstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger A/533813 Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger

Erstattungsquote insgesamt 27,60%

Sonstige kommunale Leistungen nach dem SGB II

Produkt/Teilprodukt/Sachkonto Bezeichnung

E/449111 u. A/533110

E/429102 u. A/545411

Grundsicherung nach dem SGB II

um diesen Betrag zu rechnen. Im Verhältnis zum Haushaltsansatz 2018 ergibt sich eine Mehrbelastung in Höhe von rd. 6,5 Mio. €.

Veränderung

2018 2019

(Ansatz) (Ansatz)

Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW -66.393.317,00 -77.990.885,00 -11.597.568,00

Leistungen nach dem SGB II -86.930.500,00 -81.846.600,00 5.083.900,00

Besondere soziale Leistungen (Bildung und Teilhabe) -4.559,00 -15.444,00 -10.885,00 Sozialleistungen insgesamt -153.328.376,00 -159.852.929,00 -6.524.553,00 davon

Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzügl. Übernahme der KdU für Asylbewerber

(ab 2017) SK 449111, TP 950310 43.200.000,00 44.231.400,00 1.031.400,00

Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung

SK 449603, TP 950110 49.942.000,00 50.842.000,00 900.000,00

Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe

für behinderte Menschen, SK 449602 TP 950130 10.941.500,00 4.405.500,00 -6.536.000,00

Im Verhältnis zum Ansatz 2018 ist eine erhebliche Steigerung des Zuschussbedarfs nach dem SGB XII und APG NRW sowie nach dem SGB II erkennbar, wobei auf der Aufwandsseite Steigerungen nach individuellen Erkenntnissen (teilweise über den OD von 2%, insbesondere für die Planung 2019 aufbauend z.B. auf Erkenntnissen aus den Budgetberichten 2018) oder von 2% (für die Jahre 2020 bis 2022) entsprechend der Orientierungsdaten berücksichtigt wurden. Hier liegt ein gewisses Risiko in der

Haushaltsplanung für 2019, da nur schwer einzuschätzen ist, inwiefern sich bestimmte Parameter anders entwickeln, als das derzeit eingeschätzt werden kann (z.B.

sind die flüchtlingsbedingten Auswirkungen auf den Aufwand und die zugehörigen Erstattungen über 2018 bzw. 2019 hinaus weiter ungewiss).

Nach § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit insgesamt 27,6%. Dabei entfallen 26,4% auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung und 1,2% auf die gemeinsamen Einrichtungen der Verwaltung (Jobcenter). Hinzu kommt ab 2017 die eingeplante Übernahme der KdU für anerkannte Asylbewerber in Höhe von rd. 7,3 Mio. €. Diese bisher auf 2018 befristeten Mittel wurden in der Erwartung, dass auch nach 2018 entsprechen-de Zuweisungen zur Verfügung gestellt werentsprechen-den, für 2019 ff. weiter eingeplant. Für 2019 gibt es zwischenzeitlich eine Regelung, die Veranschlagung für 2020 ff. stellt allerdings ein Risiko dar.

Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung liegt bei 100% der Nettoaufwendungen des Vorvorjahres.

Für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hätte sich die bei der StädteRegion ankommende Entlastung von rd. 10,9 Mio. € in 2018 auf rd. 13,9 Mio. € in 2019 aufgrund der erstmaligen vollen Wirkung der 5 Mrd.-Entlastung erhöhen sollen. Dies ist aufgrund der Umverteilung von weiteren 1 Mrd. € nicht der Fall. In 2018 kamen auf der Kreisebene "nur" 1,24 Mrd. € anstatt 1,6 Mrd. € nach der Verteilsystematik an. Die Differenz von 360 Mio. € wurde stattdesssen in 2018 über Umsatzsteueranteile an die Städte und Gemeinden verteilt. Eine solche "Umverteilung" zur Verhinderung der Bundesauftragsverwaltung ist auch für 2019 vorgenommen worden, da ansonsten die Gefahr gedroht hätte, dass der sog. "Überlaufmechanismus" greift und es bei einer bundesweiten Überschreitung der 49%-Quote automatisch im Nachhinein zu einer teilweisen Verteilung über die Umsatzsteuer und damit an der Kreisebene vorbei kommt. Die diesbezügliche Bundesratsinitiative zur Änderung des Art. 104a GG war insofern nicht erfolgreich. Auch wenn über diese GG-Änderung noch nicht endgültig entschieden ist, wurden mit der Umverteilung der 1 Mrd. € direkt über Umsatzsteuer an die Städte und Gemeinden, die davon entsprechend prfitieren, Fakten geschaffen. Auf der "Kreisebene" kommen von den erwarteten 1,6 Mrd. € in 2019 "nur noch" 0,6 Mrd. € an, so dass der Ertrag entsprechend niedriger veranschlagt werden musste. Die Ansätze für die Folgejahre 2020 ff. wurden auf dieser niedrigeren Basis weiterentwickelt.

Zuschussbedarf Vergleich 2018 / 2019

Veränderungen der Sozialleistungen