• Keine Ergebnisse gefunden

5.1. Ausgangslage

Aufgrund der heute fehlenden gesetzlichen Grundlagen betreffend Informations- und Daten-austausch führt dies in der Praxis dazu, dass der Austausch unter den Sozialhilfebehörden eingeschränkt ist, sodass bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes, die neue Sozial-hilfebehörde wieder bei „Null“ anfangen muss. Es wäre sinnvoll und ist auch im Interesse der Gemeinden, wenn bei einem Wechsel in eine andere Gemeinde die neu zuständige Sozialhil-febehörde bereits bestehende Informationen von der zuvor zuständigen Gemeinde erhält. Im Weiteren ergibt sich aus der Praxis, dass Informationen für die Sozialhilfebehörden einfacher zu erhalten sind, sofern sich die Behörde auf eine bestehende Vollmacht der unterstützten Person abstützen kann. Indes fehlten bis anhin die hierfür notwendigen gesetzlichen Grundla-gen, wie sie die Bundesverfassung und die Kantonsverfassung verlangen.

Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage wird durch das kantonale Informations- und Da-tenschutzgesetz (IDG, SGS 162) konkretisiert, das für das Bearbeiten von Personendaten eine gesetzliche Grundlage verlangt (§ 18 ff. IDG). Durch Aufnahme in das SHG werden die not-wendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Dabei gilt es einerseits die Interessen der ge-suchstellenden und unterstützten Personen zu schützen sowie ihren Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten zu wahren. Andererseits sind die Interessen der Sozialhilfebehörden, der Sozialarbeitenden und weiterer Behörden, die auf die notwendigen Informationen angewiesen sind, zu berücksichtigen.

Da es sich bei den Daten der Sozialhilfe um sensitive Daten und somit um besondere Perso-nendaten im Sinne des IDG handelt, dürfen diese nach § 19 IDG nur dann bekanntgegeben werden, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist oder wenn im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Motionär (vgl. hiervor ad Ziff. 4) weist in seiner Motion auf die sogenannte Berner Rege-lung und Berner Vollmacht hin. Richtigerweise fügt er an, dass diese Bestimmungen vom Bun-desgericht als verfassungskonform bestätigt wurden (BGE 138 I 331).

Die gesetzlichen Regelungen des Kantons Bern werden teilweise übernommen. Ebenfalls ist vorgesehen, die Vollmacht des Kantons Bern (die das Bundesgericht als verfassungskonform klassiert hat) im Kanton Basel-Landschaft aufzunehmen und als Muster im Handbuch Sozialhil-ferecht (das Regelwerk für die Sozialhilfebehörden) aufzuschalten.

5.2. § 38 Schweigepflicht

Die Schweigepflicht der Behördenmitglieder findet sich in § 21 des Gemeindegesetzes (SGS 180). Im geltenden § 38 SHG ist einzig die Schweigepflicht der Privaten, die mit dem Vollzug des SHG betraut sind geregelt.

Neu wird die Schweigepflicht auf alle Personen die mit dem Vollzug des SHG betraut sind, er-weitert (§ 38 Abs. 1). Abs. 2 wird neu hinzugefügt und es wird ergänzt, unter welchen Voraus-setzungen die Schweigepflicht entfallen kann. Die Schweigepflicht entfällt insbesondere, wenn die gesuchstellenden oder unterstützten Personen die entsprechende Ermächtigung zum Ein-holen oder Erteilen einer Auskunft geben, wenn eine Straftat zur Anzeige gebracht wird sowie wenn sich das Auskunftsrecht und die Auskunftspflicht auf eine gesetzliche Bestimmung ab-stützen können.

Die glp ist der Ansicht, dass die Regelung der Schweigepflicht keinen Sinn mache, da dies be-reits im IDG geregelt sei; ein Verweis würde ausreichen, etwa auch bei den §§ 38a, 38b und 38c. Dies würde aber den Anforderungen von Datenschutz BL nicht genügen. Zu erwähnen ist, dass sich Datenschutz BL sowohl im Mitberichts- als auch im Vernehmlassungsverfahren aus-führlich zu den Bestimmungen geäussert und im Ergebnis den Regelungen von § 38 ff. zuge-stimmt hat.

Im Übrigen verlangt etwa die KOSA, dass mit den Bestimmungen nach § 38 ff. mit grösster Sorgfalt vorgegangen werde. Bekanntlich obliegt der Vollzug des SHG den Gemeinden. Der Regierungsrat hat keine Bedenken, dass diese, insbesondere die Sozialhilfebehörden und auch die Sozialarbeitenden, die Regelungen rechtskonform anwenden werden.

5.3. § 38a Informationsbeschaffung

Im geltenden SHG geregelt ist einzig die Informationspflicht der unterstützten Person (§ 11 Abs. 2 lit. a). Die konkrete Informationsbeschaffung der ausführenden Organe ist bis anhin nicht explizit aufgeführt und bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Die Sozialhilfebehörden und Sozialarbeitenden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall darauf angewiesen, zusätzlich zu den Angaben der gesuchstellenden oder unterstützten Per-son bei verschiedenen Stellen Informationen einholen zu dürfen.

Zweckdienliche Informationen müssen im Einzelfall etwa bei verschiedenen Ämtern wie Steu-erbehörden, Amt für Migration, KIGA, Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Sozialversiche-rungsanstalt, Motorfahrzeugkontrolle etc. oder aber bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Vermieterinnen und Vermieter eingeholt werden.

Es dürfen nur Informationen beschafft werden, die für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes be-nötigt werden (allgemeine Zweckgebundenheit). Dieser Grundsatz wird in § 38a Abs. 1 erster Halbsatz festgelegt. Damit wird auch dem allgemeinen Anspruch auf Datenschutz genüge ge-tan.

Die notwendigen Informationen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht in erster Linie bei der gesuchstellenden oder bereits unterstützten Person direkt einzuholen. Dazu werden die beste-henden Pflichten der unterstützten Person konkretisiert, indem neu das Unterzeichnen der

notwendigen Vollmacht als explizite Pflicht aufgenommen wird (vgl. bezüglich hiernach ad Ziff.

8.3).

Abs. 2 hält fest, dass neu diejenigen notwendigen Informationen, die nicht bei der gesuchstel-lenden oder bereits unterstützten Person direkt eingeholt werden können oder dies nicht sinn-voll ist, diese direkt bei Dritten beschafft werden können. In manchen Fällen ist es nicht mög-lich, dass die betroffene Person die notwendigen Unterlagen oder Informationen liefert, weil sie dazu einfach nicht in der Lage ist (psychisch krank, im Spital, unbeholfen, in Haft etc.). In ande-ren Fällen ist es nicht sinnvoll, dass die Information bei ihr eingefordert wird, bspw. wenn ein Verdacht besteht, dass die gelieferten Informationen nicht zutreffen oder allenfalls nicht voll-ständig wären.

Für diejenigen notwendigen Informationen, die weder bei der gesuchstellenden oder unter-stützten Person noch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei Dritten beschafft werden können, ist vorgesehen, dass die gesuchstellenden oder bereits unterstützen Personen eine Vollmacht zu unterzeichnen haben. Diese Vollmacht kann die Sozialhilfebehörde gemäss Abs.

3 verlangen. Es handelt sich dabei nicht um eine Generalvollmacht, sondern um eine durch ih-re Zweckgebundenheit eingeschränkte Vollmacht. Das Einholen von Informationen bei ande-ren Behörden oder Personen muss somit immer subsidiär erfolgen.

Insgesamt besteht folgende Stufenfolge: In erster Linie sind Informationen im Rahmen der Mit-wirkungspflicht bei der betroffenen Person zu beschaffen (Abs. 1), in zweiter Linie gestützt auf gesetzliche Befugnisse (Abs. 2) und erst zuletzt – wenn sich die Informationen auf beiden We-gen nicht beschaffen lassen – kann sich die Sozialhilfebehörde auf die Vollmacht stützen (Abs. 3).

Die Grüne BL erachtet Abs. 3 als nicht sinnvoll, da es kaum Anwendungsfälle geben werde, wenn nach § 38c Dritte ohnehin Auskunft geben müssen. Es wird aber immer wieder Situatio-nen geben, in welchen die Sozialhilfebehörden auf InformatioSituatio-nen von Dritten angewiesen sind, die gestützt auf § 38c Abs. 1 nicht verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen. So etwa Ärzte oder Anwälte; diesfalls muss es möglich sein, mit der Vollmacht, Auskünfte zu erhalten.

Im Übrigen ist die Behörde gemäss § 14 Abs. 3 IDG verpflichtet, bei besonderen Personenda-ten (vgl. § 4 Abs. 4 IDG) die betroffene Person darüber zu informieren, sofern die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist.

5.4. § 38b Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden

§ 38b regelt die Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden. Abs. 1 legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass die Sozialhilfebehörden untereinander die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen austauschen können, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützung angezeigt sind.

Abs. 2 regelt die Weitergabe dieser Informationen unter den Sozialhilfebehörden bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes (Wohnort). Abs. 3 schränkt aber die zweckdienlichen Auskünfte ein, indem die Informationen abschliessend aufgezählt werden. Die zweckdienlichen Auskünfte umfassen die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten sowie die ergange-nen Verfügungen. Es ist für die Behörden von Relevanz und erleichtert ihre Arbeit, wenn sie gewisse Kenntnisse, etwa über Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten haben. Indem auch die

ergangenen Verfügungen weitergeben werden, zeigt sich für die neue Behörde beispielsweise welche Integrationsmassnahmen bereits umgesetzt wurden oder ob bereits eine vertrauens-ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. So wird auch vermieden, dass die unterstütze Per-son unnötig befragt und belastet wird.

Die SVP ist der Ansicht, dass bei Abs. 2 keine Einschränkungen erfolgen sollen. Dies ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, da aufgrund der sensitiven Daten gerade Einschränkungen notwendig sind.

Die FDP die Liberalen regt an, dass die Zuzugsgemeinde auch der Wegzugsgemeinde bei veränderten finanziellen Verhältnissen Mitteilung machen kann. Eine solche Regelung ist nicht notwendig, da einerseits § 38b Absatz 1 normiert, dass die Sozialhilfebehörden untereinander zwingend erforderliche Informationen austauschen können und andererseits § 38c Abs. 3 vor-sieht, dass die Gemeinde (egal welche) Meldungen für die Abklärung von Ansprüchen machen kann.

Die SP weist darauf hin, dass der Austausch unter den Gemeinden nicht zu einem umfassen-den Kopieren ganzer Dossier führen dürfe. Auch hier ist zu erwähnen, dass sich die Sozialar-beitenden und die Sozialhilfebehörden an die geltenden Bestimmungen halten müssen und nur die notwendigen, zweckdienlichen Informationen, ohnehin auf vertraulichem Übermittlungsweg, ausgetauscht werden dürfen.

5.5. § 38c Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht

§ 38c Abs. 1 zählt auf, wer verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen. Dies sind beispielsweise die kommunalen und kantonalen Behörden (bspw. Amt für Migration, MFK) und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts (bspw. Sozialversicherungsanstalt resp. SUVA), Ar-beitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Vermieterinnen und Vermieter.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass es sich dabei um Auskünfte handeln muss, die zur Abklärung verschiedener Fragestellungen notwendig sind. So etwa Auskünfte über finanzielle und per-sönliche Verhältnisse oder über allfällige Ansprüche (Forderungen), die eine unterstützte Per-son gegenüber Dritten haben könnte (IV, PK, EL, Unterhaltsansprüche etc.).

Dabei ist festzuhalten, dass diese Auskunftspflichten in aller Regel nur dann zum Zuge kom-men, wenn die Sozialhilfebehörde Anlass hat, die Angaben der unterstützten Person in Frage zu stellen oder wenn diese die Angaben beharrlich verweigert.

Insbesondere bei der Anfrage bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern handelt es sich nach dem Erfahrungsstand des Kantonalen Sozialamtes um ca. 10 Fälle / Jahr, wo ein Unternehmen direkt angefragt werden müsste. Dabei stehen Fragen ausschliesslich zum Arbeitsverhältnis im Vordergrund: Arbeitspensum, Präsenzzeiten sowie Höhe des Lohnes. Entsprechend kommt es bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu keinem erhöhten administrativen Aufwand (vgl.

hiernach auch ad Ziff. 14); das Gleiche gilt bei Anfragen bei Vermieterinnen und Vermieter.

Dort interessieren die Höhe des Mietzinses und ob allenfalls andere Personen in der Wohnung leben. Diese Auskünfte können ohne grossen Aufwand erteilt werden.

Das Bundesgericht hat im Übrigen festgehalten, dass die Auskunftspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund des öffentlichen Interesses zu bejahen ist und keinen unzulässigen Grundrechtseingriff darstellt; das Gleiche gilt für Vermieterinnen und Vermieter (BGE 138 I

331). Denn ganz allgemein sind die Informationen von Behörden, Organen des Kantons not-wendig, um sicherzustellen, dass die Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvoll-ständiger Informationen zu Unrecht ausgerichtet wird. Diesbezüglich besteht unzweifelhaft und auch unbestrittenermassen ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtig-ten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidungs-grundlagen ausgerichtet wird. Im Hinblick auf dieses Interesse ist es gerechtfertigt, entspre-chende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

In der Vernehmlassungsvorlage war vorgesehen, dass auch Personen, die mit der sozialhilfe-beziehenden Person zusammenleben oder unterhalts- resp. unterstützungspflichtig sind, zur Auskunft verpflichtet werden (was im Übrigen vom Bundesgericht auch als verfassungskonform betrachtet wurde).

Etliche Vernehmlassungsteilnehmende haben sich (teils) vehement gegen eine solche Be-stimmung ausgesprochen (Grüne BL [„ersatzlos streichen“, „unverhältnismässig“], SP [„heikel, problematisch“, „kann zu Konflikten führen“, „Nichtgewährleistung des Schutzes der hilfsbedürf-tigen Person“], BASP [„ungerechtfertiger Einschnitt“, „konfliktbehaftet“], Avenir Suisse, caritas [„Eingriff in die Persönlichkeitsrechte“], KOSA [„Eingriff in die Persönlichkeitsrechte“], vpod. Ei-nige Vernehmlassungsteilnehmende sind teilweise mit der ganzen Bestimmung von § 38c nicht einverstanden (KOSA, BASP, vpod).

Auf die ganze Bestimmung von § 38c kann nicht verzichtet werden. Dieser ist für die Arbeit der Gemeinden unabdingbar und notwendig. Bezeichnenderweise hat denn auch keine einzige Gemeinde § 38c als Ganzes in Frage gestellt; vielmehr wird dieser ausdrücklich begrüsst.

Vom Vorschlag, dass Private auch zur Auskunft verpflichtet werden können, wurde hingegen Abstand genommen. Dies vor dem Hintergrund der Bedenken einiger Vernehmlassungsteil-nehmenden.

Im Übrigen wird darauf verzichtet, in Bezug auf die Auskunftspflichten von § 38c SHG eine Sanktionsmöglichkeit im SHG zu verankern. Dass etwa ein Unternehmen, die Auskunftspflicht beharrlich verweigert, kann nicht ausgeschlossen werden. Indes werden die Sozialhilfebehör-den kaum eine Strafanzeige in Erwägung ziehen, zumal in solchen Situationen (die ohnehin sehr selten sind) aufgrund unklarer Bedürftigkeit die Unterstützung verweigert oder eingestellt werden könnte. Die FDP die Liberalen erachtet eine Busse als überprüfenswert, was aber auf-grund des Vorgesagten wenig sinnvoll ist.

In den meisten Fällen werden die nach Abs. 1 aufgeführten Behörden und Personen eine Aus-kunft auf Anfrage hin erteilen. Mit Abs. 3 wird eine genügende gesetzliche Grundlage geschaf-fen, damit Informationen auch ohne entsprechende Anfrage seitens der Sozialhilfebehörde weitergegeben werden können, wenn dies erforderlich ist.

6. Postulat von Andi Trüssel, SVP: Abzüge von geldwerten Leistungen bei