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Auswahl

29.1 (1) Den Gutachterinnen und Gutachtern kam eine Schlüsselfunktion im Verfahren der Akkreditierung bzw. Reakkreditierung von Privatuniversitäten und von Studien-programmen zu. Sie hatten das Vorliegen der erforderlichen Kriterien für die Akkreditie-rung einer Privatuniversität bzw. eines Programms zu bewerten und – grundsätzlich nach einem Vor–Ort–Besuch bei der antragstellenden Institution – in einem gemeinsamen Gutachten40 darüber zu befinden; allfällige Sondervoten einzelner Gutachterinnen und Gutachter waren schriftlich zu begründen.41

Bei Akkreditierungsverfahren erfolgte die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 5 der jeweils geltenden Privatuniversitäten–Akkreditierungs-verordnung; das Board konnte aber auch von der fachwissenschaftlichen Begutachtung – auch bei Erstakkreditierungen – absehen, falls es diese für die Beurteilung eines Antrags für nicht erforderlich hielt. Diese Ermächtigung nahm das Board im über-prüften Zeitraum nicht in Anspruch.

(2) Die Geschäftsstelle der AQ Austria suchte anhand der für die Akkreditierung bzw.

Reakkreditierung erforderlichen Kompetenzfelder Gutachterinnen und Gutachter mittels Internetrecherchen und eines elektronischen Verzeichnisses der bisherigen Gutachterinnen und Gutachter. Dieses Verzeichnis enthielt bspw. das akademische Feld, das Berufsfeld, Verzeichnisse von Studierenden und ähnlichen Institutionen.

Eine Datenbank befand sich im Aufbau. Kooperationen mit anderen Institutionen, die eine Verbreiterung der Datenbasis bei der Suche nach geeigneten Gutachterinnen und Gutachtern ermöglicht hätten, war die AQ Austria jedoch nicht eingegangen. Für studentische Gutachterinnen und Gutachter erfolgte über Initiative der Geschäfts-stelle ein Vorschlag seitens der Österreichischen Hochschüler_innenschaft.

Die Geschäftsstelle der AQ Austria fasste im jeweiligen Akkreditierungsverfahren die Ergebnisse ihrer Gutachterrecherche in einer Kurzinformation – unter Angabe der Namen, der Position, der Institution und der Qualifikation – zusammen und unter-breitete damit dem Board der AQ Austria einen Bestellungsvorschlag. Auf dieser

40 für im überprüften Zeitraum begonnene Verfahren

41 Verfahren, die bis 2013 eingereicht wurden, waren nach der Verordnung aus 2012 zu beurteilen. Demnach hatte jede Gutachterin bzw. jeder Gutachter ein schriftliches Gutachten zu verfassen.

Grundlage bestellte das Board der AQ Austria die für die Begutachtung des jeweiligen Antrags erforderliche Anzahl an Gutachterinnen und Gutachtern. In der Regel waren dies drei bis vier Personen bei Programmakkreditierungen und bis zu sechs Personen bei institutionellen Akkreditierungen.

(3) Bei der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter gewährleistete das Board bei sämtlichen vom RH überprüften Akkreditierungsverfahren die Begutachtung aller für das Verfahren relevanten Prüfbereiche (bspw. Profilbildung, Entwicklungs-plan, Studien und Lehre, Studiengang und Studiengangsmanagement, Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, Organisation und Personal, Finanzierung und Ressourcen, nationale und internationale Kooperationen, Qualitätsmanagementsystem, Information). Bei der Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter achteten die Geschäftsstelle und das Board unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Einzelfall darauf, dass die Gutachterinnen und Gutachter sämtliche Kompetenzfelder, wie bspw. ausgewiesene wissenschaftliche Qualifikation im Fach-bereich, Erfahrungen im Qualitätsmanagement und in der Qualitätssicherung abdeckten. So bestellte das Board bspw. bei der institutionellen Erstakkreditierung der JAM MUSIC LAB – Privatuniversität für Jazz und Popularmusik Wien (in der Folge: JAM MUSIC LAB Privatuniversität) fünf Gutachterinnen und Gutachter mit umfassenden Erfahrungen im Hochschul–Qualitätsmanagement und in der Leitung einer Hochschule aus einem Gesamtvorschlag der Geschäftsstelle von 42 potenziellen Gutachterinnen und Gutachtern. Sämtliche bestellten Gutachterinnen und Gutachter waren darüber hinaus praktizierende Künstlerinnen und Künstler im relevanten Berufsfeld.

29.2 Der RH hielt fest, dass bei den von ihm überprüften Verfahren (siehe TZ 36) die Gutachterinnen und Gutachter die in den Privatuniversitäten–Akkreditierungsver-ordnungen vorgesehenen Kompetenzfelder abdeckten. Die Bestellung der Gutach-terinnen und Gutachter durch das Board erfolgte auf Grundlage einer umfassenden schriftlichen Darstellung ihrer Qualifikationen durch die Geschäftsstelle der AQ Austria.

Der RH erachtete es für die kontinuierlich hohe Qualität der Gutachten als entscheidend, eine möglichst breite Datenbasis zur Auswahl geeigneter Gutachterinnen und Gutachter zur Verfügung zu haben.

Er empfahl der AQ Austria, mit anderen Institutionen, wie bspw. dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Kooperationen zur Verbreiterung der Datenbasis einzugehen und – im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen –

29.3 Laut Stellungnahme der AQ Austria werde sie die Empfehlung zur Verbreiterung der Datenbasis für qualifizierte und einschlägige Gutachterinnen und Gutachter durch Kooperation mit weiteren nationalen wie internationalen Institutionen in den Grenzen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgreifen und deren Umsetzung prüfen.

Unbefangenheit

30.1 Die Privatuniversitäten–Akkreditierungsverordnungen normierten in § 5, dass die Gutachterinnen und Gutachter unbefangen sein mussten und schriftlich zu erklären hatten, dass keine Befangenheitsgründe vorlagen. Die Geschäftsstelle der AQ Austria informierte die antragstellende Institution über die ausgewählten Gutachterinnen und Gutachter und räumte ihr eine Frist für allfällige schriftliche Einwände ein. Im überprüften Zeitraum erhob eine antragstellende Privatuniversität Einwände gegen eine Gutachterin wegen behaupteter Parteilichkeit. Das Board der AQ Austria beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom November 2016, dem Einwand nicht stattzugeben, weil die Zweifel hinsichtlich der Un– bzw. Überparteilichkeit für das Board nicht nachvollziehbar waren.

Die Gutachterinnen und Gutachter unterfertigten Verpflichtungserklärungen, in denen sie u.a. jegliche Befangenheit in Ausübung der Gutachtertätigkeit ausschlossen.

Diese Verpflichtungserklärungen lagen für den überprüften Zeitraum in den vom RH überprüften Verfahren für sämtliche Gutachterinnen und Gutachter vor.

Eine Abkühlphase zwischen (positiver) Begutachtung und einer möglichen Beschäf-tigung bei der begutachteten Privatuniversität war für Gutachterinnen und Gutachter in Akkreditierungsverfahren nicht vorgesehen.

30.2 Der RH kritisierte, dass keine Abkühlphase nach einer (positiven) Begutachtung für Gutachterinnen und Gutachter in Akkreditierungsverfahren vorgesehen war. Aus Sicht des RH bestand das Risiko nicht objektiver Gutachten, wenn eine Gutachterin bzw. ein Gutachter zeitnah nach Erstellung des Gutachtens mit einer Tätigkeit an der antragstellenden Institution beauftragt wurde.

Der RH empfahl der AQ Austria, zur Wahrung der Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter eine Abkühlphase für allfällige zukünftige Tätigkeiten der betreffenden Gutachterinnen und Gutachter an der antragstellenden Privatuniversität vorzusehen, um einen Anreiz für ein allenfalls ungerechtfertigt positives Gutachten von vornherein auszuschließen.

30.3 Die AQ Austria teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass ihr die Einführung einer obligatorischen Abkühlphase weder angemessen noch notwendig und in der Praxis auch nicht umsetzbar erscheine. Die Klärung der Befangenheit sei vor und während der Begutachtung inklusive der Erstellung des Gutachtens relevant. Zeitlich darüber

hinausgehende persönliche Entscheidungen der Gutachterinnen und Gutachter lägen nicht mehr im unmittelbaren Einflussbereich der AQ Austria. Die Einführung einer entsprechenden Regelung in den Gutachtervereinbarungen würde zudem ein hohes Misstrauen der AQ Austria am professionellen Verhalten der Gutachterinnen und Gutachter signalisieren und damit deren Bereitschaft für gutachterliche Tätig-keiten mindern und damit auch der Empfehlung unter TZ 29 entgegenlaufen.

30.4 Der RH entgegnete der AQ Austria, dass eine Abkühlphase bspw. auch für Mitglieder von Universitätsräten im UG vorgeschrieben ist. Darüber hinaus liegt die Vermeidung des Anscheins einer Befangenheit auch im Interesse der Gutachterinnen und Gutachter sowie der antragstellenden Institutionen.