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Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 12

Grundstücksanschlüsse

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) stehen - vorbehaltlich abweichender Regelungen - im Eigentum der Stadtwerke.

Sie werden ausschließlich von den Stadtwerken hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von den Stadtwerken be-stimmt. Die Stadtwerke stellen die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.

(3) Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren ent-wässert, gelten beide Anschlusskanäle als ein Grundstücksanschluss. Die Stadtwerke können mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig halten. In besonders be-gründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) können die Stadtwerke den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(4) Die Stadtwerke können auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse so-wie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.

§ 13 Kostenerstattung

(1) Den Stadtwerken sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten:

a) Die Kosten der Herstellung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 3).

b) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4).

c) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grund-stücksanschlüsse nach § 12 Abs. 3, wenn sie vom Eigentümer veranlasst oder verursacht werden.

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(3) Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss, so ist für die Teile des Grundstücksanschlusses, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigen-tümer bzw. der Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile des Grundstücksanschlusses mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbau-berechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

§ 14

Private Grundstücksanschlüsse

(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.

(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein an-erkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadtwerke, und verzichtet

der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so kann der Grundstücksan-schluss auf sein Verlangen von den Stadtwerken übernommen werden. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.

(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksan-schlüssen (Abs. 1) sind den Stadtwerken vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzu-zeigen.

§ 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadtwerke bedürfen

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstück-sentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vor-gesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender und geplanter Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grund-stück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;

- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;

- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile und Grundstücksflächen (befestigte bzw.

versiegelte Flächen) im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptlei-tungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässe-rungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).

Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der An-schlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei den Stadtwerken einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.

§ 16 Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustel-len, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.

Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderun-gen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

§ 17

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzu-stellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Die Stadtwerke können, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksent-wässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder er-neuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstücksei-gentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führen die Stadtwerke auf Ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kön-nen die Stadtwerke den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grund-stückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Stadtwerke können die in Satz 1 genannten Maß-nahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 18

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrück-stände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigen-tümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen.

Bei schuldhafter Säumnis ist er den Stadtwerken gegenüber schadenersatzpflichtig. Für die Beseiti-gung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2) Im Rahmen der Genehmigung nach § 15 hat der Besitzer den Einbau den Stadtwerken anzuzeigen.

Dies gilt auch für vorhandene Abscheider.

(3) Die Stadtwerke können vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.

(4) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 19 Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 20

Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die an der Anschlussstelle der Grund-stücksentwässerung (Rückstauebene) tiefer als die Straßenoberfläche liegen, müssen vom Grundstück-seigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigen-tümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.

§ 21

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

(1) Vor der Abnahme durch die Stadtwerke darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden.

Die Abnahme gilt 4 Wochen nach Eingang der Fertigstellungsanzeige als erfolgt, soweit von den Stadt-werken nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.

Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bau-leiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstücks-eigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbe-stimmungen betreten.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(4) Die Stadtwerke sind nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Ein-fluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen.

Dieses wird bei den Stadtwerken geführt und auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Ver-antwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, den Stadtwerken, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen.

Dabei handelt es sich um folgende Angaben:

Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwasser-menge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Die Stadtwerke werden dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsge-heimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.