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7 Rechtliche Rahmenbedingungen

7.5 Die Einspeicherung von Strom

7.6.3 Geförderte Direktvermarktung

Seit dem EEG 2014 ist die Direktvermarktung für neuere Anlagen (Inbetriebnahme ab 01. Januar 2016) mit einer installierten Leistung ab 100 kW verpflichtend und dementsprechend auch für Bürgerenergiegenossenschaften bedeutend.

Die geförderte Direktvermarktung wird in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 geregelt.

Die Förderung erfolgt dabei durch die Auszahlung der Marktprämie. Die Marktprämie wird aus der Differenz zwischen anzulegendem Wert (etwas mehr als die Einspeisevergütung) und dem Marktpreis, d.h. dem monatlichen durchschnittlichen Börsenstrompreis am Spotmarkt, gebildet. Voraussetzungen der Direktvermarktung sind gem. § 20 Abs. 1 EEG 2017 insbesondere:

• Nr. 1: Der EE-Strom wird durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten direkt vermarktet.

• Nr. 3: Der Strom stammt aus einer fernsteuerbaren Anlage gem.

§ 20 Abs. 2 und 3 EEG 2017 (ggf. i.V.m. dem MsbG). Abweichend von den Vorgaben des § 9 EEG 2017 zur Fernsteuerbarkeit der Anlage ist für die Anspruchsbegründung auf die Marktprämie für bestimmte Anlagen unter weiteren Voraussetzungen die Implementierung eines intelligenten Messsystems für die Fernsteuerbarkeit vorgegeben.

• Nr. 4: Der Strom wird in einem bestimmten Bilanz- und Unterbilanzkreis bilanziert.

Im EEG 2017 wird für Anlagen mit einer Nennleistung ab 750 kW (150 kW bei Biomasse) der anzulegende Wert wettbewerblich im Wege von technologiespezifischen Ausschreibungen ermittelt. Das sog. Ausschreibungsmodell war bereits in

§ 2 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 angelegt. Die Teilnahmepflicht an Ausschreibungen gilt zunächst für neue Windenergieanlagen an Land, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017, und neue PV-Anlagen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017, soweit sie nicht unter die Bagatellgrenze fallen.

Da die Teilnahme am Ausschreibungssystem ein hohes wirtschaftliches Risiko für kleinere Akteure bedeuten kann, wurden für Bürgerenergiegesellschaften besondere Bedingungen geschaffen. Dies gilt für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land, (§ 36g EEG 2017). Das Planungs-, Zuschlags- bzw. Preisrisiko soll für sie etwas begrenzt werden, indem ihnen bspw. bereits vor Erteilung der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ein Mitbieten erlaubt wird.

Auf wesentliche Voraussetzungen wird im Folgenden überblicksartig eingegangen.

Bürgerenergiegesellschaften werden in § 3 Nr. 15 EEG 2017 legaldefiniert. Die von ihnen zu errichtenden Anlagen dürfen aus höchstens sechs Windenergieanlagen mit insgesamt höchstens 18 MW installierter Leistung bestehen. Über die erwartete Leistung der Anlage ist statt der Genehmigung lediglich ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik100 entsprechendes Gutachten vorzulegen und die Anzahl der Anlagen zu benennen. Die Bürgerenergiegenossenschaft muss insbesondere nachweislich Eigentümerin oder Berechtigte bzgl. der zu nutzenden Fläche sein und weder die Gesellschaft, noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder darf an einer anderen Bürgerenergiegesellschaft beteiligt sein, die innerhalb von 12 Monaten vor Angebotsabgabe einen Zuschlag erhalten hat. Weitere Voraussetzungen, die eine Umgehung des engen subjektiven Anwendungsbereichs des § 36g EEG 2017 verhindern sollen, sind zu beachten. Es sei darauf hingewiesen, dass für eine endgültige Zuordnung des Zuschlags der durch die Anlage betroffenen Gemeinde gem. § 36g Abs. 3 Nr. 3 b) EEG 2017 nachweislich zumindest eine Beteiligung von 10% an der Anlage angeboten worden sein muss.

100 Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vermutet, wenn gem. § 36g Abs. 1 S. 2 EEG 2017 die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“ eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025 für die Anwendung dieser Richtlinien akkreditierten Institution erstellt worden sind.

Schließlich ist für an der Ausschreibung teilnehmende Anlagen der § 27a EEG 2017 zu beachten, wonach eine Förderung nicht erfolgt, wenn „nur“ Überschussstrom in das Netz eingespeist wird. Es muss vielmehr der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist werden, um die Marktprämie zu erhalten. Ausgenommen davon ist Strom, der verbraucht wird:

• durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind (Nr. 1),

• in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind (Nr. 2),

• zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Nr. 3),

• in den Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist (Nr. 4), oder

• in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach

§ 14 Abs. 1 EEG 2017 reduziert wird (Nr. 5).

Der Ausnahmefall aus Nr. 5 kann für Power-to-X-Geschäftsmodelle interessant werden.101 § 27a EEG 2017 bedeutet eine deutliche Regelverschärfung. Denn bisher war es den Anlagenbetreibern belassen, den von ihnen erzeugten Strom ohne besondere Einschränkungen in prozentualen Anteilen (gefördert) direkt zu vermarkten, bzw. nach § 37 und 38 EEG 2014 vergüten zu lassen, vgl.

§ 20 Abs. 2 EEG 2014. Ein Verstoß gegen § 27a EEG 2017 führt nunmehr zum (rückwirkenden) Anspruchsverlust für das gesamte Kalenderjahr, vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017.

Anlagen in der geförderten Direktvermarktung dürfen ihren EE-Strom gem.

§ 79a EEG 2017 unter bestimmten Voraussetzungen mithilfe von Regionalnachweisen als regionalen Grünstrom kennzeichnen. Seit Abschaffung des Grünstromprivilegs durch das EEG 2014 spielte die Frage der Möglichkeit zur regionalen Grünstromvermarktung eine große Rolle, denn der grüne Mehrwert lokal erzeugten EE-Stroms konnte nicht kommerzialisiert werden. Die neuen Regionalnachweise sollen dieser Situation abhelfen, indem durch die Regionalkennzeichnung in der Stromrechnung den EE-Erzeugungsanlagen eine Möglichkeit geschaffen wird, den Abnehmern ein Produkt mit Identifikationspotenzial zu bieten. Hierdurch sollen Akzeptanz und Zahlungsbereitschaft gesteigert werden.102 Die Regionalnachweise werden parallel zu den Herkunftsnachweisen vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet. Konkret bedeutet dies: Die Bürgerenergiegenossenschaft kann als Anlagenbetreiber Regionalnachweise für EE-Strom beantragen, den sie an Kunden in der Region

101 Siehe: Schäfer-Stradowsky/Boldt/Krahn: Rechtswissenschaftliche Studie zur optimierten Nutzung von Windenergie im Auftrag des Bundesverbandes WindEnergie (BWE), März 2016.

102 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbare Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016), S. 294 ff.

liefern will. Die Nachweise können zu einer Steigerung des Marktwerts des EE-Stroms führen, was sich in einer entsprechenden Tarifgestaltung abbilden ließe und zu Mehreinnahmen führen könnte. Zu berücksichtigen ist bei der Kombination von Regionalkennzeichnung und geförderter Direktvermarktung, dass sich der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert dann gem. § 53b EEG 2017 um 0,1 Ct/kWh reduziert.