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7 % Basisfördersatz (Wasser und Abwasser)

einkommensabhängige Steigerungs-beträge + SteigerungsSteigerungs-beträge in besonderem Landesinteresse 10 % bei digitalem Leitungskataster

10 % Basisfördersatz (Wasser und Abwasser)

Mindestgebühren 1,40 EUR/m3 Wasser (exkl. USt) 2,10 EUR/m3 Abwasser (exkl. USt)

1,00 EUR/m3 Wasser (inkl. USt) 2,00 EUR/m3 Abwasser (inkl. USt) Zeitpunkt des

Inkrafttretens 1. Juli 2016 1. Jänner 2016

USt = Umsatzsteuer Quellen: BMNT; Land Steiermark

Förderintensitäten

33 Als Förderintensität wird der Anteil der Förderung an den förderfähigen Gesamtkos-ten bezeichnet. Die förderfähigen GesamtkosGesamtkos-ten wurden nach der Endüberprüfung der eingereichten Rechnungen bzw. Belege im Rahmen der Kollaudierung durch das Land Steiermark festgestellt (TZ 39).

Die Förderintensität für kommunale Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung lag gemäß den Förderrichtlinien des Landes 2016 bei 7 %, zusätzlich waren

Steige-rungsbeiträge in der Höhe von 3 % bis 5 % vorgesehen65, die vom Einkommensteuer-index der Gemeinden abhängig waren. Der EinkommensteuerEinkommensteuer-index errechnete sich aus den von der Statistik Austria zur Verfügung gestellten Einkommensdaten einer Gemeinde. Weitere Steigerungsbeiträge im Ausmaß von 10 % waren für siedlungs-wasserwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, die im besonderen Landesinteresse lagen. Dies waren Maßnahmen zur Versorgungssicherheit bei Trinkwasser, Maßnahmen zur Strukturanpassung bestehender siedlungswasserwirtschaftlicher Einrichtungen und Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung.

Gebührenobergrenze

34.1 (1) Die Förderrichtlinien des Landes Steiermark sahen vor, dass eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn der Kostendeckungsschwellenwert auf Basis einer Kosten– und Leistungsrechnung um nicht mehr als 50 % überschritten wird.66 Das bedeutete, dass die Höhe der von einem Förderwerber eingehobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten (Betriebskosten und kalkulatorische Kosten) um nicht mehr als 50 % überschreiten durfte.

Im Zeitraum 2014 bis 2018 wurden aufgrund dieser Bestimmung 30 Förder anträge abgelehnt.

(2) Gemäß Finanzausgleichsgesetz 2017 durfte bei der Vorschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen der Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.

34.2 Aus Sicht des RH war eine Gebührenobergrenze, die von der finanzausgleichsrechtlichen Regelung abwich, als Fördervoraussetzung nicht zweckmäßig. Den Gemeinden und Verbänden sollte es ermöglicht werden, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ober-grenzen durch die Einhebung von Gebühren Rücklagen für Investitionen in Anlagen zur Wasserver– bzw. Abwasserentsorgung zu bilden, ohne die Förderfähigkeit zu verlieren.

Der RH empfahl dem Land Steiermark, von einer Gebührenobergrenze als Förder-voraussetzung Abstand zu nehmen.

34.3 Das Land Steiermark teilte in seiner Stellungnahme mit, dass es die Bildung von Rücklagen für zukünftig erforderliche Maßnahmen in der Wasserversorgung bzw.

Abwasser entsorgung aktiv unterstütze. Sofern diese Rücklagenbildung jedoch ein bestimmtes Maß überschreite, sei dafür sowohl aus politischen als auch aus

wirt-65 Die Förderintensität für digitale Leitungsinformationssysteme betrug gemäß Förderrichtlinien 2016 10 %.

66 Der Kostendeckungsschwellenwert entsprach dem einfachen Jahreserfordernis der Kostendeckung gemäß ÖWAV–Arbeitsbehelf Nr. 41.

Förderungen in der Siedlungswasserwirtschaft

schaftlichen Gründen im Sinne einer bedarfsorientierten Förderung keine Unterstüt-zung mit öffentlichen Fördermitteln erforderlich.

34.4 Der RH nahm die Stellungnahme des Landes Steiermark zur Kenntnis, wies aber auf die bestehenden finanzausgleichsrechtlichen Regelungen zur Gebührenobergrenze hin.

Mindestgebühren

35.1 Nach den Förderrichtlinien des Landes Steiermark haben Gemeinden, Verbände oder Genossenschaften den Nachweis zu erbringen, dass zumutbare Gebühren eingehoben werden. Dem Antrag auf Landesförderung war eine Kosten– und Leis-tungsrechnung für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr beizulegen.67

Die Durchführungsbestimmungen zu den Förderrichtlinien sahen als zumutbare Gebühr mindestens 1,40 EUR je m3 Wasser (exklusive USt) und 2,10 EUR je m3 Abwasser (exklusive USt) vor68. Verbrauchsunabhängige Gebühren waren vom Förderwerber entsprechend umzurechnen.

Die Förderrichtlinien 2016 des Bundes setzten die Führung einer Kosten– und Leistungsrechnung voraus (TZ 8), sahen jedoch niedrigere Mindestgebühren von 1,00 EUR je m3 Wasser (inklusive USt) und 2,00 EUR je m3 Abwasser (inklusive USt) vor.

35.2 Aus Sicht des RH sollten die von den Förderwerbern eingehobenen Gebühren zumindest kostendeckend sein. Diese Kostendeckung konnten sowohl das Land Steiermark als auch die KPC als Abwicklungsstelle für Förderungen des Bundes anhand der verpflichtend vorgesehenen Kosten– und Leistungsrechnung im Einzelfall feststellen.

Der RH beurteilte die Festlegung einer „zumutbaren Benützungsgebühr“ anhand eines verbrauchsabhängigen Fixbetrags hingegen kritisch, weil ein solcher keine Aussage darüber zuließ, ob der Betrag kostendeckend oder für den Endverbraucher tatsächlich „zumutbar“ war. Fixbeträge hatten aus Sicht des RH außerdem den Nach-teil, dass verbrauchsunabhängige Gebühren der Betreiber entsprechend umgerechnet werden mussten. Zudem waren diese Fixbeträge in den Förderrichtlinien des Bundes und des Landes in unterschiedlicher Höhe angegeben. Dies konnte dazu führen, dass dasselbe Projekt vom Bund gefördert und vom Land Steiermark abgelehnt wurde.

67 Davon ausgenommen waren Genossenschaften mit bis zu 250 Hausanschlüssen und einzelne Fördermaß-nahmen, wie z.B. die Erstellung eines digitalen Leitungsinformationssystems oder Maßnahmen zur Wieder-herstellung der Funktion von Anlagen nach Naturkatastrophen.

68 Das Land Steiermark führte die Mindestgebühren im Jahr 2011 ein. Nach Angaben des Landes wurden nach der Einführung der Mindestgebühren durch den Bund im Jahr 2016 die Mindestgebühren des Landes nicht angepasst, um eine Gleichbehandlung der Förderwerber zu gewährleisten.

Der RH empfahl dem Landwirtschaftsministerium und dem Land Steiermark, die Zweckmäßigkeit und Höhe von Mindestgebühren als Fördervoraussetzung zu evalu-ieren. Der Grad der Kostendeckung sollte im Einzelfall anhand der Kosten– und Leis-tungsrechnung geprüft werden.

35.3 Das Landwirtschaftsministerium merkte in seiner Stellungnahme an, dass der Kostendeckungsgrad anhand der vorzulegenden Betriebsabrechnungsbögen geprüft werde. Es sehe zudem vor, die Regelungen der Förderrichtlinien 2016 in Hinblick auf die Entwicklung der Gebührenhöhe des Musterhauses zu untersuchen. Das Ergebnis werde in die nächste Überarbeitung der Förderrichtlinien Eingang finden.