• Keine Ergebnisse gefunden

Festlegungen für die Überwachung und das Ü-Zeichen

DIN V 4701-10:2003-08 Zusätzlich gilt:

3 Festlegungen für die Überwachung und das Ü-Zeichen

Sofern für Mauersteine bestimmter Rohdichteklassen ein alternativer Bemessungswert λ der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitte A.2 oder A.3 oder A.4 ermittelt wurde, ist im Ü-Zeichen zusätzlich zur Kennzeichnung nach der jeweiligen Mauersteinnorm der alternative Bemessungswert „λ = ... W/(m • K)“ als wesentliches Merkmal anzugeben.

Die Festlegung des Bemessungswertes λ der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk gilt so lange, wie sie durch mindestens jährliche Wiederholung der folgenden Messungen überprüft wird:

■ Wärmeleitfähigkeit λ10,tr nach DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitt A.2.6, an Wandprobekörpern oder nach DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitt A.3.5, an Steinmaterialien

Seite 130 von 330

■ Adsorptionsfeuchtegehalt nach DIN EN ISO 12571:2000-04 bei von DIN V 4108-4:2004-07 abweichendem Umrechnungsfaktor Fm (aus z. B. DIN EN ISO 10456:2000-08).

______________________

1 Veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen, Nr. 2/2003

Anlage C 2.3.1

Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.

Anlage C 2.3.2

Sofern die Norm DIN 1052 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben.

Anlage C 2.3.3

Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen für eine Verwendung der verklebten Holzbauteile in Deutschland die Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2013-12 erfüllen. Für diese Klebstoffe müssen zusätzlich die Gebrauchseigenschaften nach DIN EN 301:2013-12, Abschnitt 6, ermittelt und dokumentiert sein, wobei die offene Antrockenzeit nach DIN 68141:2008-01, Abschnitt 3.2.2 zu bestimmen ist.

Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus mögliche Anwendungserweiterungen (z. B. Verklebung von Laubholz oder von chemisch behandeltem Holz) anzugeben.

Anlage C 2.4.1

Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern:

S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114, 1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121, 1.0122, 1.0115, 1.0118, 1.0119 S 275 1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145,

1.0128, 1.0140, 1.0141, 1.0142 S 355 1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577,

1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554, 1.0569, 1.0579, 1.0593, 1.0594

Anlage C 2.4.2

Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben.

Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204:2005-01 verlangt, ist diese Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung.

Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt verwendet werden, gilt dies entsprechend.

Seite 131 von 330

Anlage C 2.4.3

Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die Profilnorm mit dem Zusatz „Sonderprofil“ anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen.

Anlage C 2.4.4

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421.

Anlage C 2.4.5

Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern:

1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach DIN EN 10222-4:2001-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571.

Anlage C 2.4.6

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.4301, 1.4435, 1.4539, 1.4541 und 1.4571.

Anlage C 2.4.7

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer: 1.4561.

Anlage C 2.4.8

Wenn Vorprodukte (Blech, Band) mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜZ verwendet werden, ist für das Bauprodukt der Übereinstimmungsnachweis ÜHP ausreichend. In diesem Fall ist beim Ü-Zeichen für das Bauprodukt auf das Ü-Zeichen des Vorproduktes hinzuweisen.

Anlage C 2.4.9

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer: 1.4878.

Anlage C 2.4.10

Prüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang

Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften

Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Seite 132 von 330

Übliche Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges

reduziert normal verschärft L P Pr L P Pr L P Pr

Maße alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1

Scherversuch alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1

Härteprüfung alle 1 x 3 x 3 2 x 3 x 3 4 x 3 x 3

Kopfschlagzähigkeit alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1

Besondere Eigenschaften

Merkmal Charakter des Prüfumfangs verschärft

L P Pr

Schichtdicke 1 x 3 x 3

Zugversuch 1 x 3 x 1

Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1

L = Los P = Probe Pr = Prüfung

Anlage C 2.4.11

Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang

Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften

Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Übliche Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges

reduziert normal verschärft L P Pr L P Pr L P Pr

Maße alle Produkte 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1

Schrägzugversuch oder Zugversuch an der Ganzschraube

Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1 Zugversuch an der

abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1 Prüfkraftversuch alle Muttern 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1 Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1 x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1

Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3

Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3 Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3

Schichtdicke alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3

Seite 133 von 330

Besondere Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärft

L P Pr

Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1

Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4 x 3 x 1

Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1

Rissanzeige Schrauben und Muttern 1*) x 100 x 1

+4 x 20 x 1

*) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln L = Los

P = Probe Pr = Prüfung

Anlage C 2.4.12

Stahlbauteile und Gussbauteile müssen den zugehörigen lfd. Nrn. des Abschnitts C 2 entsprechen.

Anlage C 2.4.13

Stahlbauteile und Gussbauteile müssen den zugehörigen lfd. Nrn. des Abschnitts C 2 entsprechen.

Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8 nach DASt-Richtlinie 022 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt-Richtlinie 022 zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden.

Für Stahlgussbauteile gilt die DASt-Richtlinie 022 sinngemäß.

Anlage C 2.6.1

Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach DIN 18090:1997-01

DIN 18091:1993-07 DIN 18092:1992-04 müssen

1. die Türen in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut sein;

2. die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1:1998-05) hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn

■ die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

■ die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren Baustoffen (mindestens der Baustoffklasse B 2) aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche;

3. die Türen so gesteuert sein, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert;

Seite 134 von 330

4. die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt sein.

Anlage C 2.6.2

Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind.

Anlage C 2.6.3 1 Allgemeines

Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren bestehen jeweils aus Blatt und Zarge.

Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.