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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.2 Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung

2.2.20 Umweltvorsorge

Als Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Abschnitt G.II.) und der Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen auf Schutzgebiete des ökologischen Netzes NATURA 2000 (siehe Abschnitt G.III.) sowie unter Be­

rücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zum Strahlenschutz ist fest­

zustellen, dass durch die beantragte Konzeption des Standort-Zwischen­

lagers Philippsburg sowie die Regelungen in diesem Bescheid die nach Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden der Umwelt durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist.

Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich­

tungen

Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge­

setzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist getroffen.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 AtDeckV für eine gemeinsame Deckungsvorsorge für das Kernkraftwerk KKP 2 und das Standort-Zwischenlager Philippsburg sind gegeben. Die Aufbewahrung erfolgt gemäß

§ 6 Abs. 3 AtG innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung ra­

dioaktiver Abfälle. Das Standort-Zwischenlager Philippsburg, das Interimsla­

ger Philippsburg und das Kernkraftwerk KKP 2 bilden eine gemeinsame Kernanlage gemäß Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz der Anlage 1 zum Atom­

gesetz. Sie befinden sich auf demselben Gelände und werden ausschließlich von der EnBW Kraftwerke AG als Inhaberin der Kernanlage gemäß Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 zum Atomgesetz und § 17 Abs. 6 AtG betrieben.

2.3

Die EnBW Kraftwerke AG hat im Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG nachgewiesen, dass sie die erforderliche Vorsorge gemäß Bescheid zur Neufestsetzung der Deckungsvorsorge für das Kernkraftwerk KKP 2 des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 03.09.2002, Aktenzeichen 4-4651.11-KKP 2/3, durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Versiche­

rungssumme von 255.645.941 � sowie im Rahmen der Solidarvereinbarung zwischen Energie Baden-Württemberg AG, E.ON Energie AG, Vattenfall Europe AG (früher: Hamburgische Electricitätswerke AG) und RWE AG mit einer Deckungssumme von 2.244.355.000 �, insgesamt also in der erforder­

lichen Höhe von 2,5 Milliarden Euro getroffen hat und dass diese finanziellen Sicherheiten auch für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzver­

pflichtungen infolge eines vom Standort-Zwischenlager Philippsburg ausge­

henden nuklearen Ereignisses zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Nachweise wurden durch die Schreiben der EnBW Kraftwerke AG vom 15.08.2002, 17.01.2003, 22.01.2003, 29.01.2003 und 03.04.2003 sowie durch Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 06.09.2002 erbracht.

Durch die Nebenbestimmungen Nr. 33 und 34 wird sichergestellt, dass das Bundesamt für Strahlenschutz die erforderlichen Informationen erhält, um ei­

ne getrennte Festsetzung der Deckungsvorsorge für die Aufbewahrung vor-nehmen zu können, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen die Deckungsvorsorge für den Reaktor des Kernkraftwerks KKP 2 die De­

ckungsvorsorge für die Aufbewahrung umfasst, um gegebenenfalls seine Verpflichtung zum Widerruf der Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 5 AtG erfüllen zu können, falls die Deckungsvorsorge nicht mehr der Deckungsvorsorgefestsetzung entspricht, sowie um die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können, falls die für das Kernkraftwerk KKP 2 getroffene Deckungsvorsorge nicht mehr für die Erfül­

lung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen infolge eines vom Standort-Zwischenlager Philippsburg ausgehenden nuklearen Ereignisses zur Verfügung steht.

Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Drit­

ter

Der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) ist gewährleistet. Die EnBW Kraftwerke AG hat zum Schutz gegen Sabotageakte und sonstige unbefugte Einwirkungen im erforderlichen Umfang technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen. Die betrachteten Ereignisse führen nicht zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe (SEWD-Richtlinie). Dieses in der SEWD-Richtlinie genannte allgemeine Schutzziel ist jedenfalls eingehalten, da der Richtwert zur Einleitung von ein­

schneidenden Katastrophenschutzmaßnahmen (Evakuierung, 100 mSv) un­

terschritten wird. Auch sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ge­

gen die Entwendung von Kernbrennstoffen getroffen.

Im Einzelnen ist die Einhaltung der Schutzziele in dem gesonderten Schrei­

ben des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Anlagensicherung vom 19.12.2003, Az.: 85117/2-VS-Vertraulich dargelegt und begründet. Das Schreiben zur Anlagensicherung ist Bestandteil dieser Genehmigung. Es

er-2.4

geht als gesondertes Schreiben, weil es auf Grund seines Regelungsgehal­

tes als Verschlusssache - vertraulich (VS-V) eingestuft wird.

Bei der Prüfung der Anlagensicherung ist die Beurteilung der Eintrittswahr­

scheinlichkeit von Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter von besonderer Bedeutung. Dabei kann auf die im Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG verwendeten Methoden nicht zurückgegriffen werden, da es im Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter nicht um Versagens- und Fehlerwahrscheinlichkeiten geht, sondern um die Wahr­

scheinlichkeit einer Realisierung willensgesteuerter Ereignisse.

Das Bundesamt für Strahlenschutz hat auch die Auswirkungen eines herbei­

geführten Flugzeugabsturzes auf das beantragte Standort-Zwischenlager Philippsburg geprüft. Zwar liegt nach der Einschätzung des zuständigen Bundesministeriums des Innern ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen außerhalb des Wahrscheinlichen, kann aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und ist nicht dem Restrisiko zuzuord­

nen. Das Ereignis gehört nicht zu den im Rahmen der SEWD-Richtlinie zu berücksichtigenden Ereignissen. Das Schutzziel dieser Richtlinie ist deshalb nicht verbindlich. Gleichwohl haben die Prüfungen des Bundesamtes für Strahlenschutz ergeben, dass auch das Schutzziel dieser Richtlinie erfüllt wird.

Bei der Begutachtung der Auswirkungen eines bewusst herbeigeführten Flugzeugabsturzes wurden die mechanischen und thermischen Einwirkun­

gen untersucht. Dabei kann es zu einem Einsturz von Wänden und der Dachdecke sowie zu einem Eindringen von Flugzeugtrümmern und Kerosin kommen, wobei das Kerosin zum Teil über Abflussöffnungen im Boden ab-fließt. Der Absturz führt sowohl zu mechanischen Belastungen der Behälter als auch zu thermischen Belastungen durch einen nachfolgenden Kerosin­

brand. Die Prüfung des Bundesamtes für Strahlenschutz hat ergeben, dass es weder bei den mechanischen Belastungen der Behälter noch bei einem nachfolgenden Kerosinbrand zu einer Freisetzung von Radionukliden kommt, bei der die Richtwerte zur Einleitung von einschneidenden Katastrophen­

schutzmaßnahmen (zum Beispiel Evakuierung) erreicht würden.

Die Prüfung der radiologischen Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes einer großen Verkehrsmaschine hat ergeben, dass im Falle eines solchen Terrorangriffs auf das vorliegende Standort-Zwischenlager Philipps­

burg selbst unter Zugrundelegung ungünstiger, konservativer Annahmen, wie dies bei den Störfallberechnungsgrundlagen der Fall ist, die effektive Dosis weniger als 8 mSv und die Organdosis für die Schilddrüse weniger als 12 mSv beträgt.

2.5 Würdigung der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendun­

gen

Einwendungen gegen die beantragte Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg konnten im Rahmen der Öffentlich­

keitsbeteiligung in Deutschland und in Österreich während der Auslegungs­

fristen schriftlich erhoben und während des Erörterungstermins in Philipps­

burg und des Anhörungstermins in München mündlich erläutert werden. Die Einwendungen und die hierzu in den Einwendungsschreiben und dem Erör-terungstermin und dem Anhörungstermin vorgetragenen Erläuterungen sind

bei der Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt worden; das Ergebnis der Prüfung wird in diesem Abschnitt dargestellt.

Soweit mit den Einwendungen die Sicherheit des Standort-Zwischenlagers Philippsburg bestritten wird, werden in der jeweiligen Einwendungsbehand­

lung auch die Vorkehrungen und technischen Einrichtungen erläutert, mit de­

nen der sichere Betrieb des Standort-Zwischenlagers Philippsburg zu ge­

währleisten ist. Bei Prüfung der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung lag als Maßstab der Prüfung der Stand von Wissen­

schaft und Technik und damit die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risiko­

vorsorge zu Grunde.

Einwendungen, die eine Verhinderung des Vorhabens zum Ziel hatten, konn­

ten nicht zum Erfolg führen, weil die EnBW Kraftwerke AG die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Dem Bundesamt für Strahlenschutz steht nach § 6 AtG kein Ermessen zu die Genehmigung zu versagen, wenn die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nachge­

wiesen ist.

2.5.1 Einwendungen zum formalen Ablauf des Verfahrens

2.5.1.1 Rechtsgrundlage

2.5.1.1.1 Verfahren nach § 7 AtG statt nach § 6 AtG

Einwendung:

Bei richtiger Einschätzung der Rechtslage sei der Antrag der EnBW Kraft­

werke AG nicht gemäß § 6 AtG zu bescheiden, sondern es sei für das Vor-haben eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG erforderlich. Dies wird wie folgt begründet:

Das Standort-Zwischenlager Philippsburg werde nicht autark betrieben und nehme Kredit von Sicherheitseinrichtungen der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 und sei Teil beziehungsweise Nebeneinrichtung der vorhandenen Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2. Es unterfalle dem durch die Rechtspre­

chung des Bundesverwaltungsgerichtes geprägten einheitlichen Anlagenbeg­

riff im Sinne des § 7 AtG, weil es sowohl aus räumlicher, sicherheitstechni­

scher, technisch-funktioneller als auch personell-organisatorischer Sicht Be­

standteil der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 sei. Weiterhin werde das Standort-Zwischenlager Philippsburg nahtlos in die vorhandene Anlage integ­

riert.

Durch die Genehmigung des Standort-Zwischenlagers Philippsburg erfahre die Genehmigung der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 nach § 7 AtG eine wesentliche Änderung. Diese Nutzungsänderung sei nach § 7 AtG zu be­

scheiden.

§ 7 AtG regele die Genehmigung aller Teile eines Kernkraftwerkes, von de­

nen nuklearspezifische Gefahren ausgingen. Darüber hinaus ergebe sich die sicherheitstechnische Verbindung auch aus den tatsächlichen

Zusammen-hängen. Der Anlagensicherungszaun diene gleichermaßen dem Standort-Zwischenlager Philippsburg und den Kernkraftwerken KKP 1 und KKP 2 als Schutzeinrichtung. Außerdem könnten schwerwiegende Beschädigungen der Transport- und Lagerbehälter der Bauarten CASTOR® V/19 und CASTOR® V/52 nicht im Standort-Zwischenlager Philippsburg repariert, sondern müss­

ten dafür in das Kernkraftwerk KKP 2 zurücktransportiert und dort gegebe­

nenfalls entladen werden.

Für die Rechtsgrundlage nach § 7 AtG spreche auch der Umstand einer feh­

lenden Beförderungsgenehmigung für die Verbringung der Brennelemente vom Kernkraftwerk KKP 1 oder KKP 2 oder aus dem Interimslager Philipps­

burg in das Standort-Zwischenlager Philippsburg. § 4 Abs. 1 Satz 1 AtG sehe nur für die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlos­

senen Geländes nach § 7 AtG eine Genehmigung vor. Bei dem geplanten Standort-Zwischenlager Philippsburg sei weder eine solche Genehmigung beantragt noch vorgesehen. Auch für das Interimslager Philippsburg sei kei­

ne Transportgenehmigung erteilt worden. Daraus sei zu schließen, dass der Transport innerhalb einer Anlage gemäß § 7 AtG und nicht zwischen zwei Anlagen erfolge. Dementsprechend müsse für das Standort-Zwischenlager Philippsburg eine Genehmigung gemäß § 7 AtG erteilt werden.

Unter anderem deshalb sei auch nicht das Bundesamt für Strahlenschutz, sondern die Landesregierung, speziell das Wirtschaftsministerium des Lan­

des Baden-Württemberg, für die Genehmigung zuständig. Es sei bekannt, dass die Landesregierung Baden-Württembergs den Gesetzesentwurf der Bundesregierung „zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ vom 05.07.2001 ablehne. Damit sei ein Standort-Zwischenlager in Philippsburg nicht genehmigungsfähig.

Behandlung:

Wie im Abschnitt G.IV.1. festgestellt, ist § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG die richtige Rechtsgrundlage für die beantragte Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Phi­

lippsburg.

Auch nach der bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur geordneten Beendi­

gung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“

vom 22. April 2002 geltenden Rechtslage, die den erhobenen Einwendungen zu Grunde liegt, richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 AtG und nicht nach § 7 AtG, da es nicht Vorbereitung oder Teil des nach § 7 AtG genehmigungsbedürftigen Betriebes des Kernkraftwerks ist, sondern vielmehr der Erfüllung der Zwischenlagerungsverpflichtung der EnBW Kraftwerke AG dient und außerdem in keinem betriebstechnisch not­

wendigen Zusammenhang mit den Kernkraftwerken KKP 1 und KKP 2 steht.

Mit § 6 Abs. 3 und § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG in der seit dem 27. April 2002 gel­

tenden Fassung hat der Gesetzgeber die schon bislang vom Bundesamt für Strahlenschutz vertretene Rechtsauffassung bestätigt und klargestellt, dass die Zwischenlagerung von bestrahlten Kernbrennstoffen innerhalb eines ab-geschlossenen Geländes einer nach § 7 AtG zu beurteilenden Anlage in ei­

nem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern einer Auf­

bewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG bedarf. Mithin kann die bean­

tragte Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Phi­

lippsburg nicht als wesentliche Änderung nach § 7 AtG beschieden werden.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Standort-Zwischenlager

Philippsburg über den äußeren Sicherheitsbereich des Kernkraftwerksgelän­

des erreicht wird.

Gemäß § 4 AtG bedarf die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb ei­

nes abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 AtG genehmigten Tätigkeit ausge­

übt wird, der Genehmigung. Demnach ist für eine Beförderung innerhalb des abgeschlossenen Geländes der EnBW Kraftwerke AG keine Genehmigung nach § 4 AtG erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob mehrere Anlagen innerhalb dieses Geländes auf Grund der gleichen oder auf Grund von ver­

schiedenen Rechtsgrundlagen genehmigt worden sind. Es besteht daher auch kein Zusammenhang zwischen dem Erfordernis einer Beförderungsge-nehmigung und der maßgeblichen Rechtsgrundlage für diese GeBeförderungsge-nehmigung.

Zwar bestehen zwischen den Kernkraftwerken KKP 1 und KKP 2 und dem geplanten Standort-Zwischenlager Philippsburg in den Bereichen der beste­

henden Sicherheits- und Sicherungseinrichtungen sowie sonstiger Einrich­

tungen der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 Schnittstellen. Eine sicherheits­

beziehungsweise sicherungsbezogene oder sonstige Verbindung der separa­

ten Einrichtung des Standort-Zwischenlagers Philippsburg mit den Anlagen der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 findet aber ausschließlich über die gemeinsame Nutzung bereits vorhandener Nebeneinrichtungen der Kern­

kraftwerke KKP 1 und KKP 2, wie zum Beispiel Brandmeldeanlage, Medien­

ver- und -entsorgung, Stromeinspeisung- und -verteilung sowie der gemein­

same Anlagensicherungszaun und das vorhandene Personal der Kernkraft­

werke KKP 1 und KKP 2 statt. Die Einrichtung des Standort-Zwischenlagers Philippsburg ist weder erforderlich, um den eigentlichen Betriebszweck der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 zu erfüllen, noch um den nuklearspezifisch gefahrlosen Betrieb der Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 im Sinne einer Nebeneinrichtung sicherzustellen.

Wegen der genannten Gründe ist § 6 AtG die richtige Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Standort-Zwischenlagers Philippsburg. Daraus resul­

tiert auch die gesetzliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG für die Durchführung des Genehmigungsver­

fahrens.

2.5.1.1.2 Erfordernis einer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Einwendung:

Für das geplante Vorhaben sei auch eine Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich.

Die Inhaltsstoffe der Transport- und Lagerbehälter der Bauarten CASTOR® V/19 und CASTOR® V/52 seien als sehr giftige Stoffe einzustufen, so dass das Standort-Zwischenlager Philippsburg gemäß Nr. 9.34 4. BImSchV zum Kreis der nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen zähle.

Behandlung:

Für die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Phi­

lippsburg bedarf es keiner Genehmigung nach den §§ 4 ff. BImSchG.

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anhang Nr. 9.34 der 4. BImSchV sind Anlagen, die der Lagerung von 20 t oder mehr sehr gif­

tiger Stoffe und Zubereitungen dienen, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen. Bei den Kernbrennstoffen, die im Stand­

ort-Zwischenlager Philippsburg aufbewahrt werden sollen, handelt es sich je-doch nicht um sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von Nr. 9.34 des Anhangs zur 4. BImSchV.

Die bestrahlten Brennelemente stellen keine Stoffe im Sinne dieser Vorschrift dar, da sie aus mehreren chemischen Verbindungen bestehen. Sie sind auch keine Zubereitungen, weil es sich nicht nur um ein Gemenge, Gemisch oder eine Lösung aus mehreren chemischen Verbindungen handelt, sondern um ein Produkt, das bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche und Form erhalten hat, und weil die Funktion des Produkts wesentlich von dieser Gestalt, Oberfläche und Form bestimmt wird. Brennelemente stellen deshalb Erzeugnisse im Sinne von § 3 Nr. 5 ChemG und keine Stoffe oder Zuberei­

tungen dar. Diese Eigenschaft verlieren sie nicht durch die Veränderungs­

prozesse im Reaktor.

Das Erfordernis einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 8.12 bis 8.14 des Anhangs der 4. BImSchV. Die Nummern 8.12 bis 8.14 des Anhangs zur 4. BImSchV gelten nur für die Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis­

laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Anwendung finden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gilt jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG nicht für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe. Insofern hat der Verordnungsgeber also neben der ohnehin bestehenden atomrechtli­

chen Genehmigungspflicht kein Erfordernis für eine immissionsschutzrechtli­

che Genehmigungspflicht gesehen.

Schutzlücken im Hinblick auf die toxische Wirkung der zu lagernden Kern­

brennstoffe entstehen dadurch nicht. Im Gegenteil wird auf Grund des voll­

ständigen Einschlusses der Kernbrennstoffe in den gefahrgutbeförderungs-rechtlich zugelassenen Typ B-(U)-Behältern ein umfassender Schutz ge­

währleistet, der die toxischen Gefahren der radioaktiven Stoffe von vornher­

ein nicht relevant werden lässt.

2.5.1.2 Zulässigkeit und Bestimmtheit des Antrages

2.5.1.2.1 Bestimmtheit hinsichtlich der Dauer der Aufbewahrung

Einwendung:

Der Antrag sei im Hinblick auf die Dauer der vorgesehenen Aufbewahrung der Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Philippsburg zu unbestimmt.

Da gegenwärtig kein gesichertes Entsorgungskonzept für die Endlagerung bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass die als Standort-Zwischenlager Philippsburg beantragten Anlagen länger als 40 Jahre betrie­

ben werden. Außerdem sei auch die beantragte Genehmigung in sich wider­

sprüchlich. Einerseits sehe sie eine Betriebsdauer des Standort-Zwischenlagers Philippsburg von 40 Jahren vor, andererseits gehe sie aber

von einer notwendigen oberirdischen Lagerzeit von 40 Jahren ab Beladung zur Abkühlung der Transport- und Lagerbehältern der Bauarten CASTOR® V/19 und CASTOR® V/52 aus. Ferner sei zu befürchten, dass das Standort-Zwischenlager Philippsburg trotz einer anderweitigen Verpflichtung des Bun­

des faktisch zum Endlager würde.

Behandlung:

Der Antrag ist hinsichtlich der Dauer der vorgesehenen Aufbewahrung hin­

reichend bestimmt.

Mit Schreiben vom 17.05.2001 hat die EnBW Kraftwerke AG die Lagerung der bestrahlten Brennelemente bezogen auf einen einzelnen Behälter über einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Be­

hältereinlagerung beantragt. Darüber hinaus hat die EnBW Kraftwerke AG die Nutzungsdauer für das beantragte Standort-Zwischenlager Philippsburg auf 40 Jahre, beginnend mit der Einlagerung eines ersten mit Brennelemen­

ten beladenen Behälters, beschränkt. Der Aufbewahrungszeitraum von 40 Jahren ist mit der vorliegenden Genehmigung festgeschrieben.

Ein Endlager im Sinne des § 9a AtG am Standort Philippsburg war nicht be­

antragt und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Keinesfalls kann das Standort-Zwischenlager Philippsburg als Vorstufe eines Endlagers gese­

hen werden. Dagegen stehen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und Voraussetzungen sowie der Umstand, dass ein Endlager staatlich ist, während das Standort-Zwischenlager Philippsburg von der EnBW Kraftwerke AG errichtet und betrieben wird.

Nach dem Entsorgungskonzept der Bundesregierung soll ein staatliches Endlager für radioaktive Abfälle in etwa 30 Jahren zur Verfügung stehen. An dieses Endlager sind die zwischengelagerten Abfälle nach Inbetriebnahme gemäß § 78 StrlSchV abzugeben. Die Zwischenlagerung ist also nur bis zur Verfügbarkeit eines geeigneten staatlichen Endlagers zulässig.

2.5.1.2.2 Vorschriften über die Entsorgungsvorsorge

Einwendung:

Das beantragte Standort-Zwischenlager Philippsburg stelle eine unzulässige Umgehung der Vorschriften des Atomgesetzes über die Entsorgungsvorsor­

ge dar.

Für das Standort-Zwischenlager Philippsburg könne keine Genehmigung er-teilt werden, weil ein Endlager für radioaktive Abfälle bisher weder genehmigt noch errichtet oder gar fertiggestellt worden sei und dies für die Zukunft auch nicht sicher sei. Deshalb könne die Sollvorschrift des § 9a AtG zur Errichtung von Endlagern durch den Bund nur als Absichtserklärung verstanden wer-den, die als Genehmigungsgrundlage für das Standort-Zwischenlager Phi­

lippsburg nicht ausreiche.

Durch das Standort-Zwischenlager Philippsburg solle der Entsorgungsnach­

weis für die atomrechtliche Genehmigung erbracht werden. Das Standort-Zwischenlager Philippsburg könne genauso wenig als Entsorgungsnachweis für die Kernkraftwerke KKP 1 und KKP 2 dienen wie die zentralen

Zwischen-lager in Gorleben und Ahaus oder die Anlieferungsverträge mit La Hague und Sellafield.

Behandlung:

Es liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften des Atomgesetzes über die Ent­

sorgungsvorsorge vor.

Die Entsorgungspflicht der EnBW Kraftwerke AG als Betreiberin von Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist in § 9a Abs. 1 bis Abs. 1d AtG geregelt. Danach ist die Abgabe von aus dem Betrieb von Kernkraftwer­

ken stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe vom 01.07.2005 an unzulässig. Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der si­

chere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an ein Endlager gewährleistet ist (§ 9a Abs. 1b AtG). Die bean­

chere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an ein Endlager gewährleistet ist (§ 9a Abs. 1b AtG). Die bean­