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Kultur- und sonstige Sachgüter

3 Ermitteln, Beschreiben und Beurteilen der Umwelt und ihrer Bestandteile (Schutzgüter)

3.7 Kultur- und sonstige Sachgüter

Der Bestand zum Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ist in Karte 1 dargestellt.

3.7.1 Schutzziele und Untersuchungsinhalte

Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG sind Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Nach UVPG § 2 sind Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu prüfen. Darunter werden vornehmlich geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- oder Bodendenkmäler verstanden. Unter sonstigen Sachgütern werden nicht normativ geschützte, kulturell bedeutsame Objekte wie z.B. Friedhöfe, kulturhistorische Landschaften oder Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart verstanden. Der Begriff umfasst damit sowohl den historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege als auch den Aspekt des Denkmalschutzes.

Untersuchungsinhalt Beeinträchtigung von Boden-, Bau- oder sonstigen Kulturdenkmälern

Die unmittelbare Überbauung hat von den in Betracht zu ziehenden Wirkungen (visuell, akustisch, Erschütterung) die nachhaltigsten Folgen und wird als relevanter Faktor ausgewählt.

Die Betroffenheit kulturhistorischer Landschaften wird im Schutzgut Landschaft (vgl. Kap. 3.6) bearbeitet.

3.7.2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlagen

Ausgewertet wurden analoge und digitale Informationen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, die topografische Karte sowie die Flächennutzungspläne der Gemeinden.

Bewertung Beeinträchtigung von Boden-, Bau- und sonstigen Kulturgütern

Es wird untersucht, welche Kulturgüter durch Überbauung oder mittelbare visuelle Beeinträchtigung betroffen werden. Es werden die überbauten Flächen bzw. Gebäude ermittelt und verglichen.

3.7.3 Bestandsbeschreibung und –bewertung

Die Fundstellen der über Luftbildauswertung erfassten Bodendenkmäler konzentrieren sich vor allem westlich entlang der ED 19, in und um die Siedlungsfläche von Langengeisling, vereinzelte Fundstellen im Bereich Fliegerhorst / ehemaliger Kiesabbau, sowie um die Siedlungsfläche von Hecken. Da es sich überwiegend um vermutete Ausdehnungen handelt, ist keine flächenscharfe Abgrenzung der Flächen möglich. Bei den Bodendenkmälern handelt es sich um (vermutete) Siedlungsflächen, Grabhügel, Gräber oder Straßenverläufe.

Bei den Baudenkmälern handelt es sich überwiegend um sakrale Bauten (Kirchen, Kapellen, Bildstöcke) in Erding, Langengeisling, Unterstrogn und Hecken; in Langengeisling ist ein Wohngebäude erfasst.

Eine detaillierte Auflistung der Bau- und Bodendenkmäler ist im Anhang 9.4.1 und 9.4.2 enthalten.

3.7.4 Vorbelastungen

Zu den Vorbelastungen gehören vor allem alle Arten der Bautätigkeit wie z.B. Erweiterung von Siedlungsflächen, Gewerbegebieten oder Straßenbau. Auch Kiesabbauvorhaben oder die intensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen können Bodendenkmäler beschädigen oder zerstören oder zu weiteren Veränderungen der historischen Kulturlandschaft führen.

UVS ED 99

3.7.5 Schutzgebiete, verbindliche Festlegungen

Es sind 21 archäologische Geländedenkmäler bekannt, die aus vor- oder frühzeitlicher Zeit stammen und Zeugnisse der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung darstellen. Als Baudenkmäler sind 12 Gebäude erfasst.

Nach Art. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) sind alle archäologischen Fundstellen als Bodendenkmal gesetzlich geschützt. Bodenarbeiten auf Grundstücken mit (vermuteten) Bodendenkmälern bedürfen der Erlaubnis des Landesamtes für Denkmalpflege. Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von ganz oder zum Teil oberirdisch erkennbaren Bodendenkmälern oder von Baudenkmälern, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild des Boden- oder Baudenkmals auswirken kann.

3.7.6 Sonstige fach- oder gesamtplanerische Aussagen

Landschaftsentwicklungskonzept

Die straßenbegleitenden Einzelbäume an der St 2082 an den Kiesweihern sind als historisch bedeutsame Kulturlandschaftselemente eingestuft, die in ihrer Funktion als historische Elemente nicht wieder herstellbar sind. Ihre Erhaltung und Pflege ist ein grundsätzliches Erfordernis.

Die Alte Römerstraße ist als schützenswertes Einzelobjekt eingetragen, das als Denkmal erhalten bleiben soll, unabhängig davon, ob dieses im Landschaftsbild sichtbar oder unsichtbar (verebnet) ist.

Der gesamte westliche Untersuchungsraum bis Höhe Fliegerhorst / Start- und Landebahn ist als regionaler archäologischer Fundschwerpunkt ausgewiesen. In diesen Schwerpunkt-Räumen ist mit einer nahezu flächendeckenden Ausstattung mit Einzeldenkmälern zu rechnen. Ziel ist die Erhaltung des reichen archäologischen Denkmalbestands (u.a. Römerstraße, Siedlungsreste, Gräberfelder).

Das historisch noch gut ablesbare Strogental ist als gewachsener Kulturlandschaftsteilraum ebenfalls zu erhalten.

UVS ED 99

3.8 Wechselwirkungen

Gemäß § 2 Abs. 1 UVPG sind bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Untersuchung sind Wechselwirkungen sowohl bei der Beurteilung der einzelnen Schutzgüter als auch bei der Ermittlung der Beeinträchtigung von Schutzgütern mit eingeflossen. So werden in dem hier gewählten Untersuchungsansatz letztlich nicht strikt voneinander getrennte Schutzgüter betrachtet, sondern Wirkungen auf bestimmte Funktionen des Naturhaushaltes, die sich einzelnen Schutzgütern zuordnen lassen, deren konkrete Wirkung teilweise aber schutzgutübergreifend zu betrachten ist.

Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern werden über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter in Kapitel 5 indirekt mit beschrieben. Wichtige Wechselwirkungen sind nachfolgend aufgeführt:

Schutzgut Mensch - Erholen bzw. Wohnen

Es bestehen Wechselwirkungen zwischen der Erholungsfunktion der Landschaft für den Menschen und dem Landschaftsbild. Ein hochwertiges Landschaftsbild wirkt sich auch positiv auf die Erholungsfunktion aus.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Der Verlust von Gehölzlebensräumen wirkt sich auch auf das Landschaftsbild und damit auch auf die Erholungsfunktion aus.

Schutzgut Boden

Das Filter- und Regelungsvermögen von Böden wirkt sich auch auf die Qualität des Grundwassers aus. Der Verlust von Böden mit Standorteignung für natürliche Vegetation wirkt sich auch auf die Lebensräume von Tieren und Pflanzen aus.

Schutzgut Wasser

Die in die Luft abgegebenen Schadstoffe in den Kfz-Abgasen sowie das Spritzwasser mit den auf der Straßenoberfläche deponierten Partikeln belasten das Niederschlagswasser im Straßenbereich mit Schadstoffen. Das oberflächlich abfließende Straßenwasser wird über Entwässerungsmulden im Böschungsbereich versickert. Diese Versickerung beansprucht auch die Filterfunktion des Bodens.

Schutzgut Luft und Klima

Die Schadstoffemissionen der Kraftfahrzeuge haben Auswirkungen auf die Luftqualität und damit auch auf die Wohn- und Erholungsqualität der Umgebung. Ein Teil der Schadstoffe kann potenziell über den Pfad Niederschlag - Boden - Grundwasser auch in den Stoffwechsel von Pflanzen und Tieren gelangen.

Schutzgut Landschaft

Die Veränderungen des Landschaftsbildes haben Auswirkungen auf die Erholungseignung und damit auf den Menschen.

Nach den konkreten vorhabensspezifischen Wirkungen des Straßenbauprojektes und den naturräumlichen Gegebenheiten des Untersuchungsgebietes ist nicht zu erwarten, dass sich über die in der UVS berücksichtigten Sachverhalte hinaus weitere nachteilige und entscheidungserhebliche Synergieeffekte auf die Schutzgüter des UVPG ergeben.

UVS ED 99

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