• Keine Ergebnisse gefunden

Die folgenden Ausführungen beleuchten kurz die wichtigsten rechtlichen Grund-lagen, aus denen Sicherungspflichten für die Baumhaftung erwachsen. Für eine detaillierte juristische Analyse dieser Bestimmungen sei auf die Projektstudie

„Umweltrechtliche Haftungsfragen“ (WAGNER et al. 2016) verwiesen.

mangelnde

3.1.1 Haftung nach § 1319 ABGB, Analogie

Dieser Paragraf des ABGB bezieht sich auf die Haftung für Schäden, die aus der mangelhaften Beschaffenheit eines Gebäudes oder Werkes resultieren. Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist diese Haf-tung zumindest im Wege der Analogie auch auf Schäden durch Bäume und fallende Äste anzuwenden.

Voraussetzung für die analoge Haftung nach § 1319 ABGB ist die Mangelhaf-tigkeit eines Baumes und deren Erkennbarkeit durch den Baumhalter/die Baumhalterin. Daran orientiert sich auch der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des

§ 1299 ABGB, der – aufgrund der Tatsache, dass BaumpflegerInnen/Waldbe-sitzerInnen etc. als ExpertInnen gesehen werden – auch einen höheren Grad der Haftung bewirkt. Diese Annahme gilt auch für Kommunen/Gemeinden, wenn sie über entsprechende Einrichtungen verfügen (z. B. Gartenbauamt).

Die viel diskutierte Beweislastumkehr ergibt sich nach § 1319 ABGB dadurch, dass der/die Geschädigte den Schaden (durch einen Baum) nachweisen muss, was in der Regel relativ einfach ist (z. B. Sachschaden an einem Gegenstand, Personenschaden durch Verletzung). Um einer Haftung zu entgehen, muss in der Folge die/der BaumhalterIn nachweisen, dass entsprechend dem Sorg-faltsmaßstab gehandelt wurde und ausreichende, zumutbare Maßnahmen für die Abwendung der Gefahr ergriffen wurden (Umkehr der Beweislast) bzw. die Gefahr/der mangelhafte Zustand des Baumes nicht erkennbar waren (WAGNER et al. 2016).

© Bernhard Schwarzl erhöhte

Sorgfaltspflicht

Beweislastumkehr

Abbildung 1:

Ist sich dieser Baumhalter seiner Haftung bewusst?

Der/Die Geschädigte hat den Schaden, die Verursachung des Schadens durch den umstürzenden Baum oder die fallenden Äste, die mangelhafte Beschaffen-heit des Baumes als Schadensursache und die Haltereigenschaft des An-spruchsgegners zu beweisen. Gelingen dem/der Geschädigten diese Beweise, können sich HalterInnen oder BesitzerInnen nur dadurch entlasten, dass sie al-le zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben (Be-weislastumkehr) (WAGNER et al. 2016).

3.1.2 Haftung nach § 1319a ABGB, Wegehalterhaftung

Neben den Bestimmungen zur Haftung der BaumhalterInnen kommt auch die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB zum Tragen. Sie greift bei Bäumen, die sich im unmittelbaren Nahbereich von öffentlichen Straßen oder Wegen be-finden, wobei der Begriff des Weges vom Gesetzgeber sehr weit gefasst wird (z. B. auch Parkanlagen, Steige, Loipen, Schipisten, Kletterrouten etc.). Ausge-nommen davon sind Forststraßen und Waldwege, für die die Haftungsbestim-mungen des Forstgesetzes gelten (siehe Kapitel 3.1.3).

Die Definition eines Weges kann so weit gehen, dass ein Wegebenützer davon ausgehen kann, dass ein ausgetretener Pfad ein gewidmeter Weg ist. Damit treffen die/den GrundeigentümerIn entsprechende Sicherungspflichten bzw.

Kennzeichnungs- oder Absperrungspflichten, wenn er/sie deren Benutzung ver-hindern möchte. Analog der Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB wird nicht für den Weg an sich, sondern für dessen Verkehrssicherheit gehaftet.

§ 1319a ABGB enthält ein besonderes Haftungsprivileg, wonach die/der Wege-halterIn nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit – also bei auffallend großer Sorglosigkeit und extremem Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt – haftet.

Wichtig im Zusammenhang mit der Wegehalterhaftung ist die Regelung der Si-cherungspflichten für Straßenerhalter (Bund, Länder, Kommunen). Die/Der Wegehaltern (= Straßenerhalter) hat nach § 1319a ABGB grundsätzlich die Verkehrssicherheit einer Straße zu gewährleisten, das schließt auch die Fahr-bahnränder und damit einen allfälligen Baumbestand ein. Absolute Entfernungs-zahlen (Breite des Sicherungsstreifens in Metern) werden vom Gesetz nicht ge-nannt, vielmehr könnten auch Bäume in Steillagen, die länger als eine Baum-länge von der Straße entfernt sind und durch Herabfallen die Straße gefährden, eine Haftung auslösen. Somit sind auch Kontrollmaßnahmen im unmittelbaren Nahbereich einer Fahrbahn/Verkehrsfläche erforderlich. Da Straßenrandberei-che meist dem Eigentum von Nachbarinnen/Nachbarn zuzuordnen sind, bedeu-tet ein eigenmächtiges Entfernen fremder Bäume im Nahbereich einer Straße einen unzulässigen Eigentumseingriff. Hier hat die/der WegehalterIn die Mög-lichkeit, eine behördliche Anordnung von Baumschlägerungen nach dem Bun-desstraßengesetz (§ 23), vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen bzw.

nach § 91 der StVO zu bewirken.

3.1.3 Haftung im Wald nach § 176 Forstgesetz (FG)

Der Begriff „Wald“ ist nach § 1 des Forstgesetzes (FG) 1975 i.d.g.F. eindeutig definiert. Nach § 176 (1) FG haftet die/der WaldeigentümerIn nicht für Schäden durch den Zustand des Waldes, es sei denn, der Schaden wird durch den Zu-stand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges nach § 1319a ABGB ver-ursacht (§ 176 (4) FG). Die Haftung für Waldwege und Forststraßen greift je-doch nur im Falle grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers, welche in der Praxis selten vorliegt bzw. jedenfalls schwer nachzuweisen sein wird. Nach WAGNER et al. (2016) dient diese

„…Haftungsprivilegierung des Waldeigentümers im Vergleich zum privaten Baumbesitzer primär als Ausgleich für das in § 33 ForstG normierte freie Wald-betretungsrecht, welches eine Duldungspflicht des Waldeigentümers statuiert.“

Für sonstige Wege im Wald (das können Rückewege, Trampelpfade etc. sein) haften WaldeigentümerInnen nach § 176 (4) FG nur unter der Voraussetzung, dass die/der WaldeigentümerIn selbst den Weg ausdrücklich der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet hat und dies auch durch entsprechende Kennzeichnung ersichtlich gemacht hat.

Für den Zustand des Waldes abseits von öffentlichen Straßen und Wegen trägt eine Waldeigentümerin/ein Waldeigentümer, die/der nicht WegehalterIn ist, kei-ne Verantwortung (KARNER 2018).

3.1.4 Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG)

Nach § 26 (1) WRG gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsbestim-mungen nach ABGB auch für wasserrechtliche Sachverhalte. Nach § 26 (2) WRG haftet ein/e Wasserberechtigte/r verschuldensunabhängig auch für Schä-den, die aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasseranlage inkl. Schutz- und Regulierungsbauten entstehen (KARNER 2018). Diese Bestimmung ist insofern für die Baumhaftung von Bedeutung, als Wasserberechtigte (z. B. die viadonau) an Uferbauten und dgl. über eine Vielzahl von Bäumen verfügen bzw. diese ver-walten.

3.1.5 Strafrechtliche Haftpflichten

Neben den erwähnten Rechtsgrundlagen für eine zivilrechtliche Haftung besteht auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftung für jene Schäden, die in Folge eines Sturms durch herabfallende Äste oder umgestürzte Bäume entste-hen. Eine Strafbarkeit setzt jedoch ein Verhalten, das unter Strafe gestellt ist, voraus (§ 1 (1) StGB). Eine Strafbarkeit könnte theoretisch vorliegen, wenn der Eintritt eines Schadens auf eine unsachgemäße Baumpflege oder eine unzu-reichende Baumkontrolle bzw. Baumpflege zurückzuführen ist.

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit

Gründe für Strafbarkeit