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an der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) vom 12.04.2006

§ 1 Zulassungskommission

(1) Der Fachbereichsrat bestellt eine Zulassungskommission für den Masterstudiengang. Ihr gehören an:

- 3 Mitglieder aus der Gruppe der Professoren*,

- 1 Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie - 1 Mitglied aus der Gruppe der Studierenden mit beratender Stimme.

Alle Mitglieder sollen Lehrende oder Studierende des Masterstudiengangs sein.

(2) Die Zulassungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der

wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Amtszeiten verlängern sich automatisch um die jeweiligen Fristen, wenn der Fachbereichsrat zum Ablauf der Amtszeiten keine neuen Mitglieder bestellt.

(4) Der Zulassungskommission obliegt die Durchführung des Zulassungsverfahrens. Soweit Fragen der Zulassung oder Zuständigkeiten in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der

Prüfungsausschuss des Fachbereichs.

(5) Die Zulassungskommission erstattet dem Fachbereichsrat regelmäßig Bericht.

§ 2 Zulassungsantrag und Fristen

(1) Anträge auf Zulassung müssen der Zulassungskommission zu den im Semesterzeitplan veröffentlichten Terminen zugegangen sein. Nicht fristgemäß eingegangene Bewerbungen und Bewerbungen mit bei Ablauf der Ausschlussfrist unvollständigen Unterlagen sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

(2) Anträge auf Zulassung sind an folgende Adresse zu richten:

Zulassungskommission Masterstudiengang

(3) Dem eigenhändig unterschriebenen, formlosen Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Ein Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 (1) in beglaubigter Kopie sowie einer beglaubigten Übersetzung, sofern das Original nicht in englischer oder deutscher Sprache abgefasst ist.

b) Eine eigenhändig unterschriebene Erklärung darüber, dass bislang keine Prüfung im gleichen oder einem verwandten Masterstudiengang endgültig nicht bestanden wurde. Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit von Studiengängen obliegt der

Zulassungskommission.

c) Ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des bisherigen Bildungsweges.

d) Prägnante Ausführungen über weitere Kompetenzen, die den Bewerber für den Studiengang nach eigener Einschätzung besonders qualifizieren.

e) Nachweise über Sprachkenntnisse gemäß § 3 (3) oder (4).

Der Zulassungsantrag kann der Hochschule in Teilen, in denen keine eigenhändige Unterschrift oder Beglaubigung erforderlich ist, auch in elektronischer Form zugeleitet werden.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes

Hochschulstudium in einem tourismusspezifischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mindestens mit der Endnote "gut". In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere langjährige

Leitungsfunktionen in der Tourismusbranche oder umfangreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen, kann die Zulassungskommission ein Unterschreiten der Endnote „gut“ zulassen. Ein gleichwertiger ausländischer Abschluss erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Zulassungskommission.

(2) In begründeten Einzelfällen ist eine vorläufige Zulassung auf der Grundlage eines Notenspiegels (Transcript of Records) der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen möglich, sofern der Bewerber in dem Studiengang nach Absatz 1 Prüfungsleistungen im Umfang von 150 ECTS-Credits erbracht hat, wenn dieser Studiengang eine Regelstudienzeit von sechs Semester vorsieht. Die erforderlichen ECTS-Credits erhöht sich in Studiengängen mit längeren Regelstudienzeiten um 30 je Semester. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 muss spätestens zum Zeitpunkt der

Immatrikulation vorliegen. Anderenfalls gilt § 4 (5) sinngemäß.

(3) Es sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sofern Deutsch nicht die Muttersprache des Bewerbers ist. Hinreichende Deutschkenntnisse sind nachgewiesen durch eine Prüfung, die zum Hochschulstudium in Deutschland berechtigt.

(4) Es sind ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachzuweisen, sofern Englisch nicht die Muttersprache des Bewerbers ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Englisch eine Prüfungsleistung des Studiengangs nach Absatz 1 im Umfang von mindestens 12 SWS oder 15 ECTS-Credits war oder wenn anhand eines TOEFL (Test of English as a Foreign Language) mindestens 550 Punkte (213 Punkte beim computergestützen, 79 Punkte beim Internet-based TOEFL) oder wenn anhand eines IELTS-Tests (International English Language Testing System) mindestens 6 Punkte nachgewiesen werden. Bei alternativen Nachweisen entscheidet die Zulassungskommission oder veranlasst eine Prüfung durch die zuständigen Fachvertreter.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassungskommission legt die Beurteilungskriterien und deren Gewichtung für die Bildung einer Rangfolge nach einem Punktesystem unter den Bewerbern fest. Als Kriterien können insbesondere herangezogen werden:

1. die Leistungen des Bewerbers im Studium nach § 3 (1),

2. die Ergebnisse eines schriftlichen oder elektronischen Tests der Bewerber durch die Zulassungskommission nach Absatz 2,

3. das Curriculum des Studiums nach § 3 (1) sowie die Art und Dauer der Berufsausbildung und Beruftstätigkeit,

4. die Fähigkeit zur Formulierung einer eigenständigen Perspektive für die wissenschaftliche und gestalterische Arbeit im Masterstudium schriftlich oder in einem Bewerbergespräch nach Absatz 2.

(2) Die Zulassungskommission kann von den Bewerbern, die kein tourismusspezifisches Studium

abgeschlossen haben, die Teilnahme an einer fachspezifischen schriftlichen Prüfung verlangen, deren Dauer 90 Minuten nicht übersteigen soll. Sie kann von allen Bewerbern ein Bewerbergespräch

verlangen, das Aufschluss über die Identifikation mit dem Studium und die persönliche Motivation geben soll. Das Gespräch soll eine Dauer von 15 Minuten nicht unter- und eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Für die Vergabe der Studienplätze erstellt die Zulassungskommission ein Ranking der Bewerber anhand einer Verbindung der Beurteilungskriterien aus Absatz 1 Punkt 1 bis 4.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zulassungszahl, werden die Studienplätze in der Reihenfolge des Rankings vergeben. Bei gleicher Platzierung entscheidet das Los. Ist die Zahl der Bewerber

(6) Über das Zulassungsverfahren ist ein Protokoll anzufertigen, anhand dessen die Platzierung der Bewerber im Wesentlichen nachvollzogen werden kann.

§ 5 Zulassungs- und Ablehnungsbescheid

(1) Nach § 4 (4) angenommene Bewerber erhalten unverzüglich einen schriftlichen Zulassungsbescheid zum folgenden Semester.

(2) Das Rektorat der Hochschule bestimmt eine Frist, innerhalb derer die oder der Zugelassene schriftlich zu erklären hat, dass sie oder er den Studienplatz annimmt. Der Zulassungsbescheid wird unwirksam, wenn der zugelassene Bewerber die Erklärung nicht form- und fristgerecht abgibt. Auf diese

Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Annahmefrist durch die Hochschule verlängert werden.

(3) Zugelassene Bewerber haben sich entsprechend der Immatrikulationsordnung für

Masterstudiengänge an der Hochschule Harz (FH) zu immatrikulieren. Anderenfalls wird der Zulassungsbescheid unwirksam und der Studienplatz im Nachrückverfahren erneut vergeben. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(4) Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

(5) In begründeten Fällen kann die Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen zur Erbringung einzelner fehlender Eingangsleistungen verbunden sein. Die Erbringung dieser Leistungen muss in der Regel im ersten Semester des Masterstudiums erfolgen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Bewerber die Auflagen nicht erbringt.

§ 6 Wiederholung und Täuschung

(1) Bei Nichtzulassung ist ein erneuter Zulassungsantrag nach § 2 mehrfach möglich.

(2) Die Zulassung zum Studiengang kann vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zulassung auf unwahren Angaben des Studierenden beruht und bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht zustande gekommen wäre.

§ 7 Zulassung in ein höheres Semester

(1) Studierende in Masterstudiengängen anderer Hochschulen können auf Antrag in ein höheres Semester zugelassen werden, sofern entsprechende Prüfungsleistungen nachgewiesen werden können. Die Feststellung der Gleichwertigkeit nimmt die Zulassungskommission entsprechend der Regelungen der Masterprüfungsordnung des Studiengangs zur Anrechenbarkeit von

Prüfungsleistungen vor.

(2) Besonders befähigte Bewerber können sich auf Antrag einer Einstufungsprüfung unterziehen, um für ein höheres Semester zugelassen zu werden. Die Einstufungsprüfung liegt in der Zuständigkeit der Zulassungskommission.

(3) Die Zulassung in ein höheres Semester kann mit Auflagen verbunden werden. § 5 (5) gilt entsprechend.

Die Zulassungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) mit ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Harz in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 12.04.2006 und des Senates der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) vom 19.04.2006

Wernigerode, 23. Mai 2006 Der Rektor

der Hochschule Harz

Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode

Hochschule Harz

Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode

Praktikumsordnung