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Schäden an Maschinen, Geräten und Anlagen können zu Störungen, Betriebs-unterbrechungen und Unfällen führen.

Die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Maschinen, Geräte und Anlagen müs-sen insbesondere auf offensichtliche Mängel regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls geprüft werden. Vor der arbeitstäglichen Verwendung zum Beispiel mittels Inaugenscheinnahme bzw. Sichtprüfung und dem Vorhanden-sein sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen.

Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemes-senen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die nach-folgenden Tabellen.

Tabelle 1 und 2 beschreiben wieder-kehrende Fristen für ausgewählte Prüf gegenstände im Gastgewerbe. Ein-zuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften (Tabelle 1). Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung zu ermitteln.

Nach dem Stand der Technik haben sich die in Tabelle 2 gelisteten Fristen be-währt. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; für Flüssiggasanlagen über deren gesamte Verwendungsdauer. Muster-Prüfbeschei-nigungen zu Getränkeschank-, Flüssig-gas-, Kegel- und Bowlinganlagen sind unter www.branchenwissen.de verfügbar.

Zusätzlich sind die vom Hersteller vorge-gebenen Hinweise in der Betriebsanlei-tung sowie alle herstellerseitigen Prüf- und Wartungsintervalle zu beachten.

Arbeitsmittel (Prüfgegenstände) Prüfung bzw. Kontrolle durch* Prüf- bzw. Kontrollfrist Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung Zugelassene Überwachungsstelle Hauptprüfung: alle 2 Jahre

Zwischenprüfung: mittig zwischen zwei Hauptprüfungen

Feuerlöscher Fach-, Sachkundige Alle 2 Jahre

Flüssiggasanlagen:

Ortsfeste Anlagen wie zum Beispiel stationäre Anlage mit Herd

Zur Prüfung befähigte Person Alle 4 Jahre

Ortsveränderliche Anlagen wie zum Beispiel Heizstrahler, Flämmanlage

Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre

Mit Gasgeräten in Räumen unter Erdgleiche

Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Dichtheitskontrolle der Anschluss-verbindung mittels zum Beispiel Lecksuchspray

Unterwiesener Beschäftigter Nach jedem Flaschenwechsel bzw. -anschluss vor Inbetriebnahme der Anlage

Tabelle 1: Maximal zulässige Prüf- bzw. Kontrollfrist nach den jeweiligen Rechtsvorschriften

R E G E L M Ä ß I G E K O N T R O L L E U N D P R Ü F U N G

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Tabelle 2: Empfohlene bzw. bewährte Prüf- und Kontrollfristen nach dem Stand der Technik

Arbeitsmittel (Prüfgegenstände) Prüfung bzw. Kontrolle durch* Prüf- bzw. Kontrollfrist Anlagen zur Wasseraufbereitung

(zum Beispiel Chlorungs-, Ozonanlagen)

Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Brandmelde- und Alarmierungs-einrichtungen (zum Beispiel Brandmeldeanlage)

Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)

Jährlich

Druckanlagen (zum Beispiel Druck-dämpfer, Druckkochkessel, Dampfkessel, Kompressor)

Gemäß Druckinhaltsprodukt

(zur Prüfung befähigte Person bzw. zuge-lassene Überwachungsstelle)

Gemäß Herstellerangaben bzw.

Druckinhaltsprodukt

Dunstabzugsanlagen:

Lüftungshauben, Aerosolabscheider Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstäglich kontrollieren, bei Bedarf reinigen

Lüftungsdecken Unterwiesener Beschäftigter Monatlich kontrollieren,

bei Bedarf reinigen Einrichtungen der Abluftanlage

(zum Beispiel Leitungen, Ventilator, Verriegelung UV-Anlagen in Hauben und Decken)

Fachunternehmen Halbjährliche Prüfung,

bei Bedarf reinigen

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel

Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)

Alle 4 Jahre

Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel wie zum Beispiel Mixer, Rührgeräte, Elektrowerkzeuge wie u. a.

Bohrmaschine, Verlängerungsleitungen mit Steckern

Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)

Richtwert alle 6 Monate, im Büro alle 2 Jahre

Erdgasanlagen:

Gesamte Anlage Betreiber, Unterwiesener Beschäftigter Jährliche Kontrolle („Hausschau“) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen,

Druckregelgerät

Vertragsinstallations- oder Wartungsunternehmen

Alle 12 Jahre

(Funktion, Gebrauchs fähigkeit, Dichtheit)

Fahrzeuge (zum Beispiel PKW, Transporter)

Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)

Jährlich

(auf betriebssicheren Zustand) Feuerlöschanlagen (ortsfest) Zur Prüfung befähigte Person

(Sachkundiger)

Jährlich

Flurförderzeuge Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) Zur Prüfung befähigte Person Jährlich Fritteusen:

Temperaturregler und Temperaturbegrenzer

Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstägliche Kontrolle auf Beschädigung und ordnungsgemäße Befestigung

* Erläuterungen:

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS): Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde.

Sachkundiger: Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, die mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) beurteilen kann.

Fachkundiger: Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.

Zur Prüfung befähigte Person (zPbP): Person, die durch ihre entsprechende Berufsausbildung, ihre ausreichende Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) verfügt.

Unterwiesener Beschäftigter: Beschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen bzw. Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.

HINWEIS: Je nach Rechtsquelle kann es abweichende Definitionen geben.

Arbeitsmittel (Prüfgegenstände) Prüfung bzw. Kontrolle durch* Prüf- bzw. Kontrollfrist Gasgeräte, insbesondere

Zündsicherungen

Unterwiesener Beschäftigter Zur Prüfung befähigte Person

Jährlich auf Funktion

Gaswarnanlagen für Getränkeschankanlagen

Vom Hersteller beauftragte Person Nach Herstellerangaben

Getränkeschankanlagen Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre

Güteraufzüge Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre

Hebebühnen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Hebezeuge Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Kälteanlagen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Kegel- und Bowlinganlagen:

Stellmaschinen, kraftbetriebener Ballrücklauf, Bumper, Ballheber

Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Leitern und Tritte Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Müllpressen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Nahrungsmittelmaschinen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Sicherheitsbeleuchtung Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)

Jährlich

Sicherheitseinrichtungen an Maschinen, Geräten (zum Beispiel Verriegelungen, NOT-Halt)

Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstäglich auf Funktion Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Türen und Tore (kraftbetätigt) Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

Wäschereimaschinen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

R E G E L M Ä ß I G E K O N T R O L L E U N D P R Ü F U N G

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Nahrungsmittel und Gastgewerbe

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