Schäden an Maschinen, Geräten und Anlagen können zu Störungen, Betriebs-unterbrechungen und Unfällen führen.
Die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Maschinen, Geräte und Anlagen müs-sen insbesondere auf offensichtliche Mängel regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls geprüft werden. Vor der arbeitstäglichen Verwendung zum Beispiel mittels Inaugenscheinnahme bzw. Sichtprüfung und dem Vorhanden-sein sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen.
Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemes-senen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die nach-folgenden Tabellen.
Tabelle 1 und 2 beschreiben wieder-kehrende Fristen für ausgewählte Prüf gegenstände im Gastgewerbe. Ein-zuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften (Tabelle 1). Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung zu ermitteln.
Nach dem Stand der Technik haben sich die in Tabelle 2 gelisteten Fristen be-währt. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; für Flüssiggasanlagen über deren gesamte Verwendungsdauer. Muster-Prüfbeschei-nigungen zu Getränkeschank-, Flüssig-gas-, Kegel- und Bowlinganlagen sind unter www.branchenwissen.de verfügbar.
Zusätzlich sind die vom Hersteller vorge-gebenen Hinweise in der Betriebsanlei-tung sowie alle herstellerseitigen Prüf- und Wartungsintervalle zu beachten.
Arbeitsmittel (Prüfgegenstände) Prüfung bzw. Kontrolle durch* Prüf- bzw. Kontrollfrist Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung Zugelassene Überwachungsstelle Hauptprüfung: alle 2 Jahre
Zwischenprüfung: mittig zwischen zwei Hauptprüfungen
Feuerlöscher Fach-, Sachkundige Alle 2 Jahre
Flüssiggasanlagen:
Ortsfeste Anlagen wie zum Beispiel stationäre Anlage mit Herd
Zur Prüfung befähigte Person Alle 4 Jahre
Ortsveränderliche Anlagen wie zum Beispiel Heizstrahler, Flämmanlage
Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre
Mit Gasgeräten in Räumen unter Erdgleiche
Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Dichtheitskontrolle der Anschluss-verbindung mittels zum Beispiel Lecksuchspray
Unterwiesener Beschäftigter Nach jedem Flaschenwechsel bzw. -anschluss vor Inbetriebnahme der Anlage
Tabelle 1: Maximal zulässige Prüf- bzw. Kontrollfrist nach den jeweiligen Rechtsvorschriften
R E G E L M Ä ß I G E K O N T R O L L E U N D P R Ü F U N G
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Tabelle 2: Empfohlene bzw. bewährte Prüf- und Kontrollfristen nach dem Stand der Technik
Arbeitsmittel (Prüfgegenstände) Prüfung bzw. Kontrolle durch* Prüf- bzw. Kontrollfrist Anlagen zur Wasseraufbereitung
(zum Beispiel Chlorungs-, Ozonanlagen)
Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Brandmelde- und Alarmierungs-einrichtungen (zum Beispiel Brandmeldeanlage)
Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)
Jährlich
Druckanlagen (zum Beispiel Druck-dämpfer, Druckkochkessel, Dampfkessel, Kompressor)
Gemäß Druckinhaltsprodukt
(zur Prüfung befähigte Person bzw. zuge-lassene Überwachungsstelle)
Gemäß Herstellerangaben bzw.
Druckinhaltsprodukt
Dunstabzugsanlagen:
Lüftungshauben, Aerosolabscheider Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstäglich kontrollieren, bei Bedarf reinigen
Lüftungsdecken Unterwiesener Beschäftigter Monatlich kontrollieren,
bei Bedarf reinigen Einrichtungen der Abluftanlage
(zum Beispiel Leitungen, Ventilator, Verriegelung UV-Anlagen in Hauben und Decken)
Fachunternehmen Halbjährliche Prüfung,
bei Bedarf reinigen
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)
Alle 4 Jahre
Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel wie zum Beispiel Mixer, Rührgeräte, Elektrowerkzeuge wie u. a.
Bohrmaschine, Verlängerungsleitungen mit Steckern
Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)
Richtwert alle 6 Monate, im Büro alle 2 Jahre
Erdgasanlagen:
Gesamte Anlage Betreiber, Unterwiesener Beschäftigter Jährliche Kontrolle („Hausschau“) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen,
Druckregelgerät
Vertragsinstallations- oder Wartungsunternehmen
Alle 12 Jahre
(Funktion, Gebrauchs fähigkeit, Dichtheit)
Fahrzeuge (zum Beispiel PKW, Transporter)
Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)
Jährlich
(auf betriebssicheren Zustand) Feuerlöschanlagen (ortsfest) Zur Prüfung befähigte Person
(Sachkundiger)
Jährlich
Flurförderzeuge Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) Zur Prüfung befähigte Person Jährlich Fritteusen:
Temperaturregler und Temperaturbegrenzer
Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstägliche Kontrolle auf Beschädigung und ordnungsgemäße Befestigung
* Erläuterungen:
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS): Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde.
Sachkundiger: Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, die mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) beurteilen kann.
Fachkundiger: Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.
Zur Prüfung befähigte Person (zPbP): Person, die durch ihre entsprechende Berufsausbildung, ihre ausreichende Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) verfügt.
Unterwiesener Beschäftigter: Beschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen bzw. Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.
HINWEIS: Je nach Rechtsquelle kann es abweichende Definitionen geben.
Arbeitsmittel (Prüfgegenstände) Prüfung bzw. Kontrolle durch* Prüf- bzw. Kontrollfrist Gasgeräte, insbesondere
Zündsicherungen
Unterwiesener Beschäftigter Zur Prüfung befähigte Person
Jährlich auf Funktion
Gaswarnanlagen für Getränkeschankanlagen
Vom Hersteller beauftragte Person Nach Herstellerangaben
Getränkeschankanlagen Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre
Güteraufzüge Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre
Hebebühnen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Hebezeuge Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Kälteanlagen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Kegel- und Bowlinganlagen:
Stellmaschinen, kraftbetriebener Ballrücklauf, Bumper, Ballheber
Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Leitern und Tritte Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Müllpressen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Nahrungsmittelmaschinen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Sicherheitsbeleuchtung Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)
Jährlich
Sicherheitseinrichtungen an Maschinen, Geräten (zum Beispiel Verriegelungen, NOT-Halt)
Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstäglich auf Funktion Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Türen und Tore (kraftbetätigt) Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Wäschereimaschinen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
R E G E L M Ä ß I G E K O N T R O L L E U N D P R Ü F U N G
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Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gastgewerbe
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