• Keine Ergebnisse gefunden

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

3. Mülltonnenstandplätze

6.4 Landschaft und Grünordnung / Regelungen des Abwasserflusses

6.4.1 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

6.4.1.1 Straßenbäume

Entlang der Höchster Straße ist die Anpflanzung von 5 Straßenbäumen festgesetzt Neben der gestalterischen Aufwertung tragen sie u.a. zur Verbesserung des Kleinklimas bei. Die Auswahl der Pflanzen soll gemäß der Pflanzliste 1 erfolgen.

Planungsrechtliche Festsetzungen:

Straßenraum: Anpflanzung von Straßenbäumen und straßenbegleitenden Bäu-men

Für die im Plan zur Anpflanzung dargestellten Bäume können ab-weichende Standorte bis zu 5 m gewählt werden. Die zulässige Auswahl beschränkt sich auf die Bäume der Pflanzliste 1.

Pflanzliste 1:

Einheimische Bäume:

Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche

Nichteinheimische Bäume:

Amelanchier arborea „Robin Hill Felsenbirne Parrotia persica „Vanesse“ Eisenholzbaum Zelkova serrata „Musashino“ Japanische Zelkove

Die Bäume sind mind. in der Pflanzqualität Alleebaum, H, Stu 18 - 20 cm zu pflanzen. Die Baumscheiben dürfen nicht versiegelt

werden. Die Pflanzgrube muss eine Mindestgröße von 15 m³ auf-weisen. Die Baumscheiben sind mit einer Blühmischung einzu-säen.

6.4.1.2 Schutz angrenzender Baumbestände

Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Areal des Finanzamtes ein Gehölzsaum bestehend aus 4 Linden, einem Ahorn, einem Pflaumenbaum sowie verschiede-nen Sträuchern, wie z.B. Haselnuss, Kornelkirsche und Blutpflaume.

In Abhängigkeit der nachzuweisenden Stellplätze kann es erforderlich werden mit der Tiefga-rage an die Grenze heranzurücken, wodurch der Baumbestand potenziell gefährdet ist. Schüt-zenswert sind insbesondere die Linden, von denen drei mit einem Abstand von ca. 2 bis 3 m zur Grenze stehen.

Bezüglich der Ostgrenze ist der Gehölzbestand aufgrund der Bauverbotszone der geplanten Bundesstraße kaum gefährdet. Je nach Planung könnte jedoch eine mögliche Feuerwehrzu-fahrt zu einer gewissen Beeinträchtigung führen. Betroffen hiervon wären ggf. ein Ahorn sowie eine Hainbuche, letztere jedoch mit einem verwachsenen Habitus, vermutlich gewachsen als Restbestand einer Hecke.

Bei den übrigen Gehölzen handelt es sich um verschiedene Gehölze, wie z.B. Vogelkirschen.

Zum Schutz der Bäume ist ggf. der Einbau eines Wurzelschutzvorhanges in Verbindung mit dem Rückschnitt von Wurzeln und Baumkronen denkbar.

Planungsrechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Schutz angrenzender Baumbestände

Die nördlich und östlich an das Plangebiet angrenzenden Gehölzrei-hen auf benachbarten Flurstücken müssen während der Baumaß-nahmen zum Erhalt der Bäume unter Beachtung der DIN 18920 ge-schützt werden. Während der Baumaßnahme ist ein Bauzaun zu er-richten, um Beschädigungen der Bäume und die Ablagerung von Materialien im Traufbereich zu verhindern.

6.4.1.3 Begrünung von Hausgärten

Zur Absicherung einer Mindestbegrünung in den Hausgärten werden Festsetzungen zur An-pflanzung von Sträuchern getroffen.

Planungsrechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Begrünung von Hausgärten

Nicht befestigte Freiflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Hierbei sollen überwiegend heimische und standort-gerechte Gehölze verwendet werden. Pro angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist ein heimischer, standortgerechter Laub-baum 2. oder 3. Ordnung oder ein ObstLaub-baum (Hochstamm) zu pflanzen. Die festgesetzten Einzelbäume können hierbei in An-rechnung gebracht werden.

Bei Pflanzungen dürfen keine invasiven Arten verwendet werden.

6.4.1.4 Artenschutz

Durch die Umsetzung der Maßnahme gehen die vorhandenen Lebensräume verloren. Im Zuge der artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden durch memo-consulting Vermeidungs-, Aus-gleichsmaßnahmen sowie über das artenschutzrechtlich erforderliche Maß hinaus weitere Maßnahmen formuliert (s. Kapitel 5.4 und Anlage1).

Entsprechend der Empfehlung des Gutachters sind im Bebauungsplan die Verwendung heimi-scher Arten vorgesehen (vgl. Kapitel Straßenbäume und Hausgärten).

Darüber hinaus sind folgende Festsetzungen aufgenommen:

Rechtliche Festsetzungen

Baugebiet und Umgebung: Artenschutz

Im Plangebiet WA1 oder / und ersatzweise auf benachbarten Grundstücken sind 10 Nistkästen für höhlenbrütende Vogelarten vorzusehen.

Plangebiet WA1: Im Plangebiet WA1 sind auf einer Fläche von mindestens 250 m² Blühwiesen und / oder Blührabatten anzulegen.

Bezüglich des Rodungszeitraums für Hecken und Einzelbäume verweist der Bebauungsplan auf die gesetzliche Grundlage des BNatSchG, welche eine Rodung während der Brutzeit aus-schließt.

Hinweise und Empfehlungen:

Gesamtes Plangebiet: Bezüglich des Artenschutzes ist auf das Bundesnaturschutzge-setz zu verweisen. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG und aus Artenschutzgründen muss bei der Freimachung des Baugelän-des der Rodungszeitraum für Gehölze zwischen dem 1. Oktober und dem 28. bzw. 29 Februar liegen.

6.4.2 Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) in Verbindung mit

Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Im Juli 2021 wurde von der Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH ein Regenwasser-konzept für das Plangebiet erstellt (s. Anlage 5) und im Vorfeld mit den Stadtwerken von Hof-heim am Taunus abgestimmt.

Der Gutachter fasst folgendes zusammen:

„Auf der Grundlage des bestehenden städtebaulichen Konzeptes wurde ein Regenwasserkon-zept für die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes erstellt. Das Plangebiet hat insgesamt eine Fläche von rund 4.200 Quadratmeter. Das städtebauliche Konzept sieht eine zukünftige Nutzung der Flächen als Wohngebiet vor.

Im Vorfeld wurde der anstehende Baugrund im Hinblick auf seine Versickerungsfähigkeit un-tersucht. Die im Plangebiet vorhandenen quartären Schluffe weisen eine Bodendurchlässig-keit im Bereich von 2,26 x 10 -6 Meter pro Sekunde auf. Sie sind für eine gezielte entwässe-rungstechnische Versickerung im Plangebiet nur sehr eingeschränkt geeignet. Deswegen wird eine gezielte entwässerungstechnische Versickerung von Regenwasser auf dem Grundstück nicht empfohlen.

Das Plangebiet liegt außerhalb einer Trinkwasserschutzzone und eines Überschwemmungs-gebietes.

In der Folge wurde ein Regenwasserkonzept für das Plangebiet entwickelt, mit der Zielsetzung das anfallende Niederschlagswasser durch Elemente der Regenwasserbewirtschaftung so weit möglich vor Ort zu bewirtschaften. Das auf den Dachflächen gesammelte Regenwasser wird durch eine Dachbegrünung verdunstet und zurückgehalten. Weitere befestigte Flächen werden wasserdurchlässig hergestellt und hierdurch ebenfalls Regenwasser zurückgehalten, versickert und verdunstet.

Anfallende Restabflüsse werden z. B. in einen zentralen Retentionsspeicher geleitet und dar-aus gedrosselt auf 10 l/s in den öffentlichen Kanal in der „Höchster Straße“ eingeleitet. Das benötigte Volumen des erforderlichen Rückhaltespeichers wurde überschlägig für das ge-samte Einzugsgebiet dimensioniert und beträgt ca. 12 Kubikmeter. ………..

Bei einer Realisierung des dargestellten Regenwasserkonzeptes in dem Bebauungsplange-biet B-Plan Nr. 143 „Östlich der Höchster Straße“ in Hofheim am Taunus ist die entwässe-rungstechnische Erschließung für Regenwasser des Plangebietes gesichert.“

6.4.2.1 Oberflächenbefestigung

Bezüglich der Oberflächenbefestigung ist im Regenwasserkonzept das Ziel formuliert Oberflä-chen möglichst wasserdurchlässig zu gestalten.

Planungsrechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Oberflächenbefestigung

Wege, Zufahrten, Stellplatzflächen, Mülltonnenstandplätze, Ter-rassen und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen und mit wasser-durchlässigen Materialien herzustellen. Darüberhinausgehende Flächen aus Stein-/ Kies-/ Splitt- und Schotter und sonstige Ver-siegelungen sind unzulässig.

Als wasserdurchlässig im Sinne dieser Festsetzung werden alle Oberflächenbefestigungen mit einem mittleren Abflussbeiwert von max. 0,5 nach DWA-A 138 in Verbindung mit DWA-A 117 und DWA-M 153 (Bezug: Deutsche Vereinigung für Wasserwirt-schaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef) angesehen.

Auf eine wasserdurchlässige Befestigung kann verzichtet wer-den, wenn die breitflächige Versickerung in den Seitenflächen ge-währleistet werden kann.

6.4.2.2 Gedrosselte Einleitung von privaten Grundstücksflächen

Die begrenzte Kapazität des Mischwasserkanals macht eine reduzierte Einleitung des Regen-wassers in Verbindung mit den Einbau eines Retentionsspeichers erforderlich.

Planungsrechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Gedrosselte Einleitung von privaten Grundstücksflächen

Die Einleitemenge von der Grundstücksfläche ist auf eine Dros-selabgabe von 10 l/s für ein 5-jähriges Regenereignis zu reduzie-ren. Die Fläche der dafür notwendigen Retentionsspeicher ist auf dem privaten Grundstück vorzusehen.

6.4.2.3 Begrünung von Tiefgaragen

Die überwiegende Fläche des Baugrundstückes soll mit einer Tiefgarage unterbaut werden.

Zur Gewährleistung einer funktionsfähigen Begrünung und eines geregelten Regenabflusses trifft der Bebauungsplan verschiedene Regelungen bezüglich der Versiegelung, der Erdauf-schüttung und der Begrünung.

Planungsrechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Begrünung von Tiefgaragen

Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-deoberfläche, die nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von min-destens 60 Zentimeter Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und dauerhaft zu begrünen und zu unterhalten.

Die Erdaufschüttung über der Drainschicht ist entsprechend ihrer Nutzung in folgenden Dimensionen anzulegen:

Rasen und niedrige Bepflanzung: 60 cm Hochwachsende Sträucher und Bäume 3. Ordnung: 100 cm Bäume 1. und 2. Ordnung: 150 cm

Bei Pflanzungen dürfen keine invasiven Arten verwendet werden.

6.4.2.4 Dachbegrünung

Aufgrund der insgesamt dichten Bebauung ist es klimatisch und hinsichtlich des Regenabflus-ses sinnvoll Dachbegrünungen vorzusehen.

Rechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Dachbegrünung

Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer mit einem Neigungs-winkel bis zu 20° sind ab einer Dachfläche von 10 m² zu 90 % dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Vegetationsschicht muss eine Gesamtstärke größer 10 cm aufweisen.

6.5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB)

Die Verlagerung des Bolzplatzes macht eine Neuordnung der Erschließung erforderlich. Eine Zugangsmöglichkeit besteht von der Katharina-Kemmler-Straße aus. Eine weitere soll über das Baugrundstück ermöglicht werden, sodass eine gute Erreichbarkeit von der bestehenden Siedlung der HWB gewährleistet ist.

Rechtliche Festsetzungen:

Plangebiet WA1: Zu Gunsten der Öffentlichkeit mit Gehrechten und zu Gunsten der Stadt Hofheim mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flä-che.