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Für Wahlberechtigte wichtige Termine bei der Bundestagswahl 2009

(Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Neubegründung einer Wohnung, Wahlbenachrichtigung)

Endtermine

Tag vor Gegenstand

Datum

der Wahl

23.08 – 06.09.2009 35. bis 21. Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes nur auf Antrag

23.08.2009 35. Bei Umzügen innerhalb der Gemeinden keine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks 06.09.2009 21. Letzter Tag für die Benachrichtigung der Wählberechtigten

über deren Eintragung in das Wählerverzeichnis

07.09. – 11.09.2009 20. bis 16. Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses

07.09. – 11.09.2009 20. bis 16. Aufnahme in das Wählerverzeichnis der neuen Gemeinde nur auf Einspruch, wenn der Antrag vor Beginn der Einsichtsfrist gestellt wurde

Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhielten die Wahlberechtigten bis zum 6. September 2009 (21. Tag vor der Wahl) eine Mitteilung (Wahlbenachrichtigung), auf der u.a. ihr Familienname und die Vornamen, das Wahllokal und die Wahlzeit sowie die Nummer des/der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis eingetragen waren. Die Wahlbenachrichtigung muss in der Regel dem Vorstand im Wahllokal vorgelegt werden. Für Wahlberechtigte, die dies beantragten, erteilten und übersandten die Gemeindebehörden die Briefwahlunterlagen.

Außerdem hatten die Gemeindebehörden für Personen, die einen Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste mit ihrer Unterschrift unterstützten, jeweils so genannte Wahlrechtsbescheinigungen auszustellen. Für Wahlbewerber/-innen mussten sie deren Wählbarkeit bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts ist Teil des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift und weist nach, dass die Person, die einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützt, in dem betreffenden Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Darüber hinaus hatten die Gemeinden die Wahllokale zu bestimmen und einzurichten. Bei der Bundestagswahl 2009 gab es insgesamt rund 75 000 Wahllokale, wobei die einzelnen Wahlbezirke nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein sollen, dass möglichst allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Nach § 12 Bundeswahlordnung (BWO) soll kein Wahlbezirk mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten darf andererseits aber auch nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben. Die Kreiswahlleitung kann daher bevölkerungsmäßig kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt sie, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

Eine schwierige Aufgabe für die Gemeinden ist vor jeder Bundestagswahl die Gewinnung einer ausreichend großen Zahl ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger für die Wahlvorstände in den Wahllokalen, die sich jeweils aus dem Wahlvorsteher bzw. der Wahlvorsteherin und seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in sowie weiteren drei bis sieben Beisitzern/-innen zusammensetzen. Hierfür werden über 600 000 Bürgerinnen und Bürger benötigt.

Bei der Bundestagswahl 1998 konnten nur bis zu fünf weitere Beisitzer/-innen berufen werden. Diese Zahl wurde durch

die Tätigkeit der Wahlvorstände während der Wahlhandlung erleichtert (z.B. durch „Schichtbetrieb“) und das anschließende Auszählungsverfahren beschleunigt werden. Die Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern für die Wahlvorstände soll dadurch gefördert werden.

Zur weiteren Erleichterung für die Gemeinden bei der Gewinnung von Wahlvorständen wurden durch das 15. Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anlegen von Wahlhelferdateien geschaffen. Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nunmehr verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen.

Aufgaben und Termine der Wahlorgane ergeben sich im Einzelnen aus der Übersicht 7.2. So hatten z.B. diejenigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren – auch dies stellte der Bundeswahlausschuss in seiner ersten Sitzung fest – und an der Bundestagswahl 2009 teilnehmen wollten, dem Bundeswahlleiter bis spätestens zum 90. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 29. Juni 2009, ihre Teilnahme an der Wahl mit drei Unterschriften des Bundesvorstandes, darunter der der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stell-vertreters, anzuzeigen. Die schriftliche Satzung, das Programm und ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes waren beizufügen. Hatte eine Partei keinen Bundesvorstand, so trat der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

7.2 Aufgaben und Termine der Wahlorgane bei der Bundestagswahl 2009 Endtermine

Tag vor Gegenstand

Datum

der Wahl

a) Bundeswahlausschuss/Bundeswahlleiter 29.06.2009 90. Letzter Tag

für die Anzeige der Beteiligung an der Wahl durch Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren beim Bundeswahlleiter

17.07.2009 72. Letzter Tag

für die für alle Wahlorgane verbindliche Feststellung durch den Bundeswahlausschuss und Verkündung durch den Bundeswahlleiter - welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren

- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind

06.08.2009 52. Letzter Tag

für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste

28.08.2009 30. Letzter Tag

für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Erklärun- gen über den Ausschluss von der Listenverbindung

b) Kreis- und Landeswahlausschüsse/Kreis- und Landeswahlleiter 23.07.2009 66. Letzter Tag – bis 18.00 Uhr –

für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen beim Kreiswahlleiter und von Landeslisten beim Landeswahlleiter

31.07.2009 58. 1. Bis zur Zulassung am gleichen Tag

- Ablauf der Frist für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlages - Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlages, die die Gültigkeit nicht berühren.

2. Entscheidung

- der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge - der Landeswahlausschüsse über die Zulassung von Landeslisten

Der Bundeswahlausschuss1) hatte in seiner Sitzung am 17. Juli 2009 für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt, welche politischen Vereinigungen für die Bundestagswahl 2009 als Parteien anzuerkennen waren und infolgedessen als solche sich auch mit Landeslisten (und Kreiswahlvorschlägen) an der Bundestagswahl 2009 beteiligen konnten. Der Bundeswahlausschuss war im Vorfeld der Wahl auch die letzte Entscheidungsinstanz, wenn eine Partei gegen die Zurückweisung ihrer Landesliste oder ein Landeswahlleiter gegen die Zurückweisung bzw. Zulassung einer Landesliste durch den zuständigen Landeswahlausschuss Beschwerde eingelegt hatte. Diese Entscheidungen müssen grundsätzlich spätestens am 52. Tag vor der Wahl (06. August 2009) getroffen sein. Außerdem hatte der Bundeswahllausschuss bis spätestens am 30. Tag vor der Wahl (28. August 2009) über die Erklärungen über den Ausschluss von der Listenverbindung zu entscheiden. Seit der Bundestagswahl 1976 gelten alle Landeslisten derselben Partei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste (§ 7 BWG). Eine verbundene Liste ist die Vereinigung von zwei oder mehreren selbstständigen Landeslisten einer politischen Partei. Sie dient der „Sammlung“ möglichst aller für die Partei abgegebenen Zweitstimmen (überregionale Stimmensammlung), um bei der Sitzverteilung eine möglichst gute Ausgangsposition zu haben. Die Möglichkeit der Verbindung der Listen kommt allen Parteien zugute, insbesondere aber Parteien, die in einzelnen Ländern nicht stark genug sind, um aufgrund des Zweitstimmenergebnisses Aussicht zu haben, bei der Verteilung der Sitze berücksichtigt zu werden. Durch die Listenverbindung werden die sonst u.U. erfolglos bleibenden Zweitstimmen „aufgefangen“ (Sammlung der Reststimmen).

Den Kreiswahlleitern sind grundsätzlich spätestens am 66. Tag vor der Wahl (23. Juli 2009), 18.00 Uhr, die Kreiswahl-vorschläge für die Wahlkreiskandidaten und den Landeswahlleitern bis zum gleichen Zeitpunkt die Landeslisten-vorschläge der Parteien einzureichen. Aufgabe der Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter war es dann u.a.

vorzuprüfen, ob

- die Zustimmungserklärung der Bewerber für ihre Kandidatur vorlag, - die Bewerber wählbar waren,

- die Bewerber von den Parteien vorschriftsmäßig aufgestellt wurden,

- die gegebenenfalls beizubringenden Unterschriften für die Unterstützung der Wahlvorschläge in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Form eingereicht wurden und

- für jede Unterschrift auch eine Wahlrechtsbescheinigung vorlag.

____________

1) Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen Beisitzern. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist im Bundeswahlausschuss Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Landes- und Kreiswahlleiter wirkten darauf hin, dass bei der Vorprüfung festgestellte Mängel beseitigt wurden. Damit bereiteten sie zugleich die Sitzungen der Wahlausschüsse vor, die grundsätzlich am 58. Tag vor der Wahl (31. Juli 2009) über die Zulassung oder Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge und Landeslisten zu entscheiden hatten.

Den Wahlorganen oblag auch die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für ihr jeweiliges Wahlgebiet sowie die Bekanntgabe und Weitermeldung der Ergebnisse an die nächsthöheren Wahlorgane.

Nach der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand meldete der/die Wahlvorsteher/-in es auf dem schnellsten Wege (z.B. telefonisch oder auf elektronischem Wege) der Gemeindebehörde, welche die aus den Wahlbezirken eingehenden Meldungen zu einem Gemeindeergebnis zusammenfasste und dieses der Kreiswahlleitung meldete. Diese leitete das Wahlkreisergebnis an die Landeswahlleitung, die die Wahlkreisergebnisse und – nach Vorliegen aller Wahlkreisergebnisse des Landes – das Landesergebnis dem Bundeswahlleiter mitteilte. Der Bundeswahlleiter ermittelte das vorläufige amtliche Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet und gab es noch in der Wahlnacht bekannt.

Bei den so genannten „Schnellmeldungen“ traf das erste Wahlergebnis aus dem Wahlkreis 39 (Osnabrück-Land) um 20.23 Uhr ein. Bis 24.00 Uhr lagen dem Bundeswahlleiter bereits die Ergebnisse von 275 Wahlkreisen vor. Der letzte Wahlkreis 7 (Pinneberg) ging am 28. September 2009 um 2.15 Uhr ein. Das vorläufige amtliche Ergebnis der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag lag um 3.35 Uhr vor.

Zu welcher Uhrzeit die Ergebnisse der einzelnen Wahlkreise einliefen und bis wann jeweils alle Wahlkreisergebnisse der Länder vorlagen, damit Landesergebnisse berechnet werden konnten, sagt Tabelle 8 aus.

8 Wahlkreise in der Ordnung der Zeitfolge des Eingangs ihrer Schnellmeldungen beim Bundeswahlleiter

vorliegende Landesergebnis

Uhrzeit Meldungen (Nr. des letzten

insgesamt

Eingang erste Ergebnisse und letztes Ergebnisse der Wahlkreise

Wahlkreises) 27. Sept. 2009

20.23 1 39 Osnabrück-Land 20.24 2 296 Saarbrücken 20.25 3 254 Donau-Ries 20.28 4 235 Weiden 20.30 5 237 Bayreuth

20.31 6 208 Ludwigshafen/Frankenthal 20.35

8 163 Chemnitz

270 Aalen – Heidenheim 20.37 9 32 Mittelems

20.39 10 227 Deggendorf 20.40-21.00 40

21.01-21.15 67

21.16-21.30 105 Saarland (299)

21.31-21.45 133

21.46-22.00 171 Rheinland-Pfalz (206)

22.01-22.15 199

22.16-22.30 230 Thüringen (194)

Bayern (241)

22.31-22.45 242 Sachsen (152)

Niedersachsen (3) Hessen (184)

22.46-23.00 255 Baden-Württemberg (281)

23.01-23.15 267

Mecklenburg-Vorpommern (18) 23.16-23.30 269

23.31-23.45 273 Hamburg (19)

23.46-24.00 275 28. Sept. 2009

00.01-00.15 284 Sachsen-Anhalt (72)

00.16-00.30 288 Berlin (87)

Bremen(56) 00.31-00.45 289

00.46-01.00 294 Nordrhein-Westfalen (95)

01.02 295 61 Teltow-Fläming I

01.23 296 63 Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming III – Oberspreewald-Lausitz I

01.51 298 59 Oberhavel – Havelland II Brandenburg (59; 62) 62 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II

02.15 299 7 Pinneberg Schleswig-Holstein (7)

Die Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse war Aufgabe der Kreiswahlausschüsse, der Landeswahlausschüsse und des Bundeswahlausschusses nach Prüfung der Wahlniederschriften durch den jeweiligen Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin.

Die Kreiswahlausschüsse sind berechtigt, Rechenfehler der Wahlvorstände zu berichtigen und über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen abweichend zu beschließen (§ 76 BWO), während die Landeswahlausschüsse an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse nur rechnerische Berichtigungen vornehmen dürfen (§ 77 BWO). Der Bundeswahlausschuss hat seit der Bundestagswahl 1987 die Befugnis, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen (§ 78 BWO).

Die insgesamt 275 Kreiswahlausschüsse haben für die 299 Wahlkreise in der Zeit vom 29. September bis 6. Oktober 2009 die endgültigen Wahlergebnisse festgestellt (s. Tabelle 9).

9 Sitzungstage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl 2009 durch die Kreiswahlausschüsse

Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch die Kreiswahlausschüsse am

29.09 30.09 01.10 02.10 05.10. 06.10 Land

2. 3. 4. 5. 8. 9.

Tag nach der Wahl

für … Wahlkreise

Schleswig-Holstein ... - - 2 8 1 -

Mecklenburg-Vorpommern ... - 1 6 - - -

Hamburg... - - - 6 - -

Niedersachsen ... - 8 20 2 - -

Bremen... - - - - 2 -

Brandenburg... 1 - 5 3 - 1

Sachsen-Anhalt... - 1 6 - 1 1

Berlin ... - - 3 2 6 1

Nordrhein-Westfalen ... 2 12 35 15 - - Sachsen ... 1 3 8 4 - - Hessen ... - 1 4 16 - -

Thüringen ... - 2 3 4 - -

Rheinland-Pfalz... - 4 8 2 1 -

Bayern... 2 17 26 - - -

Baden-Württemberg ... 2 2 16 14 4 -

Saarland... - 1 - 3 - -

Deutschland ... 8 52 142 79 15 3

Gemäß § 8 Abs. 2 BWG kann für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden. Die Anordnung hierzu trifft der Landeswahlleiter. Diese Vorschrift fand bei den in Tabelle 10 aufgeführten Wahlkreisen Anwendung.

Von den Landeswahlausschüssen wurden die Zweitstimmenergebnisse für das jeweilige Land in der Zeit zwischen dem 7. und 9. Oktober 2009 festgestellt und zwar am

07.10.2009 für Bremen, Hamburg, Saarland

08.10.2009 für Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

09.10.2009 für Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

10 Wahlkreise mit gemeinsamer Kreiswahlleitung

Gemeinsamer Kreiswahlleiter Gemeinsamer Kreiswahlleiter Lfd.Nr. Nr. und Namen der Wahlkreise Lfd.Nr. Nr. und Namen der Wahlkreise

1 42 Stadt Hannover I 12 160 Dresden I

43 Stadt Hannover II 161 Dresden II – Bautzen II

2 94 Köln I 13 164 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II

95 Köln II 165 Erzgebirgskreis I

96 Köln III

14 182 Frankfurt am Main I 3 98 Rhein-Sieg-Kreis I 183 Frankfurt am Main II

99 Rhein-Sieg-Kreis II

15 218 München-Nord

4 105 Mettmann I 219 München-Ost

106 Mettmann II 220 München-Süd

221 München-West/Mitte

5 107 Düsseldorf I

108 Düsseldorf II 16 244 Nürnberg-Nord

245 Nürnberg-Süd

6 111 Krefeld I – Neuss II

115 Krefeld II – Wesel II 17 258 Stuttgart I

259 Stuttgart II

7 116 Duisburg I

117 Duisburg II 18 261 Esslingen

262 Nürtingen

8 120 Essen II

121 Essen III 19 265 Ludwigsburg

266 Neckar-Zaber

9 122 Recklinghausen I

123 Recklinghausen II 20 269 Backnang-Schwäbisch Gmünd

270 Aalen Heidenheim

10 143 Dortmund I

144 Dortmund II 21 272 Karlsruhe-Land

278 Bruchsal-Schwetzingen

11 153 Leipzig I

154 Leipzig II

Der Bundeswahlausschuss stellte das endgültige Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet am 14. Oktober 2009 fest.

Neben der Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und der abgegebenen Stimmen im Bund und in den Ländern hatte der Bundeswahlausschuss auch die Namen der Abgeordneten festzustellen, die über die Landeslisten gewählt waren. Die Benachrichtigung dieser Gewählten erfolgte durch die Landeswahlleitung, die Benachrichtigung der gewählten Wahl-kreisabgeordneten durch die Kreiswahlleitung.

Die von den Wahlausschüssen festgestellten und von den Kreiswahlleitungen, Landeswahlleitungen und dem Bundes-wahlleiter öffentlich gekannt gemachten Ergebnisse können noch im Wahlprüfungsverfahren geändert werden.

Eine Wahlprüfung wird nur auf Einspruch durchgeführt und obliegt dem Deutschen Bundestag selbst (Art. 41 GG). Näheres regelt das Wahlprüfungsgesetz. Ein Einspruch muss beim Deutschen Bundestag binnen zwei Monaten nach dem Wahltag eingegangen sein. Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und der Präsident des Deutschen Bundestages schriftlich einlegen. Gemäß

§ 81 Abs. 1 BWO sind der Bundeswahlleiter und die Landeswahlleiter gesetzlich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages kann innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.