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Geschäftsordnung für die Vollversammlung

Im Dokument Kammerrecht der IHK Region Stuttgart (Seite 123-127)

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9. Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2012 folgende Neufassung der „Geschäfts-ordnung für die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Re-gion Stuttgart“ beschlossen, die zuletzt durch Beschluss der Vollver-sammlung am 8. Oktober 2014 geändert wurde:

1. Ort der Sitzung und Sitzungsräume

Die Sitzungen der Vollversammlung finden in der Regel in einem der IHK-Gebäude statt. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium einen anderen Sitzungsort festlegen, bspw. auf Einladung eines Mit-gliedsunternehmens oder aus Anlass eines Besuchs einer öffentlichen Einrichtung.

Soweit eine Sitzung der Vollversammlung außerhalb eines IHK-Gebäu-des stattfindet und dadurch die Teilnahme von Gästen nicht oder nur mit Einschränkungen möglich ist, soll darauf hingewiesen werden.

2. Teilnahmeberechtigte

An den Sitzungen der Vollversammlung nehmen neben den Vollver-sammlungsmitgliedern und dem Hauptgeschäftsführer auch die stellver-tretenden Hauptgeschäftsführer, die leitenden Geschäftsführer und die Geschäftsführer der IHK teil. Der Hauptgeschäftsführer kann weitere Mit-arbeiter hinzuziehen.

Bei der Diskussion und der Beschlussfassung über Anträge, die in Aus-schüssen behandelt oder an Ausschüsse verwiesen wurden, soll der oder die Ausschussvorsitzende des betroffenen Ausschusses oder eine seiner

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Stellvertreterinnen oder seiner Stellvertreter in der Vollversammlung die Position des Ausschusses darlegen.

3. Öffentlichkeit für Mitglieder

Sitzungen der Vollversammlung sind für Kammerzugehörige öffentlich.

Teilnehmen dürfen neben Inhabern von Einzelunternehmen gesetzliche Vertreter und Prokuristen von Mitgliedsunternehmen. Der Präsident kann auch andere Unternehmensvertreter, Vertreter der Medien und sonstige Gäste zu den Sitzungen zulassen.

Als Öffentlichkeit werden nur Vertreter von Unternehmen zugelassen, die mindestens drei Tage vor der Sitzung angemeldet worden sind.

Auf Ort und Termin von Sitzungen der Vollversammlung ist vorab im Ma-gazin Wirtschaft der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hin-zuweisen. Es soll auch darauf hingewiesen werden, für welche Tagesord-nungspunkte die Sitzung für Mitgliedsunternehmen öffentlich bzw. ausge-schlossen ist. Die Entscheidung trifft der Präsident auf der Grundlage von Ziffer 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung.

Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, soweit Personal-, Vertrags- und Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist. Die Öffentlichkeit kann darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nicht-öffentliche Beratung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der IHK oder einzelner Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung im Einzelfall trifft die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten. Anträge auf Zulassung oder Ausschließung der Öffent-lichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung beraten.

Das Rede- und Antragsrecht steht ausschließlich den Mitgliedern der Vollversammlung zu. Das Mitführen von Transparenten, Bannern oder vergleichbarer Gegenstände ist nicht gestattet. Der Präsident kann eine Fragestunde für die Öffentlichkeit zulassen.

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Bild- und Tonaufzeichnungen sowie jede andere Form der Verbreitung des Sitzungsverlaufs und seiner Inhalte über technische Medien während der Sitzungen der Vollversammlung sind nicht gestattet.

Der Präsident kann einzelne Zuhörer von der Teilnahme an der Sitzung der Vollversammlung ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich verhalten. Stört ein Besucher bei mehreren Sitzungen einen geordneten Ablauf der Vollversammlung, kann der Prä-sident ihn dauerhaft von einer Teilnahme ausschließen. Der PräPrä-sident soll den Besucher zuvor auf diese Konsequenz hinweisen.

4. Ablauf der Sitzung

Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Ist er verhindert, vertritt ihn der von ihm benannte Stellvertreter, im Falle von dessen Ver-hinderung das jeweils älteste der anwesenden Mitglieder des Präsidiums.

Die Reihenfolge der Tagesordnung ist einzuhalten, soweit nicht Abwei-chendes beschlossen wird.

Wortmeldungen sind in ihrer Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei Wort-meldungen zur Geschäftsordnung den Vorrang haben. Der Vorsitzende darf jederzeit das Wort ergreifen.

Sofern die Zahl der Wortbeiträge die Einhaltung der vorgesehenen Sit-zungszeit gefährdet, kann der Vorsitzende die Redezeit begrenzen. Wird die Redezeit überschritten, kann er das Wort entziehen. Jedes Vollver-sammlungsmitglied kann eine Beendigung der Redezeit oder eine Verta-gung des Tagesordnungspunkts zur ausführlicheren Diskussion beantra-gen.

Die Vollversammlungsmitglieder beachten bei ihrem Verhalten in der Voll-versammlung und ihren Wortbeiträgen die Grundsätze eines achtungs-vollen Umgangs miteinander. Der Vorsitzende soll Vollversammlungsmit-glieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, zur Ordnung rufen. Bei

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mehrfachem grobem Verstoß kann der Vorsitzende das Vollversamm-lungsmitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

Kommt das Vollversammlungsmitglied der Aufforderung nicht nach, kann der Vorsitzende androhen, das Vollversammlungsmitglied für eine oder mehrere Sitzungen der Vollversammlung auszuschließen. Über einen solchen Ausschluss beschließt das Präsidium.

5. Niederschrift

Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzuferti-gen, die die Namen der Anwesenden, den Gegenstand der Beratunanzuferti-gen, eventuelle Anträge und Abstimmungsergebnisse wiedergibt.

Die Mitglieder der Vollversammlung haben ein Recht auf Zusendung der Niederschriften (schriftlich oder per E-Mail).

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