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Woozzuu vveerrppfflliicchhtteett ssiicchh ddeerr AAnnttrraaggsstteelllleerr??

 zur Einhaltung der Förderbestimmungen,

 zur Durchführung der beantragten Maßnahme,

 zur bestimmungsgemäßen Verwendung der bean-tragten Zuschüsse,

 zur Auflagenerfüllung,

 zum Abschluss eines ausreichenden Versiche-rungsschutzes (Unfall, Haftpflicht), falls nicht über den Kreis Coesfeld und

 zur Rückzahlung, wenn die Förderbedingungen nicht eingehalten wurden.

Die folgenden Förderpositionen werden durch den Kreis Coesfeld gefördert, um die Familien im Kreis Co-esfeld zu unterstützen.

11.. FFaam miilliieenneerrhhoolluunngg

Familienerholung und -freizeit ist die Verbindung zwi-schen Urlaubs- und Begegnungsangeboten. Der Famili-enurlaub soll dazu beitragen, durch gemeinsame Erleb-nisse und Erfahrungen den Zusammenhalt der Familie zu stärken und die Bindung zwischen den Familienmit-gliedern zu vertiefen. Insbesondere Familien in belas-tenden Situationen sollen die Gelegenheit erhalten, sich vom schwierigen Familienalltag zu erholen. Unter diesen Voraussetzungen fördert der Kreis Coesfeld ent-sprechende Maßnahmen mit einem Zuschuss.

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Waass wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Familienerholungsmaßnahmen, die in Familienferi-enstätten eines gemeinnützigen Trägers oder in einer Jugendherberge in Deutschland durchgeführt werden (z.B. www.urlaub-mit-der-Familie.de oder www.ju-gendherberge.de).

 Die Dauer der Maßnahme muss mindestens 7 Tage und darf höchstens 14 Tage betragen.

 Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist abzu-schließen.

 Zuschüsse für bereits durchgeführte oder ge-buchte Maßnahmen werden nicht gewährt.

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Weerr wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

 Eltern sowie alleinerziehende Elternteile mit gerin-gem Einkommen und deren Kinder und

 junge Volljährige, die sich in einer Schul- oder Be-rufsausbildung befinden oder, die arbeitslos sind, können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in die Förderung einbezogen werden.

Ein Zuschuss kann gewährt werden bei Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder SGB II oder Familien, deren positives

Ein-Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld | 2021 bis 2025 kommen i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 des

Einkommenssteu-ergesetzes eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Elterngeld in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG ge-nannten Beiträge, Pflegegeld für Pflegekinder, beson-dere Leistungen für schwerbehinderte Menschen, Kin-dergeld und Wohngeld bleiben unberücksichtigt.

Maßgeblich ist das Einkommen aus dem Vorjahr vor Durchführung der Maßnahme bzw. bei geringerem Ein-kommen das aktuelle EinEin-kommen. Die Jahreseinkom-mensgrenze beträgt für Familien mit einem Kind 26.000,00 €, für alleinerziehende Elternteile mit einem Kind 23.000,00 €. Sie erhöht sich für jedes weitere Kind um 3.000,00 €.

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Wiiee wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Der Zuschuss beträgt gestaffelt nach Kinderzahl und Einkommen zwischen 10,00 € und 17,00 € je Tag und Teilnehmerin oder Teilnehmer:

Schwerbehinderte junge Menschen (ab GdB 50) erhal-ten 4,00 € pro Tag zusätzlich.

Der Kreiszuschuss wird zur Mitfinanzierung des Reise-preises gewährt. Der Reisepreis setzt sich zusammen

aus den Kosten der Ferienunterkunft, den angemesse-nen Kosten einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer fiktiven Fahrkostenpauschale.

Die fiktive Fahrkostenpauschale dient lediglich zur Be-rechnung des Reisepreises und wird nicht ausgezahlt.

Sie beträgt für den Hin- und Rückweg pro geförderte Person:

Kilometer Fahrkostenkauschale

bis 100 km 13,00 €

von 101 bis 200 km 26,00 €

von 201 bis 300 km 39,00 €

von 301 bis 400 km 52,00 €

von 401 bis 500 km 65,00 €

von 501 bis 600 km 78,00 €

von 601 bis 700 km 91,00 €

über 700 km 104,00 €

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Übersen-dung einer Buchungsbestätigung frühzeitig vor Fällig-keit der Unterkunftskosten.

Spätestens einen Monat nach Beendigung der Maß-nahme ist nachzuweisen, dass die Familienerholung stattgefunden hat.

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Der förmliche Antrag ist i.d.R. 3 Monate vor Beginn des Familienurlaubes einzureichen.

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Waass iisstt ddeemm AAnnttrraagg bbeeiizzuuffüüggeenn??

Einkommensnachweise des Vorjahres (i.d.R. Steuerbe-scheid).

22.. FFöörrddeerruunngg ddeess EEhhrreennaam mttss iinn ddeenn FFrrüühheenn H Hiillffeenn

Unter dem Motto „Informierte Eltern haben’s leichter“

erhalten Eltern im Kreis Coesfeld nach der Geburt eines Kindes den Familienwegweiser (vorher Elternbegleit-buch). Zur Übergabe des Ordners mit vielen relevanten Informationen werden Eltern in den Kommunen einige Wochen nach der Geburt ihres Kindes von der Stadt o-Normaler

Zuschuss

Unterschreitung der Einkom-mensgrenze um mehr als 20%

sowie bei lfd. Hilfe zum Lebens-unterhalt oder Arbeitslosen-geld II

Eltern-paare

Alleinerzie-hende

Eltern-paare

Alleinerzie-hende 1 10,00 € 13,00 € 14,00 € 15,00 € 2 10,00 € 13,00 € 14,00 € 15,00 € 3 11,00 € 14,00 € 15,00 € 16,00 € 4 11,00 € 14,00 € 15,00 € 16,00 € 5

<

13,00 € 15,00 € 16,00 € 17,00 €

Anzahl der Kinder

kommen i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteu-ergesetzes eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Elterngeld in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG ge-nannten Beiträge, Pflegegeld für Pflegekinder, beson-dere Leistungen für schwerbehinderte Menschen, Kin-dergeld und Wohngeld bleiben unberücksichtigt.

Maßgeblich ist das Einkommen aus dem Vorjahr vor Durchführung der Maßnahme bzw. bei geringerem Ein-kommen das aktuelle EinEin-kommen. Die Jahreseinkom-mensgrenze beträgt für Familien mit einem Kind 26.000,00 €, für alleinerziehende Elternteile mit einem Kind 23.000,00 €. Sie erhöht sich für jedes weitere Kind um 3.000,00 €.

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Wiiee wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Der Zuschuss beträgt gestaffelt nach Kinderzahl und Einkommen zwischen 10,00 € und 17,00 € je Tag und Teilnehmerin oder Teilnehmer:

Schwerbehinderte junge Menschen (ab GdB 50) erhal-ten 4,00 € pro Tag zusätzlich.

Der Kreiszuschuss wird zur Mitfinanzierung des Reise-preises gewährt. Der Reisepreis setzt sich zusammen

aus den Kosten der Ferienunterkunft, den angemesse-nen Kosten einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer fiktiven Fahrkostenpauschale.

Die fiktive Fahrkostenpauschale dient lediglich zur Be-rechnung des Reisepreises und wird nicht ausgezahlt.

Sie beträgt für den Hin- und Rückweg pro geförderte Person:

Kilometer Fahrkostenkauschale

bis 100 km 13,00 €

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Übersen-dung einer Buchungsbestätigung frühzeitig vor Fällig-keit der Unterkunftskosten.

Spätestens einen Monat nach Beendigung der Maß-nahme ist nachzuweisen, dass die Familienerholung stattgefunden hat.

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Der förmliche Antrag ist i.d.R. 3 Monate vor Beginn des Familienurlaubes einzureichen.

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Waass iisstt ddeemm AAnnttrraagg bbeeiizzuuffüüggeenn??

Einkommensnachweise des Vorjahres (i.d.R. Steuerbe-scheid).

22.. FFöörrddeerruunngg ddeess EEhhrreennaam mttss iinn ddeenn FFrrüühheenn H Hiillffeenn

Unter dem Motto „Informierte Eltern haben’s leichter“

erhalten Eltern im Kreis Coesfeld nach der Geburt eines Kindes den Familienwegweiser (vorher Elternbegleit-buch). Zur Übergabe des Ordners mit vielen relevanten Informationen werden Eltern in den Kommunen einige Wochen nach der Geburt ihres Kindes von der Stadt o-Normaler

Zuschuss

Unterschreitung der Einkom-mensgrenze um mehr als 20%

sowie bei lfd. Hilfe zum Lebens-unterhalt oder

der Gemeinde über das Angebot informiert und ge-fragt, ob sie den Besuch des Willkommensdienstes durch Ehrenamtliche in Anspruch nehmen möchten.

Die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Willkom-mensbesuchs in den Kommunen des Kreis Coesfeld ist ein wichtiger Bestandteil der Frühen Hilfen. Die Hilfe von Ehrenamtlichen ist gesellschaftlich anerkannt und wird durch Eltern im hohen Maße akzeptiert. Durch die finanzielle Förderung in Form einer jährlichen Ehren-amtspauschale sollen die Besuchsdienste gestärkt und attraktiver gestaltet werden.

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Waass wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Die freiwillige Tätigkeit von geschulten Ehrenamtli-chen, die Besuchsdienste im Rahmen des Programmes

„Informierte Eltern haben’s leichter“ in den Kommu-nen des Kreises Coesfeld durchführen.

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Weerr wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Der Kreis Coesfeld fördert Ehrenamtliche des Besuchs-dienstes, die an einer qualifizierenden Schulung zur Vorbereitung auf die Willkommensbesuche durch ei-nen anerkannten Träger der Kinder- und Jugendhilfe teilgenommen haben.

Inhalt der Schulung sind mindestens:

 Rolle als Ehrenamtliche/r,

 Lebenslagen/-situationen von Familien

 Interkulturelle Begegnungen,

 Kontaktaufnahme,

 Gesprächsführung,

 Rechtliche- und Versicherungsfragen.

Zudem müssen durch die/den Ehrenamtliche/n min-destens 3 Besuche im Jahr durchführt worden sein.

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Wiiee wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Die Beantragung der Ehrenamtspauschale erfolgt über den dafür vorgesehenen Antragsvordruck. Nach An-tragstellung erhalten die Ehrenamtlichen einen pau-schalen Förderbetrag in Höhe von 50,00 € auf das im

Antragsvordruck angegebene Konto. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich, immer Mitte Dezember.

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Wiiee wwiirrdd bbeeaannttrraaggtt??

Der förmliche Antrag ist ab dem 01. November des je-weiligen Jahres und bis zum 14. Dezember einzu-reichen. Der Antragsvordruck ist durch die zuständige Kommune oder das Kreisjugendamt zu erhalten oder im Serviceportal des Kreises Coesfeld (https://service-portal.kreis-coesfeld.de) herunterzuladen.

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Waass iisstt ddeemm AAnnttrraagg bbeeiizzuuffüüggeenn??

Ein formaler Nachweis über die Teilnahme an der Schu-lung oder die aktiv getätigten Besuche kann durch den Kreis Coesfeld oder die zuständige Kommune erfolgen und wird im Einzelfall erfragt und geprüft.

33.. EElltteerrnn-- uunndd FFaam miilliieennbbiilldduunngg

In den Willkommensbesuchen des Programmes „Infor-mierte Eltern haben’s leichter“ wird Eltern der Fami-lienwegweiser des Kreises Coesfeld übergeben. Der Fa-milienwegweiser enthält neben vielen Informationen und Kontaktdaten für Eltern mit Neugeborenen auch einen Elternbildungsgutschein. Durch diesen sollen El-tern motiviert werden vorhandene ElEl-tern- und Famili-enbildungsangebote in Anspruch zu nehmen.

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Waass wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Die Teilnahme von Müttern und Vätern mit Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres an einer Maß-nahme der Elternbildung, die den folgenden Förderkri-terien entspricht.

Die Elternbildungsmaßnahme muss das Ziel haben El-tern nach der Geburt eines Kindes

 psychisch oder physisch sowie sozial und emotio-nal zu fördern oder

 ihre Erziehungs-, Beziehungs- und Versorgungs-kompetenz zu stärken oder

 präventiv die förderliche pädagogische Haltung von Eltern unterstützen.

Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld | 2021 bis 2025 W

Weerr wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Eltern und Elternteile oder Erziehungsberechtigte mit Kindern bis zum Ende des 3. Lebensjahres, die an einer Eltern- oder Familienbildungsmaßnahme teilnehmen, die den genannten Förderkriterien entspricht.

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Wiiee wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Eltern, die den Familienwegweiser des Kreises Coesfeld erhalten haben, zahlen durch den Elternbildungsgut-schein in Höhe von 40,00 € einen reduzierten Kosten-beitrag für ein Eltern- oder Familienbildungsangebot.

Dazu reichen die Eltern den ausgefüllten Elternbil-dungsgutschein bei dem Anbieter des Elternbildungs-angebotes ein.

Die Anbieter, die den Elternbildungsgutschein des Krei-ses Coesfeld entgegennehmen können, sind unter:

www.kreis-coesfeld.de/kinderleicht Suchwort: Gut-schein einzusehen.

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Wiiee wwiirrdd bbeeaannttrraaggtt??

Der Elternbildungsgutschein kann zusammen mit der Zahlung des Kostenbeitrages für die Elternbildungs-maßnahme bei dem Anbieter des Elternbildungsange-botes eingereicht werden. Der Anbieter der Elternbil-dungsmaßnahme kann die Ersatzkosten in Höhe von 40,00 € im Anschluss beim Kreisjugendamt geltend ma-chen.

Hierzu sendet der Anbieter den Gutschein jeweils bis zu 6 Monaten nach der Einlösung des Gutscheins an das Kreisjugendamt. Der eingereichte Betrag wird dem Anbieter der Elternbildungsmaßnahme gutgeschrieben und auf ein angegebenes Konto überwiesen.

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Waass iisstt ddeemm AAnnttrraagg bbeeiizzuuffüüggeenn??

Als Antrag auf Erstattung der 40,00 € durch den Anbie-ter der ElAnbie-ternbildungsmaßnahme, gilt der eingereichte Gutschein des Kreises Coesfeld, mit den von der Fami-lie ausgefüllten Angaben zum Kind sowie dem Einlöse-datum und der Kursnummer/ des Kurstitels.

44.. IInnvveessttiittiioonnsskkoosstteenn ffüürr EEiinnrriicchhttuunnggeenn ddeerr FFaam miillii--eennaarrbbeeiitt

Familienbildung ist nach §16 SGB VIII Bestandteil der Jugendhilfe. Familienbildungsstätten bieten Bildungs- und Beratungsangebote zu allen Fragen des Familien-lebens an. Sie unterstützen dabei die Familienverant-wortung von Eltern und stärken die notwendigen sozi-alen Kompetenzen lebensphasenbezogen, sozialraum-bezogen und interkulturell. Zudem bieten Familienbil-dungsstätten Orientierung für ein ressourcenorientier-tes und selbstbestimmressourcenorientier-tes Familienleben. Der Kreis Co-esfeld unterstützt die Arbeit der Familienbildungsstät-ten durch die Förderung von InvestitionskosFamilienbildungsstät-ten für die Einrichtungen.

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Waass wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Der Neubau, Umbau oder die Erweiterung von Einrich-tungen der Familienarbeit zur Optimierung der Ange-bote und Dienste gem. Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Die Baumaßnahme muss zur Erfüllung der Aufgaben der Familienarbeit geeignet und nach Maßgabe der Er-gebnisse der Jugendhilfeplanung notwendig sein.

Gefördert werden der Neu- und Erweiterungsbau, der Umbau, die Erneuerung und der zusätzliche Einbau o-der die Verbesserung von Installationen und betriebs-technischer Anlagen, der Erwerb von Gebäuden und/o-der die Erst-, Ergänzungs- bzw. Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.

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Weerr wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Familienbildungsstätten, soweit sie mit Landesmitteln gefördert werden.

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Weerr wwiirrdd nniicchhtt ggeefföörrddeerrtt??

Familienzentren und/oder Mehrgenerationshäuser sind von der Förderung ausgeschlossen.

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Wiiee wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Der Kreiszuschuss beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtkosten und wird individuell vom Jugendhil-feausschuss festgelegt. Ab einem Zuschussvolumen

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Eltern und Elternteile oder Erziehungsberechtigte mit Kindern bis zum Ende des 3. Lebensjahres, die an einer Eltern- oder Familienbildungsmaßnahme teilnehmen, die den genannten Förderkriterien entspricht.

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Wiiee wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Eltern, die den Familienwegweiser des Kreises Coesfeld erhalten haben, zahlen durch den Elternbildungsgut-schein in Höhe von 40,00 € einen reduzierten Kosten-beitrag für ein Eltern- oder Familienbildungsangebot.

Dazu reichen die Eltern den ausgefüllten Elternbil-dungsgutschein bei dem Anbieter des Elternbildungs-angebotes ein.

Die Anbieter, die den Elternbildungsgutschein des Krei-ses Coesfeld entgegennehmen können, sind unter:

www.kreis-coesfeld.de/kinderleicht Suchwort: Gut-schein einzusehen.

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Wiiee wwiirrdd bbeeaannttrraaggtt??

Der Elternbildungsgutschein kann zusammen mit der Zahlung des Kostenbeitrages für die Elternbildungs-maßnahme bei dem Anbieter des Elternbildungsange-botes eingereicht werden. Der Anbieter der Elternbil-dungsmaßnahme kann die Ersatzkosten in Höhe von 40,00 € im Anschluss beim Kreisjugendamt geltend ma-chen.

Hierzu sendet der Anbieter den Gutschein jeweils bis zu 6 Monaten nach der Einlösung des Gutscheins an das Kreisjugendamt. Der eingereichte Betrag wird dem Anbieter der Elternbildungsmaßnahme gutgeschrieben und auf ein angegebenes Konto überwiesen.

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Waass iisstt ddeemm AAnnttrraagg bbeeiizzuuffüüggeenn??

Als Antrag auf Erstattung der 40,00 € durch den Anbie-ter der ElAnbie-ternbildungsmaßnahme, gilt der eingereichte Gutschein des Kreises Coesfeld, mit den von der Fami-lie ausgefüllten Angaben zum Kind sowie dem Einlöse-datum und der Kursnummer/ des Kurstitels.

44.. IInnvveessttiittiioonnsskkoosstteenn ffüürr EEiinnrriicchhttuunnggeenn ddeerr FFaam miillii--eennaarrbbeeiitt

Familienbildung ist nach §16 SGB VIII Bestandteil der Jugendhilfe. Familienbildungsstätten bieten Bildungs- und Beratungsangebote zu allen Fragen des Familien-lebens an. Sie unterstützen dabei die Familienverant-wortung von Eltern und stärken die notwendigen sozi-alen Kompetenzen lebensphasenbezogen, sozialraum-bezogen und interkulturell. Zudem bieten Familienbil-dungsstätten Orientierung für ein ressourcenorientier-tes und selbstbestimmressourcenorientier-tes Familienleben. Der Kreis Co-esfeld unterstützt die Arbeit der Familienbildungsstät-ten durch die Förderung von InvestitionskosFamilienbildungsstät-ten für die Einrichtungen.

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Waass wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Der Neubau, Umbau oder die Erweiterung von Einrich-tungen der Familienarbeit zur Optimierung der Ange-bote und Dienste gem. Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Die Baumaßnahme muss zur Erfüllung der Aufgaben der Familienarbeit geeignet und nach Maßgabe der Er-gebnisse der Jugendhilfeplanung notwendig sein.

Gefördert werden der Neu- und Erweiterungsbau, der Umbau, die Erneuerung und der zusätzliche Einbau o-der die Verbesserung von Installationen und betriebs-technischer Anlagen, der Erwerb von Gebäuden und/o-der die Erst-, Ergänzungs- bzw. Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen.

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Weerr wwiirrdd ggeefföörrddeerrtt??

Familienbildungsstätten, soweit sie mit Landesmitteln gefördert werden.

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Familienzentren und/oder Mehrgenerationshäuser sind von der Förderung ausgeschlossen.

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Der Kreiszuschuss beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtkosten und wird individuell vom Jugendhil-feausschuss festgelegt. Ab einem Zuschussvolumen

von mehr als 2.500,00 € ist die Zuwendungsentschei-dung durch den Jugendhilfeausschuss erforderlich.

Grundlage für die Berechnung des Kreiszuschusses sind die vom Kreisjugendamt festgesetzten zuwendungsfä-higen Gesamtkosten, die durch Kostenzusammenstel-lung nach DIN 276 ermittelt werden.

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276 (jeweils aktuelle Fassung) zugrunde zu legen:

 Baumaßnahmen und Beschaffung von Einrich-tungsgegenständen (Erst-, Ergänzungs- und Ersatz-beschaffung)

 200 Herrichten und Erschließen

 300 Bauwerk - Baukonstruktionen (mit Ausnahme der KGr 397 und 398)

 400 Bauwerk - Technische Anlagen

 500 Außenanlagen

 610 Ausstattung

 700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der KGr 710, 720, 750 und 760)

 Erst-, Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung von Ein-richtungsgegenständen, soweit sie nicht im Zusam-menhang mit einer Baumaßnahme stehen

 370 Baukonstruktive Einbauten

 445 Beleuchtungsanlagen

 470 Nutzungsspezifische Anlagen

 550 Einbauten in Außenanlagen

 610 Ausstattung

Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungs-aufwand (ohne die Kostengruppen 100 und 200) zu-wendungsfähig. Bei Gebäuden mit multifunktionaler Nutzung reduziert sich die Anerkennung der Anschaf-fungskosten entsprechend auf den Nutzungsanteil für die Familienarbeit.

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Wiiee wwiirrdd bbeeaannttrraaggtt??

Der förmliche Antrag ist 6 Monate vor Beginn der Maß-nahme dem Kreisjugendamt vorzulegen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

 Baubeschreibung

 Kostenberechnung gem. DIN 276

 Flächenberechnung und Berechnung des Raumin-haltes nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächen-berechnung nach DIN 283

 Lageplan und Bauzeichnungen

 Rechtsverbindliche Erklärung über Eigenleistung, Selbsthilfearbeiten und Aufbringung der Mittel für die Betriebskosten

 Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid dritter Stellen

 Nachweis über Eigentumsverhältnisse des Grund-stücks.

WWaass iisstt zzuu bbeeaacchhtteenn??

Das Kreisjugendamt kann im Einzelfall weitere Unterla-gen nachfordern. Ferner ist es bei der Planung zu be-teiligen. Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch die tatsächliche zweckent-sprechende Nutzung abgegolten wird. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen beträgt sie 25 Jahre, bei Sanie-rungs- und Verbesserungsmaßnahmen 15 Jahre und bei Einrichtungsgegenständen 10 Jahre.

Der förmliche Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme nebst Original-rechnungen dem Kreisjugendamt vorzulegen. Bei För-derung durch überörtliche Stellen gilt die Vorlage der Durchschrift des Verwendungsnachweises der überört-lichen Stellen.

Das Kreisjugendamt sowie das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld behalten sich über einen Zeitraum von 5 Jahren das Prüfungsrecht und die Einsichtnahme der Belege vor, die im Zusammenhang mit dem ge-währten Investitionskostenzuschuss stehen. Der Trä-ger ist verpflichtet, alle Kostenbelege mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld | 2021 bis 2025

AAnnllaaggee 11 -- LLeeiittlliinniieenn ddeerr O Offffeenneenn KKiinn--ddeerr-- uunndd JJuuggeennddaarrbbeeiitt iim m KKrreeiiss CCooeess--ffeelldd

11 OOFFFFEENNEE KKIINNDDEERR-- UUNNDD JJUUGGEENNDDAARRBBEEIITT

22 RREECCHHTTLLIICCHHEE GGRRUUNNDDLLAAGGEENN UUNNDD GGEESSEETTZZLLIICCHHEERR AAUUFFTTRRAAGG

33 GGRRUUNNDDAAUUSSRRIICCHHTTUUNNGG DDEERR OOFFFFEENNEENN KKIINNDDEERR-- UUNNDD JJUUGGEENNDDAARRBBEEIITT

44 AANNGGEEBBOOTTSSFFEELLDDEERR UUNNDD TTÄÄTTIIGGKKEEIITTSSBBEERREEIICCHHEE 55 QQUUAALLIITTÄÄTTSSEENNTTWWIICCKKLLUUNNGG UUNNDD ––SSIICCHHEERRUUNNGG 66 LLIITTEERRAATTUURR

11 O OFFFFEEN NEE KKIIN NDDEERR-- U UN NDD JJU UG GEEN NDDAARRBBEEIITT

Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) ist ein eigen-ständiges Angebot im Aufgabenspektrum der Jugend-hilfe. Gesetzlich insbesondere im achten Sozialgesetz-buch (SGB VIII / KJHG) und dem nordrheinwestfäli-schen Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Ju-gendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG) verankert, erfüllt die OKJA im Rahmen der Sozialen Arbeit einen sozialpolitischen, pä-dagogischen und soziokulturellen Auftrag für unsere Gesellschaft.

Durch professionelle und partnerschaftliche Begleitung und Förderung unterstützt die OKJA junge Menschen bedarfsgerecht auf dem Weg zum Erwachsenwerden.

Sie bietet hierfür spezifische Experimentier- und Erfah-rungsräume an, in denen sich Kinder und Jugendliche erproben und außerschulische und elternunabhängige Lebenserfahrungen erlangen können.

Die individuellen Sozial- und Handlungskompetenzen dieser aufwachsenden Generation und ihr hohes Selbstwertgefühl und -bewusstsein soll sowohl für die persönlichen Lebensplanungen als auch die gesell-schaftlichen Beteiligungsprozesse aktiviert und er-schlossen werden.

OKJA ist darüber hinaus Lobbyist und Interessenvertre-ter für die Belange und Bedürfnisse der jungen Leute.

Sie ist u.a. Anlauf- und Schlüsselstelle für kinder- und jugendgerechte Belange und Erfordernisse im örtlichen Sozialraum und in den unterschiedlichen Netzwerken.

Dazu kommuniziert sie auf unterschiedlichen Ebenen mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, El-tern, Auftraggebern, politisch Verantwortlichen usw.

Diese Begegnungen finden i.d.R. in offenen und ge-staltbaren Räumen analog und digital in den Freizeiten der jungen Menschen statt.

Offene Kinder- und Jugendarbeit ist ein unentbehrli-cher Baustein der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden.

22 RREECCH HTTLLIICCH HEE G GRRU UN NDDLLAAG GEEN N U UN NDD G GEESSEETTZZLLIICCH HEERR AAU UFFTTRRAAG G

Angebote, Dienste und Einrichtungen der OKJA anzure-gen, zu fördern oder selbst zu schaffen, ist für die öf-fentliche Jugendhilfe gesetzlich verpflichtend.

Im Wesentlichen beschreibt der § 1 Abs. 1 ff. SGB VIII, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung sei-ner Entwicklung und Erziehung zu eisei-ner eigenverant-wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, dass diese po-sitiven Lebensbedingungen für die jungen Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und

Im Wesentlichen beschreibt der § 1 Abs. 1 ff. SGB VIII, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung sei-ner Entwicklung und Erziehung zu eisei-ner eigenverant-wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, dass diese po-sitiven Lebensbedingungen für die jungen Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und