• Keine Ergebnisse gefunden

Identifizierung der Berechtigten über verschiedene Zahlungswege

2. Auszahlungswege der Klimaprämie

2.4 Identifizierung der Berechtigten über verschiedene Zahlungswege

Um ein für die Berechtigten und auch die Finanzverwaltung aufwendiges Verfahren zu ver-meiden, sollte die Registrierung selbst und später auch die Auszahlung der Klimaprämie zu-sammen mit einer Transaktion stehen, bei der die Steuer-ID ohnehin z.B. für Kontrollmittei-lungen genutzt wird. Die Gruppen sind so abzugrenzen, dass sie jeweils große Teilgruppen darstellen und möglichst wenige Überschneidungen haben. Ziel ist es, die gesamte inländische Bevölkerung abzubilden, da diese die CO2-Abgabe – mit Ausnahme der in Exportgütern und -dienstleistungen inkorporierten Anteile – auch bezahlt hat.

2.4.1 Abbildung der Bevölkerung im Modell

Die Mehrzahl der Berechtigten kann „automatisch“ ohne eigenes Antragsverfahren identifi-ziert und in das Klimaprämien-Register eingetragen werden. Dies sind

12 Vgl. Bundesregierung: Verbesserung digitaler Verwaltungsleistungen [https://www.bundesregie-rung.de/breg-de/suche/registermodernisierungsgesetz-1790176; download 23.11.2021].

 die Lohnsteuerkarteninhaber*innen der StKl. I, II, III, IV und Faktor,

 die Bezieher*innen von Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung und

 die Bezieher*innen von Grundsicherung für Erwerbsfähige.

Bei der Lohnsteuerkarte Klasse III sind zwei Berechtigte zu registrieren, dafür keine Person bei Steuerklasse V. Auch die Steuerklasse VI führt nicht zur Registrierung für eine Berechtigung, da diese für die Quellenversteuerung von Zweiteinkommen genutzt wird, es also eine andere Hauptkarte gibt. Lohnersatzeinkommen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Elterngeld13, bei denen die Leistungen an das Nettoeinkommen auf der Lohnsteuerkarte anknüpfen, unter-liegen ebenfalls Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung.

Die Kinder sind bei den abhängig Beschäftigten auf den Lohnsteuerkarten vermerkt; zusätzlich gibt es Kinder auf den Lohnsteuerkarten der StKl. V, was aber eher selten vorkommt. Da auch Kinder eine Steuer-ID haben, sind auch sie unschwer zu identifizieren und zu registrieren.

Bei Renteneinkommen findet zwar kein Quellenabzug der Einkommensteuer statt, Rent-ner*innen erhalten ihre gesetzlichen Renten vielmehr unversteuert und müssen ggf. eine Steuererklärung abgeben. Da die Gesetzliche Rentenversicherung allerdings Kontrollmittei-lungen über die gezahlten Renten an das BZSt übermittelt, sind auch sie unschwer zu identifi-zieren und zu registrieren.

Haushalte mit Haushaltsvorstand im Erwerbsalter, die kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen oder deren Einkommen nicht das sozialrechtliche Existenzminimum erreicht, erhal-ten Grundsicherung. Zumindest die Haushalte, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, also ausschließlich von Grundsicherung leben, können mit diesem Zahlungsweg re-gistriert werden.

Diese drei Gruppen decken überschlägig gerechnet bereits etwa 75 Mio. Empfangsberechtigte ab.

Der ganze Rest der Bevölkerung hat- als Folge einer Erwerbstätigkeit mit anderen Einkunfts-arten – entweder ein ELSTER-Konto unter der Steuer-ID, weil sie verpflichtet sind, eine Ein-kommensteuererklärung abzugeben, oder kann über die von ihren beauftragten Steuerbera-ter*innen registriert werden. Ihre Kinder sind bei den Familienkassen registriert worden, die auch das Kindergeld auszahlen. Die kindergeldberechtigten Kinder sind deshalb bei ELSTER als zum Haushalt zugehörig registriert. Der Zahlungsweg für die Klimaprämie an diese Bevölke-rungsgruppe wäre dann der Jahressteuerbescheid.

13 Beim Elterngeld nur für Fälle, bei denen keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Das nachstehende Bild zeigt vereinfacht die Zuordnung der deutschen Wohnbevölkerung zu den verschiedenen Auszahlungswegen. Die schraffierten Flächen sind die Doppelangehörig-keiten zu zwei Gruppen. Falls jetzt noch jemand nicht erfasst ist, reicht ein einfaches Antrags-formular mit Angabe der Steuer-ID und Konto-Nummer.

Da doch eine gewisse Anzahl von Bürger*innen binnen eines Jahres ihre „Registerierungs-gruppe“ wechselt – z.B. wenn ein abhängig Beschäftigter arbeitslos wird oder länger er-krankt–, sollten sich alle Registrierungen auf einen gemeinsamen Stichtag im Jahr, z.B. den 1.1. beziehen.

2.4.2 Priorisierung von Zahlungsmerkmalen zur Vermeidung von Doppelzählungen Es bleibt allerdings das Problem, dass einige Gruppen systematisch zweifache oder gar mehr-fache Registrierungs- und Zahlungswege haben. Dies sind insb.

 Aufstocker mit Lohnsteuerkarte,

 Mehrfachrentner*innen,

 erwerbstätige studierende Kinder,

 Bezieher*innen von Versorgungsbezügen und Hinterbliebenenpensionen sowie Betriebs-renten mit gesetzlichen Renten,

 Menschen mit mehreren Einkunftsarten.

Aus Sicht einer einfachen, für mit der Verwaltung Beauftragten aufwandsarmen Abwicklung der Auszahlung der Klimaprämie kommt bei Doppelmerkmalen die Priorisierung eines Zah-lungswegs in Frage, der eine eindeutige Lösung ermöglicht. Das Kriterium setzt auch darauf auf, dass die Berechtigung zum Erhalt der Klimaprämie im Programm, welches die Klimaprä-mie „huckepack“ nimmt, einfach einzuprogramKlimaprä-mieren ist; dadurch wird der geringste Büro-kratieaufwand verursacht. Als prioritär sind folgende Zahlungsmerkmale anzusehen:

 die Lohnsteuerkarte mit Ausnahme bei Pensionär*innen mit angerechneten Renten (die Information liegt den Versorgungsämtern vor), bei Rentner*innen mit lohnsteuerpflichti-gen Betriebsrenten und abhängig beschäftigten Rentner*innen (ist als Merkmal auf der Lohnsteuerkarte registriert, weil die Rentenversicherungsbeiträge besonders berechnet werden)

 eigene Renten (ggf. ist ein Abgleich zwischen der Rentenversicherung Bund/regional und der Knappschaft erforderlich)

 Haushaltsvorstände, die ausschließlich Grundsicherung beziehen (Aufstocker mit Lohn-steuerkarte werden über die LohnLohn-steuerkarte „ausgezahlt“)

Klärungsbedarf besteht bei volljährigen studierenden Kindern mit Kindergeldanspruch, die ei-nerseits auf der Lohnsteuerkarte eines ihrer Elternteile oder hälftig bei beiden vermerkt sind, aber auch eigenes lohnsteuerpflichtiges Einkommen beziehen. Die Arbeitgeber*innen können dies nicht erkennen, so dass hier zu erwägen ist, ein eigenes Signal in der ELSTAM-Datenbank anzulegen, welches entweder diese Lohnsteuerkarten von der Klimaprämie ausschließt oder diese Kindergeldeintragungen diesbezüglich sperrt.

Alle anderen Einkommensbezieher*innen sollten über ein ELSTER-Konto verfügen oder sind über ihre Steuerberater*innen erfasst, weil sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Negativ können sie abgegrenzt werden als die, die von den obigen Merkma-len nicht erfasst werden. Für sie wäre der Zahlungsweg die Überweisung bzw. Verrechnung mit dem jährlichen Einkommensteuerbescheid.

Soweit es nun überhaupt noch Personen gibt, die zum Erhalt der Klimaprämie berechtigt sind, aber von den obigen Merkmalen nicht erfasst sind, kann deren Registrierung durch ein einfa-ches elektroniseinfa-ches Antragsverfahren erfolgen. Alle Berechtigten sollten zudem mit ihrer Re-gistrierung über die jeweiligen Zahlungswege von ihrer Aufnahme ins Klimaprämienregister und die damit verbundenen – begünstigenden – Rechtsfolgen durch ein physisches oder elekt-ronisches Schreiben informiert werden, welches dem ausgewählten Zahlungsweg folgt. Auch dies schafft Klarheit über die Klimaprämie bei den Berechtigten. Wer hier keine Information erhält, kann einen Antrag stellen. So ist die vollständige Erfassung gesichert.

2.4.3 „Umgang mit den Rändern“

Auch für das Gesetzgebungsverfahren besteht weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich des Be-günstigtenkreises. Denn nicht alle in Deutschland mit einer Steuer-ID registrierten Personen dürften in die Zielgruppe der Klimaprämie fallen, wenn man z.B. davon ausgeht, dass nur die, die auch die CO2-Abgabe im Inland gezahlt haben, die Klimaprämie erhalten sollen. Hier geht es u.a. um im Ausland lebende Kinder mit Kindergeldberechtigung im In- und im Ausland, im Ausland länger als ein Semester studierende Kinder, im Inland Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland (sog. Grenzgänger) oder auch die nicht ganz kleine Gruppe der Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland.

Hier muss die Politik einerseits Entscheidungen treffen, ob diese Personen zur Begünstigten-gruppe zählen sollen oder nicht, und dann auch entsprechende Merkmale für die Registrie-rung und spätere ProgrammieRegistrie-rung der Auszahlungswege veranlassen.