• Keine Ergebnisse gefunden

Förderung des Ehrenamts und Weiterentwicklung der Anerkennungskultur

1. Gibt es Erhebungen zur Bedeutung von Ehrenamt als Berufseinstiegsmöglich-keit, z.B. im Bereich des Wechsels von der Freiwilligen Feuerwehr in den haupt-amtlichen Dienst?

Siehe Frage III. Nr. 3

2. Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit eines Gesetzes zur Stärkung des Eh-renamts in der Jugendarbeit, wie es im Land Baden-Württemberg existiert?

Im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit des Landes Baden-Würt-temberg wird seit 2007 die Freistellung ehrenamtlich tätiger Personen für ein Engage-ment in der Jugendarbeit geregelt. Für das Land Bremen existiert mit § 32 Brem-KJFFöG bereits seit 1998 eine gesetzliche Grundlage der Freistellung für die ehren-amtliche Mitarbeit in der Kinder- Jugend- und Familienförderung. Im Land Bremen be-trägt der Freistellungsanspruch gemäß § 32 BremKJFFöG bis zu zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr. Auch wird durch die Möglichkeit der Erstattung des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen in § 32 Absatz 5 BremKJFFöG den Arbeitgebern ein Anreiz zur freiwilligen Auszahlung des Lohnes, Gehaltes oder der Dienstbezüge der freige-stellten Person geboten. Nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Ju-gendarbeit in Baden-Württemberg kann eine Freistellung für bis zu zehn Tage erfol-gen, ein Anspruch auf Entlohnung während der Freistellung besteht nicht.

3. Bestehen aus Sicht des Senats bundesgesetzliche Vorgaben im Arbeits- und Steuerrecht, die eine Stärkung des Ehrenamts erschweren, und welche Initiati-ven wird er gegebenenfalls dagegen ergreifen?

Ehrenamtliche Tätigkeit zeichnet sich in Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis dadurch aus, dass sie nicht zu Erwerbszwecken, sondern unentgeltlich und allenfalls gegen Zahlung von Aufwandsentschädigung bzw. Aufwendungsersatz ausgeübt wird.

Daher finden arbeitsrechtliche Mindestvergütungsvorschriften auf ehrenamtliche Betä-tigung keine Anwendung.

23

Bezogen auf das Steuerrecht sind aus Sicht des Senats gesetzliche Anpassungen auf vielen Ebenen erforderlich. So führt die Regelung des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) dazu, dass sich gemeinnützige Körperschaften nur unter den Einschränkungen des § 52 Abs. 2 AO grenzüberschreitend betätigen können. Der im Gemeinnützigkeits-recht bestehende Reformbedarf ist seit geraumer Zeit Gegenstand der politischen Dis-kussion. Die im Raum stehenden Reformideen wurden zum Teil durch das Jahressteu-ergesetz 2020 (BR-Drucksache 746/20) umgesetzt. Darunter befinden sich u.a. fol-gende Maßnahmen: die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspau-schale, die Anhebung der Grenze für einen vereinfachten Zuwendungsnachweis von 200 Euro auf 300 Euro, die Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Absatz 2 Satz 1 der AO u.a. um „Klimaschutz“, „Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtli-chen Identität oder ihrer geschlechtligeschlechtli-chen Orientierung diskriminiert werden“ und „Frei-funk“ sowie die Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelver-wendung für steuerbegünstigte Körperschaften.

Weitere umgesetzte Forderungen aus der Zivilgesellschaft sind:

• Die Freigrenze des § 64 Absatz 3 AO, bis zu der steuerpflichtige wirtschaftlicheGe-schäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer freigestellt werden, ist (auch auf Initiative Bremens) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht worden.

• Einrichtungen der Flüchtlingshilfe sind als eigenständige Zweckbetriebe in § 68 AO aufgenommen worden. Dies führt zu Bürokratieabbau sowohl auf Seiten der Ein-richtungen als auch der Finanzämter.

• Der neue § 57 Absatz 3 AO ermöglicht es mehreren (mindestens zwei) Körper-schaften, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuer-begünstigten Zweck zu verfolgen. Dies war wegen des im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes bislang nicht zulässig. Hier wurde eine For-derung vor allem aus dem Pflege- und Klinikbereich erfüllt.

• Der neue § 57 Absatz 4 AO ermöglicht steuerbegünstigten Körperschaften die Bil-dung von Holdingstrukturen. BegrünBil-dung hierfür ist, dass sich durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften (z. B. Klinik-GmbH, Klinikwäscherei-GmbH und -apotheke-Klinikwäscherei-GmbH) nur die Struktur, aber nicht das gemeinnützigkeits-rechtliche Gesamtbild ändert. Auch hier wurde einer Forderung im Wesentlichen aus dem Pflege- und Krankenhausbereich nachgekommen.

• § 60b AO regelt die verschiedentlich geforderte Einführung (zum 1. Januar 2024) eines öffentlichen Zuwendungsempfängerregisters. Dieses soll ehrenamtlich Enga-gierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützen und Bürger:innen und institutionellen Zuwendenden helfen, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret finanziell oder personell engagieren möchten.

Es gilt darüber hinaus, die weiteren identifizierten Anpassungsbedarfe zeitnah auf de-ren Umsatzbarkeit hin zu überprüfen und einem Gesetzgebungsverfahde-ren zuzufühde-ren, insbesondere die von vielen Seiten der Zivilgesellschaft geforderte Regelung zum Um-fang der möglichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch steuerbegüns-tigte Körperschaften nach §§ 51 ff. AO.

Der Senat sieht, insbesondere vor dem Hintergrund des sogenannten Attac-Urteils des Bundesfinanzhofs, Einschränkungen in der politischen Betätigung gemeinnütziger Or-ganisationen. Die aktuelle Rechtsprechung führt zu neuen Rechtsunsicherheiten. Im Attac-Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17, BStBl II S. 301, hat der Bundesfinanzhof über Fragen der Steuerbegünstigung im Zusammenhang mit politischem Engagement entschieden. Der Bundesfinanzhof führte in seiner Entscheidung die bereits

beste-auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung nach gelten-dem Recht nicht steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. AO sei. Steuerbegünstigte Körperschaften hätten kein allgemeinpolitisches Mandat. Eine steuerbegünstigte Kör-perschaft dürfe sich in der Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in

§ 52 Absatz 2 Abgabenordnung ausdrücklich genannten Zwecken diene. Allerdings dürfe die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen, sondern müsse der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele dienen. Innerhalb der Zivilgesellschaft wird befürchtet, dass das zivilgesellschaftliche Engagement von Bürger:innen in Vereinen insgesamt beeinträchtigt, eingeschränkt und das Engagement der Zivilgesellschaft dadurch insgesamt beschädigt wird.

Das Land Bremen hat daher im Bundesratsverfahren Initiativen ergriffen, um der in der Folge des Attac-Urteils in Teilen der Zivilgesellschaft entstandenen erheblichen Unsi-cherheit zu begegnen. Ziel hierbei war es, eine rechtssichere Möglichkeit der politi-schen Betätigung für gemeinnützige Organisationen zu schaffen und dabei auch klare Regelungen für die Transparenz, insbesondere bezüglich der Finanzierung, und zur eindeutigen Abgrenzung zur Betätigung von Parteien zu schaffen.

So hat Bremen im Bundesratsplenum am 13. März 2020 gemeinsam mit Berlin einen Antrag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzent-wurf zur Stärkung der Zivilgesellschaft in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, der diesbezüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Körperschaften herstellt (BR-Drucksache 114/20).

Auch in einem Änderungsantrag zum Jahressteuergesetz 2020 in der Sitzung des Fi-nanzausschusses am 24. September 2020 (Ausschussempfehlungen BR-Drs.

503/1/20, Ziffer 53) hat das Land Bremen gemeinsam mit anderen Ländern zum Aus-druck gebracht, dass das ehrenamtliche zivilgesellschaftliche Engagement eine unver-zichtbare Säule in vielen Bereichen unseres Gemeinwesens ist. Weiterhin wurde auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf das zulässige Maß der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Rahmen des Gemein-nützigkeitsrechts hingewiesen und gefordert, eine angemessene Mitwirkung an der po-litischen Willensbildung zu ermöglichen.

4. Wie können in diesem Zusammenhang auch neue und nicht in Vereinen und Ver-bänden organisierte Engagementformen, wie beispielsweise bei dem Einsatz für LGBTIQ- bzw. Menschenrechte, unterstützt werden?

Der Einsatz für LGBTIQ*- bzw. Menschenrechte ist nach Auffassung des Senats im Land Bremen durchaus in Vereinen und Verbänden organisiert. An dieser Stelle seien beispielhaft genannt der CSD Bremen + Bremerhaven e.V., das Rat & Tat Zentrum e.V. und Amnesty International. Im Bereich der Selbsthilfe werden u.a. auch Gruppen gefördert, die sich im Themenbereich LSBTIQ* verorten.

Für den Bereich LSBTIQ* hat der Senat erst kürzlich die finanziellen Mittel auch für Projekte deutlich erhöht, um die Umsetzung des Landesaktionsplans gegen Homo, Trans*- und Interphobie zu stärken.

25

5. Welche Möglichkeiten der Beratung existieren im Land Bremen, um Gruppen von Personen (Projekte, Kollektive, Aktionsgruppen, Initiativen usw.) bei der Gründung von Vereinen zu unterstützen?

6. Welche Angebote gibt es im Land Bremen, um ehrenamtlich arbeitende Vereine bei der Umsetzung von Bestimmungen aus der Datenschutzgrundverordnung zu unterstützen, und vor welchen Herausforderungen stehen die Vereine hier?

8. Welche Angebote gibt es, um ehrenamtliche Vereine in komplizierten Prozessen, die in anderen Organisationen oder Unternehmen von beruflich tätigen Akteuren durchgeführt werden, wie etwa dem Bauantragsverfahren, zu unterstützen?

Die Fragen 5., 6. und 8. werden gemeinsam beantwortet:

Die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport geförderte Freiwilli-genagentur Bremen und das ebenfalls geförderte Netzwerk Selbsthilfe bieten vielfäl-tige Unterstützungsmöglichkeiten für engagierte Personen und Vereine. Gleiches gilt für die Freiwilligenagentur der Stadtgemeine Bremerhaven.

Der Senat hält keine spezifischen Beratungsangebote speziell für diese Zielgruppen vor. Die jeweils zuständigen Stellen beraten im Rahmen Ihrer Zuständigkeit alle poten-tiellen Antragssteller:innen.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen als unabhän-gige Landesbehörde und zuständige Behörde für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die im Land Bremen ansässigen Vereine hat eine Orientierungshilfe „Datenschutz im Verein nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)“ herausgegeben. Diese unter www.datenschutz.bremen.de kostenfrei abrufbar.

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven berät und unterstützt im Rahmen der fachlichen Zusammenarbeit Initiativen und (zu gründende) Vereine bei ihrer Arbeit. Dabei wird auch Hilfestellung geleistet, indem zuständige Ansprechpersonen vermittelt werden, auf etwaige Fördertöpfe verwiesen und gegebenenfalls bei der Antragstellung Unter-stützungsleistung angeboten wird. Weitere spezifische Beratungsangebot für die ge-nannten Zielgruppen hält der Magistrat nicht vor.

7. Welche Angebote gibt es im Land Bremen, um ehrenamtlich tätige Vereine bei der Bewältigung von (finanziellen) Einbußen im Zuge der Covid-19-Pandemie zu unterstützen?

Am 16.06.2020, am 10.11.2020 und am 23.11.2021 beschloss der Bremer Senat nicht nur wirtschaftlich am Markt tätige Akteure bei der Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen zu unterstützen, sondern auch gemeinnützige Vereine und andere Akteure, die einen erheblichen Beitrag zum Gemeinwohl im Land Bremen leisten und pandemiebe-dingt in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Hierfür wurde der zuschussbasierte Unterstützungsfonds für gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise aufgelegt. Der bis zum 31.12.2022 aufgelegte Unterstützungsfonds wird aus dem Bremen Fonds mit 1 Mio. € (davon 0,2 Mio. € für Bremerhaven) finanziert. Der Fonds leistet Zuschüsse zur Absicherung von kleinteiligen Angeboten, die durch gemeinnützige Vereine oder zivilgesellschaftliche Initiativen und Organisationen, zu denen auch religiöse und welt-anschaulich tätige Gemeinschaften zählen, erbracht werden. Konkret wird ein nied-rigschwelliger Ausgleich von krisenbedingt wegfallenden Einnahmequellen durch ein-malige, nicht rückzahlbare Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5.000 € und in Ausnahme-fällen in Höhe bis zu 15.000 € in Form von Billigkeitsleistungen gewährt. Hierdurch soll die wichtige gesamtgesellschaftliche Funktion des bürgerschaftlichen Engagements für

Ergänzend wurde 2020 das Soforthilfeprogramm für Sportvereine aufgelegt. Ziel des Programms war es, negative finanziellen Folgen der COVID-19-Pandemie für die Ver-einslandschaft im Land Bremen zu mildern. Im Jahr 2020 wurden hierüber 926.528,26

€ an 115 Vereine ausgeschüttet. Für 2021 stehen hierfür 2.426.000,00 € zur Verfü-gung.

9. Wie viele Ehrenamtskarten wurden bisher durch den Senat an Ehrenamtliche im Land Bremen in den letzten fünf Jahren ausgegeben? (bitte getrennt nach Jah-ren angeben, bitte die Altersverteilung der bisherigen EhJah-renamtskarteninha- Ehrenamtskarteninha-ber*innen angeben)

In den letzten fünf Jahren (2016 – 2020) wurden im Land Bremen insgesamt 1.122 Eh-renamtskarten ausgegeben. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung nach Jahren und Alter.

Jahr Insgesamt Jahrgang 2004 –

10. Hält der Senat das in der Ehrenamtskarte enthaltene Angebot für ausreichend oder welche Planungen zur Angebotserweiterung verfolgt er?

Die Ehrenamtskarte ist zuvorderst eine Form der Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement. Damit verbunden sind Vergünstigungen, die sowohl in Bremen als auch Niedersachsen für Inhaber:innen der Ehrenamtskarten bestehen. Hierbei erklären sich Unternehmen, Museen oder andere Einrichtungen bereit, Vergünstigungen wie zum Beispiel einen verringerten Eintrittspreis bereit zu stellen. Der Senat ist stetig darum bemüht, diese Angebote auszuweiten.

Unter www.freiwilligenserver.de/engagementatlas können sich Inhaber:innen der Eh-renamtskarte über Vergünstigungen informieren.

11. Sieht der Senat Möglichkeiten, den Personenkreis der Empfangsberechtigten auszuweiten, beispielsweise auch auf Beiratsmitglieder, ehrenamtliche Asyl-rechtsberatende oder Engagierte im antifaschistisch-demokratischen Bereich?

Die in den Zugangsvoraussetzungen festgelegte Stundenanzahl des Engagements muss von einer oder mehreren Organisationen bestätigt werden, bei denen die antrag-stellende Person sich bürgerschaftlich engagiert hat. Eine Einschränkung des Perso-nenkreises ist nicht vorhanden.

27

12. Hält der Senat es für sinnvoll, die Voraussetzungen auf Erhalt der Ehrenamts-karte zu reduzieren, zum Beispiel die Ausübung des Engagements von derzeit 3 Jahren auf dann nur noch 12 Monate, um darüber die Attraktivität zu steigern?

Die Zugangsvoraussetzungen für die länderübergreifende Ehrenamtskarte für Bremen und Niedersachsen müssen zwischen den beiden Bundesländern geeint werden. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport war in den vergangenen Mona-ten erfolgreich in einem inMona-tensiven Austausch mit der Staatskanzlei Niedersachsen, um die Zugangsvoraussetzungen für junge Menschen unter bestimmten Bedingungen zu verringern. Demnach konnte im Austausch mit Niedersachsen erreicht werden, dass Menschen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Besitz einer Jugendleiter:in Card sind, nur noch 12 Monate freiwillig engagiert sein müssen und nicht mehr wie bisher drei Jahre.

13. Wäre in diesem Zusammenhang auch eine bundesweit gültige Ehrenamtskarte erstrebenswert und praktikabel?

Bürgerschaftliches Engagement hat zumeist einen stark regionalen Bezug. Die Ehren-amtskarte dient primär der Anerkennung des Engagements, auch dies mit stark regio-nalem Bezug. Als Ausdruck der Anerkennung können bestimmte Angebote im Gel-tungsbereich der Ehrenamtskarte von den Inhaber:innen vergünstigt in Anspruch ge-nommen werden. Im Wesentlichen werden Karteninhaber:innen diese Vergünstigun-gen regional nutzen. Es kann vorkommen, dass Ehrenamtliche aus Bremen etwa im Urlaub in Bayern dortige Angebote vergünstigt nutzen könnten, wenn eine Karte bun-desweit gültig wäre. Die Inanspruchnahme und der Nutzen einer solchen Regelung stünden nach derzeitigem Stand jedoch nicht im Verhältnis zum bürokratischen Auf-wand und der notwendigen Koordinierung einer bundesweiten oder mehrerer bundes-weit gültiger Ehrenamtskarten. Das Land Bremen wird jedoch mögliche bundesbundes-weite Entwicklungen, z.B. zur gegenseitigen Anerkennung von Ehrenamtskarten in den Bun-desländern, verfolgen und wenn möglich unterstützen.

14. Wie bewertet der Senat eine Stärkung der Anerkennung des Ehrenamts durch die Anrechnung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Motivation für bürgerschaftliches Engagement muss sich aus Sicht des Senats aus dieser Tätigkeit ergeben und nicht aus finanziellen Vorteilen. Das heißt, dass bürger-schaftliches Engagement aus sich heraus attraktiv und motivierend für Ehrenamtliche sein muss. Der Frage der Unterstützung und Anerkennung des Ehrenamts mit finanzi-ellen Anreizen zu begegnen, läuft aus Sicht des Senats der Motivation der Sache hal-ber entgegen, die das wesentliche Merkmal ehrenamtlicher Tätigkeit darstellt.

15. Wie bewertet der Senat die jüngst von der Bundesregierung beschlossene Auf-stockung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale?

Der Senat begrüßt die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspau-schale (siehe auch IV Nr. 3).

gagement im Rahmen einer öffentlichen Anerkennungskultur, beispielsweise durch die Auslobung eines Landesehrenamtspreises, zu unterstützen? Welche anderen Möglichkeiten der Anerkennung sind aus Sicht des Senates denkbar?

Die Ehrenamtskarte ist ein wichtiger Baustein zur Anerkennung bürgerschaftlichen En-gagements im Land Bremen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport übergibt die Ehrenamtskarte zwei Mal pro Jahr im Rahmen einer Würdigungsveran-staltung. Darüber hinaus würdigt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport einmal im Jahr die besonderen Verdienste der Engagierten im Land Bremen und lädt hierzu viele Engagierte zum Ehrenamtsempfang im Rathaus ein. Aufgrund der coronabedingten Beschränkungen konnte dieser im Jahr 2020 leider nicht stattfinden.

Um trotzdem den vielen Engagierten zu danken, hat die Senatorin für Soziales, Ju-gend, Integration und Sport gemeinsam mit Hauptamtlichen vieler Organisationen in einem Video „Danke“ gesagt. Das Video ist auf der Webseite der Sozialsenatorin ver-linkt und unter www.youtube.com/watch?v=oXbzs31hwZk direkt abrufbar.

Am 10.03.2021 hat der Präsident des Senats Bovenschulte zu einem digitalen Ge-spräch mit Ehrenamtlichen eingeladen, um sich bei ihnen persönlich für ihr Engage-ment zu bedanken und sich über aktuelle Problemlagen zu informieren. An dieser Ver-anstaltung haben knapp 250 Ehrenamtliche teilgenommen. Die Resonanz war positiv, so dass eine Wiederholung angestrebt wird.

Um das Engagement von Freiwilligendienstleistenden in Bremen zu würdigen, findet jährlich der „Tag der Freiwilligen“ statt, der auf Einladung des Bürgermeisters im Thea-ter Bremen begangen wird und an dem jährlich ca. 600 Jugendliche aus den Formaten FSJ, FÖJ und BFD teilnehmen. Coronabedingt konnte die Veranstaltung in 2021 nicht wie geplant stattfinden. Stattdessen wurde mit finanzieller Unterstützung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport sowie der Senatorin für Klimaschutz, Um-welt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau das Filmprojekt „1 Jahr Ehre“

(https://youtu.be/RlpJWoEOTEU) umgesetzt. Die Filmpremiere fand im Sommer 2021 auf dem Bremer Marktplatz im Beisein der Sozialsenatorin statt.

Ein Landesehrenamtspreis als weitere Form der Anerkennung wird aktuell nicht ge-plant. Ein weiteres Format, zusätzliches zu den oben genannten, birgt nach Ansicht des Senats die Gefahr, dass die bestehenden Formate geschwächt und entwertet wer-den. Der Senat ist daher der Auffassung, dass die genannten Leuchtturmprojekte der Ehrenamtskarte, des Ehrenamtsempfangs und des „Tag der Freiwilligen“ in ihrer Wir-kung und Darstellung gestärkt werden sollen. Sie werden landesweit wahrgenommen und stellen eine anerkannte und tradierte Form der Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements dar.

17. Inwiefern ist die bisherige Anerkennungskultur auch auf junge Ehrenamtliche zugeschnitten bzw. sieht der Senat hier einen Handlungsbedarf?

Zu den Teilnehmenden der unter 16. genannten Veranstaltungen zählen immer auch junge Engagierte. Außerdem wird mit der umgesetzten Verringerung der Zugangsvo-raussetzungen zur Ehrenamtskarte für junge Menschen ein positiver Beitrag zur Aner-kennungskultur auch für junge Menschen geleistet.

Die Jugendleiter:in Card (Juleica) verbindet dauerhaftes Engagement mit Kompetenz-erwerb. Sie zielt insbesondere auch auf junge Menschen ab und gibt ihnen die Mög-lichkeit, sich im Rahmen ihres Engagements weiterentwickeln und weiterzubilden.

Auch dies stellt eine Form der Anerkennung jungen Engagements dar, da eine

Viel-29

zahl der Jugendleiter:innen bereits in jungen Jahren mit dieser Form des Engage-ments beginnt und dies über Jahre hinweg fortführt – begleitet durch die Aus- und Fortbildungsangebote der Juleica.

18. Wie bewertet der Senat Bestrebungen, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement als Staatsziel im Grundgesetz zu verankern?

Ehrenamtliche und bürgerschaftliches Engagement sind bereits vom Grundgesetz er-fasst. Zwar fehlt gegenwärtig eine ausdrückliche Erwähnung des Ehrenamts im Grund-gesetz. Die Ausübung des Ehrenamts ist jedoch vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, erfasst. Auch das Recht, Vereine zu gründen, ist durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet. Es ist nicht erkennbar, dass das Ehrenamt mit Rechtsgütern von Verfassungsrang regelhaft in einen Konflikt geraten könnte, weshalb die Gewährleistung über das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ausrei-chend erscheint und die Bedeutung einer Staatszielbestimmung zu Gunsten des Eh-renamts für gerichtliche Entscheidungen sehr gering sein dürfte.

Darüber hinaus ist der Verfassungsgesetzgeber bei der Benennung von Staatszielen zurückhaltend. Beispielsweise sind aktuell normiert: die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, das Sozialstaatsprinzip, die Sozialver-pflichtung des Eigentums und der Gleichstellungsauftrag für nichteheliche Kinder. Hin-ter der Zurückhaltung steht die Befürchtung, dass durch zu viele in die Verfassung auf-genommene Staatszielbestimmungen der Eindruck der Beliebigkeit entsteht, sodass das einzelne Staatsziel an Bedeutung verliert. Es wurde überdies die Gefahr gesehen, dass die einzelnen Staatszielbestimmungen konturenlos werden.

19. Wie kann Corporate Volunteering als Teil unternehmerischer Corporate Cit-zenship gestärkt werden?

Bislang haben nur wenige Unternehmen Corporate Volunteering gezielt als strategi-sches Instrument im Recruitingprozess und für die Personalentwicklung eingesetzt.

Corporate Volunteering wird in Unternehmen als Instrument eines strategischen CSR2- und Nachhaltigkeitsmanagements etabliert, wobei Corporate Volunteering-Aktivitäten als Beitrag zu gesellschaftlicher Problemlösungen und gleichzeitig zur Unterstützung der eigenen Unternehmensziele eingesetzt wird, also auch um einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.

In Deutschlandweit hat Corporate Volunteering insgesamt in Unternehmen quantitativ zugenommen und weitere Steigerungen werden erwartet, allerdings ist die Datenlage hierzu noch nicht stark ausgeprägt, insbesondere bei kleineren Unternehmen.

a) Welche beispielhaften Aktionen sind dem Senat bekannt und welchen Wert

a) Welche beispielhaften Aktionen sind dem Senat bekannt und welchen Wert