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Exkurs: Kennzeichnungsverbot nach § 14 Abs. 4 JuSchG

Im Dokument Filme im Grenzbereich (Seite 46-52)

3 Kontroversen um den Film

5.2 Exkurs: Kennzeichnungsverbot nach § 14 Abs. 4 JuSchG

entwickelt.157 In Betracht kommt erneut die Gruppe der exzessiv gewalthaltigen und die Menschenwürde tangierenden Inhalte sowie die Darstellung zahlreicher sadisti-scher bzw. masochistisadisti-scher Verhaltensweisen. Jedoch scheidet – wie schon zuvor – im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine derartige sozialethische Desorientierung aus. Weiter fallen unter § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG auch Inhalte, die die Aufforderung oder Bejahung zur Tötung eines Menschen oder zum Suizid zum Gegenstand ha-ben.158 Dass der durchschnittlich entwickelte Jugendliche jedoch der Gefahr einer offensichtlich gravierenden sozialethischen Desorientierung ausgesetzt ist, etwa dass die Schuld an Jesus Tod auf den Schultern aller Menschen lastet und somit zum Suizid auffordert, ganz im Sinne von Judas, erscheint realitätsfern.

Somit beinhaltet der Film nach allen Alternativen auch keine Gefahr einer schweren Jugendgefährdung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG.

5.1.6 Zwischenergebnis zum Kennzeichnungsverbot nach § 14 Abs. 3 JuSchG

„Die Passion Christi“ ist nicht schwer jugendgefährdend. Der Film hat keinen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalte, sodass das Kennzeichnungs-verbot nach § 14 Abs. 3 JuSchG nicht einschlägig ist.

indizieren, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-lichkeit zu gefährden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind darunter vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien zu fassen. Ergänzt wurde dieser Katalog im Jahr 2008 durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 JuSchG, wonach auch solche Medien als jugendgefährdend gelten, in denen „Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden“ oder „Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird“.

In Betracht kommen hier die Alternative der verrohend wirkenden Medien so-wie ein Anreizen zu Gewalttätigkeit oder Rassenhass. Auch die Darstellung von Mord- und Metzelszenen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JuSchG ist in Betracht zu ziehen. Zu beachten ist in jedem dieser Fälle, dass sich ein positives Vorliegen der genannten Merkmale letztlich nur im Rahmen einer Gesamtbetrach-tung feststellen lässt.160

5.2.1 Verrohend wirkende Medien

Fraglich ist, ob die Alternative der verrohend wirkenden Medien für „Die Passion Christi“ gegeben ist. Dies könnte aufgrund der Gewaltdarstellungen in Erwägung gezogen werden.

Unter einer Verrohung versteht man die Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf das Verständnis der im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung ande-rer Individuen, die in dem Außerachtlassen angemessener Mittel der zwischen-menschlichen Auseinandersetzung ihren Ausdruck findet.161 Filme können verro-hend wirken, wenn sie Gewaltdarstellungen enthalten, die Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden.162 Vorliegend ist Gewalt einer der beherrschenden Aspekte des Films. Eine Desensibilisierung auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung ande-rer Individuen ist jedoch kaum erkennbar: Durchgehend wird Entsetzen über das brutale Vorgehen der Soldaten gezeigt. Weiterhin zeigt der Film wiederholt auf, dass Individuen gerade die Grenzen im gesellschaftlichen Zusammenleben zu wahren versuchen, beginnend mit einigen Mitgliedern des Hohen Rates, die das Vorgehen

160 BVerwGE 27, 21, 26; Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 12.

161 Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 15; Roll, in: Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 5; siehe auch BT-Drs. II/3565, S. 2.

162 BPjS-Entscheidung Nr. 4881 v. 31.03.1999; siehe auch Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 15.

gegen Jesus rügen. So auch bei der Szene mit Simon von Cyrene, der für Jesus das Kreuz trägt oder der Frau von Pilatus, die versucht, diesen so zu beeinflussen, dass er kein Todesurteil fällt. Auch ist sie es, die Maria und Maria Magdalena Tücher zum Aufwischen des Blutes reicht und somit ihr Mitgefühl zum Ausdruck bringt. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Gewalt entschuldigend das Wort geredet wird. So rügt beispielsweise selbst Pilatus die Misshandlungen an Jesus durch die Tempelwa-chen. Die römischen Folterknechte und Soldaten werden ebenfalls jeweils von ihrem Vorgesetzten für ihr zu gewaltsames Vorgehen mit energischen Worten getadelt.

Eine verrohende Wirkung ist daher abzulehnen.

5.2.2 Anreizen zu Gewalttätigkeit oder Rassenhass

Fraglich ist weiterhin, ob die Variante des Anreizens zu Gewalttätigkeiten oder Ras-senhass gegeben ist. Unter Anreizen versteht man eine mittelbare Beeinflussung des Willens anderer, also eine Einwirkung auf Sinn und Leidenschaften, die einen Reiz zum Handeln erwecken und den Angereizten kraft eigenen Entschlusses zum Han-deln bewegen soll:

Eine solche Willensrichtung wird man den Verfassern und Produzenten von zu Ge-walttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizenden Träger- und Telemedien nur in Ausnahmefällen nachweisen können. Es ist daher notwendig, den Begriff des „An-reizens“ zu objektivieren und bei seiner Auslegung lediglich darauf abzustellen, ob ein Träger- oder Telemedium seinem Inhalt nach geeignet ist, in Kindern oder Jugendli-chen eine positive Einstellung oder gar eine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen (Verbrechen, Gewalttätigkeit) oder zum Rassenhass hervorzurufen.163

Das Vorliegen eines zur Gewalttätigkeit anreizenden Mediums steht in einem engen Zusammenhang zu der bereits untersuchten Verrohung. Der Begriff der zu Gewalt-tätigkeit anreizenden Medien zielt auf die „äußere“ Verhaltensweise von Kindern und Jugendlichen ab.164 Es soll möglichen Nachahmungseffekten bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt werden, welche Gefahr laufen, „in den die Phantasie aufreizenden Bildern die Wiedergabe wirklicher Geschehnisse zu sehen und sich, teilweise sogar in einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Weise, weit mehr beeindrucken zu lassen als erwachsene Menschen“.165 Eine Nachahmung,

163 Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 19 (Hervorhebung im Original); ähnlich auch Roll, in: Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 1.; zum Begriff des Anreizens (nicht im jugendschutzrecht-lichen Kontext) siehe schon RGSt 63, 170, 173.

164 Siehe Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 16; Roll, in: Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 1.

165 BGHSt 8, 80, 85 f.; Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 16.

dere der Folterszenen, ist nicht zu erwarten. So erzeugen die Bilder des geschunde-nen Körpers vielmehr abstoßende Gefühle. Auch ist keine Sympathie mit den miss-handelnden Personen zu erwarten. Dass Kinder und Jugendliche sich von den Bil-dern der prügelnden, schlagenden und misshandelnden Personen mehr beeindru-cken lassen als Erwachsene, erscheint nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist wohl sogar ein höheres Maß der Abschreckung bei Kindern zu erwarten. Ein Nachahmungsef-fekt steht daher nicht zu befürchten; es liegt kein Anreizen zu Gewalttätigkeiten vor.

„Die Passion Christi“ könnte allerdings zum Rassenhass anreizen. Unter derar-tigen Medien versteht man solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen166 und unter Kindern und Jugendlichen einen „geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen“167 gegenüber diesen Gruppen schaffen könnten.168 Der Begriff der

„Rasse“ ist weit auszulegen, erfasst werden daher nicht nur unter rein ethnologi-schen Gesichtspunkten differenzierbare Bevölkerungsgruppen sondern auch Ange-hörige einer bestimmten Religion, Glaubensgemeinschaft oder Nationalität.169 Hier kommen, wie schon bei § 130 StGB i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 JuSchG, die Angehörigen der jüdischen Religion in Betracht.

Anreizen ist im Vergleich zum Aufstacheln in § 130 StGB i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 JuSchG weiter auszulegen. Die Schwelle des Aufstachelns wird, wie be-reits erörtert, nicht erreicht. Die weitere Auslegung des Begriffes des Anreizens senkt diese Schwelle jedoch, der Beurteilungsmaßstab ist ein anderer. Insofern könnte der Anreiz zum Rassenhass doch bereits in der Auswahl und Kombination der Quellen bestehen.

Durch die jeweilige Kombination der einzelnen Szenen aus den Evangelien und der Schrift Brentanos wird größtenteils ein „Worst-of“ in Bezug auf die Darstellung der Juden erzeugt. Die Quellenauswahl verstärkt den Eindruck, dass die jüdische Bevölkerung größtenteils (von den genannten Ausnahmen abgesehen) als „böse“

dargestellt wird. Somit könnte in der einzelnen Auswahl der Szenen durchaus der Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen bei Kindern und Jugendlichen gegeben sein, insbesondere wenn eine religiöse und geschichtliche Vorbildung fehlt. Diese Bereitschaft könnte dann eben auch in einen über die Verachtung und Ablehnung hinausgehenden Hass umschlagen.

166 BGHSt 21, 372; 40, 102; OLG Frankfurt NJW 1995, 143; Roll, in: Nikles u.a., Jugend-schutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 5.

167 Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 130 Rn. 5a; Roll, in:

Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 5.

168 Roll, in: Nikles u.a., Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG Rn. 5.

169 Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 18.

Wenn schon kein Anreizen zu Gewalttaten durch „Die Passion Christi“ zu be-sorgen ist, kann doch ein Anreizen zum Rassenhass in Bezug auf einzelne Szenen – für sich betrachtet – auf den ersten Blick nicht abgelehnt werden. Entscheidend ist für eine abschließende Beurteilung jedoch eine Gesamtbetrachtung.170 Ansonsten würde dem Bearbeiter paradoxerweise eventuell sogar eben jenes Vorgehen vorge-worfen werden können, für das Gibson selber im Rahmen seiner Szenenauswahl kritisiert wurde.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung bekommen die betreffenden Szenen, die der Anreizung zum Rassenhass dienen könnten, einen anderen, geringeren Stellen-wert. Abgesehen von Pontius Pilatus und seiner Frau werden auch die anderen rö-mischen Soldaten als grobschlächtig, sadistisch und verhöhnend dargestellt. Ebenso wie die Tempelwächter demütigen, quälen und foltern sie Jesus. Es werden, genauer betrachtet, alle Gräueltaten von Beginn des Prozesses an von Römern begangen.

Und auch die Forderung, Jesus zu kreuzigen, wird zwar von Kaiphas angeleitet, je-doch ist im Film nicht klar ersichtlich, ob es sich beim mitgeifernden Volk um Juden, Römer oder eine andere Bevölkerungsgruppe handelt. Auch das Tadeln des Verhal-tens des Hohen Rates durch Juden und jüdische Mitglieder des Rates selber spräche gegen eine kollektive Verächtlichmachung der Juden. Im Film wird durch die Be-schimpfung des Simon von Cyrene durch einen römischen Soldaten als „Juden“

verdeutlicht, dass auch barmherzige Beteiligte zum im Film dargestellten jüdischen Volk zählten. Gegen einen zu Rassenhass anreizenden Charakter spräche eventuell auch, dass die Selbstverfluchung des jüdischen Volkes („Sein Blut komme über uns und unsere Kinder!“) nicht untertitelt wurde.

Bei der Gesamtbetrachtung des Films überwiegt somit insgesamt die Darstel-lung des geschundenen Körpers. Der Fokus des Betrachters wird nicht auf die aus-gewählten Szenen der jüdischen Protagonisten beschränkt. Weiterhin scheinen nicht nur die Juden für den Tod an Jesus allein die Schuld zu tragen, sondern auch andere Beteiligte für diesen kausal zu sein.171 Gibson wählt zwar mit der Passion lediglich den Ausschnitt aus den Evangelien, der schon seit jeher bekanntlich für Zündstoff zwischen jüdischen und christlichen Gemeinden sorgt, der Film in seiner Gesamt-heit ist jedoch nicht antisemitisch im Sinne eines Anreizes zum Rassenhass gemäß

§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG. Gibson versäumt es zwar, eine genauere und ausgewo-genere Auswahl an Textstellen zu treffen; dies wäre wohl zu Lasten der gewaltigen und gewalthaltigen Bilder gegangen. So hat Gibson schließlich offenbar die Szenen aus den Evangelien und von Emmerich bzw. Brentano übernommen, die sich am dramatischsten und wirkungsvollsten darstellen lassen.

170 BVerwGE 27, 21, 26; Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 12.

171 So auch FSK-Arbeitsausschuss, Jugendentscheid zum Spielfilm „Die Passion Christi“, Prüfsitzung v. 04.03.2004, Prüf-Nr. 97225/K, S. 3.

In der Gesamtbetrachtung wird somit der Eindruck einzelner Szenen dahinge-hend korrigiert, dass insgesamt die Schwelle des Anreizes zum Rassenhass gemäß

§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG nicht überschritten wird.

5.2.3 Selbstzweckhafte und detaillierte Darstellung von Mord- und Metzelszenen

Letztlich könnte § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JuSchG für eine Indizierung des Films einschlägig sein. Hierzu müssten im Film Gewalthandlungen wie Mord- und Met-zelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden.

Derartige Szenen sind zwar lediglich exemplarisch aufgeführte Gewalthandlun-gen, aus denen sich aber schließen lässt, dass allein drastische Formen dargestellter Gewalttätigkeiten erfasst werden, die mit erheblichen Verletzungen der Gewaltopfer einhergehen.172 Solche Darstellungen sind im Film durch das erneute Misshandeln Jesus’ unter Umständen vorhanden: Im Film wird sein Körper sukzessive und sys-tematisch verletzt. Durch Folterwerkzeuge und Peitschenhiebe hängen schon Fet-zen der Haut vom Körper. Bereits blutüberströmt – das Gesicht ist in seinem natür-lichen Aussehen durch zugeschwollene Augen, aufgeplatzte Lippen und Wunden der Dornenkrone fast nicht mehr erkennbar – muss Jesus weitere Gewalt über sich ergehen lassen. Trotz völlig entkräfteten Körpers wird bei der Kreuzannagelung nicht von weiteren Misshandlungen abgesehen. So wird ihm beispielsweise eine Schulter ausgerenkt. Längst festgenagelt am Kreuz, wird er mitsamt diesem umge-dreht, sodass er fast erdrückt wird.

Weiterhin stellt sich die Frage nach der detaillierten Darstellung. Eine solche liegt vor, wenn der Vorgang der Gewaltausübung in allen Einzelheiten minutiös an-schaulich gemacht wird. Dies wird insbesondere bei filmischen Werken durch die Verwendung stilistischer Mittel, z.B. durch fokussierte Nahaufnahmen und/oder eine verlangsamte Bildfolge erreicht.173 Eben dieser Stilmittel bedient sich Gibson, um die Gewaltszenen noch detailreicher, noch intensiver darzustellen.

Letztlich müsste aber für die Erfüllung der Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JuSchG auch eine Selbstzweckhaftigkeit vorliegen. Genau diese Selbstzweck-haftigkeit der Gewalt wurde bereits im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG abgelehnt, hier könnte insofern kein anderer Maßstab gelten. Somit wäre auch die Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JuSchG nicht einschlägig.

172 Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 19a.

173 Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. EL 2014, § 18 JuSchG Rn. 19a.

5.2.4 Zwischenergebnis Exkurs zum Kennzeichnungsverbot nach § 14 Abs. 4 JuSchG Folglich ist insgesamt auch keine „einfache“ Jugendgefährdung zu erkennen. Zwar liegen einzelne Szenen vor, die für sich genommen einer Anreizung zum Rassenhass dienen könnten, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese jedoch derart rela-tiviert zu betrachten, dass man dem Film insgesamt dieses Merkmal absprechen muss. Somit würde einer Kennzeichnung einer DVD oder Blu-ray Disc von „Die Passion Christi“ bei gleichzeitiger Veröffentlichung auch nicht § 14 Abs. 4 JuSchG im Wege stehen.

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