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Artikel 39e Absätze 2 und 3 IVV

2 Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:

a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festge-halten wurde:

1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;

b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden;

c. für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.

3 Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:

a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig seh-schwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;

b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen:

drei alltägliche Lebensverrichtungen;

c. bei vP mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Le-bensverrichtungen.

4.2.1 Höchstbeträge in den Bereichen ATL, Haus-haltsführung und gesellschaftliche Teilnahme und Freizeitgestaltung

Für die Berechnung des Höchstbetrages in den Bereichen ATL, Haushalt und Freizeit geht man vom Grad der Hilflo-sigkeit und der Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen aus:

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Höchstbetrag ATL, Haushalt, Freizeit HE-Grad Anzahl

Lebensver-richtungen

max. Anzahl Stunden pro

Le-bensverrichtung

Eine vP ist in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Kör-perpflege und Aufstehen/Absitzen/Abliegen) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Es liegt demnach eine leichte Hilflosig-keit vor. Die Bedarfsabklärung ergibt einen Bedarf an Hilfe bei der ATL von durchschnittlich 0.8 Stunden im Tag und einen Bedarf an Hilfe im Haushalt von durchschnittlich 0.6 Stunden im Tag sowie einen Bedarf an Hilfe bei der Frei-zeit von durchschnittlich 0.1 Stunden im Tag. Ihr Hilfebe-darf beträgt pro Tag in den Bereichen ATL/Haushalt/Frei-zeit 1.5 Stunden und pro Monat 45.6 Stunden (1.5 Stunden x 365 Tage / 12 Monate = 45.6 Stunden). Der Höchstbe-trag in diesen Bereichen ist aber auf 40 Stunden limitiert, weil sie eine Hilflosenentschädigung leicht hat und in zwei Lebensverrichtungen eingeschränkt ist (20 Stunden x 2 ATL). Berücksichtigt wird deswegen nur ein Hilfebedarf von 40 Stunden pro Monat.

Bei einigen Behinderungen ist diese Berechnung nicht möglich, weil der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-gung in der Regel nicht aufgrund einer massgebenden Ein-schränkung in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entsteht. Deshalb wird in diesen Sonderfällen von schwerer und leichter Hilflosigkeit eine Sonderregelung für die Be-rechnung verwendet.

Bei taubblinden vP werden maximal 240 Stunden pro Mo-nat (6 ATL x 40 Stunden, da HE schwer) berücksichtigt.

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Bei stark sehschwachen oder blinden vP werden maximal 60 Stunden pro Monat (3 ATL x 20 Stunden, da HE leicht) berücksichtigt.

Bei vP, die wegen dauernder persönlicher Überwachung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben (Art. 37 Abs. 3 Bst. b IVV), werden in den Bereichen ATL, Haushalt und Freizeit maximal 40 Stunden pro Monat berücksichtigt. Bei höheren HE-Graden wird auf die Anzahl ATL abgestützt.

Bei vP, die wegen aufwändiger Pflege gemäss Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c IVV eine leichte Hilflosenentschädi-gung erhalten, werden maximal 40 Stunden pro Monat be-rücksichtigt.

Bei vP, die aufgrund von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d IVV eine leichte Hilflosenentschädigung für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten bekommen, werden maximal 40 Stunden berücksichtigt.

Bei vP, die wegen lebenspraktischer Begleitung gemäss Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe e IVV eine Hilflosenentschä-digung leichten Grades bekommen, werden maximal 40 Stunden berücksichtigt. Besteht Anspruch auf eine mittel-schwere Hilflosigkeit, wird auf die Anzahl ATL abgestützt.

Beispiel 1:

Eine vP braucht Hilfe beim Aufstehen /Absitzen /Ablegen und bei der Körperpflege. Darüber hinaus ist sie auch auf lebenspraktische Begleitung hingewiesen. Sie bekommt deswegen eine HE mittel. Der Höchstbetrag wird wie folgt berechnet:

2 ATL zu x 30 Stunden (HE Mittel) = 60 Stunden 4089

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Beispiel 2:

Eine vP braucht Hilfe beim Aufstehen /Absitzen /Ablegen.

Darüber hinaus ist sie auch auf lebenspraktische Beglei-tung hingewiesen. Sie bekommt deswegen eine HE leicht.

Der Höchstbetrag wird wie folgt berechnet:

Höchstbetrag wegen LpB= 40 Stunden

1 ATL x 20 Stunden (HE leicht) = nicht berücksichtigt Total = 40 Stunden

Die Addierung von Stunden im Rahmen von Höchstgren-zen in den Bereichen ATL, Haushaltsführung und gesell-schaftliche Teilnahme und Freizeitgestaltung ist nicht mög-lich. Wenn ein Sonderfall vorliegt, gilt dessen Stundenwert gemäss IVV. Falls mehrere Sonderfälle angegeben wer-den, gilt der Stundenwert des höchsten Sonderfalls (z.B.

wenn jemand blind ist und darüber hinaus auch

auf-wendige Pflege braucht gelten 60 Std für blind, nicht 40 Std für aufwändige Pflege). Falls die vP auch in den ATL hilfe-bedürftig ist und diese zum selben oder höheren Stunden-wert als der zutreffende Sonderfall führen, basiert die Be-rechnung auf den Anzahl ATL gemäss Art. 37 IVV.

4.2.2 Höchstbeträge in den Bereichen Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer ge-meinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, berufliche Aus-/Weiterbildung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt In den vier Bereichen Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tä-tigkeit, berufliche Aus-/Weiterbildung und Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt können bei einem Totalpensum von 100 % und mehr höchstens 60 Stunden pro Monat anerkannt werden. Liegt das Pensum unter 100 %, wird der anrechenbare Zeitbedarf entsprechend re-duziert.

4093.1

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Beispiel 1:

Eine vP arbeitet 50 %. An 2 Abenden in der Woche be-sucht sie zusätzlich eine Ausbildung (umgerechnet = 20 %). Das ergibt ein Pensum von 70 %. Der Hilfebedarf kann in den zwei Bereichen berücksichtigt werden, der Höchstbetrag beträgt aber nicht 60 Stunden pro Monat sondern nur 42 Stunden pro Monat (70 % von 60).

Beispiel 2:

Eine vP arbeitet 80 %. Daneben ist sie an einem Tag und 2 Abenden in der Woche (umgerechnet = 40 %) gemeinnüt-zig tätig. Das ergibt ein Pensum von 120 %. Hat sie einen Hilfebedarf von 50 Stunden, wird dieser total berücksich-tigt. Hat sie hingegen einen Hilfebedarf von 65 Stunden pro Monat, werden maximal 60 Stunden pro Monat berücksich-tigt (Höchstbetrag).

4.2.3 Höchstbeträge im Bereich Überwachung wäh-rend des Tages

Der Höchstbetrag für die Überwachung während des Ta-ges entspricht 120 Stunden pro Monat.

4.2.4 Höchstbeträge im Bereich Nachtdienst

Es gibt keinen Höchstbetrag für den Nachtdienst. Er ist im-plizit durch die Anzahl der Nächte in einem Jahr gegeben.

4.2.5 Kürzung der Höchstbeträge Artikel 39e Absatz 4 IVV

Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.

Als Institution gelten alle Einrichtungen, in denen die vP betreut wird, z.B. Heime, Werkstätten, Tagesstätten, Ein-gliederungsstätten, Sonderschulen, Tageskliniken von psy-chiatrischen Kliniken.

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Der Höchstbetrag wird um 10 % pro Wochentag bzw.

Nacht, den die vP in einer Institution verbringt, gekürzt (BGE 140 V 543). Das heisst, die Kürzung entspricht 10 % bei Tagesbeschäftigung (Sonderschule, berufliche Einglie-derungsstätte extern, Tagesstätte und Werkstätte) oder im Falle von ausschliesslich Übernachtungen (Heim), und 20 % bei der Betreuung in einem Heim mit Leistungen Tag und Nacht. Die Überwachung wird nur bei Tagesbeschäfti-gung um 10% gekürzt. Bei den Nächten erfolgt die Kür-zung nicht prozentual, sondern anhand der Anzahl ver-brachten Nächte im Heim. Bei der Kindererziehung erfolgt die Kürzung von 10% nur bei Übernachtungen in Heim.

Diese Kürzung gilt nicht für die Höchstbeträge in den Berei-chen Ausbildung, gemeinnützige Tätigkeit und Ausübung einer Arbeitstätigkeit.

Bei halben Tagen beträgt die Kürzung nur 5%. Ein Aufent-halt bis 6 Stunden wird als einen halben Tag, ab 6 Stunden als einen ganzen Tag berücksichtigt. Die wöchentlichen Anwesenheitstage werden analog zu Rz 4017 umgerech-net, um den Ferien Rechnung zu tragen.