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Justizbewertung

Prüfpunkte Richtlinienartikel Ausgestaltung im nationalen Gesetz § / Art. Im

Gesetz Justizseitige Entscheidung über die

Unternehmensbewertung Art. 14 Abs. 1 - 3 Verbindlichkeit bestätigter Pläne Art. 15 Abs. 1

Keine Beeinträchtigung nicht

annehmender Art. 15 Abs. 2

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfsmöglichkeit bei Planablehnung

Bei Gericht durch schriftlichen Antrag. Gegen gerichtliche Entscheidungen sind mit Ausnahmen keine Rechtsmittel vorgesehen.

Art. 383 Abs.

8, Art. 369 Abs. 10 Kompetenz zur Planbestätigung und

Aufhebung

Das Gericht hat die Möglichkeit Pläne zu bestätigen, aufzuheben und zu

versagen. Art. 378

Entschuldung

Zugang zu Entschuldungsverfahren

Art. 20 Abs. 1

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, übergibt der Schuldner im Falle der Insolvenz dem Insolvenzverwalter alle zur Masse gehörenden

Verbindlichkeiten im Gegenzug für eine schuldbefreiende Wirkung. Art. 162 Anteilige Schuldentilgung und

Geschäftsfortsetzung

Art. 20 Abs. 2 &

3

Entschuldung nach drei Jahren Art. 21 Abs. 1 &

2 Einstellung der Tätigkeit im

Insolvenzfall Art. 22 Entschuldungsvoraussetzungen Art. 22

Entschuldung als

Insolvenzbehinderung Art. 22 Trennung privater und geschäftlicher

Verfahren Art. 22

EuInsVO Verfahren in

Anhang A der EuInsVO gelistet oder Listung beabsichtigt

Lediglich die Verfahren: Het faillissement, De surséance van betaling, De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen sind in Anhang A der EuInsVO genannt.

Der WHOA-Wer homolagtie onderhands akkoord ist nicht gelistet und es wird auch nicht deutlich, dass die Absicht besteht, diesen nachträglich zu listen

Der Ausblick für das niederländische Insolvenzgesetz (Faillissementswet)

Die Niederlande tritt als ein früher Vorreiter im Bereich der Restrukturierung auf und harmonisiert einen Großteil der Richtlinienvorgaben und Richtlinienmöglichkeiten in ihrem nationalen Restrukturierungsrahmen.

Nichtsdestotrotz fehlt es dem Rahmen an einer klaren Struktur der Entschuldung und der Möglichkeit für Unternehmen als auch private einen Neustart zu wagen, wie es in der Richtlinie vorgesehen wäre.

Auch die geringe Justiz und Verwaltungsbeteiligung sticht heraus, da unter anderem keine Bewertung der Unternehmen durch Behörden vorgenommen wird und auch sonst die Gerichte lediglich zur Bestätigung des Plans zuständig sind.

Ebenso wenig findet sich ein Ausschluss bestimmter Finanzierungen, die der Schuldner voraussichtlich nicht mehr bedienen kann und eine Ex-Ante Kontrolle.

Spanien_SB_Prüfung_15012022

Spanien

Einführung in das spanische Insolvenzgesetzes (de la Ley Concursal)

Die gesetzliche Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie ist bisher noch nicht erfolgt. Die spanische Regierung hat aber einen Großteil der von der Restrukturierungsrichtlinie geforderten Maßnahmen bereits implementiert. Die Idee der Restrukturierung ist somit in den drei Verfahren zur Gläubigerverhandlung, außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung als auch den Refinanzierungsverträgen verankert. Auch die Möglichkeit präventiver Maßnahmen ist dem Gesetz bereits bekannt. Unter anderem in der vorinsolvenzlichen Auszeit zur Verhandlung eines Zahlungsvergleichs. Auch sieht das Gesetz Möglichkeiten zur Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen vor. Auch berücksichtigt das Gesetz die Bedeutung kleiner und mittelständischer Unternehmen. Auch der Einsatz eines Insolvenzmediators respektive eines Restrukturierungsbeauftragten ist vorgesehen.

Einen dünnen Regelungsgehalt hält das Gesetz für Möglichkeiten der Entschuldung bereit, die im Rahmen des Gesetzes in keiner Weise explizit mit konkreten Forderungen erwähnt werden. Auch die Möglichkeit eines Neustarts für Unternehmen findet noch keine weitere Beachtung. Ebenso spärlich sind Regelungen zu der Möglichkeit, Zwischenfinanzierungen zu erhalten und der Einräumung eines Vorrangs dieser neu entstehenden Forderungen.

Staat Spanien

Gesetz de la Ley Concursal / Insolvenzgesetz In Kraft

getreten am (tt.mm.jjjj)

07.05.2020

Eingebettet in bestehende Normen?

Die Normen zur Restrukturierung sind in das Insolvenzgesetz eingebettet worden.

Sonstige Informationen

Das Gesetz erfasst Gläubigerverhandlungen, außergerichtliche Zahlungsvereinbarungen und Refinanzierungsverträge

Abrufbar unter:

https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2020-4859

1. Frühwarnsysteme

Frühwarnsysteme

Prüfpunkte Richtlinienartikel Ausgestaltung im nationalen Gesetz § / Art. Im

Gesetz Verfügbarkeit Art. 3 Abs. 1

Benachrichtigungs- und

Hinweissystem Art. 3 Abs. 2 a-c Schuldner und Arbeitnehmerzugang Art. 3 Abs. 3

Onlineverfügbarkeit Art. 3 Abs. 4 Unterstützung durch

Arbeitnehmervertreter Art. 3 Abs. 5 2. Präventiver Restrukturierungsrahmen

Präventiver Restrukturierungsrahmen

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Gesetz

Zugang zum

Restrukturierungsrahmen Art. 4 Abs. 1

Verhandlung mit Gläubigern

Ein Schuldner, der nicht für insolvent erklärt wurde, aber einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bevorsteht, kann beim Insolvenzgericht die Eröffnung von

Verhandlungen mit Gläubigern beantragen, um einen Vergleichsvertrag zu erreichen, oder eine Refinanzierungsvereinbarung zu erreichen. Es besteht die

Möglichkeit dieses Verfahren nicht öffentlich zu machen.

Außergerichtliche Zahlungsvereinbarung

Nach Annahme eines Verfahrens zur außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung durch Mediatoren, Notaren und Justiz ist diese in Angriff zu nehmen.

Art. 583 Abs.

1, Art. 585 Abs. 3, Art.

648

Verfahrensausschluss bei Verstoß geg. Rechnungslegungs- und

Buchführungspflichten

Art. 4 Abs. 2

Außergerichtliche Zahlungsvereinbarung

Ausschluss von Beantragung eines Insolvenzvermittlers und somit der Möglichkeit zur außergerichtlichen Zahlungsvereinbarung, wenn ein

Verbrechen begangen wurde. (Erfasst Finanzdelikte)

Art. 634 Abs.1

Bestandsfähigkeitsprüfung Art. 4 Abs. 3

Außergerichtliche Zahlungsvereinbarung

Für neue Finanzierungen zum Erhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit muss ein durchführbarkeitsplan beigefügt werden.

Art. 672

Zugangsbegrenzung Art. 4 Abs. 4

Verhandlung mit Gläubigern

Ein solcher Antrag darf innerhalb eines Jahres vom gleichen Schuldner nicht noch einmal eingereicht werden.

Art. 583 Abs.

4

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Mehrere Verfahren möglich Art. 4 Abs. 5 1. Verhandlung mit Gläubigern; 2. Refinanzierungsverträge, 3.

außergerichtliche Zahlungsvereinbarung

Art. 586 ff.

Art. 596 ff., Art. 631 ff.

Beteiligungsintensität der Justiz Art. 4 Abs. 6

Verhandlung mit Gläubigern

Möglichkeit des Schuldners zur Beantragung eines Insolvenzmediators analog zum Restrukturierungsbeauftragten.

Art. 583 Abs.

2 Verfügbarkeit auf Antrag Art. 4 Abs. 7 Verhandlung mit Gläubigern

Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Art. 583 Abs.

1 Antrag durch andere Parteien

möglich Art. 4 Abs. 8