• Keine Ergebnisse gefunden

7.1 D ESKRIPTIV - EMPIRISCHE A NALYSE

7.1.3 Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Bei dem Vergleich zwischen den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und der in der VR China wird die oben erfolgte Darstellung der Regelungen in Taiwan und Hongkong insofern mit berücksichtigt, als diese den Blick auf die Vielfältigkeit des Themas und die Einflüsse innerhalb des chinesischen Kultur-raumes erweitert. Sie dient demnach als Referenz bei der Vorstellung der Regula-rien in der VR China.

Dieser Vergleich zwischen der Vorschrift über die Transplantation von menschli-chen Organen und dem deutsmenschli-chen Transplantationsgesetz, soll kein wertender, sondern ein rein deskriptiver sein. Bei der Analyse liegt der Fokus auf Übereinst-immungen und Unterschieden. Erst im Schlussteil soll unter Berücksichtigung des kulturellen Kontextes der Versuch unternommen werden, eine Interpretation und

77

damit Gewichtung der hier aufgeführten Gemeinsamkeiten und Unterschiede vor-zunehmen.

Beiden Gesetzen ist zunächst gemeinsam, dass die Organspende freiwillig erfol-gen soll (cTPG 2007, Artikel 7; dTPG § 3 Abs. 1 Nr. 1; dTPG § 8 Abs. 3). Die im deutschen Transplantationsgesetz verankerte Zustimmungslösung sowie die er-weiterte Zustimmungslösung (dTPG § 3 Abs. 1 Nr. 1; dTPG § 4 Abs. 1) findet sich auch im chinesischen Gesetz wieder. Auch hier muss der Organspender einer Organentnahme in schriftlicher Form zugestimmt haben (cTPG 2007, Artikel 8).

Wenn diese nicht erfolgte, dann können die Angehörigen eine Entscheidung zur Organexplantation treffen (cTPG 2007, Artikel 8). Die chinesischen Bestimmun-gen benennen keine Rangfolge bei den nächsten AngehöriBestimmun-gen, während im deut-schen Transplantationsgesetz § 1a Absatz 5 eine eindeutige Rangfolge niederge-schrieben ist. Ein Grund der fehlenden Benennung einer Rangfolge könnte sein, dass die Angehörigen gemeinsam eine Entscheidung treffen müssen, ob Organe des betreffenden Menschen gespendet werden sollen. Hingegen fehlt, im Gegen-satz zum deutschen Gesetz, eine Festschreibung, ob eine Entscheidung den mut-maßlichen Willen des Spenders berücksichtigen muss (cTPG 2007, Artikel 8).

Ebenso findet sich sowohl im deutschen als auch im chinesischen Gesetz, dass eine Organentnahme nicht erlaubt ist, wenn der Organspender dieser widerspro-chen hat (cTPG 2007, Artikel 8; dTPG § 3 Abs. 2 Nr. 1).

Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass eine Organentnahme erst erfolgen darf, wenn der gesetzmäßige Tod des Organspenders festgestellt wurde (dTPG § 3 Abs. 1 Nr. 2; cTPG 2007, Artikel 20). Im deutschen Transplantationsgesetz wurde das Hirntodkriterium als Voraussetzung für eine Organentnahme festgeschrieben (dTPG § 3 Abs. 2 Nr. 2). Das chinesische Gesetz beinhaltet hingegen keine Aus-sage zum Hirntodkonzept.41 Beide Gesetze benennen, dass die Würde des Ver-storbenen gewahrt werden soll (cTPG 2007, Artikel 20; dTPG § 6). Außerdem sehen beide Gesetze vor, dass der den Tod feststellende Arzt nicht an der Organ-transplantation beteiligt sein darf (cTPG 2007, Artikel 20; dTPG § 5 Abs. 2).

41 Zur genaueren Darstellung der Hirntodkonzeption innerhalb Deutschlands und Chinas verweise ich auf die Kapitel 7.2.1 und 7.2.2.

78

Die Regelung der Lebendspende weist ebenfalls gewisse Parallelen auf. So sieht auch das chinesische Gesetz eine Beschränkung des Personenkreises vor, der ein Organ von einem lebenden Menschen bekommen kann. Hier sind es in erster Li-nie Angehörige und Verwandte sowie dem Empfänger besonders nahestehende Menschen aufgeführt. Die persönliche Verbundenheit unterliegt der Beweispflicht (cTPG 2007, Artikel 10). Auch nach dem dTPG ist eine Lebendorganspende mög-lich, wenn die betroffene Person dem Spender „in besonderer persönlicher Ve r-bundenheit offenkundig nahe steht“ (dTPG § 8 Abs. 1). Zudem bedarf es einer besonderen Aufklärungspflicht des Arztes. Dies ist im deutschen Transplantati-onsgesetz ebenso festgeschrieben, wie in der chinesischen Vorschrift über die Transplantation von menschlichen Organen. Dazu zählt u.a. die Aufklärung über Risiken der Operation sowie über mögliche Komplikationen und die Einholung der Einwilligung des Spenders (cTPG 2007, Artikel 19; dTPG § 8 Abs. 2).

Darüber hinaus muss in beiden Ländern eine Kommission ihre Zustimmung zur Lebendorganspende geben. In Deutschland besteht diese Kommission aus einem Arzt, der nicht an der Entnahme oder Übertragung des Organs beteiligt ist, einer zum Richteramt befähigten Person sowie einer psychologisch erfahrenen Person (dTPG § 8 Abs. 3). Die Zuständigkeit dieser Kommission liegt bei den Ländern.

Im chinesischen Gesetz wird diese als Kommission für die Klinische Anwendung von Transplantationszwecken und Ethische Fragen der Organtransplantation genannt. Ihre Mitglieder bestehen aus Experten aus dem Bereich der Medizin, Rechtswissenschaften und der Ethik. Ob die Mitglieder der Kommission, die als Experten aus dem Bereich der Medizin fungieren, generell an Organtransplantati-onen aktiv (als Chirurgen etc.) beteiligt sein dürfen, geht aus dem Gesetz nicht hervor (cTPG 2007, Artikel 11, 17). Im Gegensatz zum deutschen Gesetz muss die genannte Kommission für Klinische Anwendung von Transplantationszwecken und Ethische Fragen der Organtransplantation ihre Zustimmung auch bei der postmortalen Organspende geben (cTPG 2007, Artikel 17).

Beide Gesetze sprechen ein Verbot des Organhandels aus (cTPG 2007, Artikel 3;

dTPG § 17).

Darüber hinaus gibt es auch Gemeinsamkeiten, die sich auf administrative Aufga-ben beziehen. So dürfen Transplantationen nur in dafür eigens zugelassenen

79

Krankenhäusern erfolgen (cTPG 2007, Artikel 11; dTPG § 10 Abs. 1). Das deut-sche TPG sieht die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen vor (dTPG § 11 Abs. 1). Diese Auf-gabe wurde von der DSO übernommen. Auch das chinesische Gesetz sieht so eine Koordinationsstelle zur Aufklärungsarbeit, Vermittlung und Übertragung vor. Der Staat wurde damit beauftragt (cTPG 2007, Artikel 6) und hat diese an die CRCS – zu mindestens für die Pilotstudie – weitergegeben. Daneben beinhalten beide Ge-setze Maßnahmen zur Bestrafung bei Zuwiderhandlungen (cTPG 2007, Kapitel 4;

dTPG Abschnitt 7).

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Vorschriften über die Transplantation von menschlichen Organen grundlegende Übereinstimmungen mit dem deutschen Gesetz aufweisen. Es zeigt sich aber insgesamt dennoch, dass das deutsche Gesetz z.T. detaillierte Angaben macht, z.B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht des

Todeskriterium Hirntodkriterium Keine Angabe zum Hirntodkriterium

Tabelle 1.1: Vergleichende Darstellung: Rechtlicher Rahmen der Organtrans-plantation – Postmortale Organspende

80

Tabelle 1.2: Vergleichende Darstellung: Rechtlicher Rahmen der Organtrans-plantation - Lebendorganspende

81

Zuwiderhandlung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Tabelle 1.3: Vergleichende Darstellung: Rechtlicher Rahmen der Organtrans-plantation – Administrative Voraussetzungen