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3.4.a Anerkannte Regeln der Technik

DIN EN 626-1: Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen, Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für Maschinenhersteller, 1994

Gefahrstoffe können entstehen aus:

• Irgendeinem Teil der Maschine

• Substanzen in der Maschine

• Materialien, die direkt oder indirekt aus Gegenständen und/oder Stoffen entstehen, die mit der Maschine hergestellt oder bearbeitet werden Luftgetragene Emissionen können durch verschiedene Prozesse entstehen:

• Maschinelle Be- und Verarbeitung

• Verdampfen und thermische Übertragung

• Thermische Metallbearbeitungsprozesse

• Materialtransport

• Zerstäuben

• Lecks

• Nebenprodukte und Abgänge

• Wartungsprozesse

• Demontageprozesse

• Verbrennen von Brennmitteln

• Metallbearbeitung, z. B. Kühlschmierstoffe

Nichtluftgetragene Emissionen können durch verschiedene Prozesse entstehen:

• Migration aus offenen Quellen

• Öffnen der Maschine

• Eintreten in die Maschine

• Manueller Materialtransport

• Handhabung von Maschinenteilen

• Fehlbedienung

• Undichtigkeiten

• Trennbrüche

Maschinen so gestalten, dass Risiko einer Exposition auszuschließen ist oder vermindert wird, in folgender Reihenfolge:

• Minderung der Emission

• Minderung durch Lüftung oder andere Ingenieurmaßnahmen

• Minderung durch Maschinenhandhabung und räumliche Trennung Maßnahmen zur Expositionsminderung gegenüber Gefahrstoffen

• Ausschließen und Verhindern von Risiken

- Beseitigen des Vorgangs, der Emission verursacht

- Auswahl eines alternativen Produktionsprozesses

- Ausschließen der Verwendung des Stoffes

- Ersatz der gefährlichen Stoffe durch weniger gefährliche

- Geschlossene/eingehauste Prozesse und Handhabungssysteme

- Ferngesteuerte und automatisierte Prozesse

• Minderung der Emission

- Verwendung von Dampfrückführungssystemen - Verwendung von staubreduzierten Stoffarten - Geschlossene Systeme zur Materialhandhabung - Staubbindung durch Benetzen

- Wartung und Instandhaltung von Absperrorganen, Pumpen und Flanschen

- Verhütung von Streu- und Schüttverlusten sowie Undichtigkeiten

- Verwendung von Flüssigkeiten, die staubfrei trocknen

- Tauchen von Wellen und Dichtungen in reaktiven Flüssigkeiten zur Absorbierung von austretenden Gefahrstoffen

- Anbringen von Abdeckungen, flexibler oder starrer Absperrvorrichtungen oder von Schwimmkugelverschlüssen zur Rückhaltung von Emissionen aus Fördereinrichtungen, Behältern u.ä.

- Kondensierung von Dämpfen

- Anwendung von Unterdrucksystemen

- Prozesskontrolle Minderung durch Lüftung

- örtliche Absaugung aus fast vollständiger oder teilweiser Einhausung

- örtliche Absaugung ohne Einhausung

- allgemeine Verdünnungslüftung

- natürliche Lüftung durch entsprechende bauliche Ausführung

DIN EN 626-2: Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe, die von Maschinen ausgehen, Teil 2: Methodik beim Aufstellen von Überprüfungsverfahren, 1996

Anh. 8, Tab. 15: Beispiele für relevante Faktoren und ihre anzeigenden Eigenschaften nach DIN EN 626-2 Anh. 8, Tab. C.1

3.4.b Stand der Technik Chemikaliengesetz (ChemG), 1980

§19

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, [...]

3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten zu beachten sind, [...].

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), 1993

§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd 3. hochentzündlich 4. leichtentzündlich 5. entzündlich 6. sehr giftig 7. giftig

8. gesundheitsschädlich 9. ätzend

10. reizend

11. sensibilisierend 12. krebserzeugend

13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch 14. erbgutverändernd

15. umweltgefährlich

§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

• Asbest,

• 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,

• Arsen und seine Verbindungen,

• Benzol,

• Antifoulingfarben,

• Bleikarbonate,

• Quecksilber und seine Verbindungen,

• zinnorganische Verbindungen,

• Di-my-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,

• Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,

• aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,

• Pentachlorphenol und seine Verbindungen,

• Teeröle,

• Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie

Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,

• Vinylchlorid,

• Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,

• Cadmium und seine Verbindungen,

• Kurzkettige Chlorparaffine

• Kühlschmierstoffe,

• DDT,

• Hexachlorethan,

• Biopersistente Fasern

§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer mit

gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.

TRGS 300: Sicherheitstechnik, 1994

Werden Verfahren eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in Anlagen umgegangen wird, sind Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu treffen [...].

Anh. 8, Tab. 16: Zusammenstellung der Sicherheitsgrundsätze für Anlagen und Verfahren nach TRGS 300 Anh. 8, Tab. 2

1. allgemeine

Sicherheitsgrundsätze

1. Ersatz gefährlicher Stoffe und Zubereitung

2. Verringerung der Menge der eingesetzten Gefahrstoffe 3. Wahl von Verfahren mit möglichst geringen

betriebsmäßigen Freisetzungen von Gefahrstoffen 4. sichere Umschließung

5. sichere Beherrschung des Stoffflusses

6. Sicherstellen des sachgemäßen Umgangs mit Gefahrstoffen sowie Sicheren gegen Fehlhandeln 7. Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre [...]

8. Vermeiden von Zündquellen 9. Reduzierung der Exposition

10. Räumliche Trennung der Beschäftigten vom Gefahrenbereich

2. störungsbezogene 1. vorbeugender Brandschutz

Sicherheitsgrundsätze 2. abwehrender Brandschutz

3. Schutz vor den Auswirkungen von Expositionen

4. Schutz vor den Auswirkungen durchgehender Reaktoren 5. Gewährleistung der Funktion von Alarmierungs- und

Überwachungseinrichtungen

6. Schutz vor den Auswirkungen bei Freisetzung von Gefahrstoffen

7. Erhalt der Versorgung mit sicherheitstechnischen bedeutsamen Betriebsmitteln

8. Erhalt der Wirksamkeit mit sicherheitstechnischen bedeutsamen Funktionselementen

9. Überführung der Anlagen in einen sicheren Zustand, einschließlich Sichern gegen Fehlhandlungen

10. Schutz vor mechanischen Beanspruchungen 11. Gewährleistung der Handlungsfähigkeiten der

Beschäftigten, einschließlich der Hilfs- und Rettungsdienste

12. Gewährleistung der allgemeinen Sicherheitsorganisation

Anh. 8, Tab. 17: Allgemeine Sicherheitsanforderungen nach TRGS 300 Anh. 8, Tab. 1 (Anhang 2)

Sicherheitsgrundsatz Sicherheitsanforderung 3. Wahl von Verfahren mit möglichst

geringen betriebsmäßigen

Freisetzungen von Gefahrstoffen

Emissionsarme Arbeitsverfahren, z. B.

keine Isolierung von Zwischenprodukten 4. sichere Umschließung • Geeignete Werkstoffe

• Funktionsgerechte Konstruktion

• Geeignete Armaturen, Verbindungen usw.

• Verhindern von Fehlfunktionen bei Druckentladungseinrichtungen

• Sichern gegen Lösen bewegter Teile 6. Sicherstellen des sachgemäßen

Umgangs mit Gefahrstoffen sowie Sicheren gegen Fehlhandeln

• Automatisierung/ Verriegelung

• Benutzerfreundliche Anordnung von Funktionselementen

• Verwechslungsfreie Anschlüsse 7. Vermeiden explosionsfähiger

Atmosphäre • Geeignete Konstruktion

• Vermeiden von Undichtheiten

• Sicherstellung der Belüftung

• Sicherstellung der Absaugung 9. Reduzierung der Exposition • Sicherstellung der Belüftung und

Absaugung

• Sicherstellung von Abdeckung und Einhausung

• Alarmierung bei Überschreitung der Grenzwerte

10. Räumliche Trennung der

Beschäftigten vom Gefahrenbereich

Automatisierung

Anh. 8, Tab. 18: Störungsbezogene Sicherheitsanforderungen nach TRGS 300 Anh. 8, Tab. 2 (Anhang 2)

Sicherheitsgrundsatz Sicherheitsanforderung 1. vorbeugender Brandschutz • Baulicher Brandschutz

• Dichter Einschluss brennbarer Stoffe 4. Schutz vor den Auswirkungen

durchgehender Reaktoren

• Druckfeste Bauweise

• Druckentlastung

• Ausreichende Notkühlung 6. Schutz vor den Auswirkungen bei

Freisetzung von Gefahrstoffen

Einhausung 10. Schutz vor mechanischen

Beanspruchungen • Ausreichende Standfestigkeit

• Schutzwände und -wälle