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Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

4 ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT

4.2.1.6 Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Soweit nicht Im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2.8) oder im SGV Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4.8 und 6.2.1.4.9) bestellt wer-den, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstellen:

 Schienenpersonenverkehr: +/-3 Minuten,

 Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/-30 Minuten.

*= Sollte die DB Netz AG aus der Netzfahrplanerstellung heraus Trassenablehnungen beabsichtigen, können sich die genannten Termine infolge der Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG und der Vorabprüfung durch die BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG verschieben.

Für das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre im SPFV gilt ein Konstruktionsspielraum von +/- 30 Minuten, für die Marktsegmente mit dem Zusatz Z-Flex und R-Flex ein Konstruktionsspielraum von +/- 120 min.

Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.

4.2.1.7 Koordinierung (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Führt die Anwendung der Spielräume zu keiner Lösung oder werden durch deren Anwendung Wünsche des ZB oder des einbezogenen EVU zur Anschlussbindung/Trassenverknüpfung nicht erfüllt, liegt ein Konflikt vor und das Koordinierungsverfahren gem. § 52 ERegG wird eingeleitet.

4.2.1.7.1. Koordinierungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Im Koordinierungsverfahren wirkt die DB Netz AG durch Verhandlungen auf einvernehmliche Lö-sungen hin, wobei sie eigene Vorschläge unterbreitet. Diese können auch in zeitlicher und räum-licher Lage von der Trassenanmeldung abweichen. Der ZB oder das einbezogene EVU kann eigene Lösungsvorschläge einbringen, die durch die DB Netz AG auf Realisierbarkeit geprüft werden.

Vorschläge für die Konfliktlösung werden nur umgesetzt, sofern der Konflikt dadurch für alle Be-teiligten gelöst wird.

Ändert der ZB oder das einbezogene EVU die Trassenanmeldung oder zieht die Trassenanmel-dung zurück, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen, finden Ziffer 4.2.1.2, Satz 3 der SNB sowie Ziffer 4.2.1.1, Absatz 3 und Ziffer 6.4.7 der SNB keine Anwendung.

Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so bildet diese die Basis für die weitere Erarbei-tung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs.

4.2.1.7.2. Mehrfachanmeldungen (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Auf die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens nach vorstehender Ziffer 4.2.1.7.1 kann verzichtet werden, sofern für ein und denselben Auftrag eines Dritten (z.B. Ausschreibung) räum-lich und zeiträum-lich dicht beieinander liegende oder identische Trassenanmeldunge n mehrerer ZB vorliegen und sämtliche beteiligte ZB ihr Einverständnis erklärt haben.

Unter diesen Voraussetzungen übermittelt die DB Netz AG sämtlichen beteiligten ZB den vorläu-figen und endgültigen Netzfahrplanentwurf. Die jeweiligen Trassenangebote wer den auflösend bedingt in Hinblick auf die Auftragserteilung. Die DB Netz AG ist unverzüglich nach Auftragser-teilung durch die beteiligten ZB zu informieren.

4.2.1.8 Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

(1) Führt das Koordinierungsverfahren zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird das Streit-beilegungsverfahren gem. § 52 Abs. 7 bis Abs. 9 ERegG eingeleitet.

(2) Mit der Feststellung der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens fragt die DB Netz AG mit Abschluss des Koordinierungsverfahrens bei den am Streitbeilegungsverfahren be-teiligten Zugangsberechtigten ab, ob diese im Falle des Unterliegens im Streitbeilegungs-verfahren eine Teilzuweisung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) und/oder räumlich nicht streitbefangenen Teil ihrer Trassenanmeldung begehren. Die Zu-gangsberechtigten werden die Abfrage sofort beantworten. Ist nach dem Streitbeile-gungsverfahren zur Umsetzung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gegebenenfalls mit einer neuen Zugnummer – notwendig, teilt die DB Netz AG dies dem Zugangsberechtigten – bei beabsichtigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs- und / oder Zielbahnhofs – mit, der Zugangsberechtigte wird die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB Netz AG innerhalb von 2 Arbeitstagen durch-führen. Legt der Zugangsberechtigte die Anmeldung nicht entsprechend den Anforderun-gen innerhalb der 2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die Abgabe eines Teilange-botes für diesen Trassenteil.

4.2.1.9 Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

a) Die DB Netz AG entscheidet vorbehaltlich der Rechte des ZB, die sich aus § 49 ERegG er-geben, und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55, 57 ERegG nach Maßgabe folgender Reihenfolge

 Vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr

 Grenzüberschreitende Zugtrassen

 Zugtrassen für den Güterverkehr

b) Ins Netz eingebunden im Sinne vorstehender lit. a) ist (1) im SPV der Verkehr, wenn er:

 mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen innerhalb von 30 Minuten zu anderen Trassen (Bezug im Bemerkungsfeld auf Anschlüsse an mindestens zwei Halten auf eigene oder andere Zugtrassen) bestellt worden sind oder

 einen bestellten Umlauf (Bezug im TPN auf Umlauf) aus Hin- und Rückleistung mit unveränderter Zugkonfiguration bildet, wobei zwischen Hin- und Rückfahrt maximal 60 Minuten liegen dürfen. Die Zugkonfiguration nach vorstehenden Satz ist auch dann unverändert, wenn bei Triebwagenzügen ein oder mehrere Triebwageneinheiten abgesetzt oder zugesetzt werden.

(2) im SGV der Verkehr, wenn er:

 mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen (Bezug im TPN Bemerkungsfeld auf Anschlüsse an mindestens zwei Halten) bestellt worden sind, in der eine Gruppe bestehend aus mindestens 8 Wagen abgesetzt oder gekoppelt werden oder

 einen bestellten Umlauf (Bezug im TPN auf Umlauf) aus Hin- und Rückleistung mit unveränderter Zugkonfiguration bildet, wobei zwischen Hin- und Rückfahrt maximal 480 Minuten liegen dürfen.

Zur Berücksichtigung vorgenannter Kriterien hat der ZB nach Einleitung des Streitbeilegungs-verfahrens nach Ziffer 4.2.1.8 der SNB entsprechende Nachweise auf Anforderung der DB Netz AG zu erbringen. Gleiches gilt für den Nachweis einer vertakteten Trasse. Es gelten die Fristen der Ziffer 4.2.1.1 der SNB entsprechend.

c) Hat ein Zugangsberechtigter innerhalb der letzten abgeschlossenen Netzfahrplanperiode nicht mindestens 70% der von der DB Netz AG auf seine Anmeldung hin angebotenen Tras-sen im Netzfahrplan in Anspruch genommen, wird die DB Netz AG ihn im Falle eines Konflik-tes, bei dem die vorstehendgenannte Rangfolge zur Entscheidung herangezogen werden soll, auffordern innerhalb von drei Kalendertagen den Nachweis zu erbringen, dass er tat-sächlich die Absicht hat und in der Lage ist, die angemeldeten Trassen zu nutzen.

Liegt keine Trassenbestellung eines ZB, der in Form einer neuen Gesellschaft in ein und demselben Unternehmensverbund oder Vertriebsverbund auftritt, aus der letzten abgeschlos-senen Netzfahrplanperiode vor, so wird die DB Netz AG im Falle eines Konfliktes ebenfalls diesen Nachweis binnen drei Kalendertagen einfordern. Dabei werden Trassenbestellungen von Gesellschaften, die im Unternehmensverbund stehen und/oder im selben Vertriebsver-bund auftreten, dem ZB zugerechnet.

Ein entsprechender Nachweis kann insbesondere durch Vorlage geeigneter Dokumente über die Verfügbarkeit oder die vertragliche Sicherung notwendigen und geeigneten Fahrzeugma-terials erfolgen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten die vorstehenden Vorrangkrite-rien für diesen Zugangsberechtigten als nicht erfüllt. Der Zugangsberechtigte hat eine Trasse im Sinne des Vorstehenden nicht in Anspruch genommen, wenn ein Trassenangebot vom Zugangsberechtigten abgelehnt oder angenommen und später zumindest teilweise storniert wird. In letztgenanntem Fall gilt die Trasse als insgesamt nicht in Anspruch genommen.

d) Für den Fall, dass im Streitbeilegungsverfahren nach Anwendung der Vorrangregeln nach § 52 Abs. 7 Satz 2 und 3 ERegG eine Trassenanmeldung zum Netzfahrplan nicht vorrangig ist, prüft die DB Netz AG, ob für diese Trassenanmeldung ein Bezug zu einem Rahmenvertrag besteht. Für diesen Fall wird für die Trassenanmeldung innerhalb der rahmenver traglich ab-gesicherten Bandbreite eine konfliktfreie Zugtrasse gesucht. Ist eine solche nicht verfügbar, so wird dem ZB, der Partei eines Rahmenvertrages ist, die beantragte Zugtrasse zugewiesen.

4.2.1.10 Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Ergibt die Anwendung der Vorrangregeln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB Netz AG die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gem. § 52 Abs. 8 Satz 1ERegG gegenüber. Hier-bei werden alle Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der gesamte Laufweg berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird ein ggf. gewährter Neuverkehrsnachlass nach Ziffer 6.2.1.8.1 der SNB. Der Anmeldung mit dem höheren Entgelt wird der Vorrang eingeräumt.

4.2.1.11 Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Führt das Regelentgeltverfahren nicht zu einer Entscheidung, wird das Höchstpreisverfahren gem. § 52 Abs. 8 Sätze 3 bis 7 ERegG durchgeführt.

Zur Einleitung des Höchstpreisverfahrens fordert die DB Netz AG die betroffenen ZB auf, inner-halb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das gemäß der jeweiligen Liste der Entgelte für Zugtrassen der DB Netz AG bezogen auf die gesamte Netzfahr-planperiode zu zahlen wäre. Die Angebote sind der DB Netz AG ausschließlich über die BNetzA zuzuleiten.

Die Zuweisung der Zugtrasse erfolgt an den Bieter, der bereit ist, das höchste Entgelt zu zahlen.

Die Entscheidung wird dokumentiert und vom ZB und der DB Netz AG unterzeichnet. Hierbei handelt es sich um ein Angebot im Sinne von § 54 Satz 1 Ziff. 1 ERegG.