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Funktionsfähige und geeignete Bolzenschussgeräte sowie deren Munition

2 Konventionelle Schlachttiertechnik 5

2.1.4 Funktionsfähige und geeignete Bolzenschussgeräte sowie deren Munition

Bolzenschussge-räte verwendet werden. Die GeBolzenschussge-räte sind an jedem Arbeitstag vor dem Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 TierSchlV). Eine Zwischenreinigung oder die Verwen-dung eines anderen (gereinigten) Gerätes ist auch im Falle der ChargenbilVerwen-dung ge-mäß § 4 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlach-teten Rindern auf BSE (eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.3.2002, BGBl. I S. 1081) erforderlich. Unabhängig davon sollten sie in jedem Fall am Ende jeden Arbeitstages auseinandergenommen und gründlich gereinigt werden.

Bolzenschussgeräte sind alle zwei Jahre, bei Funktionsmängeln sofort, dem Herstel-ler oder einer von ihm benannten Stelle zur Überprüfung einzusenden. Abgenutzte oder verschlissene Teile werden dabei ausgetauscht. Die Überprüfung muss durch eine Prüfplakette auf dem Gerät und eine Prüfbescheinigung dokumentiert werden (§

15 Abs. 1 der Bekanntmachung der Neufassung der Dritten Verordnung zum Waf-fengesetz vom 2. September 1991, BGBl I S. 1872). Dies gilt auch für das Ersatzge-rät, das am Betäubungsplatz einsatzbereit vorhanden sein muss (§ 13 Abs. 2 Satz 2 TierSchlV).

Der Bolzen muss vor der Betäubung vollkommen in das Gehäuse eingeschoben werden und dort einrasten. Ausgeleierte Rückholfedern oder abgenutzte Gummiringe und verschmutzte oder beschädigte Bolzen und Läufe können die Geschwindigkeit des Bolzens drastisch verringern. Damit reduziert sich dessen Aufschlagskraft und es kommt vermehrt zu Fehlbetäubungen. Die Länge und der Durchmesser des Bol-zens sollten so bemessen sein, dass die lebenswichtigen Zentren der Hirnbasis bei den zu betäubenden Tierarten erreicht und zerstört werden.

Die dafür verwendeten geschlossenen Kartuschen bzw. offenen Hülsen müssen zum Bolzenschussgerät passen und die Stärke der Treibladung muss ausreichen, um den Bolzen in voller Länge in das Gehirn zu treiben. Für unterschiedlich große und schwere Tiere (Kalb, Jungrind, Kuh, Bulle) sind daher entsprechend den

Hersteller-angaben Treibladungen unterschiedlicher Stärke zu verwenden. Die Kartuschen werden vom Hersteller üblicherweise durch einen Farbcode gekennzeichnet. Dabei ist zu beachten, dass diese Farbcodes nicht genormt sind und verschiedene Herstel-ler für gleiche Treibladungsstärken unterschiedliche Farbcodes verwenden. Die Mu-nition ist trocken und erschütterungsfrei aufzubewahren. Feuchtgewordene oder of-fene Kartuschen bzw. Hülsen, aus denen Pulverkörner herausgefallen sind, wie es in der Praxis des öfteren vorkommt, reduzieren die Stärke der Treibladung und führen zu Fehlbetäubungen.

2.1.5 Rückenmarkszerstörer

Der Rückenmarkszerstörer ist ein 1-2 m langer Stab aus Kunststoff oder Metall. Er wurde nach der Bolzenschussbetäubung durch die Einschussöffnung im Kopf des Rindes bis in den Wirbelkanal vorgeschoben und mehrmals vor- und zurückbewegt.

Dadurch wurden das Gehirn und das Rückenmark zerstört. Dies kommt einer Tötung des Tieres gleich, obwohl sein Herz noch einige Minuten schlägt und den Kreislauf aufrecht erhält. Gleichzeitig wurden die Rinder auf diese Weise reflexlos gemacht und so eine Gefährdung des Schlachtpersonals durch heftige Bewegungen der Bei-ne beim Einhängen der Tiere ins Schlachtband und beim Entbluten vermieden. Bis zum EU-weiten Verbot des Rückenmarkzerstörers wurde er aus Gründen des Tier- und Arbeitsschutzes in vielen Rinderschlachtbetrieben eingesetzt. Damit wurde den Unfallverhütungsvorschriften der Fleischerei-Berufsgenossenschaft Rechnung getra-gen (BGV C13).

Nachdem sich gezeigt hatte, dass es durch seinen Einsatz zu einer Verschleppung von möglicherweise BSE-kontaminiertem Rückenmarksgewebe aus dem Zentralner-vensystem über den Blutkreislauf kommen kann, wurde er sowohl in der Europäi-schen Gemeinschaft als auch in Drittländern verboten, wenn das gewonnene Fleisch zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist.

Die Kombination von Bolzenschussbetäubung und Rückenmarkszerstörung tötet die Tiere auch ohne nachfolgenden Blutentzug. Aus diesem Grund wurde er insbeson-dere dann eingesetzt, wenn es nicht möglich war, die Tiere unmittelbar nach der Be-täubung zu entbluten. Sein Einsatz erschwerte aber gleichzeitig, dass Fehler bei der Betäubung und Entblutung erkannt und abgestellt wurden. Das Verfahren ist zur Tö-tung von Rindern auch weiterhin zugelassen (Anlage 3 TierSchlV), sofern deren Ka-daver anschließend in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt wer-den und kein BSE-Test durchgeführt werwer-den muss / soll.

2.2 Notwendige Voraussetzungen für den Umgang mit Bolzenschussgeräten Sachkunde des Schlachtpersonals

Das Schlachtpersonal, das die Bolzenschussbetäubung ausführt, muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese müssen in Deutschland durch eine Sachkundebescheinigung nachgewiesen werden (§ 4 TierSchlV).

Überwachung der Bolzenschussbetäubungen

In Deutschland müssen Schlachtbetriebe, die im Durchschnitt mindestens 50 Groß-vieheinheiten pro Woche schlachten (das entspricht 50 Rindern über 300 kg Le-bendgewicht oder 100 Rindern bis 300 kg LeLe-bendgewicht) einen weisungsbefugten

Tierschutzverantwortlichen benennen können, der für die Einhaltung der geltenden Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung verantwortlich ist. Auch selbständige Lohnschlachtkolonnen müssen einen solchen Tierschutzverantwortlichen aufweisen (§ 16 Abs. 4a Tierschutzgesetz).

Ebenso muss die Veterinärüberwachung auf die Einhaltung der Tierschutzbestim-mungen bei der Bolzenschussbetäubung achten und bei tierschutzwidrigen Zustän-den einschreiten. Sie kann dabei auf eine Checkliste des BgVV zurückgreifen.

Ruhigstellung der Tiere vor der Betäubung

Zur Vorbereitung der Betäubung müssen die Tiere in eine Stellung gebracht werden, in der der Bolzenschussapparat ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TierSchlV). Werden Rinder sehr unter-schiedlicher Größe geschlachtet, wird eine bewegliche Rückwand der Betäubungsfalle empfohlen. Durch Vorschieben dieser Rückwand kann die Box verkleinert werden, um kleinere Rinder am Zurückweichen zu hindern.

Einschränkung der Kopfbewegungen

Seit dem 1. April 2001 müssen bei Rindern zusätzlich auch die Kopfbewegungen eingeschränkt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TierSchlV). Bei guter Ausgestaltung der Betäubungsbox genügt dafür oft schon ein einfacher Kopfkeil. Aber auch andere Vor-richtungen zur Einschränkung der Kopfbewegungen sind möglich, wie beispielsweise Fanggatter oder Kinnheber. Eine solche Fixierung des Kopfes schafft gleichzeitig gute Voraussetzungen für einen optimalen Ansatz des Bolzenschussapparates. Das Tier ist nach dem Ruhigstellen in der Betäubungsbox unverzüglich zu betäuben, da die Bewegungseinschränkung vom Tier nur für kurze Zeit ohne Abwehrreaktionen geduldet wird.

Korrekte Schussposition und Betäubungswirkung

Der korrekte Ansatz des Bolzenschussgerätes ist sehr wichtig. Beim Rind ist dies seitlich des Kreuzungspunktes der Verbindungslinien zwischen der Mitte des Horn-ansatzes der einen und der Augenmitte bzw. dem äußerem Augenwinkel der genüberliegenden Seite. Der Bolzenschussapparat muss senkrecht auf die Stirn ge-setzt werden. Er sollte wegen des zu erwartenden Rückstoßes fest angedrückt wer-den. Anderenfalls sind Fehlbetäubungen zu erwarten.

Eine gute Betäubung erkennt man daran, dass das Tier im Bolzenschuss nieder-stürzt und kurzzeitig in einen Starrkrampf verfällt, bevor es erschlafft. Auch seine Au-gen sind starr und reagieren nicht auf Berührung. Das Tier atmet nicht mehr und ver-sucht auch nicht, sich aufzurichten. Wurden durch den Bolzenschuss bestimmte Be-reiche des Hirnstamms zerstört, liegt das Tier in der Regel ruhig. Anderenfalls kann es nach dem Bolzenschuss zu heftigen epilepsieartigen Krampfanfällen kommen.

Diese sind zwar kein Beleg für eine unzureichende Betäubung, behindern und ver-zögern aber das Anschlingen, Aufhängen und Entbluten erheblich und gefährden das Schlachtpersonal.

Unverzügliche Entblutung

Nach der Bolzenschussbetäubung ist das Rind sofort aus der Betäubungsbox heraus zu nehmen und unverzüglich zu entbluten. Der Entblutungsschnitt muss spätestens 60 Sekunden nach dem Bolzenschuss erfolgt sein (Anlage 2 TierSchlV). Um eine

rasche und vollständige Ausblutung zu gewährleisten, sollten unbedingt beide Hals-schlagadern durchtrennt werden (TierSchlV fordert nur eine Halsschlagader). Alter-nativ kann der sogenannte Bruststich ausgeführt werden, bei dem das gemeinsame Ursprungsgefäß der Halsschlagadern in Herznähe durchtrennt wird. Da in diesem Fall insbesondere beim Rind auch die Blutversorgung des Gehirns über die Vertebra-larterien unterbrochen wird, ist der Bruststich zu bevorzugen.

Weitere Schlachtarbeiten

Weitere Schlachtarbeiten dürfen erst vorgenommen werden, wenn keine Bewegun-gen des Tieres mehr wahrzunehmen sind (§ 13 Abs. 4 Satz 1 TierSchlV). Arbeits-schritte wie das Absetzen des Kopfes und der Unterbeine, das Abtrennen der Hör-ner, das Anlegen weiterer Hautschnitte oder das Abbinden der Speiseröhre sind erst nach dem Ende der Ausblutung zulässig.

Sicherstellung des Arbeitsschutzes

Die von den Unfallverhütungsvorschriften der Fleischerei-Berufsgenossenschaft ge-forderte ausreichende Reflexlosigkeit der Tiere kann nach dem Verbot des Rücken-markszerstörers auch durch eine Elektroimmobilisation oder das Auslösen von Herz-kammerflimmern erzielt werden. Die Betäubungswirkung des Bolzenschusses wird dadurch nicht verlängert. Die Entblutung muss daher in jedem Fall innerhalb der vor-geschriebenen Zeit ausgeführt sein.

2.3 Probleme aus der Praxis

Bei dem Betäuben der Tiere zeigen sich Probleme in der Praxis, die u.a. zu einer unzureichenden Betäubung des Tieres führen können.

Konstruktionsmängel der Betäubungsboxen

Bei Betäubungsboxen mit niedrigen Seitenwänden finden sich häufig im Kopfteil an-gebrachte Bügel, die ein Herausspringen der Tiere verhindern sollen. Solche Bügel können nicht nur den Ansatz des Schussapparates behindern, sondern auch den Betäuber gefährden, der zwischen ihnen hindurchlangen muss, um den Bolzen-schussapparat aufsetzen zu können.

Unzureichende Einschränkung der Kopfbewegungen

Ein plötzliches Zurückziehen oder Wegdrehen des Kopfes oder das Abtauchen der Tiere sind ein häufiger Grund für Fehlschüsse. Aus diesem Grund ist ab dem 1. April 2001 die Einschränkung der Kopfbewegungen nach der Tierschutz-Schlacht-verordnung zwingend vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TierSchlV).

Funktionsmängel der Bolzenschussgeräte

Insbesondere ungepflegte, schlecht gereinigte oder unzureichend gewartete Bolzen-schussapparate können zu Betäubungsmängeln führen. Sie sind durch funktions-tüchtige zu ersetzen. Die vorgeschriebenen Überprüfungsfristen sind einzuhalten.

Bewirkt der verwendete Bolzenschussapparat trotz technisch einwandfreier Funktion keine gute Betäubung, ist er zu schwach für die zu betäubende Tierart und muss durch ein schwereres Gerät ersetzt werden. Das kann beispielsweise bei schweren Rindern mit üppigem Stirnhaar der Fall sein. Ebenso wichtig ist der einwandfreie Zu-stand der Munition. Gerade die Schlachthöfe, die offene Hülsen als Treibladung

ver-wenden, stoßen öfter auf das Problem, das Pulverkörner aus der Hülse herausfallen und somit die Effizienz der Betäubung gefährdet wird.

Fehlerhafter Gebrauch der Bolzenschussgeräte

Deutlich abweichende Schusspositionen führen ebenfalls zu einer unzureichenden Betäubung. Wird die Gehirnbasis nicht getroffen, ist die durch den Aufprall auf das Schädeldach ausgelöste Bewusstlosigkeit häufig nur von kurzer Dauer. Dies hat, nicht zuletzt wegen des Verbotes des Einsatzes des Rückenmarkzerstörers, teilwei-se unzureichende Betäubungen zur Folge.

Verspätete Entblutung

Manche Schlachtbetriebe haben aufgrund ihrer baulichen und technischen Einrich-tung Probleme, die vorgeschriebene Frist von 60 Sekunden zwischen Bolzenschuss und Entbluten einzuhalten. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist nach § 14 Abs. 1 TierSchlV jedoch nur dann gestattet, wenn durch weitergehende Maßnahmen si-chergestellt ist, dass die Tiere bis zum Tod durch Entbluten wahrnehmungs- und empfindungslos bleiben. In den Fällen, bei denen eine Zeitüberschreitung aufgrund des Einsatzes des Rückenmarkszerstörers bisher toleriert werden konnte, darf dieser nicht ersatzlos weggelassen werden.

Kommt eine Liegendentblutung aus hygienischen Gründen nicht in Frage und kann das Anschlingen, Aufhängen und Entbluten der betäubten Tiere nicht so beschleu-nigt werden, dass innerhalb von 60 Sekunden entblutet wird, erscheint derzeit das sofortige Auslösen von Herzkammerflimmern nach der Bolzenschussbetäubung als einzige Möglichkeit zur Gewährleistung des Tierschutzes.

2.4 Aussichten

Die in Deutschland übliche Methode der Schlachtbetäubung mit dem penetrierenden Bolzenschussapparat ist in die Kritik geraten. Laut Aussagen einiger Wissenschaftler sollte die invasive Bolzenschussbetäubung zukünftig nicht mehr eingesetzt werden, weil als Folge Hirngewebspartikel über den (venösen) Blutstrom in den kleinen Blut-kreislauf gelangen können.

Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) kann derzeit mangels eigener Untersuchungen keine Aussage zum Grad der Ausschwemmung von Hirnpartikeln machen. Routinemäßig einsetzbare Nachweis-verfahren stehen bislang nicht zur Verfügung.

Wissenschaftler fordern daher die Anpassung anderer Betäubungsverfahren wie z.B.

die Elektrobetäubung an deutsche Gegebenheiten. Abzuwarten sind auch die Erfah-rungen, die derzeit – mit Ausnahmegenehmigungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 TierSchlV – mit einer stumpfen nichtpenetrierenden Betäubungsmethode gemacht werden (siehe Kapitel 3.1.2 und Anhang 2).

Es stellt sich die Frage, wie deutsche oder internationale Unternehmen auf die aktu-elle Situation reagieren. Gibt es schon Alternativen in der Schlachttechnik, die als innovative Lösungen den Schlachtbetrieben angeboten werden können? Und wie hoch wäre der finanzielle Aufwand einer technischen Umstellung der Betriebe ? Augenblicklich bleibt festzuhalten, dass ein dringender Handlungsbedarf aller Betei-ligten zur weiteren Minimierung des Risikopotentials in den Schlachtbetrieben be-steht.

3 Alternative Verfahren

3.1 Alternative Betäubungsmethoden beim Rind

Neben der Bolzenschussmethode, die derzeit bei Rindern eingesetzt wird, werden sukzessiv alternative Verfahren wie die Elektrobetäubung, die stumpfe Schuss-Schlag-Methode und die Laserbetäubung entwickelt.

3.1.1 Die Elektrobetäubung

Die Elektrobetäubung ist bei Rindern nach Anlage 3 Teil I TierSchlV ebenfalls als ein tierschutzgerechtes Betäubungsverfahren zugelassen, jedoch mit der Maßgabe, das bei über 6 Monate alten Rindern zusätzlich zur Kopfdurchströmung (bei der das Ge-hirn zwischen den Elektroden liegen und eine Stromstärke von 2.5 Ampère innerhalb der ersten Sekunde erreicht sein muss) noch eine mindestens 8 Sekunden dauernde Herzdurchströmung ausgeführt wird. Diese darf gleichzeitig oder nach der Gehirn-durchströmung erfolgen, in keinem Fall aber vorher.

Dieses Verfahren wird gegenwärtig hauptsächlich in Großbritannien und Neuseeland eingesetzt, da diesen Ländern eher die Möglichkeit gegeben ist, dieses Verfahren aufgrund der homogeneren Rinderpopulationen, zu standardisieren. Darüber hinaus verfügt Neuseeland über 15 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Elektrobetäubung.

Malaysia und Deutschland verfügen ebenfalls über eine Anlage neuseeländischer Bauart (die Anlage wird seit August 2001 in Buchloe bei Landsberg a. L. im Betrieb der Fa. Moksel betrieben, die wissenschaftlich mit der Universität München zusam-menarbeitet). Zwei weitere Versuchsanlagen eines anderen Herstellers wurden nach Norddeutschland verkauft (mit 300 V und bis zu 3.5 Ampère) und im Schlachthof der Stadt Kulmbach installiert. Dort laufen gegenwärtig Untersuchungen der Bundesan-stalt für Fleischforschung in Kulmbach. Eine komplette Anlage kostet in Abhängigkeit von der Ausstattung etwa 100.000 €.

In diesen Anlagen werden die Schlachttiere so fixiert, dass gleichzeitig eine Hirn-durchströmung für den Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit und ein Auslösen von Herzkammerflimmern zur Tötung erfolgen.

Diese Anlagen werden mit hohen Stromspannungen be-trieben und führen daher wie jede Elektrobetäubung zu einem erheblichen Blutdruckanstieg im Körper des Rin-des. Unmittelbar nach der Betäubung muss daher die Herzfunktion ausgeschaltet werden.

Die Gehirndurchströmung hat das Ziel einen epileptifor-men Anfall auszulösen, der mit vorübergehender Bewusstlosigkeit einhergeht. Der epileptiforme Anfall setzt dabei frühestens nach 200 Millisekunden ein. Das Ziel der Herzdurchströmung ist das Auslösen von Herzkammerflimmern, das funktionell gleichbedeutend ist mit ei-nem Herzstillstand und somit den Tod des Tieres bedeutet.

Grundsätzlich ist die Elektrobetäubung mit gleichzeitiger oder anschließender Herz-durchströmung beim Rind, wenn sie korrekt ausgeführt wird, ein tierschutzgerechtes

Betäubungsverfahren, bei dem eine Wiederkehr des Bewusstseins wegen des Aus-falls der Herztätigkeit ausgeschlossen ist.

Der Grund für die unterschiedliche Behandlung älterer Rinder gegenüber Kälbern, Schweinen und anderen Tieren, bei denen lediglich eine Kopfdurchströmung mit an-schließender Entblutung vorgenommen werden braucht, ist die Tatsache, dass die Blutversorgung des Gehirns älterer Rinder nach dem Durchtrennen der Halsschlag-adern noch längere Zeit über die Vertebralarterien aufrechterhalten werden kann und es somit bei ihnen bis zu einer Minute länger dauern kann, bis sie aufgrund des Blut-verlustes in das Koma fallen.

So lange hält die Wirkung der Elektrobetäubung aber nicht an. Daher hat nach Anla-ge 2 TierSchlV die Entblutung bei diesem Verfahren innerhalb von max. 20 Sekun-den zu erfolgen.

Umstellung auf das Elektrobetäubungsverfahren

Bei einer Umstellung auf die Elektrobetäubung von Rindern gibt es einige Probleme, die nicht immer unmittelbar zu lösen sind. Zum einen sind auf dem Markt erhältliche Rinder-Elektrobetäubungsanlagen verhältnismäßig teuer. Sie wurden für hohe Schlachtzahlen entwickelt (40-85 Tiere/h), die bei uns in Deutschland nur selten er-reicht werden, insbesondere heute, wo aufgrund des BSE-Risikos eine Chargenbil-dung bei der Schlachtung und zusätzliche Arbeitsschritte, wie das Absaugen des Rückenmarks, eingeführt worden sind.

Zum zweiten ist eine andere Fixationseinrichtung als die für den Bolzenschuss übli-che Betäubungsbox erforderlich, um das Anlegen der Herzelektrode gleichzeitig oder unmittelbar nach der Kopfdurchströmung überhaupt zu ermöglichen.

Drittens benötigt derjenige, der die Betäubung durchführt, dafür nach § 4 Absatz 2 TierSchlV eine Sachkundebescheinigung, die spezifisch für das Betäubungsverfah-ren und die zu betäubende Tierart ausgestellt sein muss. Somit ist nicht jeder, der bisher Rinder mit dem Bolzenschuss oder Schweine mit der Elektrozange betäubt hat und dafür die Sachkundebescheinigung besitzt, automatisch zur Durchführung der Elektrobetäubung beim Rind berechtigt.

Viertens treten vereinzelt Blutpunkte durch den starken Anstieg des Blutdruckes bei der Elektrobetäubung auf, deren Erscheinen vermutlich auf geplatzte Kapillaren zu-rückzuführen ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Elektrobetäubung bei korrekter Anwendung ein sicheres Betäubungsverfahren ist. Ihre korrekte Anwendung ist je-doch nur dann sicherzustellen, wenn die Tiere so gut fixiert sind, dass man die Elekt-roden ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig an den entsprechenden Stellen anlegen kann. Die entsprechende Forderung ist in § 12 der TierSchlV veran-kert.

Um dem unterschiedlichen Wesen der Rinder gerecht zu werden, sollte man eine halb- oder vollautomatische Elektrobetäubungsanlage mit entsprechender Kopffixati-on einsetzen.

Wesentlich für die Elektrobetäubung ist, dass die sensible Anlage sich in einem ord-nungsgemäßen Zustand befindet, gut gewartet und gepflegt und täglich überprüft wird. Zudem müssen die Übergangswiderstände zwischen den Elektroden und der Haut gering gehalten werden, z.B. durch ein vorhergehendes Anfeuchten der Haut.

Angetrockneter Schmutz und Korrosion der Elektroden bringt eine enorme Erhöhung des Widerstandes mit sich, der dann von der angelegten Spannung nicht mehr ü-berwunden werden kann. Zugleich muss ausgeschlossen sein, dass der Strom auf andere Weise zwischen den Elektroden fließen kann, das bedeutet, dass es zu einer Art Kurzschluss kommt. Wenn der Elektrodenansatz unzureichend ist, kann es zu-dem an der Stromeintrittsstelle zur sofortigen Verkohlung des Gewebes kommen, was den Widerstand schlagartig so erhöht, dass keine ausreichende Strommenge fließt.

Insgesamt ist das Interesse an Elektrobetäubungsanlagen gewachsen. Ein wesentli-cher Aspekt, der für die Elektrobetäubung spricht, ist die Minimierung des Unfallrisi-kos für das Schlachtpersonal, da die Tiere nach der Elektrobetäubung nicht mehr ausschlagen, wie es bei der Bolzenschussmethode nach dem Verbot des Rücken-markzerstörers häufig vorkommt. Trotz der hohen Anschaffungskosten könnte sich dieses Verfahren in den nächsten Jahren europaweit stärker etablieren, insbesonde-re dann, wenn diese Betäubungsmethode möglicherweise in den nächsten Jahinsbesonde-ren europaweit zur Gesetzesauflage bei Rinderschlachtungen mit großer Stückzahl wird.

Das hätte gerade für die Industriebetriebe ein Umdenkungsprozess zur Folge. Klei-nere und mittlere Betriebe mit geringeren Schlachtzahlen müssen unbedingt bei die-sem Verfahren stärkere Berücksichtigung finden.

3.1.2 Die stumpfe Schuss-Schlag-Betäubung

Dieses Verfahren ist in Deutschland für die Schlachtung von Rindern bislang recht-lich nicht zugelassen. Es kommt jedoch durch die Erteilung von Ausnahmegenehmi-gungen zu Forschungszwecken auch bei Rindern u.a. in Kulmbach und Würzburg zum Einsatz (siehe hierzu auch Anhang 2). In England wird dieses Verfahren ver-gleichsweise häufiger angewandt.

Es handelt sich bei dem Gerät um ein normales Bolzenschussgerät, bei dem auf dem Bolzen pilzförmige Metallplatten installiert sind. Dieses System ist nicht so si-cher wie die perforierende Bolzenschusstechnik und sollte deshalb nicht bei Kälbern und auch nicht bei Zuchtbullen angewandt werden. Ein konventionelles

Es handelt sich bei dem Gerät um ein normales Bolzenschussgerät, bei dem auf dem Bolzen pilzförmige Metallplatten installiert sind. Dieses System ist nicht so si-cher wie die perforierende Bolzenschusstechnik und sollte deshalb nicht bei Kälbern und auch nicht bei Zuchtbullen angewandt werden. Ein konventionelles