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Ein Branchenverband sollte eine absolute Mindestgrösse haben, um eine genügende Ge-nauigkeit der Vorhersagen für die nicht organisierten Unternehmen der Grundgesamtheit zu gewährleisten. Ausserdem werden auch Chiquadrat-Anpassungstests mit etwas grösserer Anzahl von Klassen bei kleinen Gruppen unzuverlässig. Bei einer Grösse von 𝑛= 20 können 4 ungefähr gleich grosse oder 3 leicht unterschiedlich grosse Klassen gebildet werden, damit der Test noch zuverlässig ist. Wir schlagen vor, dass diese Grenze (𝑛= 20) nur unterschrit-ten werden darf, wenn die Grundgesamtheit weniger als 20 Unternehmen umfasst.

Ein weiterer Aspekt ist die implizite Modellierung, welche für die nicht in der Gruppe vertrete-nen Unternehmen der Grundgesamtheit gelten sollte. Damit das Modell wenigstens für die Mehrheit der Unternehmen überprüft werden kann, sollte die Gruppe mindestens 50% der Unternehmen der Grundgesamtheit umfassen, also auch eine relative Mindestgrösse haben.

Mit anderen Worten, wir schlagen vor, dass als Bedingung für die Grösse der Gruppe gilt 20≤ 𝑛 ≤0.5⋅ 𝑁.

4 Da die Klassen-Häufigkeiten auf 𝑛 addieren müssen, reduziert sich die Anzahl Freitsgrade um 1.

5 Um den Effekt zu kompensieren könnte der Wert der Teststatistik mit 𝑛0/𝑛 multipliziert werden, wenn die Gruppengrösse 𝑛 eine Standardgrösse 𝑛0 übersteigt. Dabei könnte z.B. 𝑛0= 100 gesetzt wer-den.

Vorschlag für das Vorgehen zur Feststellung der Repräsentativität

4 Vorschlag für das Vorgehen zur Feststellung der Repräsentativität

Um bereits für den Verhandlungsprozess die Repräsentativität der Gruppe nachzuweisen, werden Informationen über die Grundgesamtheit und die Gruppe bereits am Anfang des Prozesses notwendig. Dadurch kann eine nachträgliche Verifizierung der Zustimmung der Grundgesamtheit zur Branchenverordnung vermieden werden oder zumindest vorausge-nommen werden, um so die Akzeptanz zu erhöhen.

Der erste Schritt im Prozess ist die Abgrenzung der Grundgesamtheit selbst. Die Einheit der Grundgesamtheit ist die Unternehmung. Welche Unternehmen tatsächlich zur Grundge-samtheit gehören wird in einem mehrstufigen Prozess eruiert. Nach Abschluss dieses Pro-zesses, sollten alle notwendigen Informationen vorliegen, damit die Repräsentativitätsüber-prüfung anhand der in Abschnitt 3 konkretisierten Methode vollzogen werden kann.

Unser Vorschlag beginnt mit einem Kriterienkatalog, welcher diese Abgrenzung ermöglichen soll. Der Branchenverband muss in einem ersten Schritt einen Kriterienkatalog festlegen, der die Branche und die Produkte, für welche eine Branchenverordnung erstellt werden soll, exakt definiert. Der Kriterienkatalog muss auch einen Vorschlag für die Kovariablen enthal-ten, welche für die Überprüfung der Repräsentativität herangezogen werden sollen. Ein Mo-dell für die Zustimmung zur Branchenverordnung muss nicht explizit angegeben werden.

Hingegen müssen die Kovariablen so ausgewählt sein, dass sie die wichtigen Faktoren, wel-che einen Einfluss auf die Zustimmung zu einer angestrebten Branwel-chenverordnung haben, umfassen. Die Variablen Anzahl Beschäftigte, Grossregion und Wirtschaftsbranche nach NOGA sollten obligatorisch aufgenommen werden, weitere Kovariablen, welche branchen- und produktspezifisch sein können, müssen fallweise abgeklärt werden.

Im zweiten Schritt wird die Grundgesamtheit individuell definiert. Die Grundgesamtheit be-steht aus allen Unternehmen, die den Kriterienkatalog erfüllen. Der Branchenverband muss eine Liste der Unternehmen (Namen und UID) vorlegen, welche aus seiner Sicht die Bran-che (Grundgesamtheit) bilden. Diese Liste muss anschliessend bereinigt werden. Das heisst, es muss ein Prozess definiert werden, der es erlaubt Kandidaten für die Grundgesamtheit entsprechend dem Kriterienkatalog einzuschliessen oder auch auszuschliessen. Dabei müs-sen Unternehmen die Möglichkeit haben, sowohl den Ausschluss als auch den Einschluss zu beantragen.

In einem dritten Schritt muss die Repräsentativität der Gruppe überprüft werden. Dazu müs-sen die Verteilungen der im Kriterienkatalog enthaltenen Kovariablen sowohl für die Grund-gesamtheit (Branche) als auch für die Gruppe (Branchenverband) eruiert werden. Das BUR wird eine wichtige Unterstützung sein. Um spezifische Kovariablen zu erheben, muss entwe-der eine eigene Erhebung konzipiert und durchgeführt werden oentwe-der es kann auf zuverlässige bestehende Erhebungen/Informationsquellen zurückgegriffen werden. Hier stellt sich aller-dings die Frage, ob es nicht zielführender ist, die Branchenverordnung direkt zu erarbeiten und einer Urabstimmung in der Branche (Grundgesamtheit) zu unterwerfen. Dies hängt u.a.

davon ab, wie gross die Branche ist und wie gross eine allfällige Stichprobe wäre.

Das vorgeschlagene Verfahren zum Nachweis der Repräsentativität eines Branchenverban-des basiert demzufolge auf drei Stufen. Die Beweislast liegt beim Branchenverband. Eine Zusammenfassung der notwendigen Schritte ist in Tabelle 1 dargestellt und in den folgenden Abschnitten ausgeführt.

Vorschlag für das Vorgehen zur Feststellung der Repräsentativität

Tabelle 1: Notwendige Schritte zur Definition von Repräsentativität eines Branchenverbands (BV)

Schritt Beschreibung Wer

1.1

Kriterienkatalog mit einer Beschreibung der Grundgesamtheit (Branche). Der Kriterienkatalog enthält einen Vorschlag für die Kovariablen, welche für die Überprüfung der Repräsentativität ver-wendet werden.

BV

1.2

Mitgliederliste des BV (UID*) mit der Angabe ob das betreffende Mitglied aus der Sicht des BV unter die Branchenverordnung fällt, d.h. zur Grundgesamtheit gehört.

BV

1.3

Überprüfung: Wird der Kriterienkatalog und die Kovariablen akzep-tiert? Erfüllen die bezeichneten Mitglieder des Branchenverbandes den Kriterienkatalog?

Falls Nein: Zurück zu Schritt 1.1 oder Sprung zu 3.4

IGE

Kriterienkatalog und Branchenverband (Gruppe) sind definiert

2.1

BV legen dem IGE eine Liste mit allen Schweizerischen Unterneh-men, die unter den formulierten Kriterienkatalog fallen (Grundge-samtheit), vor (UID).

BV 2.2 Erste Überprüfung der Liste anhand des BUR auf Plausibilität. BFS 2.3

Öffentlicher Aushang des Kriterienkatalogs und der Liste. Sicher-stellen, dass für sämtliche Unternehmen auf der Liste und allenfalls betroffene Unternehmen die Ausschreibung einsehbar ist.

IGE

2.4

Unternehmen informieren sich über ihre Zugehörigkeit zur Grund-gesamtheit gemäss Liste und Kriterienkatalog und stellen allenfalls einen Antrag auf Löschung von oder Aufnahme in die Liste

Unter-nehmen

2.5

Bereinigung: Erfüllen die Aufnahmeantragssteller den Kriterienkata-log? (Hier ist u.U. eine Anpassung des Kriterienkatalogs nötig) Anpassung der Grundgesamtheit (löschen/hinzufügen)

IGE Grundgesamtheit definiert

3.1

BFS überprüft die Repräsentativität anhand der Informationen im BUR. Falls Repräsentativität nicht gewährleistet: Sprung zu Schritt 3.4. Falls im Kriterienkatalog keine weiteren Kovariablen vorgese-hen sind, Sprung zu Schritt 3.4.

BFS

3.2

Die Verteilung der Kovariablen, welche nicht im BUR enthalten sind, werden anhand von bestehenden Informationsquellen oder einer spezifischen Erhebung berechnet und dem IGE eingereicht.

BV

3.3

Überprüfung der Informationsquellen bzw. der Erhebung Falls ungenügende Qualität: Zurück zu Schritt 3.2 oder Anordnung einer Urabstimmung über die Branchenverordnung.

IGE

3.4 Entscheid über Repräsentativität des BV aufgrund der erhobenen

Daten IGE

Repräsentativität nachgewiesen bzw. abgelehnt

Vorschlag für das Vorgehen zur Feststellung der Repräsentativität

*UID ist die Unternehmens-Identifikationsnummer des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) des Bundesamts für Statistik

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