• Keine Ergebnisse gefunden

Genehmigungsbedürftige Anlagen

3.1 R ECHTLICHE G RUNDLAGEN

3.1.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Nach TA Luft kann die kontinuierliche Ermittlung luftfremder Stoffe an bestimmten Anlagenarten oder unter bestimmten Voraussetzungen (z.B Überschreitung eines festgelegten Massenstromes für die jeweilige Komponente bzw. erwartete wiederholte Überschreitung einer festgelegten Massenkonzentration infolge einer Störanfälligkeit der Einrichtung zur Emissionsminderung oder infolge wechselnder Betriebsweisen der Anlage) gefordert werden.

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an - Staub (Abgastrübung bzw. Massenkonzentration), „Filterwächter“, - Schwefeldioxid,

- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, - Kohlenmonoxid,

- Fluor und gasförmige anorganische Fluorverbindingen, angegeben als Fluorwasserstoff, - gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,

- Chlor,

- Schwefelwasserstoff, - Gesamtkohlenstoff.

Neben der Forderung nach kontinuierlicher Überwachung der Emissionen luftfremder Stoffe unter bestimmten Voraussetzungen wird auch eine kontinuierliche Messung von Bezugsgrößen gefordert. Bezugsgrößen, wie z.B.:

- Abgastemperatur, - Abgasvolumenstrom, - Feuchtegehalt, - statischer Druck, - Sauerstoffgehalt

werden zur Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Emissionsmessungen benötigt.

Großfeuerungsanlagen im Geltungsbereich der 13. BImSchV [7]

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an

- Staub (Massenkonzentration) an Großfeuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, - Kohlenmonoxid,

- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid an Großfeuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe und an Großfeuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 400 MW.

Auf die kont. Messung des Stickstoffdioxids kann verzichtet werden, wenn Messungen ergeben, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 % liegt. In diesem Falle wird der Stickstoffdioxidanteil durch Berechnung berücksichtigt.

- Schwefeldioxid an Großfeuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe außer an Großfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, die den Anforderungen nach §§ 3 und 4 (Begrenzung des Schwefelgehaltes von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoffen) der 3. BImSchV [5] entsprechen.

Messung von Bezugsgrößen:

- fortlaufende Aufzeichnung des Sauerstoffgehaltes,

- fortlaufende Aufzeichnung geeigneter Betriebsgrößen oder Abscheideleistungen, um nachzuweisen, dass die geforderten Schwefelemissionsgrade nicht überschritten werden,

- fortlaufende Aufzeichnung der Leistung der Großfeuerungsanlage.

Abfallverbrennungsanlagen im Geltungsbereich der 17. BImSchV [8]

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an - Kohlenmonoxid,

- Staub,

- Gesamtkohlenstoff,

- gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,

- gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, außer wenn Reinigungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbindungen eingesetzt werden, die sicherstellen, dass die Emissions-grenzwerte für anorganische gasförmige Chlorverbindungen nicht überschritten werden,

- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,

- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid. Auf die kont. Ermittlung der Stick-stoffdioxidkonzentration kann verzichtet werden, wenn sich aufgrund der Einsatzstoffe, der Bauart oder auf-grund von Einzelmessungen ergibt, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 % liegt. In diesem Falle kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Stickstoffdioxidanteil durch Berechnung berücksichtigt werden.

- Quecksilber und seine Verbindungen, außer wenn zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte für Quecksilber zu weniger als 20 % in Anspruch genommen werden.

Messung von Bezugsgrößen:

- fortlaufende Aufzeichnung des Sauerstoffgehaltes,

- fortlaufende Aufzeichnung der Temperaturen in der Nachbrennzone,

- fortlaufende Aufzeichnung von Betriebsgrößen zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes, wie z.B.

Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck.

Auf europäischer Ebene wurde eine Feststellung der Emissionen genehmigungsbedürftiger Anlagen erstmals in der „Richtlinie zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen“ [11], Artikel 11 gefordert. In der „Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ [12] (IVU-Richtlinie) werden u.a. Genehmigungsauflagen für neue und bestehende Anlagen festgelegt. Nach Artikel 9, Abs.

5 soll die Genehmigung „angemessene Anforderungen über die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde, die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern“, enthalten.

Gestützt auf die in der „Richtlinie zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen“ getroffenen Regelungen wurden bisher fünf EG-Anlagenrichtlinien im Rahmen des EG-Umweltrechtes erlassen.

EG-Richtlinien werden innerhalb festgesetzter Fristen durch Erlass von nationalen Verwaltungs- und Rechts-vorschriften in nationales Recht umgesetzt.

Hinsichtlich der Überwachung der Emissionen werden im EG-Recht folgende Regelungen getroffen:

Großfeuerungsanlagen (88/609/EWG) [13]

Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 300 MW oder mehr:

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an - Staub,

- Schwefeldioxid, - Stickstoffoxide.

Die Überprüfung von Staub und Schwefeldioxid kann auf Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungs-verfahren beschränkt werden. Diese Verfahren müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.

Neue Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsmüll (89/369/EWG) [14] (Betrieb genehmigt ab dem 1.12.1990)

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an - Staub,

- Kohlenmonoxid, - Chlorwasserstoff.

Messung von Betriebskenngrößen:

- fortlaufende Aufzeichnung des Sauerstoffgehaltes

- fortlaufende Aufzeichnung der Temperaturen in der Nachbrennzone

- fortlaufende Aufzeichnung des Feuchtegehalts, außer wenn das Verbrennungsgas vor der Analyse der Emissionen getrocknet wird.

Bestehende Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsmüll (89/429 EWG) [15] (Betrieb erstmals genehmigt vor dem 1.12.1990)

Nennkapazität von mindestens 1 t/h

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an - Staub,

- Kohlenmonoxid.

Messung von Betriebskenngrößen:

- fortlaufende Aufzeichnung des Sauerstoffgehaltes,

- fortlaufende Aufzeichnung der Temperaturen in der Nachbrennzone.

Verbrennung gefährlicher Abfälle (94/67/EG) [16]

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an - Staub,

- Kohlenmonoxid, - Chlorwasserstoff,

- Fluorwasserstoff, außer wenn Behandlungsstufen für Chlorwasserstoff eingesetzt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird,

- Summe der gas- und dampfförmigen organischen Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff.

Messung von Betriebskenngrößen:

- fortlaufende Aufzeichnung der Temperaturen in der Nachbrennzone, - fortlaufende Aufzeichnung des Sauerstoffgehaltes im Abgas,

- fortlaufende Aufzeichnung des Feuchtegehalts im Abgas, außer wenn die Abgasprobe vor der Analyse der Emissionen getrocknet wird,

- fortlaufende Aufzeichnung der Abgastemperatur und der Druckverhältnisse.

VOC-Richtlinie (1999/13/EG) [17]

Kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an organisch gebundenem Kohlenstoff wenn eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und durchschnittlich mehr als 10 kg/h org. gebundener Kohlenstoff emittiert wird.