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1. Rechtsgrundlage

Die vorgesehenen wesentlichen Veränderungen der Aufbewahrung von Kern-brennstoffen in Form bestrahlter Brennelemente im Standort-Zwischenlager Gundremmingen bedürfen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 der Genehmigung durch das Bundes-amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE).

2. Verfahren

Die für die Durchführung dieses Genehmigungsverfahrens geltenden Vorschrif-ten ergeben sich aus dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

2.1. Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung dieser 5. Änderungsgenehmigung bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVP).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchfüh-rung einer UVP für die ÄndeDurchfüh-rung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP durchgeführt worden ist, unter anderem, wenn eine allgemeine Vor-prüfung im Sinne des § 7 UVPG ergibt, dass die Änderung zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Eine solche Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Anlage 3 zum UVPG durchgeführt worden. Die aus der Mitgenehmigungsinhaberschaft der RWE Nu-clear GmbH für das Standort-Zwischenlager Gundremmingen resultierenden Änderungen betreffen ausschließlich organisatorische Aspekte im Zusammen-hang mit einer operativen Trennung von anderen Geschäftsbereichen der RWE Power AG und führen nicht zu einer Veränderung der relevanten Vorhabens-merkmale. Somit sind Auswirkungen auf die Umwelt sicher auszuschließen (An-lage 2 Nr. 1).

2.2. Prognose der Auswirkungen auf Schutzgebiete des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“

Eine Prüfung der Auswirkungen durch die beantragte Änderung auf Schutzge-biete des Netzes „Natura 2000“ ist nicht erforderlich.

2.3. Prognose zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit

Eine Verletzung der Zugriffsverbote einschließlich des Störungsverbots gemäß

§ 44 Abs. 1 BNatSchG durch die geplante Änderung ist auszuschließen.

2.4. Öffentlichkeitsbeteiligung

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung war nicht erforderlich, da keine UVP durchzufüh-ren war.

Gemäß § 2a Abs. 1 AtG in Verbindung mit §§ 4 ff. der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung – AtVfV) in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-satz 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur für Vorhaben vorgesehen, für die nach dem UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung besteht.

3. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG sind erfüllt.

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3.1. Zuverlässigkeit und Fachkunde

Es liegen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 AtG keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung der RWE Nuclear GmbH ergeben.

Mit Inkrafttreten des Betriebspachtvertrages zum 01.01.2018, 0.00 Uhr über-nimmt die RWE Nuclear GmbH unter anderem auch das Standort-Zwischenla-ger Gundremmingen. Es finden keine Änderungen der Organisationsstrukturen statt.

Den Prüfungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit lag dabei lediglich die vom Vorstand der RWE Power AG paraphierte Version des Betriebspachtvertrages zugrunde. Mit der Nebenbestimmung Nr. 50 wird des-halb sichergestellt, dass vor Wirksamwerden dieser 5. Änderungsgenehmigung am 01.01.2018 der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der unterzeichnete Betriebspachtvertrag in der para-phierten Fassung vom 05.10.2017 vorzulegen ist.

Die Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH wird weiterhin mit der Betriebsfüh-rung des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen beauftragt. Eine ÄndeBetriebsfüh-rung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-bes findet nicht statt. Für den vorgesehenen Zeitraum der Verpachtung des Teilbetriebs Kernenergie wird die RWE Nuclear GmbH alle Pflichten und Auf-gaben, die sich aus ihrer atom- und strahlenschutzrechtlichen Verantwortung als Mitinhaberin der Betriebsgenehmigung ergeben, mittels einer Vereinbarung auf die Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH übertragen. Mit Wirksamwerden der Abspaltung des Teilbetriebs Kernenergie von der RWE Power AG auf die RWE Nuclear GmbH wird zuletzt auch der von der RWE Power AG gehaltene Geschäftsanteil an der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH auf die RWE Nu-clear GmbH übertragen.

Mit der Nebenbestimmung Nr. 51 wird festgelegt, dass mit Wirksamwerden der Abspaltung des Teilbetriebs Kernenergie gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG von der RWE Power AG auf die RWE Nuclear GmbH der atomrechtlichen Auf-sichtsbehörde und der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der entspre-chende Eintrag im Handelsregister vorzulegen ist.

3.2. Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung

Im Hinblick auf die Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kern-brennstoffe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG ergeben sich keine Änderungen.

Der Betrieb des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen wird von der Kern-kraftwerk Gundremmingen GmbH im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art und Weise fortgeführt. Insbesondere wird auch das implementierte Quali-tätsmanagementsystem mit Übertragung des Teilbetriebs Kernenergie von der RWE Power AG auf die RWE Nuclear GmbH in gleicher Weise vorgehalten.

3.3. Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen

Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 AtG für die Aufbewahrung nach dieser Änderungs-genehmigung erforderliche Schadensvorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist auch für den Beitritt der RWE Nuclear GmbH als zusätzliche Genehmigungsinhaberin getroffen.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat am 24.11.2017 gegenüber dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-heit bestätigt, dass die Deckungsvorsorge für die Blöcke B und C des Kernkraft-werks Gundremmingen in Höhe von 2,5 Milliarden € erbracht worden ist und dass bezüglich des Standort-Zwischenlagers Gundremmingen die Vorausset-zungen für die gemeinsame Kernanlage gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AtDeckV erfüllt sind.

3.4. Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter

Im Hinblick auf den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ergeben sich keine Änderungen.

4. Erkenntnisse aus der Behördenbeteiligung

Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind keine Hinweise gegeben worden, die der Erteilung dieser Genehmigung entgegenstehen würden.

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