• Keine Ergebnisse gefunden

2. Veränderungen bei den Aufgaben und den finanziellen Belastungen

2.4 Konditionen und Modalitäten der Übernahme

Die Übertragung der Schulhausliegenschaften an die Gemeinde Riehen ist per 1.1.2017 vorgesehen. Das Primarschulhaus Bettingen soll, wie erwähnt, erst nach Abschluss der Er-weiterungs- und Sanierungsarbeiten ins Eigentum der Gemeinde Bettingen übertragen wer-den - gemäss heutiger Planung im Spätsommer 2019.

Kaufpreis

Die Gemeinden und der Regierungsrat haben sich geeinigt, die Liegenschaften zum voraus-sichtlichen Buchwert per 31.12.2016 zu übertragen, den errechneten Wert zu fixieren und diesen als Kaufpreis festzusetzen. Die Gemeinde Riehen erhält somit - sofern der Grosse Rat dem Antrag des Regierungsrats folgt - das Angebot, die Primarschulliegenschaften in Riehen für einen Betrag von 66,849 Mio. Franken zu erwerben.

Für die Gemeinde Bettingen beläuft sich das Angebot für ihr Primarschulhaus auf 13,168 Mio. Franken. Darin enthalten ist der Kindergarten für 1,5 Mio. Franken. Ab 1.1.2017 bis zur späteren Übertragung bezahlt die Gemeinde Bettingen eine entsprechende Miete. Der neue Mietvertrag wird von Immobilien Basel-Stadt auf Basis einer Geschäftsmiete ausgestellt.

2.4.2 Hauswartung und Gebäudeunterhalt

Die Hauswartung und der Gebäudeunterhalt werden erst ab dem 1. Januar 2019 von den Gemeinden in eigener Regie geführt. Damit erhalten die Gemeinden ausreichend Vorberei-tungszeit für die Übernahme der neuen Aufgaben. Die Gemeinden werden zunächst die entsprechenden Dienstleistungen über eine Leistungsvereinbarung bei den kantonalen Fachstellen einkaufen. Inwieweit über Januar 2019 hinaus eine Zusammenarbeit erwünscht ist, werden die Gemeinden mit den involvierten Fachstellen klären.

2.4.3 Jährliche Kosten der Schulliegenschaften

Anstelle fixer Mietkosten entstehen den Gemeinden bei einer Übernahme der Schulliegen-schaften Folge- bzw. Begleitkosten: Es sind dies Kapitalkosten, Instandsetzungs- und In-standhaltungskosten sowie Kosten für das interne Management des wesentlich erweiterten Liegenschaftsportefeuilles. Die Kosten für Hauswartung, Heizung und Strom sind wie bisher Teil der Betriebskosten. Die neuen Kosten für Schulliegenschaften belaufen sich für die Gemeinden auf durchschnittlich 8,30 Mio. Franken pro Jahr. Basis für diese Kalkulation sind Erfahrungswerte. Die gegenwärtige Belastung mit dem Mietmodell bis Ende 2016 liegt für die Gemeinden bei 6,6 Mio. Franken. Dabei gilt es, wie erwähnt, zu beachten, dass auch mit einem Mietmodell die Kosten ab 2017 höher sein werden.

Im Vergleich zur heutigen Situation werden die Gemeinden eine jährliche Mehrbelastung von 1,7 Mio. Franken ausweisen. Bei der Gemeinde Riehen sind es 1,63 Mio. Franken und bei Bettingen 0,07 Mio. Franken pro Jahr.

Die nachstehende Grafik zeigt die Berechnung der jährlichen Kosten für die Schulliegen-schaften (Bauten und Land; ohne den Bereich Kindergarten) für die Schulen Bettin-gen/Riehen - im Vergleich zwischen Miete und Kauf.

Seite 15

Grafik 3: Berechnung der jährlichen Liegenschaftskosten

Die Darstellung zeigt, dass hinsichtlich der Folgekosten für die Gemeinden der Frankenbe-trag für das Mietmodell bzw. für die EigentumsüberFrankenbe-tragung identisch ist. Dies bedeutet, dass die Eichung des Steuerschlüssels unabhängig vom Entscheid der Eigentumsübertragung durchgeführt werden kann. Nachstehend werden die einzelnen Kostenelemente näher erläu-tert:

2.4.4 Finanzierung und Bewirtschaftung der Schulliegenschaften

Von zentraler Bedeutung für die Entscheidung Kauf oder weiterhin Miete der Schulliegen-schaften ist die wirtschaftliche Tragbarkeit auf längere Dauer.

Variante Kauf

Bei der Variante Kauf muss die Gemeinde Fremdkapital aufnehmen, um die Liegenschaften zu erwerben. Da die Gemeinden die Schulliegenschaften langfristig übernehmen, wurde ein Zinssatz bestimmt, mit dem auch in der ungewissen Zukunft die Kapitalkosten finanziert werden können. Entsprechend werden bei der Berechnung des Steuerschlüssels die Kapi-talkosten mit 3 % des Kaufpreises berücksichtigt. Die Finanzierung des Fremdkapitals ist damit sichergestellt. Diese Festsetzung des Zinssatzes erfolgte im Wissen, dass die mo-mentanen Kapitalkosten um einiges tiefer liegen.

Die Kosten für Instandhaltung6 (1 % des Neuwerts) und Instandsetzung7 der Liegenschaften (1,5 % des Neuwerts) werden ebenfalls in den Steuerschlüssel eingerechnet. Die Gemein-den erhalten bei der Eigentumsübertragung die erforderlichen finanziellen Mittel, um die

6 Instandhaltung: Einfache und regelmässige Massnahmen (Reparaturen), die während der Nutzungsdauer eines Gebäudes der Erhaltung des bestimmungsgemässen Gebrauchs und zur Beseitigung der durch Abnut-zung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel dienen.

7Instandsetzung:Diese beinhaltet nach SIA die zyklischen Aufwendungen für das Wiederherstellen der Sicher-heit und Gebrauchstauglichkeit für bestimmte Dauer. Es ist die Erneuerung eines umfassenden Bauteils des Gebäudes, so dass wieder ein neuer Lebenszyklus entsteht. Instandsetzung kompensiert die Altersentwertung und wird erst gegen Ende der Lebensdauer eines Bauteils vorgenommen.

Seite 16 Liegenschaften im gleichen Standard bewirtschaften zu können, wie dies heute beim Kanton der Fall ist. Da diese Kosten aperiodisch anfallen werden, soll für die Finanzierung des Ge-bäudeunterhalts (Instandhaltung und Instandsetzung) eine Spezialfinanzierung (Fonds) ge-bildet werden. Somit kann sichergestellt werden, dass die via Steuerschlüssel „mitgegebe-ne“ Finanzierung nicht zweckentfremdet wird und auch bei ausserordentlichen Investitionen die notwendigen Mittel bereitgestellt werden können (siehe dazu hinten Ziff. 6, Erlass einer Ordnung zur Spezialfinanzierung des baulichen Unterhalts von Schulliegenschaften).

Gebäudeunterhalt und Hauswartung werden mit dem Eigentumserwerb Sache der Gemein-den Riehen bzw. Bettingen. Beides soll aber erst ab 1. Januar 2019 von Gemein-den GemeinGemein-den in eigener Regie geführt werden. Die Gemeinden werden, wie erwähnt, zunächst die entspre-chenden Dienstleistungen über eine Leistungsvereinbarung bei den kantonalen Fachstellen einkaufen. Damit verbleibt ausreichend Vorbereitungszeit für die Übernahme der neuen Aufgaben. Die Kosten für den notwendigen Organisationsaufbau in der Höhe von 350‘000 Franken (Overhead-Kosten) werden bei der Anpassung des Steuerschlüssels ebenfalls be-rücksichtigt.

Bei der Variante Kauf liegt auch die vollständige Hoheit über die ausserschulische Vermie-tung ab 1.1.2017 bei der Gemeinde.

Für die interne Verrechnung der Mietkosten an die Gemeindeschulen Bettingen/Riehen spielt es zu Beginn keine Rolle, ob die Variante Kauf oder Mietlösung gewählt wird. Die identischen (vollen) Kosten werden den Gemeindeschulen als interner Mietzins verrechnet und für die Riehener Schülerinnen und Schüler anteilmässig (pro Schülerin bzw. Schüler) dem Produkt Primarschule belastet, desgleichen für die Bettinger Schülerinnen bzw. Schü-ler.

Je nach Kostenentwicklung kann die Mietlösung von der Variante Kauf im Lauf der Zeit diffe-rieren, weil der Liegenschaftseigner - entweder der Kanton oder aber die Gemeinde selber - möglicherweise unterschiedlich auf Unterhaltsbedarf oder räumliche Anforderungen reagiert.

Bei der Variante Kauf hat dies die Gemeinde selber in der Hand.

Variante Miete

Der Kanton (Immobilien Basel-Stadt) wird den Gemeinden für den bestehenden Schulraum neue Mietverträge auf Basis von Geschäftsmietverträgen ausstellen. Die bisherigen Mietver-träge nach internem Mietreglement werden nicht fortgeführt. Alle fünf Jahre findet eine An-passung des Mietzinses an den Konsumentenpreisindex statt. Wertvermehrende Investitio-nen sowie neue oder erhöhte Abgaben, die das Grundeigentum belasten, werden im Miet-zins entsprechend berücksichtigt werden. Die Hauswartung wird weiterhin durch das Erzie-hungsdepartement erfolgen und den Gemeinden verrechnet. Zukünftige Erhöhungen des Nettomietzinses sind kein Grund für eine Anpassung des Steuerschlüssels. Die ausserschu-lische Vermietung der Schulliegenschaften wird den Gemeinden im Sinne einer Zulassung von Untermietverhältnissen zwar gestattet; letztlich bleibt die Hoheit über die Mietobjekte aber beim Kanton.

Bei einer Mietlösung ist zu beachten, dass für die Gemeinde künftig finanzpolitisch weniger Handlungsspielraum besteht, da die Miete einen fixen, gebundenen Kostenblock darstellt - abhängig vom externen Vermieter.

Für die Bereitstellung von künftigem neuem Schulraum sind auch bei der Variante Miete die Gemeinden selber zuständig.