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Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbe-schränkt steuerpflichtig sind. unbeunbe-schränkt steu-erpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet. Dem ausländischen An-leger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebe-nen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland in-dividuell zu klären. Ausländische Anleger sind An-leger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Diese werden nachfolgend auch als Steuerauslän-der bezeichnet.

Die hier enthaltenen Aussagen beziehen sich auf die Rechtslage seit 1. Januar 2018. Sofern Fonds-anteile vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden, können sich weitere, hier nicht näher beschrie-bene Besonderheiten im Zusammenhang mit der Fondsanlage ergeben.

DARSTELLUNG DER RECHTSLAGE AB DEM 1. JANUAR 2018

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sin-ne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerab-zugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 Prozent bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Pri-vatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zu-sammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag 2) übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investment-erträge), d. h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräu-ßerung der Anteile. Unter bestimmten Vorausset-zungen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog.

Teilfreistellung).

Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grund-sätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen

regel-2) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,– Euro und bei Zusammen-veranlagung 1.602,– Euro.

mäßig nicht in der Einkommensteuererklärung an-zugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätz-lich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet.

Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Ab-geltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent.

In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapital-vermögen in der Einkommensteuererklärung ange-geben werden. Das Finanzamt setzt dann den nied-rigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z. B. ein Ge-winn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in ei-nem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapital-vermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen be-finden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.

ANTEILE IM PRIVATVERMöGEN (steuerInlänDer)

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steu-erpflichtig.

Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.

Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterlie-gen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zzgl.

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen wer-den, wenn der Anleger Steuerinländer ist und ei-nen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steu-erpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag 3) nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Be-scheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sog.

Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend

„NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depot-führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüt-tungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestell-ter Freistellungsauftrag nach amtlichem Musausgestell-ter oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird,

3) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,– Euro und bei Zusammen-veranlagung 1.602,– Euro.

45LBBW Nachhaltigkeit AktienVerkaufsprospekt Stand 1. Oktober 2021 vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger

die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrie-ben.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Ka-lenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalender-jahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielba-ren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme-preis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der An-teile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflich-tig.

Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei.

Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterlie-gen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zzgl.

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen wer-den, wenn der Anleger Steuerinländer ist und ei-nen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steu-erpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pauschbetrag 4) nicht überschreiten.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Be-scheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (soge-nannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfol-gend „NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depot-führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungs-auftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt.

Andernfalls hat der Anleger der inländischen de-potführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu-führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale

4) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,– Euro und bei Zusammen-veranlagung 1.602,– Euro.

widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein-barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführen-den Steuer der inländischen depotführenabzuführen-den Stel-le zur Verfügung zu stelStel-len, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zustän-digen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. De-zember 2017 veräußert, unterliegt der Veräuße-rungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent.

Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezem-ber 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. De-zember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind.

Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaf-fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 ein-getreten sind, sind steuerfrei.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Pro-zent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen-steuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von ei-nem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei-stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Ka-lenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. zember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. De-zember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grund-sätzlich bis zu einem Betrag von 100 000 Euro

46LBBW Nachhaltigkeit AktienVerkaufsprospekt Stand 1. Oktober 2021

steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegen-über dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit ange-setzten Vorabpauschalen zu mindern.

ANTEILE IM BETRIEBSVERMöGEN (steuerInlänDer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteu-er kann dem Fonds zur WeitKörperschaftsteu-erleitung an einen Anle-ger erstattet werden, soweit dieser AnleAnle-ger eine in-ländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mild-tätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die ausschließlich und un-mittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungs-hilfe leistenden ausländischen Staat.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher An-leger einen entsprechenden Antrag stellt und die angefallene Körperschaftsteuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaft-steuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununter-brochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen unun-terbrochen Mindestwertänderungsrisiken i. H. v.

70 Prozent bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbe-freiung und ein von der depotführenden Stelle aus-gestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis bei-zufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheini-gung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Antei-le sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs

und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Die auf Fondsebene angefallene Körperschaft-steuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterleitung an einen Anleger erstattet werden, soweit die An-teile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsor-ge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-rungsgesetz zertifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Ba-sisrentenvertrags dem Fonds innerhalb eines Mo-nats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang An-teile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o. g. 45-Tage-Regelung zu berücksichtigen.

Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesell-schaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur Weiterleitung an den Anleger erstatten zu las-sen, besteht nicht.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Be-raters sinnvoll.

Ausschüttungen

Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich ein-kommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbe-steuerpflichtig.

Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für cke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwe-cke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von na-türlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-men sind und bei denen die Anteile den Kapital-anlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Ausschüt-tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaft-steuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbe-steuer.

Die Ausschüttungen unterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszu-schlag).

Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerab-zug die Teilfreistellung von 30 Prozent berücksich-tigt.

Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Ka-lenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalender-jahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch

47LBBW Nachhaltigkeit AktienVerkaufsprospekt Stand 1. Oktober 2021 Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils

zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielba-ren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme-preis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der An-teile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkom-men- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu-erpflichtig.

Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen ge-halten werden. Für steuerpflichtige Körperschaf-ten sind generell 80 Prozent der Vorabpauscha-len steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken-versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Die Vorabpauschalen unterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszu-schlag).

Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerab-zug die Teilfreistellung von 30 Prozent berücksich-tigt.

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unter-liegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper-schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Er-mittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab-pauschalen zu mindern.

Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaf-ten sind generell 80 Prozent der

Veräußerungsge-winne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteu-er und 40 Prozent für Zwecke dKörperschaftsteu-er GewKörperschaftsteu-erbesteuKörperschaftsteu-er.

Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenver-sicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Antei-le dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Pro-zent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anle-gerebene nicht abzugsfähig.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächli-chen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräuße-rung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwai-ge Teilfreistellung keine Anwendung.

Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen.

Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile un-terliegen i. d. R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Negative steuerliche Erträge

Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Abwicklungsbesteuerung

Während der Abwicklung des Fonds gelten Aus-schüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

48LBBW Nachhaltigkeit AktienVerkaufsprospekt Stand 1. Oktober 2021

Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungs-gewinne

Inländische Anleger

Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer:

25 Prozent (die Teilfreistellung für Aktien- fonds i. H. v. 30 Prozent bzw. für Mischfonds i. H. v. 15 Prozent wird berücksichtigt)

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme

materielle Besteuerung:

Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 Prozent für Einkommensteuer / 30 Prozent für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 Prozent für Einkommen-steuer / 15 Prozent für GewerbeEinkommen-steuer)

Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunterneh-men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten wer-den; Sachversicherer)

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 Prozent (die Teilfreistellung für Aktienfonds i. H.v. 30 Prozent bzw. für Mischfonds i. H. v.

15 Prozent wird berücksichtigt)

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme

materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 Prozent für Körperschaftsteuer / 40 Prozent für Gewerbesteuer; Mischfonds 40 Prozent für Körperschaft-steuer / 20 Prozent für GewerbeKörperschaft-steuer)

Lebens- und Krankenversiche-rungs-unternehmen und Pensions-fonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme

materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistel-lungen (Aktienfonds 30 Prozent für Körperschaftsteuer / 15 Prozent für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 Prozent für Körperschaftsteuer / 7,5 Prozent für Gewerbesteuer)

Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme

materielle Besteuerung:

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 Prozent für Körperschaftsteuer / 15 Prozent für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 Prozent für Körperschaft-steuer / 7,5 Prozent für GewerbeKörperschaft-steuer)

Steuerbefreite gemeinnützige, mild tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stif-tungen)

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme

materielle Besteuerung:

steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körper-schaftsteuer auf Antrag erstattet werden

Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekas-sen und UnterstützungskasSterbekas-sen, sofern die im Körperschaftsteuer-gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind)

Kapitalertragsteuer:

Abstandnahme

materielle Besteuerung:

steuerfrei

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT FÜR DIE BESTEUERUNG BEI ÜBLICHEN BETRIEBLICHEN ANLEGERGRUPPEN

Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotfüh-renden Stelle vorgelegt werden.

49LBBW Nachhaltigkeit AktienVerkaufsprospekt Stand 1. Oktober 2021

STEUERAUSLÄNDER

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondanteile im

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondanteile im